Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
Retour à la page d'accueil Imprimer
Ecriture agrandie
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_740/2010 
 
Urteil vom 29. September 2011 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
D.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (vorinstanzliches Verfahren, Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Juli 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die 1963 geborene D.________ ist gelernte Arztgehilfin und Kosmetikerin. Von August 2004 bis November 2005 war sie für die M.________ AG als Schichtkoordinatorin in einem 60%igen Pensum tätig. Daneben arbeitete sie seit 1996 als selbstständig erwerbende Kosmetikerin. Am 27. Oktober 2006 meldete sich D.________ unter Hinweis auf ein Burn-out, Diskushernien, sowie Schmerzen im rechten Arm und im Beckenbereich mit Ausstrahlung in die Beine seit Oktober 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht, namentlich Einholung eines Gutachtens des Instituts X.________ vom 16. Juli 2007, und nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Anspruch auf eine Invalidenrente unter Hinweis auf das Fehlen einer invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse (Verfügung vom 14. April 2008). 
 
B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 15. Juli 2010). 
 
C. 
D.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, die IV-Stelle sei zu verpflichten, eine ganze Invalidenrente auszurichten; eventualiter habe die Verwaltung die Sache neu abzuklären. Unter dem Titel "Verfahrensanträge" lässt sie darum ersuchen, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen, anlässlich welcher sie zu ihrem Leiden zu befragen sei; ferner seien Dr. med. S.________, Facharzt für allgemeine Medizin FMH, und Frau Dr. med. H.________, Spezialärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, Rheumazentrum I.________ als sachverständige Zeugen einzuvernehmen und es sei eine polydisziplinäre Abklärung unter Beizug von Fachpersonen für Orthopädie und Neurologie in Auftrag zu geben. 
 
Die IV-Stelle schliesst unter Verweis auf ihre Vernehmlassung im vorinstanzlichen Prozess und die Erwägungen im angefochtenen Gerichtsentscheid, ohne weitere Ausführungen, auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2010 äussert sich der Rechtsvertreter von D.________ "zu den eingereichten Rechtsschriften des BSV und der IV". 
 
D. 
Es wurde den Parteien Gelegenheit eingeräumt, dem Bundesgericht darzulegen, ob und gegebenenfalls inwiefern sich aus dem Grundsatzurteil BGE 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011 Auswirkungen auf die vorliegende Streitsache ergeben. Am 22. August 2011 hat sich D.________ vernehmen lassen. Die IV-Stelle hat am 26. August 2011 Stellung genommen, worauf D.________ am 9. September 2011 eine weitere Eingabe eingereicht hat. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerdeführerin verlangt in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. 
 
Die durch Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährleistete Öffentlichkeit der Verhandlung ist primär im erstinstanzlichen Verfahren zu gewährleisten. Dabei setzt nach der Rechtsprechung die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sozialversicherungsprozess einen - im erstinstanzlichen Verfahren zu stellenden - klaren und unmissverständlichen Parteiantrag voraus (BGE 122 V 47 E. 3a S. 55 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 37 E. 2 S. 38). Versäumt eine Partei die rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs auf öffentliche Verhandlung, hat dieser grundsätzlich als verwirkt zu gelten (BGE 122 V 47 E. 3b/bb S. 56 mit Hinweisen). Nur so bleibt der geforderte einfache und rasche Verfahrensablauf gewährleistet (zur Rechtslage bisher sowie unter dem neuen BGG siehe auch: SEILER/VON WERDT/ GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, N. 5 f. zu Art. 59 BGG, STEFAN HEIMGARTNER/HANS WIPRÄCHTIGER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 1-6 und 35-41 zu Art. 59 BGG). Den Akten des kantonalen Verfahrens ist kein entsprechender Antrag zu entnehmen und die Beschwerdeführerin macht denn auch zu Recht nicht geltend, sie hätte einen solchen bereits vor dem kantonalen Gericht gestellt. Das erstmals vor Bundesgericht gestellte Begehren um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ist demnach verspätet, weshalb ihm nicht zu entsprechen ist. 
 
1.2 Im gleichen Zusammenhang zu behandeln ist der unter Hinweis auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK gestellte Antrag auf Durchführung einer Parteibefragung und Zeugeneinvernahme. 
 
