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Ecriture agrandie
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2P.322/2004 /ast 
 
Urteil vom 24. Juni 2005 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Wurzburger, Müller, 
Bundesrichterin Yersin, 
Gerichtsschreiber Klopfenstein. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Einwohnergemeinde Adelboden, handelnd durch den Gemeinderat, Zelgstrasse 3, 3715 Adelboden, 
Regierungsstatthalter von Frutigen, Amthaus, Postfach 61, 3714 Frutigen, 
Regierungsrat des Kantons Bern, Postgasse 68, 3000 Bern 8. 
 
Gegenstand 
Art. 8 und 9 BV (Tourismusförderungsabgabe), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrats des Kantons Bern vom 13. Oktober 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Adelboden beschloss am 5. Dezember 2003 das "Reglement zur Erhebung der Tourismusförderungsabgabe der Gemeinde Adelboden (TFAR)". Das Reglement hat - soweit hier interessierend - folgenden Wortlaut: 
 
Art. 1 
1 Die Gemeinde Adelboden erhebt eine Tourismusförderungsabgabe (TFA). 
2 Ihr Reinertrag ist ausschliesslich zur Finanzierung von Ausgaben zum Nutzen der abgabepflichtigen Personen zu verwenden wie der Marktbearbeitung, dem Verkauf touristischer Leistungen oder von werbewirksamen Veranstaltungen in den Bereichen Tourismus, Sport und Kultur. 
3 Er darf weder für Massnahmen, die mit der Kurtaxe finanziert werden noch zur Finanzierung von ordentlichen Gemeindeaufgaben verwendet werden. 
Art. 2 
1 Gegenstand der TFA ist der Nutzen, den die Abgabepflichtigen aus dem Tourismus ziehen. 
2 Der Nutzen wird aufgrund allgemeiner statistischer Angaben zu Wertschöpfung und Tourismusabhängigkeit ermittelt. 
Art. 3 
(...). 
Art. 4 
1 Die TFA wird erhoben von 
a) juristischen Personen mit Sitz oder Betriebsstätte in der Gemeinde 
und 
b) selbständig erwerbstätigen natürlichen Personen mit 
Geschäftsbetrieb oder Betriebsstätte in der Gemeinde. 
2 Sie wird für jeden unabhängig geführten Betrieb einzeln ermittelt. 
3 Sie wird zudem erhoben von Inhaberinnen und Inhabern von Wohnungen, Zimmern und Chalets, die gegen Entgelt an kurtaxenpflichtige Personen vermietet werden. 
Art. 5 
1 Von der TFA sind befreit: 
a) Tourismusorganisationen (Adelboden Tourismus). 
b) die land- und forstwirtschaftliche Urproduktion. 
2 Der Gemeinderat kann nach Anhören der Tourismusorganisation weitere Ausnahmen bewilligen. 
Art. 6 
1 Die Abgabe bemisst sich aufgrund der Vollzeitstellen des Vorjahres. 
(...). 
Art. 7 
1 Die Tourismusabhängigkeit ist in fünf Kategorien unterteilt. 
Die Abgabe beträgt 
in Kategorie 1 2.30 - 3.20 Promille 
in Kategorie 2 2.60 - 3.65 Promille 
in Kategorie 3 3.50 - 4.90 Promille 
in Kategorie 4 4.25 - 5.95 Promille 
in Kategorie 5 5.00 - 7.00 Promille 
der durchschnittlichen Wertschöpfung je Vollzeitstelle. 
Bei Betrieben mit insgesamt weniger als 0,2 Vollzeitstellen wird ein Mindestbeitrag von Fr. 50.-- bis Fr. 75.-- erhoben. 
2 Für die Parahotellerie werden je Jahr gerechnet: 
a) Ferienwohnungen, Zimmer und Chalets je Zimmer (ohne Küchen, Bäder, Veranden und Galerien) Fr. 40.-- bis Fr. 60.--; 
b) Gruppenunterkünfte je Bett Fr. 6.-- bis Fr. 9.-- 
c) Camping 
je Sommer-Platz Fr. 12.-- bis Fr. 18.-- 
je Winter-Platz Fr. 18.-- bis Fr. 27.--. 
(...). 
Art. 8 
Der Gemeinderat legt nach Anhören der Tourismusorganisation in einer Verordnung fest: 
a) aufgrund allgemeiner statistischer Unterlagen 
- die Brancheneinteilung, 
- die Wertschöpfung je Vollzeitstelle für die verschiedenen 
Branchen, 
- den anwendbaren Prozentsatz je nach Tourismusabhängigkeit; 
b) den Mindestbeitrag 
c) die Ansätze für die Parahotellerie 
d) das Verfahren für die Veranlagung. 
(....). 
Die in Art. 8 des Reglementes vorgesehene Verordnung wurde gemäss Beschluss des Gemeinderates Adelboden vom 28. Oktober 2003 als Entwurf "zum TFA-Reglement aufgelegt". Sie müsse, hielt der Gemeinderat in seinem Beschluss fest, "nach der Reglementsgenehmigung durch die Gemeindeversammlung vom Gemeinderat definitiv erlassen und in Kraft gesetzt werden". 
 
In seinem Ingress stützt sich das Reglement betreffend die Erhebung einer Tourismusförderungsabgabe u.a. auf Art. 264 des kantonalen Steuergesetzes vom 21. Mai 2000, welcher lautet: 
 
Art. 264 
Tourismusförderungsabgabe 
1 Gemeinden können eine Tourismusförderungsabgabe erheben. Der Steuerertrag ist zur Finanzierung von Ausgaben zum Nutzen der steuer pflichtigen Personen wie der Marktbearbeitung, dem Verkauf touristischer Leistungen oder von werbewirksamen Veranstaltungen in den Bereichen Tourismus, Sport und Kultur zu verwenden. 
2 Steuerpflichtig werden 
a) juristische Personen mit Sitz oder Betriebsstätte in der Gemeinde. 
b) selbständig erwerbstätige natürliche Personen mit Geschäftsbe- 
trieb oder Betriebsstätte in der Gemeinde. 
3 Die Steuer bemisst sich nach dem Nutzen und der Wertschöpfung, 
welche die Steuerpflichtigen aus dem Tourismus ziehen. 
B. 
X.________ betreibt in der Gemeinde Adelboden ein Buchhaltungs- und Treuhandbüro. Gegen den Beschluss der Gemeindeversammlung vom 5. Dezember 2003 betreffend das Reglement zur Erhebung der Tourismusförderungsabgabe erhob er erfolglos Gemeindebeschwerde beim Regierungsstatthalter von Frutigen. Mit Beschluss vom 13. Oktober 2004 wies auch der Regierungsrat des Kantons Bern eine gegen den Entscheid des Regierungsstatthalters gerichtete Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat. 
C. 
X.________ führt mit Eingabe vom 16. Dezember 2004 staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht. Er stellt folgende Anträge: 
 
"1.1 Der Entscheid Nr. 3106 vom 13.10.2004 (47B) des Regierungs- 
rates des Kantons Bern (...) sei aufzuheben und das Reglement 
und die Verordnung zur Erhebung der Tourismusförderungsabgabe 
(TFA) sei auf ihre Verfassungsmässigkeit zu überprüfen und an 
die Gemeinde Adelboden zur Ueberarbeitung zurückzuweisen. 
1.2 Ebenso sei die Kostenauflage der beiden Vorinstanzen aufzu- 
heben. 
1.3 Im Weiteren sei Art. 264 des Steuergesetzes des Kantons Bern 
(StG-BE) auf seine Verfassungsmässigkeit zu überprüfen 
(akzessorische Normenkontrolle)." 
Die Einwohnergemeinde Adelboden beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf eingetreten werden müsse. Der Regierungsstatthalter von Frutigen hat auf Vernehmlassung verzichtet. Der Finanzdirektor des Kantons Bern schliesst - für den Regierungsrat des Kantons Bern - ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Der angefochtene Entscheid des Regierungsrats des Kantons Bern, mit welchem dieser in zweiter Instanz die Gemeindebeschwerde gegen das von der Einwohnergemeinde Adelboden am 5. Dezember 2003 verabschiedete Reglement betreffend die Einführung einer Tourismusförderungsabgabe abgewiesen hat, stellt einen letztinstanzlichen kantonalen Hoheitsakt dar, welcher sich auf kantonales Recht stützt und gegen den als eidgenössisches Rechtsmittel einzig die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 84 Abs. 2 und Art. 86 Abs. 1 OG). 
1.2 Bei der abstrakten Normenkontrolle kann mit der im Anschluss an den kantonalen Rechtsmittelentscheid erhobenen staatsrechtlichen Beschwerde auch die Aufhebung der angefochtenen Vorschriften selber verlangt werden, ersetzt doch der kantonale Normenkontrollentscheid den kantonalen Erlass nicht (BGE 106 Ia 310 E. 5 S. 318; 104 Ia 131 E. 2a S. 136; 121 I 129, unveröffentlichte E. 1, je mit Hinweisen; Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl., Bern 1994, S. 347). Der Antrag des Beschwerdeführers dürfte daher zulässigerweise auch auf Aufhebung des betreffenden Reglementes der Einwohnergemeinde Adelboden lauten (vgl. BGE 131 I 1 E. 1.2). Einen solchen Antrag stellt er vor Bundesgericht aber nicht. Im Begehren um "Prüfung der Verfassungsmässigkeit" des Reglementes ist der Antrag auf Aufhebung dieses Erlasses nicht mitenthalten; ausdrücklich verlangt wird vorliegend nur die Aufhebung des Regierungsratsentscheides. Nicht einzutreten ist auf den Antrag, soweit damit die Rückweisung des Reglementes an die Gemeinde zur Überarbeitung verlangt wird (kassatorische Natur der staatsrechtlichen Beschwerde, vgl. BGE 129 I 173 E. 1.5 S. 176 mit Hinweis). Der Antrag 1.3, wonach die Verfassungsmässigkeit von Art. 264 des kantonalen Steuergesetzes im Sinne einer akzessorischen Normenkontrolle zu prüfen sei, ist prozessual überflüssig; es genügt, dass in der Beschwerdebegründung eine entsprechende Rüge erhoben wird. 
1.3 Als in der Gemeinde Adelboden ansässiger Gewerbetreibender und Wohnungseigentümer ist der Beschwerdeführer nach dem angefochtenen Reglement potentiell abgabepflichtig und damit zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert (Art. 88 OG). 
1.4 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 107 Ia 186 E. b). 
2. 
Die streitige Abgabe wird im angefochtenen Urteil zu Recht als Kostenanlastungssteuer qualifiziert; dies deckt sich mit der neueren Lehre und Rechtsprechung (vgl. Adriano Marantelli, Grundprobleme des schweizerischen Tourismusabgaberechts, Bern 1991, S. 20 ff., Urteile des Bundesgerichts 2P.215/2000 vom 12. März 2001, E. 4, und 2P.9/1999 vom 17. Mai 1999, E. 2b; Frage ob Kostenanlastungssteuer oder Vorzugslast noch offen gelassen in BGE 122 I 61 E. 2a S. 64, E. 3b S. 67). Unter den Begriff der Kostenanlastungssteuer fallen nach der Rechtsprechung Sondersteuern, welche einer bestimmten Gruppe von Pflichtigen auferlegt werden, weil diese Personen zu bestimmten Aufwendungen des Gemeinwesens eine nähere Beziehung haben als die Gesamtheit der Steuerpflichtigen (BGE 124 I 289 E. 3b S. 291 mit Hinweisen). Eine derartige Sondersteuer setzt voraus, dass sachlich haltbare Gründe bestehen, die betreffenden staatlichen Aufwendungen der erfassten Personengruppe anzulasten (BGE 124 I E. 3b S. 292); die Kostenanlastung an den erfassten Personenkreis muss nach einem vernünftigen Prinzip und unter Beachtung des Gebotes der Verhältnismässigkeit und der Rechtsgleichheit erfolgen. Anders als bei Vorzugslasten richtet sich die Bemessung nicht nach konkret nachgewiesenen Vorteilen, sondern abstrakt aufgrund schematisch festgelegter Kriterien (vgl. Marantelli, a.a.O., S. 24). Wie das Bundesgericht mehrfach entschieden hat, dürfen die Kosten für die Tourismusförderung zulässigerweise jenem Personenkreis angelastet werden, der aus dem Fremdenverkehr einen wirtschaftlichen Nutzen zieht (BGE 122 I 61 ff., Urteil 2P.9/1999 vom 17. Mai 1999, E. 2b). 
 
Der Beschwerdeführer stellt die dogmatische Einstufung der vorliegend streitigen Tourismusförderungsabgabe nicht in Frage, womit sich weitere Erörterungen hierzu erübrigen. 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer rügt als Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes (Art. 8 BV), dass nach Art. 5 des Reglementes die land- und forstwirtschaftliche Urproduktion von der Abgabe befreit ist. Er trägt vor, mit dem vermehrten Direktverkauf der landwirtschaftlichen Erzeugnisse an Gäste ziehe auch die Landwirtschaft einen Nutzen aus dem Tourismus. Der Einwand, wonach dieses Einkommen einen vernachlässigbar kleinen Teil des bäuerlichen Einkommens ausmache, sei nicht stichhaltig, da er die hohen, jährlich wiederkehrenden Durchgangs- und Baurechtsentschädigungen ausser Acht lasse, welche die Bahn- und Liftanlagen an die hauptsächlich in der Landwirtschaft tätigen Grundeigentümer zu bezahlen hätten. 
 
Dieser Rüge ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Erzielung von Baurechts- und Durchgangsentschädigungen nicht unter den Begriff der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion fällt (vgl. hiezu die Branchenbroschüre 610.540-01 "Urproduktion und nahestehende Bereiche" der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Ziff. 4.2.1.1), deren Befreiung von der Abgabepflicht der Beschwerdeführer beanstandet. Dass die landwirtschaftliche Urproduktion als solche wegen der geringen Tourismusabhängigkeit dieser Branche von der Abgabe zulässigerweise befreit werden darf, wird vom Beschwerdeführer nicht mehr ernsthaft in Abrede gestellt; auch andere vergleichbare Regelungen befreien die Landwirtschaft von der Tourismusförderungsabgabe (vgl. etwa Urteil 2P.215/2000 vom 12. März 2001, E. 3b, Marantelli, a.a.O., S. 500/501). Was die Baurechts- und Durchgangsentschädigungen anbelangt, so handelt es sich hier nicht um ein Einkommen aus gewerblicher Tätigkeit, an welches die Tourismusförderungsabgabe anknüpft, sondern um Entschädigungen für die Abtretung bzw. Beeinträchtigung von Eigentumsrechten, die mit der kommunalen Tourismusförderungsabgabe nicht erfasst werden können. Es bedeutet jedenfalls keinen Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot, diese andersartigen Einkommen von der hier streitigen Abgabe auszunehmen, auch wenn sie wirtschaftlich mit dem Tourismus durchaus in einem gewissen Zusammenhang stehen. 
3.2 Dass Unselbständigerwerbende, selbst wenn sie in vom Tourismus abhängigen Betrieben tätig sind, keine Tourismusförderungsabgabe zu entrichten haben, lässt sich verfassungsrechtlich nicht beanstanden. Wie das Bundesgericht bereits entschieden hat, ist der Zusammenhang zum Verwendungszweck der Abgabe (Sicherstellung der Konkurrenzfähigkeit durch Bearbeitung der touristischen Märkte, Pflege des zugkräftigen Ortsnamens, Förderung sportlicher und kultureller Anlässe [vgl. auch vorne "A.-"]) bei selbständig erwerbenden Personen, die Güter und Dienstleistungen für den Fremdenverkehr bereitstellen, gegeben, indessen nicht mehr für Arbeitnehmer, denen die wirtschaftlichen Vorteile des Fremdenverkehrs nur noch mittelbar über das Arbeitsverhältnis zukommen (Urteil 2P.9/1999 vom 17. Mai 1999, E. 2b). Der zuständige Gesetzgeber kann sich ohne Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes darauf beschränken, nur jene Personen zur Abgabe heranzuziehen, welche aus dem Fremdenverkehr unmittelbar, d.h. als selbständiger Unternehmer und nicht bloss indirekt als Arbeitnehmer, einen Nutzen ziehen. Eine derartige Abgrenzung der Abgabepflicht ist sachlich vertretbar und steht nicht im Widerspruch zu Art. 8 BV
3.3 Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach der Ertrag der Abgabe hauptsächlich der Finanzierung von Werbemassnahmen zugunsten der "Tourismusdestination Adelboden-Frutigen" diene und damit auch der Gemeinde Frutigen zukomme, welche selber keine derartige Abgabe erhebe, vermag verfassungsrechtlich ebenfalls nicht durchzudringen. Nach dem Wortlaut der angefochtenen Regelung (Art. 1 Abs. 2 des Reglements, vgl. vorne "A.-") ist der Ertrag der Abgabe ausschliesslich zum Nutzen der abgabepflichtigen Personen, d.h. im Interesse der lokalen Betriebe zu verwenden. Dass gewisse Werbemassnahmen auch einem weiteren Personenkreis bzw. Betrieben ausserhalb der Gemeinde zugute kommen können, stellt die Zulässigkeit der Abgabepflicht unter dem Gesichtswinkel der Rechtsgleichheit nicht in Frage. 
4. 
Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) bzw. auf den darin enthaltenen Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen. 
4.1 Nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen sind Massnahmen verboten, die den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren bzw. nicht wettbewerbsneutral sind, namentlich wenn sie bezwecken, in den Wettbewerb einzugreifen, um einzelne Konkurrenten oder Konkurrentengruppen gegenüber anderen zu bevorzugen oder zu benachteiligen. Als direkte Konkurrenten gelten Angehörige der gleichen Branche, die sich mit dem gleichen Angebot an dasselbe Publikum richten, um das gleiche Bedürfnis zu befriedigen (BGE 125 I 431 E. 4b/aa S. 435 f.). 
4.2 Der Beschwerdeführer erblickt eine gegen das Gebot der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen verstossende Wettbewerbsverzerrung darin, dass nicht ortsansässige Selbständigerwerbende keine Abgabe zu entrichten haben. Es gebe auswärtige Treuhandunternehmen ohne Betriebsstätte in Adelboden, welche als Buchhaltungs- und Revisionsstelle für die Gemeinde, für den lokalen Kurverein (Adelboden Tourismus) oder für die Bergbahnen Adelboden AG tätig seien und damit mehr vom hiesigen Tourismus profitierten als das Treuhandunternehmen des Beschwerdeführers, welches zudem für seine Tätigkeit aus Mandaten ausserhalb der Gemeinde belastet werde. 
4.3 Auch dieser Einwand dringt nicht durch. Es liegt in der Natur der Sache und folgt auch aus dem Wortlaut der kantonalgesetzlichen Ermächtigungsnorm von Art. 264 StG, dass die Gemeinde Adelboden nur Personen mit Sitz oder Betriebsstätte auf dem Gebiet der Gemeinde mit der streitigen Abgabe belasten kann. Unterschiede in der Steuerbelastung, die aus der Zugehörigkeit zu verschiedenen autonomen Gemeinwesen resultieren, verstossen nicht gegen das Gebot der Wettbewerbsneutralität des Staates. Es ist daher in Kauf zu nehmen, dass auswärtige Betriebe wie Warenlieferanten, Handwerker usw., welche vom hiesigen Tourismus ebenfalls profitieren, ohne aber eine Betriebsstätte auf dem Gemeindegebiet zu haben, keine Abgabe entrichten müssen. Die Gemeinde Adelboden durfte (und musste) sich zulässigerweise darauf beschränken, die ortsansässigen Betriebe, welche durch ihre räumliche Nähe aus dem hiesigen Tourismus primär einen Nutzen ziehen, der streitigen Steuer zu unterwerfen. 
5. 
Unbegründet ist die Rüge der Verletzung der Vereinigungsfreiheit (Art. 23 Abs. 3 BV). Der Beschwerdeführer unterstützt mit den streitigen Leistungen nicht den Verein Adelboden Tourismus - dessen "geldvernichtende Misswirtschaft" er ablehnt (vgl. S. 6 der Beschwerdeschrift) -, sondern er erfüllt damit eine ihm von der Gemeinde auferlegte Abgabepflicht, wobei lediglich der Bezug dieser Abgaben dem erwähnten Verein übertragen ist. Hierfür besteht eine ausreichende gesetzliche Grundlage (vgl. Art. 64 des kantonalen Gemeindegesetzes, wonach die Gemeinden ihre Aufgaben selbst erfüllen, einem Gemeindeunternehmen [Anstalt] zuweisen oder an Dritte ausserhalb der Verwaltung übertragen können). 
6. 
Der Beschwerdeführer beanstandet als formelle Rechtsverweigerung (Art. 29 BV), dass auf die gegen die Verordnung bzw. den Verordnungsentwurf erhobenen Rügen im kantonalen Rechtsmittelverfahren nicht eingegangen worden sei mit der fragwürdigen Begründung, der betreffende Erlass sei vom Gemeinderat noch nicht gültig beschlossen. Reglement und Verordnungsentwurf bildeten sachlich eine Einheit und seien daher zusammen zu überprüfen. 
 
Gemäss Feststellung im angefochtenen Entscheid, welche durch die Darlegungen in der Vernehmlassung des Gemeinderates bestätigt wird, ist die das angefochtene Reglement ausführende Verordnung vom Gemeinderat noch nicht gültig beschlossen worden (vgl. hiezu auch den Beschluss des Gemeinderates vom 28. Oktober 2003, vorne "A.-"). Sie kann damit auch nicht Gegenstand eines Anfechtungsverfahrens bilden. Wohl lag der Entwurf zur Verordnung bei der Beratung des Reglementes durch die Gemeindeversammlung offenbar bereits vor, doch kann weder von einer Rechtsverweigerung noch von einem sonstwie willkürlichen Vorgehen gesprochen werden, wenn der Gemeinderat diesen Ausführungserlass erst nach Abschluss der Rechtsmittelverfahren gegen das Reglement gültig beschliessen und in Kraft setzen will. Dass die effektive Tragweite der streitigen Abgabepflicht erst anhand der Verordnung klar sichtbar wird, ändert nichts, zumal gegen die in der Verordnung geregelten Punkte zu gegebener Zeit erneut Beschwerde geführt werden kann (vgl. E. 7.2). Ob sich die Verordnung auf eine genügend bestimmte höherstufige Rechtsgrundlage stützen kann, ist eine andere, auf entsprechende Rüge hin gesondert zu prüfende Frage. 
7. 
7.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. zuletzt BGE 130 I 113 E. 2.2 S. 115 f.) bedürfen öffentliche Abgaben - abgesehen von Kanzleigebühren - einer Grundlage in einem formellen Gesetz. Delegiert das Gesetz die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an den Verordnungsgeber, so muss es zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen der Abgabe selber festlegen (vgl. auch Art. 164 Abs. 1 lit. d BV). 
7.2 Das angefochtene Reglement legt die Höhe der von den verschiedenen Kategorien von Abgabepflichtigen zu leistenden Abgaben nicht selber fest, sondern bestimmt in Art. 2 Abs. 2, dass der für die Abgabebemessung massgebende Nutzen "aufgrund allgemeiner statistischer Angaben zu Wertschöpfung und Tourismusabhängigkeit" zu ermitteln sei. Das Bundesgericht hat eine ähnliche offene Gesetzesvorschrift des Kantons Genf - gemäss welcher der Staatsrat die abgabepflichtigen Betriebe sowie die Höhe der Abgabe zu bestimmen hatte - als ausreichende formellgesetzliche Grundlage für die Erhebung einer Tourismusförderungsabgabe betrachtet (BGE 122 I 61 E. 2 S. 63 f. ). Der Regierungsrat erachtete auch im vorliegenden Falle die Vorgaben des von der Gemeindeversammlung Adelboden (in einem demokratischen Verfahren) beschlossenen Reglements als genügend bestimmt, um gestützt hierauf auf dem Verordnungsweg bzw. durch den Gemeinderat den Kreis der Abgabepflichtigen und die Berechnung der Abgabenhöhe festlegen zu können. Der Beschwerdeführer (vgl. S. 8 ff. der Beschwerdeschrift) stellt diese Auffassung, was die Handhabung des Legalitätsprinzips anbelangt, nicht in Frage, weshalb dieser Aspekt hier nicht weiter zu prüfen ist (Rügeprinzip, Art. 90 OG, vorne E. 1.4). Hingegen bezweifelt er unter Hinweis auf die Verhältnisse gewisser Gewerbezweige die Richtigkeit der als Grundlage für die Verordnung - d.h. insbesondere bezüglich Tourismusabhängigkeit und Wertschöpfung - ins Auge gefassten statistischen Angaben. Die im Verordnungsentwurf vorgesehenen Werte seien widersprüchlich und beruhten auf willkürlichen Schätzungen. 
 
Diesen Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass sich die soeben erwähnten Rügen nicht bzw. nicht unmittelbar gegen das Reglement als solches richten, sondern gegen die als Grundlage für die Verordnung in Betracht fallenden statistischen Werte. Solche Einwendungen wären dannzumal mit Beschwerde gegen die verabschiedete Verordnung oder aber vorfrageweise - im Sinne einer inzidenten Normenkontrolle - gegen eine konkrete Abgabeverfügung vorzubringen. Im vorliegenden abstrakten Normenkontrollverfahren gegen das Reglement können diese Einwendungen nicht gehört werden, umso weniger, als sich die Beschwerdeschrift in diesem Punkt auf eine blosse appellatorische Kritik beschränkt, ohne die behauptete Willkür schlüssig zu belegen. 
8. 
8.1 Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer, dass das Reglement betreffend die Erhebung einer Tourismusförderungsabgabe nicht bloss juristische Personen mit Sitz in der Gemeinde sowie selbständig erwerbstätige natürliche Personen mit Betrieb oder Betriebsstätte in der Gemeinde abgabepflichtig erklärt, sondern in Art. 4 Abs. 3 die Abgabepflicht auch auf die Inhaber von Wohnungen, Zimmern und Chalets, welche an kurtaxenpflichtige Personen vermietet werden, ausdehnt. Dies stehe im Widerspruch zu Art. 264 StG, wonach lediglich selbständig erwerbstätige natürliche Personen steuerpflichtig erklärt werden dürften. Die Vermietung einer Wohnung an einen auswärtigen Dauermieter, wie sie der Beschwerdeführer als Einnahmequelle betreibe, erfordere nur einen unbedeutenden Arbeitseinsatz und sei damit nicht als selbständige Erwerbstätigkeit, sondern als rein private Vermögensverwaltung zu betrachten. 
8.2 Wohl liesse es sich sachlich durchaus begründen und würde es dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung besser entsprechen, wenn die Parahotellerie für die hier in Frage stehende Abgabe, wie im angefochtenen kommunalen Reglement vorgesehen, generell, d.h. unabhängig von der steuerrechtlichen Qualifizierung dieser Einkommensquelle, der Abgabepflicht unterstellt würde. Der kantonale Gesetzgeber wollte aber die Möglichkeit einer solchen Abgabe nur für ortsansässige juristische Personen sowie ortsansässige selbständig erwerbende natürliche Personen zulassen (vgl. den Wortlaut von Art. 264 StG, vorne "A.-"). Der Akzent der vorgenommenen Abgrenzung dürfte zwar darauf liegen, dass nur jene (juristischen oder natürlichen) Personen, die vom Tourismus unmittelbar profitieren, nicht aber auch die Arbeitnehmer von solchen Betrieben, zur Abgabe herangezogen werden sollen. Da die betreffende Norm im kantonalen Steuergesetz verankert ist, drängt es sich aber auf, den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit - was die Vermietung von Ferienhäusern und -wohnungen anbelangt - ebenfalls im steuerrechtlichen Sinn zu verstehen. 
8.3 Steuerrechtlich stellt nur die gewerbsmässige Vermietung von Wohnungen oder Zimmern eine selbständige Erwerbstätigkeit dar, nicht dagegen die Vermietung im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung, gleichgültig, ob sie an Feriengäste oder an in der Gemeinde wohnhafte Personen erfolgt (vgl. Urteil 2A.344/1991 vom 22. Dezember 1992, E. 2 c, in: ASA 63 S. 656 ff.). Nach der Praxis des Bundesgerichts gehört die Vermietung eigener Liegenschaften ausgesprochen zur üblichen Verwaltung privaten (Anlage-) Vermögens und ist bei der Annahme, sie sei Gegenstand eines geschäftlichen Betriebes - mithin einer (selbständigen) Erwerbstätigkeit - Zurückhaltung geboten (RDAT 2001 II 15t 496, 2P.56/2000, E. 3c; RDAT 2000 I 19t 671, 2P.215/1998, E. 3c/bb; ASA 63 656). Die Vermietertätigkeit erhält erst dann betrieblichen Charakter, wenn sie die blosse Gebäudeverwaltung übersteigt (Pra 1997 Nr. 80 S. 405, H 273/96, E. 5a; BGE 110 V 86 E. 5a). 
8.4 Die beanstandete Reglementsbestimmung erklärt jede - d.h. auch die allenfalls noch nicht gewerbsmässige - Vermietung von Räumen an Feriengäste ("kurtaxenpflichtige Personen") als abgabepflichtig. Wohl mag die Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerbsmässiger Vermietung von Räumen in der Praxis nicht ganz einfach sein (vgl. E. 8.3). Diese Schwierigkeit vermag die im Reglement vorgesehene Ausdehnung der Abgabepflicht auf alle Tatbestände der Vermietung von Wohnräumen an Feriengäste angesichts der klaren Vorgabe im kantonalen Steuergesetz aber nicht zu rechtfertigen. Es liegt am kantonalen Gesetzgeber, zu entscheiden, ob er - durch eine Änderung des Steuergesetzes - die Parahotellerie generell der Tourismusförderungsabgabe unterstellen will. Der heutige Wortlaut des Steuergesetzes lässt hiefür keinen Raum, weshalb der Entscheid des Regierungsrates, soweit er das angefochtene Reglement auch in diesem Punkt schützt, gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstösst und insoweit aufzuheben ist. 
9. 
Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten anteilsmässig auf den Beschwerdeführer und die Einwohnergemeinde Adelboden, um deren Vermögensinteressen es vorliegend geht, zu verteilen (Art. 156 OG). Der nicht anwaltlich vertretene, teilweise obsiegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (BGE 129 I 265 E. 6.2 S. 280), ebenso wenig die Einwohnergemeinde Adelboden (Art. 159 Abs. 2 OG analog). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Bern vom 13. Oktober 2004, soweit er die Belastung der Parahotellerie mit der Tourismusförderungsabgabe auch für die nicht gewerbsmässige Vermietung von Chalets, Ferienwohnungen und Zimmer zulässt, aufgehoben. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 2'000.-- wird zu drei Vierteln, d.h. mit Fr. 1'500.--, dem Beschwerdeführer und zu einem Viertel, d.h. mit Fr. 500.--, der Einwohnergemeinde Adelboden auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Adelboden, dem Regierungsstatthalter von Frutigen und dem Regierungsrat des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 24. Juni 2005 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: