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Ecriture agrandie
 
 
[AZA 3] 
2P.320/1999/bol 
 
          II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG  
          *********************************** 
 
7. Juni 2000  
 
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der 
 
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hartmann, Betschart,  
Hungerbühler, Müller und Gerichtsschreiber Merz. 
 
--------- 
 
In Sachen 
 
Stadt Z ü r i c h, vertreten durch den Stadtrat von Zürich,  
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
S c i e n t o l o g y K i r c h e Z ü r i c h, Freilager-  
strasse 11, Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch 
Rechtsanwalt Wilfried Caviezel, Masanserstrasse 35, Post- 
fach 414, Chur, 
Verwaltungsgericht des Kantons Z ü r i c h,  
 
betreffend 
Verletzung der Gemeindeautonomie; Art. 4 aBV; Handels- und 
Gewerbefreiheit; 
   (Benützung des öffentlichen Grundes zu Sonderzwecken), 
hat sich ergeben: 
 
A.-  
Mit Beschluss vom 16. Juni 1972 hat der Stadtrat  
der Stadt Zürich Vorschriften über die vorübergehende Be- 
nützung des öffentlichen Grundes zu Sonderzwecken (VBöGS) 
erlassen. Die Werbung auf dem öffentlichen Grund wird darin 
wie folgt geregelt: 
 
Art. 20  
Verteilen von Werbematerial  
 
       Das Verteilen von Druckerzeugnissen, die Erwerbs- 
       zwecken dienen, und von Werbeartikeln auf dem öf- 
       fentlichen Grund ist untersagt. 
 
Art. 21  
Werbeveranstaltungen  
 
1  
Werbeveranstaltungen mit Motorfahrzeugen und Tieren  
       sind auf dem ganzen öffentlichen Grund untersagt. 
 
2  
Werbeveranstaltungen mit einzelnen Fussgängern  
       können in beschränktem Umfang bewilligt werden. Sie 
       sind jedoch nur auf dem Trottoirgebiet zugelassen. 
       Die beteiligten Personen dürfen nicht stehenbleiben. 
 
B.-  
Mit Verfügung vom 30. November 1994 untersagte der  
Chef Verwaltungspolizei der Stadt Zürich der Scientology 
Kirche Zürich ab sofort "das Verteilen des Persönlichkeits- 
testes 'Oxford Capacity Analysis' und des Handzettels 'Warum 
Glücklichsein kein Zufall ist' (....) auf dem öffentlichen 
Grund der Stadt Zürich". Zur Begründung führte er an, auf- 
grund von neuen Erkenntnissen würden den auf der Strasse 
angeworbenen Passanten anschliessend im Scientology Zentrum 
"teils unter fraglichen Methoden, Bücher zum Kauf oder Be- 
stellen und kostenpflichtige Seminarien angeboten." Fragen 
religiösen Inhalts fehlten bei den Persönlichkeitstests. Das 
Verteilen der Tests und ihre Anwendung könnten "deshalb 
nicht als religiöse Tätigkeit oder als Werbung für eine 
Religion angesehen werden". Das Verteilen des Persönlich- 
keitstestes und des Handzettels 'Warum Glücklichsein kein 
Zufall ist' sei daher als unerlaubtes Verteilen von Werbe- 
material im Sinne von Art. 20 VBöGS einzustufen. 
 
       Der Polizeivorstand der Stadt Zürich wies die hie- 
gegen gerichtete Einsprache am 1. Juni 1995 ab. Dabei be- 
schränkte er das Verfahren auf die Frage, ob der Scientology 
Kirche Zürich das Verbreiten von Persönlichkeitstests und 
Handzetteln auf öffentlichem Grund untersagt werden könne. 
Unerheblich sei, ob es sich bei der Scientology Kirche um 
eine Religionsgemeinschaft handle oder nicht, da auch reli- 
giöse Vereinigungen auf dem öffentlichen Grund nicht Werbe- 
aktionen zu Erwerbszwecken durchführen dürften. Die verteil- 
ten Blätter hätten mittelbar vor allem zum Ziel, die damit 
bedienten Personen zum Kauf von Büchern bzw. zum Belegen der 
gegen ein fixes Entgelt angebotenen Kurse zu bewegen. In- 
folgedessen liege eindeutig eine Veranstaltung zu Erwerbs- 
zwecken auf dem öffentlichen Grund vor, wofür gemäss Art. 20 
und 21 VBöGS Bewilligungen grundsätzlich nicht erteilt wer- 
den könnten. 
 
C.-  
Die von der Scientology Kirche Zürich dagegen erho-  
benen Rechtsmittel wurden am 6. März 1996 vom Stadtrat von 
Zürich, am 28. Januar 1997 vom Statthalteramt des Bezirks 
Zürich und schliesslich am 21. April 1999 vom Regierungsrat 
des Kantons Zürich abgewiesen. 
 
       Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (im Fol- 
genden: Verwaltungsgericht) hiess die gegen den Entscheid 
des Regierungsrats erhobene Beschwerde mit Urteil vom 
28. September 1999 im Sinne der Erwägungen teilweise gut. 
Zwar stellte es ebenfalls fest, dass die Verteilung der 
fraglichen Druckschriften auf öffentlichem Grund der Stadt 
Zürich nicht unter dem Schutz der Religionsfreiheit stehe. 
Das Handeln der Scientology Kirche, die mit professionellen 
Marketing-Methoden versuche, ihre Leistungen an ein breites 
Publikum zu verkaufen, werde hauptsächlich durch wirtschaft- 
liche Erwägungen bestimmt und falle somit als Werbetätigkeit 
unter Art. 20 VBöGS. Für ein völliges Verbot biete diese Be- 
stimmung im Lichte der Handels- und Gewerbefreiheit aller- 
dings keine rechtmässige Grundlage; die Stadt Zürich sei 
aber berechtigt, den - hier gegebenen - gesteigerten Gemein- 
gebrauch öffentlicher Strassen einer Bewilligungspflicht zu 
unterstellen. Entsprechend hob das Verwaltungsgericht die 
vorangegangenen Entscheide auf und wies die Streitsache zu 
neuer Entscheidung an den Stadtrat Zürich zurück (Ziffer 1 
des Urteilsdispositivs). 
 
D.-  
Am 15. November 1999 hat der Stadtrat von Zürich  
für die Stadt Zürich staatsrechtliche Beschwerde wegen Ver- 
letzung der Gemeindeautonomie und des Willkürverbots einge- 
reicht und beantragt in der Sache: 
 
       "Es sei Ziffer 1 des Verwaltungsgerichtsentscheids 
         vom 28. September 1999 (VB.99.00168) insoweit auf- 
         zuheben, als die Beschwerde der Scientology Kirche 
         Zürich - im Sinn der Erwägungen - teilweise gutge- 
         heissen wird, die Entscheide des Regierungsrates, 
         des Statthalteramtes des Bezirkes Zürich, des 
         Stadtrates von Zürich, des Polizeidepartements 
         Zürich und der Verwaltungspolizei Zürich aufgehoben 
         werden und die Streitsache zu neuer Entscheidung an 
         den Stadtrat von Zürich zurückgewiesen wird." 
 
E.-  
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schliesst  
auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
 
       Die Scientology Kirche Zürich stellt die folgenden 
Begehren: 
 
       "1. Es sei die staatsrechtliche Beschwerde abzuwei- 
          sen, soweit darauf eingetreten werden kann und 
          es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführe- 
          rin und ihre Mitglieder als Religionsgemein- 
          schaft, resp. Angehörige dieser Gemeinschaft 
          das Recht haben, auf den Strassen Zürichs mit- 
          tels Oxford Capacity Analysis und Handzetteln 
          (Warum Glücklichsein kein Zufall ist) ohne Be- 
          willigung zu missionieren. 
 
       2. Eventuell sei die staatsrechtliche Beschwerde 
          abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden 
          kann." 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.-  
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der bei  
ihm eingereichten Beschwerden von Amtes wegen und mit freier 
Kognition (BGE 125 I 412 E. 1a S. 414, mit Hinweisen). 
 
       a) Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsge- 
richts stellt einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid 
dar, gegen den im Bund kein anderes Rechtsmittel zur Verfü- 
gung steht (Art. 84 Abs. 2, Art. 86 Abs. 1 OG). Er schliesst 
das kantonale Verfahren jedoch nicht ab, sondern weist die 
Streitsache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an 
die Beschwerdeführerin zurück. Es handelt sich somit um ei- 
nen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 OG (BGE 117 Ia 
251 E. 1a S. 253, 396 E. 1 S. 398, je mit Hinweisen). Am 
1. März 2000 ist eine Änderung dieser Bestimmung in Kraft 
getreten (AS 2000 417 f.). Nach der bis dahin geltenden 
Fassung (vom 16. Dezember 1943, BS 3 531) ist eine staats- 
rechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 aBV nur 
zulässig, wenn sie für die Beschwerdeführerin einen nicht 
wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge hat. Die Änderung 
von Art. 87 OG hat die bisher für Beschwerden gegen Zwi- 
schenentscheide wegen Verletzung von Art. 4 aBV geltenden 
Anforderungen auf alle staatsrechtlichen Beschwerden gegen 
Zwischenentscheide - unabhängig vom Beschwerdegrund - ausge- 
dehnt (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 11. August 1999 in 
BBl 1999 7922, 7938). Nach ständiger Rechtsprechung wird ein 
nicht wiedergutzumachender Nachteil bejaht, wenn eine Ge- 
meinde - wie im vorliegenden Fall - durch einen Rückwei- 
sungsentscheid gezwungen wird, entgegen ihrer Auffassung 
eine neue Anordnung zu erlassen; ihr ist nicht zuzumuten, 
einer von ihr als falsch erachteten Weisung Folge zu leisten 
und alsdann ihren eigenen Entscheid anzufechten (BGE 116 Ia 
221 E. 1d/aa S. 225; Urteil des Bundesgerichts vom 17. Janu- 
ar 1996 i.S. Brig-Glis, in SJ 1996 S. 496 f. E. 1b). Da die- 
se Eintretensvoraussetzung nach beiden Fassungen des Art. 87 
OG erfüllt ist, kann hier offen gelassen werden, ob die Zu- 
lässigkeit der am 15. November 1999 eingereichten Beschwerde 
nach der neuen oder der alten Fassung zu beurteilen ist. 
 
       b) Der angefochtene Entscheid berührt die Stadt 
Zürich als Trägerin hoheitlicher Gewalt. Sie ist daher im 
Sinne von Art. 88 OG legitimiert, die Verletzung ihrer 
Autonomie zu rügen (BGE 124 I 223 E. 1b S. 226; 120 Ia 203 
E. 2a S. 204, je mit Hinweis). Ob sie im betreffenden Be- 
reich den Schutz der Autonomie geniesst, ist keine Frage des 
Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung (BGE 124 I 
223 E. 1b S. 226; 120 Ia 203 E. 2a S. 204, je mit Hinweis). 
Auf die frist- und formgerecht erhobene staatsrechtliche Be- 
schwerde ist mithin einzutreten. 
 
       c) Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde 
kennt die Anschlussbeschwerde nicht (BGE 122 I 253 E. 6 
S. 254 ff.). Beschwerdegegner, die im kantonalen Verfahren 
obsiegt haben und nicht in ihren Rechten verletzt werden, 
können sich zwar im Verfahren über eine von anderer Seite 
geführte staatsrechtliche Beschwerde gegen unrichtige Fest- 
stellungen und Folgerungen der kantonalen Instanz wehren 
(BGE 115 Ia 27 E. 4a S. 29 f., mit Hinweisen). Der Gegen- 
stand des Verfahrens vor Bundesgericht wird aber durch den 
Beschwerdeführer bestimmt. Weder Beschwerdegegner noch an- 
dere Stellen haben Verfügungsgewalt über das Prozessthema, 
und sie können daher keine Anträge stellen, die den Streit- 
gegenstand erweitern. Auf das Feststellungsbegehren der Be- 
schwerdegegnerin ist deshalb nicht einzutreten. 
 
2.-  
Eine Gemeinde ist in einem Sachbereich autonom,  
wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, 
sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung 
überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entschei- 
dungsfreiheit einräumt (BGE 124 I 223 E. 2b S. 226 f.; 122 I 
279 E. 8b S. 290, je mit Hinweisen). Gemäss Art. 48 der Ver- 
fassung des eidgenössischen Standes Zürich vom 18. April 
1869 (RS 131.211) sind die Gemeinden befugt, ihre Angelegen- 
heiten innerhalb der Schranken der Verfassung und Gesetze 
selbständig zu ordnen. Die Vorschriften der Stadt Zürich 
über die vorübergehende Benutzung des öffentlichen Grundes 
(VBöGS) stützen sich (seit 1983) auf § 39 des Gesetzes des 
Kantons Zürich vom 27. September 1981 über den Bau und den 
Unterhalt der öffentlichen Strassen (Strassengesetz). Diese 
Bestimmung handelt von den strassenpolizeilichen Vorschrif- 
ten und lautet wie folgt: 
 
          Staat und Gemeinden stellen, soweit ein Bedürf- 
       nis besteht und das Planungs- und Baugesetz keine 
       abschliessende Ordnung trifft, Polizeivorschriften 
       über das Strassengebiet selbst, seine Benützung so- 
       wie über das an die öffentlichen und privaten Stras- 
       sen im Gemeingebrauch grenzende Gebiete auf. 
 
          Vorbehalten bleiben die verkehrspolizeilichen 
       Vorschriften. 
 
       Den Gemeinden ist somit überlassen, über das Stras- 
sengebiet und seine Benutzung in eigener Kompetenz (Poli- 
zei-) Vorschriften zu erlassen, und es kommt ihnen dabei eine 
erhebliche Entscheidungsfreiheit zu. Unter Vorbehalt der 
allgemeinen verfassungsrechtlichen Schranken geniessen die 
Gemeinden daher in diesem Bereich Autonomie. Sie können sich 
folglich dagegen zur Wehr setzen, dass eine kantonale Behör- 
de in einem Rechtsmittelverfahren ihre Prüfungsbefugnis 
überschreitet oder die den betreffenden Sachbereich ordnen- 
den kommunalen, kantonalen oder bundesrechtlichen Vorschrif- 
ten falsch anwendet. Soweit es um die Handhabung von eidge- 
nössischem oder kantonalem Verfassungsrecht geht, prüft das 
Bundesgericht das Vorgehen der kantonalen Behörden mit frei- 
er Kognition, sonst nur auf Willkür hin (BGE 122 I 279 E. 8c 
S. 291; 120 Ia 203 E. 2a S. 204, mit Hinweisen). Die Gemein- 
den können in diesem Rahmen auch geltend machen, die kanto- 
nalen Instanzen hätten die Tragweite eines Grundrechts ver- 
kannt und dieses zu Unrecht als verletzt betrachtet (BGE 114 Ia 
168 E. 2a S. 170; 112 Ia 59 E. 3a S. 63; Urteil des Bundes- 
gerichts vom 12. Oktober 1992, publiziert in ZBl 94/1993 
S. 133 E. 2c, mit Hinweisen). 
 
3.-  
a) Nach dem angefochtenen Entscheid des Verwal-  
tungsgerichts können vorliegend die Testbogen und Handzettel 
an sich wie auch ihre Verteilung und die Auswertung der 
Tests nicht als unmittelbarer Ausdruck religiöser oder welt- 
anschaulicher Auffassung gelten; entsprechend handle es sich 
nicht um religiöse Handlungen. Folglich stehe das Verteilen 
der betreffenden Druckschriften auf dem öffentlichen Grund 
der Stadt Zürich nicht unter dem Schutz der Religionsfrei- 
heit (vgl. Art. 49 der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden 
Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 [aBV] und Art. 15 der am 
1. Januar 2000 in Kraft getretenen Bundesverfassung vom 
18. April 1999 [BV]). Anderseits sei der Inhalt der Schrif- 
ten an sich nicht kommerzieller Natur, doch werde damit das 
Ziel verfolgt, den interessierten Passanten anschliessend 
weitere Güter und Dienstleistungen gegen Entgelt anzubieten. 
Die Werbetätigkeit falle daher unter Art. 20 VBöGS, denn es 
bestehe zumindest das gleiche Schutzbedürfnis wie bei einer 
eigentlichen kommerziellen Werbung. 
       b) Diese Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts 
ist nicht zu beanstanden. Die Verteilung der fraglichen 
Druckschriften dient nach den zutreffenden Feststellungen 
des Verwaltungsgerichts primär dem entgeltlichen Vertrieb 
von Kursen und Büchern, ohne dass das Ziel einer religiösen 
Missionierung aus dem Inhalt der Druckschriften (direkt) er- 
kennbar ist. Wer - wie vorliegend die Beschwerdegegnerin - 
entgeltliche Leistungen vertreiben will und das damit allen- 
falls verbundene religiöse Missionierungsziel gegenüber dem 
anvisierten Publikum nicht klar zu erkennen gibt, muss in 
Kauf nehmen, dass seine Werbeaktionen als wirtschaftlich mo- 
tiviert angesehen und nach den hiefür geltenden Regeln be- 
handelt werden. 
 
4.-  
a) Weiter ging das Verwaltungsgericht davon aus,  
dass es sich beim Verteilen der erwähnten Schriften in der 
Zürcher Innenstadt um gesteigerten Gemeingebrauch handle. 
Hieraus könne aber nicht auf die "Zulässigkeit des Verbots 
der Verteilung von Druckschriften und Werbeartikeln zu kom- 
merziellen Zwecken" geschlossen werden, weil sich aus den 
Freiheitsrechten ein 'bedingter Anspruch' auf Gewährung ge- 
steigerten Gemeingebrauchs an öffentlichem Grund ergebe. 
Dies gebiete, dass die Behörden nur dann ein Gesuch ablehnen 
dürften, wenn die der beabsichtigten Nutzung im konkreten 
Fall entgegenstehenden Gesichtspunkte überwögen. Ein öffent- 
liches Interesse, die Verteilung von Werbung auf öffentli- 
chem Grund zu Erwerbszwecken von vornherein zu verbieten, 
bestehe nicht. Insbesondere könne es nicht mit dem Schutz 
von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr begründet werden, 
da die verbotenen Verhaltensweisen nicht generell dagegen 
verstiessen. Die hauptsächliche Begründung des Verbots durch 
den Stadtrat, eine Freigabe der Verteilung von Druckschrif- 
ten und Werbematerial würde eine übermässige Belastung öf- 
fentlichen Grundes und Belästigungen von Passanten bewirken, 
lasse dessen Unverhältnismässigkeit erkennen: Milderes Mit- 
tel im Verhältnis zu einem Verbot stelle seit jeher eine 
blosse Bewilligungspflicht dar, was sowohl die Beschwerde- 
führerin als auch die Vorinstanz ausser Acht gelassen 
hätten. 
 
       b) Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass Personen, 
die den öffentlichen Grund für die Ausübung einer Erwerbs- 
tätigkeit benutzen, sich auf die Handels- und Gewerbefrei- 
heit (Art. 31 aBV; vgl. auch Art. 27 BV) berufen können, 
soweit der Zweck des öffentlichen Bodens es gestattet. Hin- 
gegen rügt sie als willkürlich die Auffassung des Verwal- 
tungsgerichts, wonach sich aus den Freiheitsrechten auch für 
rein kommerzielle Zwecke ein sog. bedingter Anspruch auf Ge- 
währung gesteigerten Gemeingebrauchs am öffentlichen Grund 
ergebe; dies gehe ungerechtfertigterweise über die herr- 
schende Lehre und Rechtsprechung hinaus, die einen solchen 
Anspruch nur einräumten, wenn die Ausübung der Erwerbstätig- 
keit zwingend mit der Benutzung öffentlichen Grundes verbun- 
den sei. Das generelle Verbot, in der Stadt Zürich Drucker- 
zeugnisse zu verteilen, die Erwerbszwecken dienen, sei be- 
reits deshalb nicht zu beanstanden. Da dieses Verbot die Be- 
schwerdegegnerin bei ihrer Erwerbstätigkeit, wenn überhaupt, 
nur unwesentlich beeinträchtige und im öffentlichen Interes- 
se liege, erweise es sich auch als verhältnismässig; die ge- 
genteilige Interpretation der geltenden Lehre und Rechtspre- 
chung sei willkürlich. Die vom Verwaltungsgericht angeordne- 
te Einführung einer Bewilligungspflicht werde in der Praxis 
zudem kaum zu bewerkstelligen sein. Die Bewilligungsertei- 
lung und die Kontrolle über deren Einhaltung wäre mit einem 
unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand verbunden. 
 
       Die Beschwerdeführerin rügt, dass das Verwaltungs- 
gericht mit seinem Entscheid in ungerechtfertigter Weise in 
die Gemeindeautonomie eingegriffen habe, indem es der Be- 
schwerdegegnerin ohne jede Grundlage in Lehre und Rechtspre- 
chung und insbesondere ohne sachliche Rechtfertigung und da- 
mit willkürlich einen grundsätzlichen Anspruch auf Benützung 
des öffentlichen Grundes zu ausschliesslich kommerziellen 
Zwecken einräume. Die praktischen Auswirkungen des angefoch- 
tenen Entscheids seien für die Stadt unhaltbar. Durch das 
Verbot, auf öffentlichem Grund Werbematerial zu verteilen, 
werde die gewerbliche Tätigkeit der Beschwerdegegnerin nur 
in einem geringfügigen Nebenaspekt untersagt: Der eigentli- 
che Kernbereich der Handels- und Gewerbefreiheit werde vom 
Verbot nicht im Geringsten tangiert. Das gegen die Beschwer- 
degegnerin ausgesprochene Verbot, auf dem öffentlichen Grund 
Persönlichkeitstests und Handzettel zu verteilen, erweise 
sich daher als verhältnismässig und zum Schutz der Bevölke- 
rung als notwendig. 
 
       c) Strassen sind öffentliche Sachen im Gemeinge- 
brauch, d.h. sie stehen der Allgemeinheit zur Benutzung 
offen; diese kann mehr oder weniger intensiv sein. Verwal- 
tungsgericht und Stadtrat sind sich darüber einig, dass das 
Verteilen von Druckschriften in der Zürcher Innenstadt über 
den schlichten Gemeingebrauch hinausgeht und gesteigerten 
Gemeingebrauch darstellt. Ein gesteigerter Gemeingebrauch 
liegt vor, wenn die Benützung einer öffentlichen Sache ent- 
weder nicht bestimmungsgemäss oder nicht gemeinverträglich 
ist (vgl. BGE 122 I 279 E. 2e/cc S. 286;  Ulrich Häfelin/  
Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts,  
3. Aufl. 1998, Rz. 1867 ff., S. 471 ff.;  Tobias Jaag,  
Gemeingebrauch und Sondernutzung öffentlicher Sachen, in 
ZBl 93/1992 S. 151;  ders., Verwaltungsrecht des Kantons  
Zürich, 2. Aufl. 1999, Rz. 2434, S. 221). Auf die Abgrenzung 
können auch örtliche Gegebenheiten Einfluss haben (BGE 122 I 
279 E. 2e/aa S. 286 mit Hinweis). Die von den Stadtbehörden 
und vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung erscheint 
zwar streng, lässt sich aber für die Stadt Zürich vertreten, 
zumal die Aktionen der Beschwerdegegnerin, wie das Verwal- 
tungsgericht mit Recht festhält, über das blosse Verteilen 
von Druckschriften hinausgehen und die Mitarbeiter darauf 
angewiesen sind, bereits auf dem öffentlichen Grund Gesprä- 
che mit Passanten zu führen, um deren Interesse für die an- 
gebotenen Leistungen zu wecken. Entsprechend können etwa 
Ausweichbewegungen von Passanten, Menschenansammlungen, Dis- 
kussionen oder gar Auseinandersetzungen in stark frequen- 
tierten Lagen zu Störungen des Verkehrsflusses führen. 
 
       d) Gesteigerter Gemeingebrauch bedarf grundsätzlich 
der Bewilligung. Diese ist als Bewilligung sui generis von 
der Polizeierlaubnis und von der Konzession zu unterschei- 
den. Sie dient nicht nur dem Schutz der Polizeigüter, son- 
dern der Koordination und Prioritätensetzung zwischen ver- 
schiedenen Nutzungen der öffentlichen Sachen (vgl.  Ulrich  
Häfelin/Georg Müller, a.a.O., Rz. 1878, S. 474;  Tobias Jaag,  
in ZBl 93/1992 S. 157;  Urs Saxer, Die Grundrechte und die  
Benutzung öffentlicher Strassen, Diss. Zürich 1988, 
S. 249 ff.; vgl. auch BGE 124 I 267 E. 3a S. 268 f.; 109 Ia 
208 E. 4a S. 210 f.). Wer zur Ausübung eines Gewerbes öf- 
fentlichen Grund beansprucht, kann sich auf die Handels- und 
Gewerbefreiheit berufen; es besteht insoweit ein "bedingter 
Anspruch" auf Bewilligung des gesteigerten Gemeingebrauchs 
(BGE 121 I 279 E. 2a S. 282 mit Hinweisen). Die Verweige- 
rung einer entsprechenden Bewilligung kann einem Eingriff in 
die Handels- und Gewerbefreiheit gleichgestellt werden und 
unterliegt daher bestimmten Schranken: Sie muss im öffentli- 
chen Interesse notwendig sein, wobei freilich nicht nur po- 
lizeilich motivierte Einschränkungen zulässig sind, auf 
sachlich vertretbaren Kriterien beruhen und den Grundsatz 
der Verhältnismässigkeit wahren; die Bewilligung darf zudem 
die Freiheitsrechte weder allgemein noch zu Lasten einzelner 
Bürger aus den Angeln heben (BGE 121 I 279 E. 2a S. 282; 
108 Ia 135 E. 3 S. 137). Kommunale Autonomie kann demnach 
nur im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grundsätze beste- 
hen. "Bedingter Anspruch" bedeutet in diesem Zusammenhang, 
dass die Behörde im Rahmen der auf ein Bewilligungsgesuch 
hin vorzunehmenden Interessenabwägung dem institutionellen 
Gehalt der Handels- und Gewerbefreiheit Rechnung trägt und 
die Interessen der Beteiligten an der Ausübung ihrer wirt- 
schaftlichen Tätigkeit angemessen berücksichtigt (vgl. 
BGE 117 Ib 387 E. 6d S. 395; nicht veröffentlichter Ent- 
scheid des Bundesgerichts vom 21. November 1995 i.S. Untere 
Mühle Bottighofen AG, E. 4a). Als öffentliches Interesse 
steht die Gewährleistung des möglichst ungestörten Gemeinge- 
brauchs durch die Allgemeinheit im Vordergrund, bei den pri- 
vaten Interessen ist zwischen ideellen und anderen, nament- 
lich kommerziellen Interessen zu unterscheiden. Bei der Aus- 
übung ideeller Grundrechte ist eine Beeinträchtigung des 
Gemeingebrauchs oder anderer öffentlicher Interessen eher in 
Kauf zu nehmen als bei sonstigen Aktivitäten. Bei nicht 
ideellen Motiven für die Beanspruchung von öffentlichem 
Grund darf das öffentliche Interesse am ungestörten Gemein- 
gebrauch stärker veranschlagt werden, und es widerspricht 
unter anderem nicht der Handels- und Gewerbefreiheit, wenn 
rein kommerzielle weniger stark gewichtet werden als ideelle 
Interessen (  Tobias Jaag, in ZBl 93/1992 S. 158 f.). Ob die  
Handels- und Gewerbefreiheit ihre Schutzwirkung überhaupt 
entfaltet, hängt allerdings nicht davon ab, ob und wieweit 
ein Gewerbetreibender jeweils auf die Benützung des öffent- 
lichen Grundes angewiesen ist. Ist dies nach der Art des 
Gewerbes zwingend der Fall, werden seine privaten Interessen 
bei der vorzunehmenden Abwägung entsprechend höher zu ge- 
wichten sein als etwa dann, wenn der gewünschte gesteigerte 
Gemeingebrauch zwar Vorteile bringt, aber nicht geradezu 
betriebsnotwendig ist. Das Mass der Notwendigkeit der Inan- 
spruchnahme des öffentlichen Grundes durch den Betroffenen 
ist nicht für den Umfang des Schutzbereiches, sondern für 
das Ergebnis der vorzunehmenden Interessenabwägung von Be- 
deutung. 
 
       Hiervon ausgehend erscheint die Vorschrift der Be- 
schwerdeführerin, wonach die Verteilung von Werbematerial 
auf öffentlichem Grund generell verboten ist (Art. 20 
VBöGS), als unverhältnismässige Beschränkung. Damit ist der 
angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts im Lichte der 
Verfassung und namentlich der Handels- und Gewerbefreiheit 
zu bestätigen und eine Verletzung der Gemeindeautonomie zu 
verneinen. Zwar besteht ein öffentliches Interesse daran, 
dass möglichst keine Werbeaktionen auf den Strassen statt- 
finden, weil sie den Fussgängerverkehr beeinträchtigen und 
einen zusätzlichen Reinigungsaufwand verursachen können. 
Zudem ist ein Gewerbetreibender auf die Verteilung von Flug- 
blättern und dergleichen auf öffentlichem Grund normalerwei- 
se auch nicht angewiesen. In der Regel werden derartige Wer- 
bematerialien in die Briefkästen verteilt. Gleichwohl sind 
besondere Situationen denkbar, wo das Interesse eines ein- 
zelnen Gewerbetreibenden die erwähnten öffentlichen Anliegen 
überwiegen kann, z.B. wenn es darum geht, Passanten auf eine 
in der Nähe stattfindende Veranstaltung aufmerksam zu ma- 
chen. Wie vom Verwaltungsgericht angeordnet, muss daher eine 
Interessenabwägung vorgenommen und gestützt hierauf ent- 
schieden werden, ob und gegebenenfalls mit welchen Auflagen 
eine Bewilligung zu erteilen ist. Dass dies nicht bloss ver- 
mehrten Aufwand erfordert, sondern in der praktischen Hand- 
habung auch gewisse Probleme bringen mag, entbindet das Ge- 
meinwesen nicht von der Pflicht zu rechtsstaatlichem Vorge- 
hen; dazu gehört die Beachtung der Grundrechte und, bei de- 
ren Einschränkung, des Verhältnismässigkeitsprinzips. 
 
5.-  
Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegrün-  
det. Bei diesem Verfahrensausgang ist auch keine neue Ent- 
scheidung über die Kosten der Verfahren beim Statthalteramt 
des Bezirks Zürich, Regierungsrat und Verwaltungsgericht des 
Kantons Zürich zu treffen. Die Beschwerdeführerin hat trotz 
des Unterliegens keine Kosten für das bundesgerichtliche 
Verfahren zu tragen, da sie nicht aus Vermögensinteresse ge- 
handelt hat (Art. 156 Abs. 2 OG). Der Kostenvorschuss wird 
ihr zurückerstattet. Die Beschwerdegegnerin hat für das Ver- 
fahren vor Bundesgericht Anspruch auf Parteientschädigung 
durch die Beschwerdeführerin (Art. 159 Abs. 2 OG). Hierbei 
ist jedoch zu beachten, dass auf ihr Feststellungsbegehren 
nicht einzutreten ist (vgl. E. 1c), weswegen der Kostener- 
satz entsprechend zu reduzieren ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.-  
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.  
 
2.-  
Auf das Feststellungsbegehren der Beschwerdegegne-  
rin wird nicht eingetreten. 
 
3.-  
Es werden keine Kosten erhoben.  
 
4.-  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin  
für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu 
entschädigen. 
 
5.-  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Be-  
schwerdegegnerin sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons 
Zürich schriftlich mitgeteilt. 
_____________ 
 
 
Lausanne, 7. Juni 2000 
 
           
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung  
                    
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS  
Der Präsident: 
 
                                         
Der Gerichtsschreiber: