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Ecriture agrandie
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
9C_149/2012 {T 0/2} 
 
Urteil vom 6. Februar 2013 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Kernen, Präsident, 
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann, 
Gerichtsschreiber Attinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
K.________, vertreten durch Advokat Guido Ehrler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Verrechnung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 27. Oktober 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit Verfügung vom 27. Dezember 2004 sprach die IV-Stelle Basel-Landschaft dem 1964 geborenen K.________ ab September 2004 eine ordentliche ganze Rente der Invalidenversicherung (einschliesslich Kinderrenten) zu. Zufolge Anrechnung türkischer Versicherungszeiten wurde diese Rente rückwirkend ab Beginn der Berechtigung betragsmässig erhöht (Verfügung vom 7. September 2006). Nachdem die IV-Stelle auch einen (seit September 2009 bestehenden) Anspruch der Ehefrau des Versicherten auf eine ordentliche Invalidenrente anerkannt hatte, ersuchte sie die Ausgleichskasse Basel-Landschaft um Berechnung der den Ehegatten zustehenden Renten. In diesem Zusammenhang erkannte die Verwaltung, dass ihr seinerzeit bei der Anrechnung türkischer Versicherungszeiten ein Fehler unterlaufen war, der zur Ausrichtung einer etwas höheren Rente geführt hatte, als K.________ tatsächlich zugestanden wäre. Mit zwei Verfügungen vom 28. Dezember 2010 setzte die IV-Stelle seine Invalidenrente rückwirkend neu fest. Mit der einen sprach sie dem Versicherten (unter Beachtung der fünfjährigen Verwirkungsfrist für Rückforderungen) von Januar 2006 bis August 2009 monatliche Rentenbeträge zu, welche dem erwähnten Fehler Rechnung tragen. Mit der zweiten Verfügung setzte die IV-Stelle die K.________ ab 1. Sepember 2009 zustehende Invalidenrente neu fest. Dabei nahm sie (neben der Korrektur des genannten Berechnungsfehlers) eine Teilung und gegenseitige Anrechnung der Jahreseinkommen beider Ehegatten vor (sog. Splitting) und berücksichtigte die vorgeschriebene Rentenplafonierung. Gleichzeitig verfügte die IV-Stelle, die Diffferenz zwischen den K.________ von September 2009 bis Dezember 2010 ausgerichteten und den ihm in diesem Zeitraum tatsächlich zustehenden Rentenbetreffnissen von insgesamt Fr. 17'392.- werde vom Versicherten zurückgefordert und mit Rentennachzahlungen an seine Ehefrau verrechnet. 
 
B. 
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die von K.________ gegen die Verrechnung erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 27. Oktober 2011 ab. 
 
C. 
K.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, von einer Verrechnung der ihm gegenüber bestehenden Rückforderung von Fr. 17'392.- mit Rentennachzahlungen an seine Ehefrau sei abzusehen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2. 
Unter den Verfahrensbeteiligten darf zu Recht als unbestritten gelten, dass die bisher bezogene Invalidenrente des Beschwerdeführers zufolge der am 1. September 2009 beginnenden Rentenberechtigung seiner Ehefrau (rückwirkend) neu festgesetzt werden muss (Art. 31 AHVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 IVG) und die zuviel bezogenen Rentenbetreffnisse im (von keiner Seite in Zweifel gezogenen) Gesamtbetrag von Fr. 17'392.- zurückzuerstatten sind (Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG [SR 830.1]). Streitig und nachfolgend zu prüfen ist hingegen, ob der genannte Rückerstattungsbetrag mit (eigentlich) der Ehefrau nachzuzahlenden Invalidenrenten verrechnet werden darf. 
 
3. 
Im ATSG findet sich keine allgemeine Verrechnungsnorm (vgl. aber Art. 20 Abs. 2 ATSG). Art. 50 Abs. 2 IVG (in der seit 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Fassung) erklärt Art. 20 Abs. 2 AHVG als für die Verrechnung in der Invalidenversicherung sinngemäss anwendbar. Damit statuiert Art. 50 Abs. 2 IVG eine allgemeine Verrechenbarkeit von Beitragsforderungen, Leistungen und Leistungsrückforderungen der AHV und der IV (ULRICH MEYER, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 2. Aufl. 2010, S. 453). Die zweigintern und zweigübergreifend zulässige Verrechnung von Leistungen und Forderungen kann sich sowohl auf laufende Renten als auch auf Rentennachzahlungen beziehen (BGE 138 V 402 E. 4.2 S. 405; 136 V 286 E. 4.1 S. 288). Sie darf indessen den nach betreibungsrechtlichen Regeln zu ermittelnden Notbedarf der versicherten Person nicht beeinträchtigen (BGE 138 V 402 E. 4.2 S. 405; 136 V 286 E. 6.1 S. 291; 131 V 249 E. 1.2 S. 252). 
 
Was die Frage der Identität von Schuldner und Gläubiger der Verwaltung anbelangt, hat die Rechtsprechung im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Invalidenversicherung eine Verrechnung seit jeher auch in Fällen zugelassen, in denen die versicherte Person nicht gleichzeitig Schuldner und Gläubiger von einander gegenüberstehenden Forderungen ist. Voraussetzung bildet, dass unter versicherungstechnischem oder rechtlichem Blickwinkel eine enge Beziehung zwischen den Verrechnungsforderungen besteht (BGE 138 V 2 E. 4.1 S. 4; 137 V 175 E. 2.2.1 S. 178; 130 V 505). 
 
4. 
Die Rückforderung unrechtmässig bezogener Rentenbetreffnisse gegenüber dem Beschwerdeführer resultiert in erster Linie aus der splittingbedingten Verringerung seines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG) und der bei Ehepaaren vorzunehmenden Rentenplafonierung (Art. 35 AHVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1bis IVG). Beide Kriterien (Einkommenssplitting und Plafonierung), welche zu einer rückwirkenden Herabsetzung der vom Beschwerdeführer vormals bezogenen Rente führten, waren notwendigerweise mit der rückwirkend zugesprochenen - zur Verrechnung herangezogenen - Invalidenrente seiner Ehefrau verbunden. Unter diesen Umständen bejaht die Rechtsprechung die erforderliche, versicherungstechnisch oder rechtlich enge Beziehung zwischen den zu verrechnenden Forderungen ohne weiteres (BGE 137 V 175 E. 2.2.1 S. 178; Urteil 9C_682/2010 vom 29. April 2011 E. 3.1). An dieser Betrachtungsweise ändert nichts, dass ein Teil (rund 17 %) der hier zur Verrechnung gebrachten Rückforderung auf die Korrektur des seinerzeit im Zusammenhang mit der Anrechnung türkischer Versicherungszeiten unterlaufenen Versehens zurückzuführen ist. 
Nach dem Gesagten steht der verfügten, vorinstanzlich bestätigten Verrechnung nichts entgegen, zumal das kantonale Gericht wirtschaftliche Verhältnisse festgestellt hat, welche eine Beeinträchtigung des Notbedarfs ausschliessen. 
 
5. 
Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, der Ausgleichskasse Basel-Landschaft, F.________ und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 6. Februar 2013 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kernen 
 
Der Gerichtsschreiber: Attinger