Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
Retour à la page d'accueil Imprimer
Ecriture agrandie
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_740/2007 
 
Urteil vom 11. Juni 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Parteien 
B.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Kehl, Poststrasse 22, 9410 Heiden, 
 
gegen 
 
SUVA Militärversicherung, Schermenwaldstrasse 10, 3063 Ittigen, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Militärversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau 
vom 12. September 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
B.________, geboren 1948, stand ab 1. April 1983 im Dienste des Festungswachtkorps (FWK) und war seither militärversichert. Schon vor dem 16. September 2000 litt er an verschiedenen Beschwerden, weshalb es wiederholt zu vorübergehenden Arbeitsausfällen kam. Bei einer ab 11. September 2000 anhaltenden vollen Arbeitsunfähigkeit wegen Rückenschmerzen zog sich der Versicherte am 16. September 2000 als Personenwagenlenker anlässlich einer Heckauffahrkollision auf dem Heimweg nach einer Badetherapie eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zu. In der Folge nahm er seine angestammte Tätigkeit als Chef Operator im Bereich EDV-Support nicht mehr auf. Seit 1. September 2001 bezieht er von der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente. Laut Auszug aus dem individuellen Konto vom 6. August 2002 (IK-Auszug) betrug der letzte AHV-beitragspflichtige Jahresverdienst des Versicherten im Kalenderjahr vor dem Unfall (1999) Fr. 83'451.-. Die IV ging für das Jahr 2003 von einem möglichen Erwerbseinkommen ohne Behinderung (Valideneinkommen) von Fr. 101'054.- aus. 
Unter Berücksichtigung eines ohne Gesundheitsschaden mutmasslich entgehenden Jahresverdienstes von Fr. 107'100.- und einer Invalidität von 100 % sprach ihm das Bundesamt für Militärversicherung (BAMV, heute: Schweizerische Unfallversicherungsanstalt [SUVA], Abteilung Militärversicherung; nachfolgend: SUVA-MV) mit Wirkung ab 1. Juli 2004 eine Invalidenrente von monatlich Fr. 8'478.75 (bzw. Fr. 101'745.- pro Jahr [= 95 % von Fr. 107'100.-]) zu, welche wegen Überversicherung auf das monatliche Rentenbetreffnis von Fr. 5'367.- gekürzt wurde (Verfügung vom 27. Oktober 2004). Zudem gewährte die SUVA-MV dem Versicherten ab 1. Februar 2005 für den ihm verbleibenden Gesundheitsschaden eine Integritätsschadenrente von 15 % (monatlich Fr. 403.55), welche sie mit der Auszahlungssumme von Fr. 81'676.15 per Ende 2005 auskaufte (Verfügung vom 29. Dezember 2005). Auf entsprechende Einsprachen hin hielt die SUVA-MV an der Verfügung vom 27. Oktober 2004 fest (Dispositiv-Ziffern 1 und 3 des Einspracheentscheides vom 17. März 2006) und erhöhte mit Blick auf die Verfügung vom 29. Dezember 2005 die Integritätsschadenrente in betraglicher Hinsicht auf monatlich Fr. 605.30 ab 1. Februar 2005, so dass die Auszahlungssumme per 31. März 2006 auf Fr. 124'330.20 anstieg (Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des Einspracheentscheides vom 17. März 2006). 
 
B. 
Dagegen beantragte B.________ beschwerdeweise, die Dispositiv-Ziffern 1 und 3 des Einspracheentscheides vom 17. März 2006 seien aufzuheben und die SUVA-MV zu verpflichten, ihm eine Monatsrente von Fr. 9'451.25 (ungekürzt) bzw. von Fr. 6'390.70 (gekürzt) auszurichten, indem von einem Jahreseinkommen ohne Gesundheitsschaden von Fr. 119'384.- auszugehen sei. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die Beschwerde mit Entscheid vom 12. September 2007 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt B.________ die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides und hält sinngemäss an seinem vorinstanzlichen Rechtsbegehren fest; eventualiter beantragt er die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. 
Während die SUVA-MV auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung. 
 
D. 
Unaufgefordert lässt B.________ am 18. Januar 2008 eine weitere Eingabe einreichen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
Der Einspracheentscheid vom 17. März 2006 ist mit Blick auf die Dispositiv-Ziffern 2, 4 und 5 unangefochten in Teilrechtskraft erwachsen, soweit die SUVA-MV gestützt darauf dem Beschwerdeführer für die ihm aus dem versicherten Gesundheitsschaden dauerhaft verbleibende Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Unversehrtheit eine in betraglicher Hinsicht erhöhte Integritätsschadenrente zugesprochen hat. Fest steht sodann, dass der Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von 100 % und voller Bundeshaftung Anspruch auf eine Invalidenrente der Militärversicherung hat. 
 
3. 
Strittig ist demgegenüber einzig, ob der Beschwerdeführer mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit während der Dauer der Invalidität ohne die versicherte Gesundheitsschädigung mutmasslich einen höheren Jahresverdienst als Fr. 107'100.- erzielt hätte. 
 
4. 
4.1 Vorinstanz und Verwaltung haben im angefochtenen Gerichts- und im Einspracheentscheid die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine Invalidenrente der Militärversicherung (Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 40 Abs. 1 MVG) sowie deren Bemessung auf der Grundlage des versicherten Jahresverdienstes (Art. 40 Abs. 2 und 3 MVG sowie Art. 17 MVV) im Zeitpunkt des Rentenbeginns (vgl. BGE 98 V 86 E. 4 S. 87, bestätigt im unveröffentlichten Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts M 1/98 vom 12. Mai 1999, E. 5a) zutreffend wiedergegeben. Gleiches gilt für die Ausführungen zur antizipierten Beweiswürdigung (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2005 MV Nr. 1 S. 2 E. 2.3, M 1/02, mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
 
4.2 Nach der Rechtsprechung ist bei der Bestimmung des versicherten Jahresverdienstes (Art. 40 Abs. 3 MVG) grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbeginns abzustellen (SVR 2003 MV Nr. 1 S. 2 E. 3.2.1, M 8/01, mit Hinweisen). Dabei ist der einmal festgesetzte, entgehende mutmassliche Jahresverdienst unter Vorbehalt der Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung (Art. 43 MVG) in der Regel für die ganze Rentendauer massgebend; nur bei hoher Wahrscheinlichkeit können neue Verdiensthypothesen im Rahmen einer Rentenrevision (Art. 17 ATSG) berücksichtigt werden (Art. 41 Abs. 4 Satz 1 MVG). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz der (prinzipiellen) Unabänderbarkeit des massgebenden Jahresverdienstes besteht unter anderem im Falle der Erneuerung einer auf bestimmte Zeit zugesprochenen Rente (sog. Zeitrente; Art. 23 MVV), insoweit bei deren Ablauf sämtliche massgebenden Rentenfaktoren, einschliesslich der anrechenbare Jahresverdienst, von Amtes wegen frei - insbesondere ohne Rücksicht auf die Revisionsvoraussetzungen gemäss Art. 17 ATSG - zu überprüfen sind (vgl. Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, Rz. 9 und 22 zu Art. 41, S. 328 und 330); dabei gilt eine gewisse, indes widerlegbare Vermutung für die Richtigkeit der früher ermittelten Rentenberechnungsfaktoren (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts M 2/02 vom 9. September 2003 E. 3.3 mit Hinweisen). 
 
4.3 Nach der zu Art. 28 Abs. 2 IVG und Art. 18 Abs. 2 UVG ergangenen, sinngemäss auch auf Art. 40 Abs. 4 MVG (in der per 31. Dezember 2002 aufgehobenen Fassung) anwendbaren (vgl. BGE 116 V 246 E. 1b S. 249, 114 V 310 E. 3a S. 313; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts M 2/02 vom 9. September 2003 E. 3.4) Rechtsprechung ist bei der Bestimmung des hypothetischen Einkommens ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) grundsätzlich darauf abzustellen, was der Versicherte auf Grund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände (im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit) als Gesunder tatsächlich verdienen würde, nicht was er als voll Erwerbstätiger (bestenfalls) verdienen könnte (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 99 ff. E. 3, U 110/92; vgl. Pra 1992 Nr. 224 S. 877 E. 4a, I 12/90). Daran hat sich durch die mit dem Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 (vgl. insbesondere Art. 16 ATSG) verbundene ersatzlose Aufhebung des Absatzes 4 von Art. 40 MVG nichts geändert (vgl. Hans Beck, Militärversicherung und Allgemeiner Teil, in: SZS 2003 S. 261 ff., insbesondere S. 263). Theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu beachten, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wären. Für die Annahme einer mutmasslichen beruflichen Weiterentwicklung wird daher der Nachweis konkreter Anhaltspunkte dafür verlangt, dass der Versicherte einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen auch tatsächlich realisiert hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre; blosse Absichtserklärungen genügen nicht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts M 2/02 vom 9. September 2003 E. 3.4 mit zahlreichen Hinweisen). 
 
4.4 Diese im Rahmen der Rechtsprechung zum Valideneinkommen entwickelten Grundsätze über die Mitberücksichtigung theoretisch vorhandener Einkommens- und beruflicher Entwicklungsmöglichkeiten sind auch bei der Festsetzung des mutmasslich entgangenen Jahresverdienstes gemäss Art. 40 Abs. 3 MVG zu beachten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts M 2/02 vom 9. September 2003 E. 3.4). Es handelt sich dabei um einen hypothetischen, nur annäherungsweise ermittelbaren Wert, der das Ergebnis einer prospektiven Schätzung der persönlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Invaliden ohne Gesundheitsschädigung in einem individuellen Umfeld ist, welches seinerseits den Schwankungen des volkswirtschaftlichen und soziologischen Verlaufs der Einkommen folgt (Franz Schlauri, Die Militärversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel 2007, S. 1110 und 1113, Rz. 138 und 142). Zumindest bei der erstmaligen Zusprechung einer unbefristeten Rente stimmen das Valideneinkommen und der mutmasslich entgehende Jahresverdienst nach Art. 40 Abs. 3 MVG - wenngleich selbstständige, nicht notwendigerweise deckungsgleiche Rentenelemente (Maeschi, a.a.O., Rz. 45 zu Art. 40 MVG, S. 321) - regelmässig überein (vgl. Schlauri, a.a.O., S. 49 Rz. 139; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts M 2/02 vom 9. September 2003 E. 3.4 mit Hinweis). 
 
5. 
5.1 Der Beschwerdeführer rügt, das kantonale Gericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, indem es die angebotenen Beweise nicht abgenommen habe. Die genannten Zeugen hätten bestätigen können, dass er ohne verbleibende Folgen des Unfalles vom 16. September 2000 als IC-Systemspezialist zum Chef der On Site Support Region (C OSR) und somit in die Lohnklasse 21 befördert worden wäre. In dieser Funktion hätte er mutmasslich einen Jahresverdienst von Fr. 119'384.- erzielt. Diese Beförderung sei ihm sogar ausdrücklich zugesichert worden. 
 
5.2 Demgegenüber vertraten Verwaltung und Vorinstanz die Auffassung, der Versicherte hätte bei Rentenbeginn im Jahre 2004 ohne Invalidität ein Einkommen von Fr. 107'100.- (inklusive Ortszuschlag sowie Kinder- und Betreuungszulage) erworben. Dieser Lohn beruhe auf der Annahme, dass der zuvor in der Lohnklasse 16 eingereiht gewesene Beschwerdeführer ohne Unfall per 1. Januar 2001 vom FWK in die Direktion Informatik (DIK) des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) übergetreten und sodann die Funktion als IC-Techniker III ausgeübt hätte. In dieser Eigenschaft wäre er in die Lohnklasse 19 eingestuft worden. Dass der Versicherte ohne Unfall als IC-Systemspezialist zum C OSR oder sogar zum C OSR Ost befördert und dabei in die Lohnklasse 21 aufgestiegen wäre, sei zwar möglich, jedoch nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. An diesem aktenkundigen Beweisergebnis vermöchte auch die Einvernahme der angebotenen Zeugen nichts mehr zu ändern. 
 
6. 
6.1 Gemäss Protokoll vom 7. Januar 2001 zur Unterredung zwischen einem Inspektor der SUVA-MV und dem zuständigen Personalverantwortlichen des FWK, Major H.________, war bereits vor dem Unfall vom 16. September 2000 vorgesehen, dass der Beschwerdeführer mit zwei Kollegen per Ende 2000 vom FWK ins VBS übertreten würde. Als Chef-Operator FWK in der Besoldungsklasse 16 hätte er in den nächsten zwölf Monaten die Endposition 17 erreicht, seine beiden Kollegen die entsprechend tieferen Besoldungsklassen. Die Besoldungsaussichten seien als Chef-Operator beim VBS besser gewesen. Dem bisherigen FWK-Beamten sei im VBS die Endstufe 19 in Aussicht gestellt worden. Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass der Versicherte nach dem Besuch der Primar- und Sekundarschule in beruflicher Hinsicht 1967/68 eine Anlehre als Antennenmonteur absolvierte, ab April 1983 vollzeitlich im FWK erwerbstätig war und laut IK-Auszug vom 6. August 2002 im Jahr 1999 (letztes Kalenderjahr vor dem Unfall) ein AHV-beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 83'451.- (mithin das bis dahin höchste ausgewiesene Einkommen) bezog. Im Bericht vom 20. September 2002 zur gemeinsamen Besprechung des Inspektors der SUVA-MV mit dem zuständigen Personalverantwortlichen des FWK, dem Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreter führte der Inspektor unter anderem aus: 
"Ich konnte festhalten, dass mich Major H.________ im Februar 2001 darüber informiert hatte, dass der Versicherte bis zur Besoldungsstufe 19 hätte gelangen können. Ein weiterer Karriereschritt stand nie zur Diskussion und auch die Besoldungsklasse 19 müsste genügend belegt werden. Dies sollte jedoch gelingen, wenn der vormalige Stellvertreter von B.________ heute tatsächlich in der Besoldungsklasse 19 ist und die für den Versicherten vorgesehene Funktion ausüben kann." 
Sodann richtete die Militärversicherung dem Beschwerdeführer nach dem Unfall ein Taggeld auf der Bemessungsgrundlage eines versicherten Verdienstes von Fr. 92'943.- bis Fr. 97'672.- aus. 
 
6.2 Der Versicherte stützt seine Auffassung, wonach er ohne verbleibende Folgen des Unfalles vom 16. September 2000 als IC-Systemspezialist zum C OSR und somit in die Lohnklasse 21 (mit einem mutmasslichen versicherten Jahresverdienst von Fr. 119'384.-) befördert worden wäre, einzig auf die E-Mail der Leiterin des Personalwesens DIK/VBS (nachfolgend: Personalleiterin DIK/VBS) vom 5. Dezember 2002 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers. Damit habe diese ausdrücklich bestätigt, dass er ohne Gesundheitsschaden "die Stelle des IC-Systemspezialisten mit Lohnklasse 21 (max. Gehalt Fr. 110'619.-) übernommen hätte". Der Chef der Abteilung Kunden und Support F.________ könne als Zeuge aussagen, dass er dem Versicherten die Übernahme der fraglichen Stelle in der Lohnklasse 21 zugesichert habe. F.________ sei Direktor K.________ der DIK/VBS unterstellt gewesen. Auch K.________ könne als Zeuge befragt werden, weil auch er von der Zusicherung seines Untergebenen F.________ gewusst habe. Die Vorinstanz habe auch Oberst U.________ zu Unrecht nicht als Zeuge einvernommen. Denn auch er, welcher den Beschwerdeführer seit Jahrzehnten kenne, hätte bekräftigen können, dass letzterer "für die fraglichen Aufgaben geeignet war". Schliesslich könnten auch die heutigen Chefs von den On Site Support Regionen, R.________ und C.________, als Zeugen bestätigen, dass der Versicherte als Gesunder "die von ihm behauptete Karriere gemacht hätte". 
 
6.3 Zweifellos hat der Beschwerdeführer während seiner Tätigkeit als Festungswächter verschiedene Weiterbildungskurse besucht und schliesslich seine neu erworbenen Kenntnisse im Bereich EDV-Support innerhalb des FWK als Chef-Operator mit Einstufung in der Lohnklasse 16 erfolgreich erwerblich verwerten können. Diese Entwicklung spiegelt sich auch im Anstieg des AHV-beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 74'402.- (1996) auf Fr. 83'451.- (1999). Dennoch wies die Personalleiterin DIK/VBS mit Blick auf die notorischen Reformen innerhalb der Schweizer Armee (vgl. u.a. Armeereform 95 und Armee XXI) darauf hin, dass sich die Mitarbeiter im Rahmen dieser zahlreichen Reorganisationen fast alle zwei Jahre wieder intern um neue Arbeitsstellen hätten bewerben müssen. Diese Tatsache in Verbindung mit den schon vor dem Unfall vom 16. September 2000 wiederholt aufgetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche mitunter zu vorübergehenden Arbeitsunfähigkeitsphasen führten, lassen bei gegebenem Aktenstand ausgehend von den faktischen Gegebenheiten im Zeitpunkt des Rentenbeginns angesichts der individuellen, persönlichen und beruflichen Verhältnisse die Festsetzung des mutmasslich (ohne Gesundheitsschaden) entgangenen versicherten Jahresverdienstes auf der Basis eines Chefs Operator Techniker III in der Lohnklasse 19 mit Wirkung ab 1. Juli 2004 als am wahrscheinlichsten erscheinen. Im Gegensatz dazu kann auf die vom Versicherten angeführte E-Mail der Personalleiterin DIK/VBS vom 5. Dezember 2002 an den Rechtsvertreter des Versicherten nicht abgestellt werden. Die darin enthaltene Aussage, wonach der Beschwerdeführer "die Stelle des IC-Systemspezialisten mit Lohnklasse 21 (max. Gehalt Fr. 110'619.-) übernommen hätte", steht im Widerspruch zu den übrigen aktenkundigen Hinweisen darauf, dass er als Gesunder bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen mit hoher Wahrscheinlichkeit nur - aber immerhin - bis in die Lohnklasse 19 aufgestiegen wäre. Es kann daher nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden, dass der Versicherte ohne Gesundheitsschaden nach dem Übertritt vom FWK (mit Einstufung in die Lohnklasse 16) in die Direktion Informatik des VBS bis zur Lohnklasse 21 vorgerückt wäre. Auch aus den protokollierten und vom Einsprachejuristen der SUVA-MV unterzeichneten telefonischen Angaben der Kollegen C.________ und R.________ (letzterer war früher der Stellvertreter des Beschwerdeführers und wurde schliesslich zum C OSR befördert) ergibt sich nichts anderes. Wie der Versicherte mit Schreiben vom 14. November 2007 zu Recht einräumt, folgt aus den Ausführungen der Personalleiterin DIK/VBS vom 15. Mai 2007, dass diese ihn nicht qualifizieren konnte, weil sie - gemäss ihrer Aussage - nie in sein Personaldossier habe Einsicht nehmen können. Dies relativiert die Beweiskraft der E-Mail vom 5. Dezember 2002 zusätzlich, zumal die Personalleiterin DIK/VBS damals erst seit vierzehn Tage im VBS arbeitete. Demgegenüber hatte der im FWK verantwortliche Major H.________ bereits am 7. Februar 2001 unterschriftlich bestätigt, dass dem Beschwerdeführer - nur, aber immerhin - der Aufstieg in die Endstufe 19 in Aussicht gestellt worden sei. Nach dem Gesagten ist auf diese "Aussage der ersten Stunde" (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47) knapp fünf Monate nach dem Unfall vom 16. September 2000 abzustellen. 
 
6.4 An diesem aktenkundig feststehenden Beweisergebnis vermögen die vom Versicherten angebotenen Zeugenaussagen nichts mehr zu ändern. Wie mit Beschwerde geltend gemacht wird, hätte wohl der zuständige Kommandant des FWK Oberst U.________ bezeugen können, dass der Versicherte bis zum Unfall über gute berufliche Qualifikationen verfügte und deshalb auch für weitere Beförderungen grundsätzlich geeignet gewesen wäre. Diese Aussage würde jedoch keine Schlussfolgerung in Bezug auf die Frage zulassen, ob der Beschwerdeführer mutmasslich ohne Gesundheitsschaden mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in die Lohnklasse 21 mit einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 119'384.- aufgestiegen wäre. Gestützt auf den mit hoher Wahrscheinlichkeit erstellten Nachweis des Erreichens der Lohnklasse 19 und eines darauf basierenden, mutmasslich entgangenen versicherten Jahresverdienstes ist nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht - ohne den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers zu verletzen - in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 9 E. 4b, 122 V 162 E. 1d; SVR 2005 MV Nr. 1 S. 2 E. 2.3 mit Hinweisen) auf die Einvernahme weiterer Zeugen und die Durchführung zusätzlicher Beweismassnahmen verzichtet hat. Es bleibt folglich bei dem von der SUVA-MV berücksichtigten, mutmasslich entgangenen versicherten Jahresverdienst von Fr. 107'100.-, einer darauf beruhenden Invalidenrente und der entsprechenden Überentschädigungsberechnung gemäss Verfügung vom 27. Oktober 2004. Die SUVA-MV wird dabei, wie mit Einspracheentscheid vom 17. März 2006 zutreffend erkannt, die am 1. Januar 2006 in Kraft getretene revidierte Fassung von Satz 1 des Art. 40 Abs. 2 MVG nach Massgabe von BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243 (mit Hinweisen) zu berücksichtigen haben. 
 
7. 
7.1 Das bundesgerichtliche Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
7.2 Als Organisation mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben hat die obsiegende SUVA-MV keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG; BGE 126 V 143 E. 4a S. 150; vgl. Urteil 8C_228/2007 vom 19. November 2007, E. 6.2). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 11. Juni 2008 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
 
Ursprung Hochuli