Die Zeugeneinvernahme und die Parteibefragung, respektive nach dem Wortlaut im letztinstanzlichen Verfahren das Parteiverhör, sind Beweismittel (Art. 55 BGG in Verbindung mit Art. 62-65 BZP, vgl. SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, a.a.O., N. 6 und 11 zu Art. 55 BGG). Auf deren Abnahme kann verzichtet werden, wenn davon keine entscheiderheblichen neuen Aufschlüsse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht überzeugend begründet, inwiefern von einer Zeugeneinvernahme oder einem Parteiverhör ein solcher Erkenntnisgewinn erwartet werden könnte. Von der Durchführung dieser Beweismassnahmen ist daher, und zwar auch unter Berücksichtigung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b S. 94 mit Hinweisen), abzusehen. 
 
2. 
2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). 
 
2.2 Die Feststellung des Gesundheitsschadens, d.h. die Befunderhebung, die gestützt darauf gestellte Diagnose, die ärztliche Stellungnahme zu dem noch vorhandenen Leistungsvermögen oder (bei psychischen Gesundheitsschäden) zur Verfügbarkeit von Ressourcen der versicherten Person sowie die aufgrund der medizinischen Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit betreffen Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398), welche sich nach der dargelegten Regelung der Kognition einer Überprüfung durch das Bundesgericht weitgehend entziehen. Soweit hingegen die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird, geht es um eine Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398). Die konkrete Beweiswürdigung stellt eine Tatfrage dar (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 8C_304/2011 vom 6. Juli 2011 E. 1). 
 
3. 
Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Rechtsgrundlagen, unter Berücksichtigung der intertemporalrechtlichen Fragen, die sich aufgrund der am 1. Januar 2008 im Rahmen der 5. IV-Revision erfolgten Rechtsänderungen stellen (vgl. Urteil 8C_829/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 2.1 mit Hinweisen), zutreffend dargelegt. Es betrifft dies insbesondere die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) und Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG [in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung] und Art. 28 Abs. 2 IVG [in der seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Fassung]) sowie zum Beweiswert und zur Würdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen. 
 
4. 
Nach Würdigung der medizinischen Akten, namentlich gestützt auf das Gutachten des Instituts X.________ vom 16. Juli 2007, gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, der Versicherten seien mit Blick auf die gesundheitlichen Einschränkungen körperlich leichte Tätigkeiten mit lediglich leichter Belastung des Rückens und des rechten Arms zu 100 % zumutbar. Dabei könne offen bleiben, ob die Einschränkung am rechten Arm bereits im November 2005, zu Beginn der für einen allfälligen Rentenanspruch erforderlichen Wartezeit, bestanden habe, oder als Folge des Treppensturzes vom 12. Juli 2006 aufgetreten sei. Ob die durch den Treppensturz erlittenen Frakturen vorübergehend zu einer weiteren Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führten, müsse ebenfalls nicht beantwortet werden, da jedenfalls ab November 2006, im Entstehungszeitpunkt eines allfälligen Rentenanspruchs, zufolge Abheilung nicht mehr von einer dadurch bedingten massgeblichen Einschränkung ausgegangen werden könne. Aus psychiatrischer Sicht bestehe ab November 2006 ebenfalls eine volle Arbeitsfähigkeit. Die Versicherte, welche zuletzt bis November 2005 zu 60 % als Schichtkoordinatorin für die M.________ AG und zu ungefähr 40 % als selbstständige Kosmetikerin gearbeitet habe, beides körperlich leichte Tätigkeiten, wäre demgemäss in ihren angestammten Beschäftigungen uneingeschränkt arbeitsfähig. Schon aus diesem Grund sei ein Rentenanspruch zu verneinen. Auch wenn die zwei zuletzt ausgeübten Tätigkeiten nicht als körperlich leicht qualifiziert würden und demgemäss ein Einkommensvergleich durchzuführen wäre, ergäbe sich nichts anderes. Werde nämlich als Valideneinkommen der Lohn als Schichtkoordinatorin auf ein volles Pensum aufgerechnet und beim Invalideneinkommen auf die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) für das Jahr 2006, Tabelle A1, Anforderungsniveau 3, abgestellt, resultiere auch unter Berücksichtigung eines 10%igen leidensbedingten Abzuges ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 17 %. Selbst wenn zugunsten der Beschwerdeführerin vom Anforderungsniveau 4 ausgegangen werde, ergebe sich ein Invaliditätsgrad von lediglich 32 %. 
 
5. 
5.1 Die Versicherte wendet im Wesentlichen ein, das Gutachten des Instituts X.________, auf welches die Vorinstanz massgeblich abgestellt hat, sei nicht vollständig, da die Hand-, Schulter- und Kreuzbeinbeschwerden nicht berücksichtigt worden seien. Sie rügt unter Hinweis auf Art. 43 und 61 ATSG eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, namentlich durch die Unterlassung der Vorinstanz, ein Gerichtsgutachten einzuholen. Zudem macht sie eine Verletzung von Art. 6 EMRK wegen fehlender Waffengleichheit zwischen Versicherung und versicherter Person sowie eine Diskriminierung im Sinne von Art. 6 in Verbindung mit Art. 14 EMRK geltend. Unter Bezugnahme auf das von Prof. Dr. iur. Jörg Paul Müller und Dr. iur. Johannes Reich verfasste "Rechtsgutachten zur Vereinbarkeit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur medizinischen Begutachtung durch Medizinische Abklärungsstellen betreffend Ansprüche auf Leistungen der Invalidenversicherung mit Art. 6 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten" vom 11. Februar 2010 (im Folgenden: Rechtsgutachten) wiederholt sie den im Wesentlichen auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK gestützten, bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwand, die Gutachter des Instituts X.________ seien aufgrund ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit von der Invalidenversicherung nicht unparteiisch, und gemäss § 173 Abs. 2 der Zivilprozessordnung des Kantons Zürich vom 13. Juni 1976 [ZPO; LS 271]) in Verbindung mit § 96 des Gerichtsverfassungsgesetzes des Kantons Zürich vom 13. Juni 1976 (GVG/ZH; LS 211.1) genüge bereits der Anschein, dass sich eine Fachperson durch unsachgemässe Beweggründe beeinflussen lassen könnte, um einen Ausstandsgrund anzunehmen. In ihren Stellungnahmen vom 22. August und 9. September 2011 zu den Auswirkungen des BGE 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011 auf die vorliegende Angelegenheit vertieft die Versicherte ihre bisherigen Ausführungen zu den Verfahrensgarantien. 
 
5.2 Die Beschwerdeführerin macht unter Berufung auf das Rechtsgutachten Müller/Reich geltend, die Zugrundelegung der von der IV-Stelle eingeholten Expertise des Instituts X.________ im Beschwerdeverfahren verletze Verfassung und Konvention. Die Rechtsgutachter gehen davon aus, die IV-Stellen würden aufgrund ihrer Beschwerdelegitimation im bundesgerichtlichen Verfahren (Art. 62 Abs. 1bis ATSG und Art. 89 IVV in Verbindung mit Art. 201 Abs. 1 Satz 1 AHVV) zur Partei. Die beigezogenen MEDAS-Administrativgutachten seien folglich als Beweismittel einer Partei zu betrachten, womit dem gesamten Abklärungsverfahren der Anschein der Einseitigkeit anhafte. Dies stelle die konventionsrechtlich geforderte Fairness und Waffengleichheit in Frage, zumal die externen Gutachterstellen von der Invalidenversicherung wirtschaftlich abhängig seien. 
In BGE 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011 nimmt das Bundesgericht zu der insbesondere im erwähnten Rechtsgutachten erhobenen Kritik an der Rechtsprechung zum Beweiswert von Expertisen der Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS - dazu gehört auch das Institut X.________: Art. 72bis Abs. 1 IVV; E. 1.2.2) unter konventions- und verfassungsrechtlichem Blickwinkel Stellung. Dabei gelangt es zum Schluss, dass die Beschaffung medizinischer Entscheidungsgrundlagen durch externe Gutachtensinstitute wie die MEDAS in der schweizerischen Invalidenversicherung sowie deren Verwendung auch im Gerichtsverfahren an sich verfassungs- und konventionskonform ist (E. 2.1-2.3). Andererseits sieht das Bundesgericht die Verfahrensgarantien aufgrund des Ertragspotentials der Tätigkeit der MEDAS zuhanden der Invalidenversicherung und der damit gegebenen wirtschaftlichen Abhängigkeit als latent gefährdet an (E. 2.4). Es bejaht daher die Notwendigkeit von Korrektiven. Auf administrativer Ebene sollen eine Vergabe der MEDAS-Begutachtungsaufträge nach dem Zufallsprinzip erfolgen (E. 3.1), eine Mindestdifferenzierung des Gutachtenstarifs Platz greifen (E. 3.2), die Qualitätsanforderungen und -kontrolle verbessert und vereinheitlicht (E. 3.3) sowie die Partizipationsrechte gestärkt werden (E. 3.4). Bei Uneinigkeit ist die Expertise durch eine beim kantonalen Versicherungsgericht bzw. Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung anzuordnen (E. 3.4.2.6; Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 132 V 93). Der versicherten Person stehen vorgängige Mitwirkungsrechte zu (E. 3.4.2.9; Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 133 V 446). Auf gerichtlicher (erstinstanzlicher) Ebene hat das kantonale Versicherungsgericht oder das Bundesverwaltungsgericht bei festgestellter Abklärungsbedürftigkeit grundsätzlich selber eine medizinische Begutachtung anzuordnen (E. 4.4.1.3 und 4.4.1.4; Änderung der Rechtsprechung gemäss ARV 1997 Nr. 18 S. 85 E. 5d mit Hinweisen, C 85/95, Urteil H 355/99 vom 11. April 2000 E. 3b), wobei die Kosten der Invalidenversicherung auferlegt werden können (E. 4.4.2). 
5.2.1 Durch diese neue Rechtsprechung werden die Verfahrensrechte im Begutachtungsverfahren stark ausgeweitet, um die Waffengleichheit zwischen Versicherung und Verwaltung zu gewährleisten (BGE 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011; PHILIPP EGLI/THOMAS GÄCHTER, Die Unabhängigkeit der medizinischen Begutachtung im Verfahren der Invalidenversicherung, in: Justice - Justiz - Giustizia 2011/3, Rz. 58). Damit wird den Einwänden der Beschwerdeführerin im vorliegenden Prozess weitgehend Rechnung getragen. 
5.2.2 Ein zentrales Anliegen der Beschwerdeführerin ist die paritätische Bestellung der Gutachterstelle: die versicherte Person und der Versicherungsträger sollen je gleich viele Experten einsetzen können, während "der Hauptgutachter" von einem dem Bundesgericht zu unterstellenden "Board of Experts" ernannt werden soll, wobei das Bundesgericht die "Qualitätsvorgaben" direkt zu kontrollieren habe. Dabei übersieht die Versicherte, dass die geltende Rechtslage solche Schiedsgutachterstellen nicht zulässt. Immerhin schliesst das Bundesgericht in BGE 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011 das Einfliessen von Elementen einer paritätischen Begutachtung nicht aus (als Beispiel wird die Vorgabe an den Gutachter genannt, seine Ergebnisse mit einem von der versicherten Person bezeichneten Mediziner zu diskutieren) und betont in diesem Zusammenhang, IV-Stelle und versicherte Person sollen künftig bestrebt sein, sich über die Vergabe des Auftrags zur Begutachtung zu einigen (E. 3.1.3.3 und 3.4.2.6). Die Idee einer Qualitätskontrolle durch das Bundesgericht scheitert hingegen bereits daran, dass diesem nicht die Funktion einer Aufsichtsbehörde zukommt (vgl. Art. 64a IVG). Ob de lege ferenda die strukturellen Defizite durch eine andere Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens bzw. eine institutionalisierte Unabhängigkeit der Begutachtung auszugleichen ist (EGLI/GÄCHTER, a.a.O., Rz. 82), ist an dieser Stelle nicht zu kommentieren. 
5.2.3 Für die Umsetzung der übrigen von der Versicherten in Abweichung von BGE 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011 vorgeschlagenen Massnahmen besteht kein Raum, weil die im erwähnten Grundsatzurteil genannten Korrektive ausreichen, um die Einhaltung der Verfahrensgarantien zu gewährleisten. So hat das Bundesgericht namentlich keinen Grund gesehen, auf die Rechtsprechung zurückzukommen, wonach - im Sinne einer Richtlinie - den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen ist, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353; BGE 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011 E. 1.3.4). Soweit sich die letztinstanzlich vorgebrachten Rügen schliesslich in rein appellatorischer Kritik erschöpfen, ist darauf nicht einzugehen (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.3 S. 246 f.). 
 
6. 
Die Beschwerdeführerin hat im Zusammenhang mit der medizinischen Abklärung durch das Institut X.________ bezüglich der involvierten Experten keine konkreten Einwände erhoben. Ihre verschiedenen weiteren Rügen betreffend das Abstellen auf das Gutachten des Instituts X.________, welche sich auf den vorliegenden Fall beziehen, begründen ebenfalls keine Bundesrechtswidrigkeit des angefochtenen Entscheides: Es ist nicht ersichtlich, dass die Gutachter des Instituts X.________ im Falle der Beschwerdeführerin nicht allen invaliditätsrechtlich erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen nachgegangen wären. Die Vorinstanz durfte gestützt auf die Expertise davon ausgehen, dass die von der Versicherten geltend gemachten Hand-, Schulter- und Kreuzbeinbeschwerden im Untersuchungszeitpunkt keine zusätzlichen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit zeitigten. Um zu diesem Schluss zu gelangen, musste das kantonale Gericht entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine medizinischen Würdigungen vornehmen, um eine gutachterliche Lücke zu füllen. Insgesamt ist festzustellen, dass sich die Differenzen zwischen den Angaben des Instituts X.________ zur gesundheitlichen Situation (Diagnosen eines chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms mit intermittierender radikulärer Symptomatik L5 rechts bei paramedianer Diskushernie L4/5 rechts, Impingement-Syndrom rechte Schulter Grad I und - ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - Status nach mittelgradiger depressiver Episode sowie anamnestisch Fentanyl-Unverträglichkeit) und zur Arbeitsfähigkeit (keine relevante Einschränkung in einer körperlich leichten Tätigkeit) und den Berichten der in die Behandlung involvierten medizinischen Fachpersonen durch die Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (vgl. dazu BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; Urteile 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2, I 701/05 vom 5. Januar 2007 E. 2 in fine und I 506/00 vom 13. Juni 2001 E. 2b) zwanglos erklären lassen. 
 
Nach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren ihren Beweiswert nicht per se. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob das abschliessende Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen im angefochtenen Entscheid vor Bundesrecht standhält (BGE 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011 E. 6). Dies ist unter den vorliegenden Umständen zu bejahen. Die erhobenen Befunde und Beeinträchtigungen hindern die Beschwerdeführerin nicht daran, eine körperlich leichte Beschäftigung zu 100 % wieder aufzunehmen, wie das kantonale Gericht nach pflichtgemässer Beweiswürdigung des gesamten medizinischen Dossiers weder qualifiziert unrichtig noch rechtsverletzend (E. 2.1 hiervor) festgestellt hat. 
 
7. 
Die Versicherte ist zudem der Ansicht, bei der Durchführung des Einkommensvergleichs zur Ermittlung des Invaliditätsgrades seien Art. 16 ATSG und Art. 28a Abs. 1 IVG verletzt worden, indem als Valideneinkommen fälschlicherweise nicht der statistische Verdienst einer Webmasterin in der Höhe von Fr. 114'296.- und beim Invalideneinkommen nicht auf einen Lohn von Fr. 26'265.-, gestützt auf die LSE 2002, Tabelle A4, Position 93, unter Berücksichtigung einer 60%igen Leistungsfähigkeit und eines leidensbedingten Abzugs von 10 %, herangezogen worden seien. Richtigerweise ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 87 %, weshalb Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe. 
 
7.1 Die Beschwerdeführerin stützt sich für ihre Berechnung des Validenlohnes einzig auf den Umstand, dass sie als Webmasterin mehr verdienen könnte als in ihren zwei letzten Beschäftigungen als Schichtkoordinatorin für die M.________ AG und als selbstständige Kosmetikerin. Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG, Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Davon kann vorliegend keine Rede sein, so dass die Vorinstanz das Valideneinkommen zu Recht gestützt auf den Verdienst bei der M.________ AG bemessen hat. Dabei ist sie im Übrigen von einem ganzen Pensum ausgegangen und hat die weniger lukrative Beschäftigung als Kosmetikerin zugunsten der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt. 
 
7.2 Es ist schliesslich auch nicht nachvollziehbar, weshalb nach der Behauptung der Beschwerdeführerin bei der Berechnung des Invalideneinkommens auf die LSE 2002, Tabelle A4 (privater Sektor), Position 93 ("Persönliche Dienstleistungen"), Anforderungsniveau 4, abgestellt werden soll, da der zumutbare Einsatz mit Blick auf die Auswirkungen der gesundheitlichen Leiden keineswegs auf eine Tätigkeit im persönlichen Dienstleistungsbereich beschränkt ist (und im Übrigen als Vergleichsbasis die Verhältnisse im Jahr 2002 nicht in Frage kommen). 
 
8. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, die Sachverhaltsfeststellungen des kantonalen Gerichts als offensichtlich unrichtig oder unvollständig erscheinen zu lassen. Von einer Rechtsfehlerhaftigkeit im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG kann nicht die Rede sein. 
 
9. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 62 BGG). Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 29. September 2011 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz