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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_276/2019  
 
 
Urteil vom 8. Mai 2020  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, 
Bundesrichter Beusch, 
Gerichtsschreiberin Mayhall. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Weiss, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Gemeinderat Ehrendingen, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Fröhlich, 
Departement für Gesundheit und Soziales Generalsekretariat, Rechtsdienst, 
AGV Aargauische Gebäudeversicherung. 
 
Gegenstand 
Kaminfegerkonzession, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. Januar 2019 (WBE.2017.541, WBE.2018.231, 232). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der Gemeinderat Ehrendingen erteilte am 12. Juni 2017 die Konzession für den Kaminfegerdienst in der Amtsperiode 2018 bis 2021 an A.________. Die Gemeinden Freienwil, Obersiggenthal und Untersiggenthal erteilten die Konzession dem bisherigen Konzessionär, B.________. Mit Entscheid vom 4. September 2017 hiess die Aargauische Gebäudeversicherung die von B.________ gegen den Vergabeentscheid des Gemeinderates Ehrendingen vom 12. Juni 2017 erhobene Beschwerde teilweise gut, indem sie die Konzessionsvergabe an A.________ zwar bestätigte (Dispositivziffer 1), aber zugleich feststellte, dass die Erwerbstätigkeit von A.________ ausserhalb der erteilten Kaminfegerkonzession für die C.________ AG mit § 20 Abs. 4 des Brandschutzgesetzes (Gesetz des Kantons Aargau vom 21. Februar 1989 über den vorbeugenden Brandschutz [Brandschutzgesetz/AG; SAR 585.100]) nicht vereinbar sei (Dispositivziffer 2). 
Mit Beschluss vom 9. Mai 2018 wies der Regierungsrat des Kantons Aargau die von B.________ gegen den Entscheid vom 4. September 2017 geführte Beschwerde ab (Dispositivziffer 1), trat auf die Beschwerde der Gemeinde Ehrendingen nicht ein (Dispositivziffer 2) und stellte in Abweisung des Antrags des Beigeladenen A.________ fest, dass das in § 20 Abs. 4 Brandschutzgesetz/AG statuierte Verbot jeder weiterer Erwerbstätigkeit im Zusammenhang mit der Herstellung, dem Vertrieb und dem Unterhalt von Feuerungs- und Tankanlagen sich auf das gesamte Kantonsgebiet beziehe (Dispositivziffer 3). A.________ wurden schliesslich anteilsmässig Verfahrenskosten auferlegt. 
 
B.  
Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies mit Urteil vom 24. Januar 2019 die Beschwerden gegen den Entscheid vom 9. Mai 2018, Dispositivziffern 1 (Verfahren WBE.2018.231; Beschwerdeführer B.________), 3 und 4 (Verfahren WBE.2018.232; Beschwerdeführer A.________), ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 19. März 2019 an das Bundesgericht beantragt A.________, es sei Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. Januar 2019 (WBE.2018.232) aufzuheben und stattdessen festzustellen, dass das in § 20 Abs. 4 des Brandschutzgesetzes/AG statuierte Verbot jeder weiterer Erwerbstätigkeit im Zusammenhang mit der Herstellung, dem Vertrieb und dem Unterhalt von Feuerungs- und Tankanlagen sich auf das durch die Kaminfegerkonzession abgedeckte Gemeindegebiet beschränke. Eventualiter sei Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils aufzuheben und subeventualiter sei Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung durch die Vorinstanz zurückzuweisen. Des Weiteren beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Dispositivziffern 5.3 und 6.3 des angefochtenen Urteils und die Abänderung dahingehend, dass ihm für das vorinstanzliche und die unterinstanzlichen Verfahren keine Verfahrenskosten aufzuerlegen seien, eventualiter sei die Sache zur Neuverlegung der Kosten an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Mit Verfügung vom 13. Mai 2019 weist der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. Die Vorinstanz verweist auf ihren Entscheid. Die Aargauische Gebäudeversicherung, die Gemeinde Ehrendingen und der Regierungsrat des Kantons Aargau verzichten auf eine Vernehmlassung. Der Beschwerdeführer repliziert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer hat frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht. Sie richtet sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Die Beschwerde ist zulässig.  
 
1.2. Der Beschwerdeführer, der am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und mit seinen Anträgen unterlegen ist, hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Dispositivziffern 4, 5.3 und 6.3 des angefochtenen Entscheids. Er ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf den Antrag, der angefochtene Entscheid, mit welchem inhaltlich ein Erwerbstätigkeitsverbot auf dem gesamten Kantonsgebiet bestätigt worden ist (angefochtenes Urteil, E. 5), sei in diesem Umfang aufzuheben, ist einzutreten (Urteil 2C_444/2015 vom 4. November 2015 E. 1.2). Ebenfalls einzutreten ist auf den Antrag, die vorinstanzliche Dispositivziffer 4, mit welcher eine Beschwerde gegen die Feststellung eines kantonsweiten Tätigkeitsverbots letztinstanzlich abgewiesen worden sei, sei dahingehend abzuändern, dass das in § 20 Abs. 4 des Brandschutzgesetzes/AG statuierte Verbot jeder weiteren Erwerbstätigkeit im Zusammenhang mit der Herstellung, dem Vertrieb und dem Unterhalt von Feuerungs- und Tankanlagen sich auf das durch die Kaminfegerkonzession abgedeckte Gemeindegebiet beschränke.  
 
1.3. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f. mit Hinweis). Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde auf alle sich stellenden rechtlichen Fragen einzugehen, wenn diese ihm nicht mehr unterbreitet werden (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; Urteil 2C_625/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 1.5, nicht publ. in BGE 143 II 102). Für die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Praxisgemäss prüft das Bundesgericht die Auslegung von kantonalem Gesetzes- und Verordnungsrecht nur auf Willkür hin, es sei denn, es handle sich um einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff (BGE 145 II 70 E. 3.5 S. 77; 126 I 213 E. 3a S. 218; 124 II 538 E. 2a S. 540 f. mit Hinweisen). Frei prüft das Bundesgericht, ob die willkürfreie Auslegung kantonalen Rechts mit den Grundrechten vereinbar ist, d.h. ob eine Grundrechtseinschränkung im öffentlichem Interesse liegt und verhältnismässig ist (BGE 142 I 76 E. 3.3 S. 80; 142 I 162 E. 3.2.2 S. 165).  
 
2.  
 
2.1. Gemäss § 20 Abs. 4 Brandschutzgesetz/AG ist dem konzessionierten Kaminfeger "im Übrigen jede weitere Erwerbstätigkeit im Zusammenhang mit der Herstellung, dem Vertrieb oder dem Unterhalt von Feuerungs- und Tankanlagen untersagt". Der Beschwerdeführer rügt, die vorinstanzliche Auslegung und Anwendung von § 20 Abs. 4 des Brandschutzgesetzes/AG verstosse gegen das durch Art. 27 BV geschützte Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit und verletze Bundesrecht, soweit das Verbot auch ausserhalb des Konzessionsgebietes gelten soll. Das angefochtene Urteil vermöge einer Verhältnismässigkeitsprüfung im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV nicht standzuhalten; angesichts dessen, dass zur Erreichung des Gesetzeszweckes des Polizeigüterschutzes und der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen mildere Massnahmen zur Verfügung stehen würden, mangle es namentlich an der Erforderlichkeit einer solchen Massnahme. Die von der Vorinstanz herangezogene Prämisse, Drittunternehmen könnten Produkte der C.________ AG im Konzessionsgebiet einbauen, sei eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts, welche für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein könne und demgemäss zu beheben sei.  
 
2.2. Das in Art. 27 BV verankerte Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit, das sowohl von natürlichen als auch juristischen Personen angerufen werden kann (statt vieler BGE 143 I 403 E. 5.6.1 S. 411), schützt jede auf die Erzielung eines Gewinns oder eines Erwerbseinkommens gerichtete privatwirtschaftliche Betätigung und umfasst insbesondere den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (BGE 145 I 183 E. 4.1.1 S. 191; 143 I 388 E. 2.1 S. 391; 140 I 218 E. 6.3 S. 229; 137 I 167 E. 3.1 S. 172; 135 I 130 E. 4.2 S. 135). Ebenso können sich Personen, die zur Ausübung eines Gewerbes öffentlichen Grund (Strassen, Plätze) im Gemeingebrauch beanspruchen, auf die Wirtschaftsfreiheit berufen (BGE 143 II 598 E. 4.2.2 S. 609; 143 I 37 E. 7.2 S. 44; 132 I 97 E. 2.2 S. 100; 127 I 84 E. 4b S. 8); es besteht dabei ein "bedingter Anspruch" auf Bewilligung des gesteigerten Gemeingebrauchs (BGE 142 I 99 E. 2.4.2 S. 112, mit zahlreichen Hinweisen). Kein solcher Anspruch besteht auf die Erteilung einer Konzession von Regalrechten, insbesondere von Wasserrechten (BGE 142 I 99 E. 2.4.3 S. 112 f.). Die Wahrnehmung einer staatlichen Aufgabe oder einer zulässigerweise monopolisierten Tätigkeit steht nicht unter dem Schutz der Wirtschaftsfreiheit (BGE 143 I 388 E. 2.2.2; 141 I 124 E. 4.1 S. 127). Hingegen kann sich auch der staatliche Angestellte oder der Inhaber eines Monopols auf die Wirtschaftsfreiheit berufen, wenn ihm eine Erwerbstätigkeit verboten wird, die ausserhalb seiner staatlichen oder Monopoltätigkeit steht (BGE 121 I 326 E. 2a S. 329; Urteil 2C_121/2011 vom 9. August 2011 E. 4.3.1; KLAUS A. VALLENDER/PETER HETTICH/JENS LEHNE, Wirtschaftsfreiheit und begrenzte Staatsverantwortung, 4. Aufl. 2007, S. 125). Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer auf die Wirtschaftsfreiheit berufen kann.  
 
2.3. Gemäss § 19 Brandschutzgesetz/AG bedarf die Ausübung des Kaminfegerberufs auf dem Gebiet einer Gemeinde des Kantons Aargau einer Konzession. Der Kaminfegerdienst bezweckt gemäss § 17 Abs. 1 Brandschutzgesetz/AG (a) die fachmännische und vorschriftsgemässe Reinigung der Feuerungseinrichtungen im Interesse eines umweltfreundlichen und wirtschaftlichen Betriebs und zum Unterhalt der Anlagen, (b) die Verhütung von Brandschäden und (c) die Beratung im Zusammenhang mit Feuerungsanlagen. Die weiteren Erwerbstätigkeiten, die dem konzessionierten Kaminfeger gemäss § 20 Abs. 4 Brandschutzgesetz/AG untersagt sind, stehen ausserhalb der monopolisierten Tätigkeit. Das gilt insbesondere für die Erwerbstätigkeit, die der Beschwerdeführer für die C.________ AG, Wettingen, ausübt. Diese bezweckt nach ihrem Handelsregistereintrag vorab den Handel, Import, Verkauf, die Installation, Sanierungen, den Service und Unterhalt von Kaminen, Abgas-Anlagen, Cheminées, Öfen, Brennern, Heizungen sowie Betrieb einer entsprechenden Ausstellung, ferner Handel und Verkauf von Wohlfühl- und Wellnessprodukten. Diese Tätigkeiten fallen nicht unter das Kaminfegermonopol. Der Beschwerdeführer kann sich somit hinsichtlich dieser unter Wettbewerbsbedingungen erbrachten Tätigkeiten auf die Wirtschaftsfreiheit berufen (oben, E. 2.2). Das Verbot unterliegt den Voraussetzungen von Art. 36 und Art. 94 BV, wovon mit Recht auch die Vorinstanz ausgeht.  
 
2.4. Eine Bewilligungspflicht oder ein Verbot für die Ausübung eines Berufs ist ein schwerer Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit (BGE 136 I 1 E. 5.3.1 S. 13; 130 I 26 E. 5.1 S. 43 f.; 125 I 335 E. 2b S. 337; 123 I 212 E. 3a S. 217). Die Vorinstanz legt § 20 Abs. 4 Brandschutzgesetz/AG so aus, dass das darin enthaltene Verbot jeder weiteren Erwerbstätigkeit im Zusammenhang mit der Herstellung, dem Vertrieb und dem Unterhalt von Feuerungs- und Tankanlagen für das ganze Kantonsgebiet gilt. Dies hätte zur Folge, dass der Beschwerdeführer solche Erwerbstätigkeiten lediglich ausserkantonal ausüben könnte. Ein solches Verbot muss als schwerer Grundrechtseingriff betrachtet werden (Urteil 2P.301/2005 vom 23. Juni 2006 E. 2.3). Der Beschwerdeführer rügt allerdings nicht in erster Linie die Auslegung von § 20 Abs. 4 Brandschutzgesetz/AG durch die Vorinstanz, weshalb auf die Frage, ob nicht bereits die von der Vorinstanz vorgenommene Auslegung von § 20 Abs. 4 Brandschutzgesetz/AG willkürlich ist, nicht weiter einzugehen ist. Er macht vielmehr geltend, diese Auslegung verstosse gegen die Wirtschaftsfreiheit, insbesondere gegen die Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV). Diese Rüge ist frei zu prüfen (vorne E. 1.3).  
 
3.  
 
3.1. Die Errichtung eines kantonalen rechtlichen Monopols, mit welchem eine Tätigkeit den Privaten durch das Recht untersagt und direkt dem Staat vorbehalten wird, hält vor der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) stand, wenn sie durch hinreichende polizeiliche oder sozialpolitische Interessen gerechtfertigt ist, keine rein fiskalischen Interessen verfolgt werden und der Eingriff insgesamt als verhältnismässig anzusehen ist (BGE 143 I 388 E. 2.1 S. 392, mit zahlreichen Hinweisen). In dem Umfang, wie das Kaminfegermonopol nicht mit der Vermeidung von Feuersbrünsten, sondern der einwandfreien Funktion von Feuerungsanlagen unter gesundheitspolizeilichen Gesichtspunkten als Mittel gegen die Luftverschmutzung begründet wird, stellt die Monopolisierung der Tätigkeit nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen unverhältnismässigen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) dar (BGE 109 Ia 193 E. 3b S. 200; PIERRE TSCHANNEN/ ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, S. 439; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, S. 583; ANDREAS AUER/GIORGIO MALINVERNI/MICHEL HOTTELIER, Droit constitutionnel suisse, 3. Aufl. 2013, S. 465; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 1064).  
 
3.2. Wie dargelegt (E. 2.3), bezweckt der konzessionierte Kaminfegerdienst die fachmännische und vorschriftsgemässe Reinigung der Feuerungseinrichtungen im Interesse eines umweltfreundlichen und wirtschaftlichen Betriebs und zum Unterhalt der Anlagen, (b) die Verhütung von Brandschäden und (c) die Beratung im Zusammenhang mit Feuerungsanlagen (§ 17 Brandschutzgesetz/AG). Bei der Reinigung hat sich der Kaminfeger zu vergewissern, dass die Feuerungsanlagen und Kamine den Brandschutzvorschriften entsprechen (§ 21 Abs. 1 Brandschutzgesetz AG; § 4 Kaminfegerverordnung des Kantons Aargau vom 7. Januar 1991). Festgestellte Brandschutzmängel sind dem Eigentümer der Anlage und der Brandschutzbehörde schriftlich zu melden; diese trifft die erforderlichen Massnahmen zur Behebung (§ 21 Abs. 2 Brandschutzgesetz/AG; § 6, § 8 Kaminfegerverordnung/AG). Im Gegensatz zu der Regelung, welche das Bundesgericht in BGE 109 Ia 193 zu beurteilen hatte - la loi genevoise sur le ramonage et les contrôles spécifiques des émanations de fumées vom 17. Dezember 1981 - scheint somit im Kanton Aargau nicht die Kontrolle von Abgasen aus Heizungen auf ihre Übereinstimmung mit umwelt- oder energierechtlichen Vorgaben im Vordergrund zu stehen, sondern die Kontrolle, ob die Feuerungsanlagen und Kamine den Brandschutzvorschriften entsprechen. Vorliegend wird jedoch von keiner Seite gerügt, das Monopol als solches sei mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht vereinbar. Diese Frage ist daher nicht zu prüfen (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
4.  
 
4.1. Einschränkungen des grundrechtlichen Anspruchs auf Wirtschaftsfreiheit bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Sie müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein und dürfen den Kerngehalt des Grundrechts nicht antasten (Art. 36 BV). Das Verhältnismässigkeitsprinzip gebietet, dass eine Grundrechtseinschränkung zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet, notwendig und für die betroffene Person zumutbar sein muss (BGE 139 I 218 E. 4.3 S. 224; PIERRE TSCHANNEN, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 4. Aufl. 2016, S. 137 ff.).  
 
4.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil erwogen, Sinn und Zweck von § 20 Abs. 4 Brandschutzgesetz/AG sei einerseits, dass den konzessionierten Kaminfegern ausserhalb des konzessionierten Bereichs kein Wettbewerbsvorteil gegenüber den übrigen Anbietern von Leistungen im Zusammenhang mit der Herstellung, dem Vertrieb und dem Unterhalt von Feuerungs- und Tankanlagen verschafft werden soll. Zum anderen diene diese Bestimmung dem Schutz von Personen, Tieren und Sachen gegen Brand- und Explosionsschäden. Diese Schutzziele könnten gefährdet sein, wenn konzessionierte Kaminfeger selbst oder unter ihrer Verantwortung eingebaute Anlagen reinigen und kontrollieren. Vorliegend sei nicht ausgeschlossen, dass die C.________ AG, für die der Beschwerdeführer tätig ist, in denjenigen Gemeinden, in denen der Beschwerdeführer den Kaminfegerdienst versieht, andere Mitarbeiter hinschicke, um dort Feuerungs- oder Tankanlagen einzubauen oder zu unterhalten. Dadurch könnte der Beschwerdeführer veranlasst sein oder zumindest den Anschein erwecken, die Anlagen der C.________ AG weniger streng zu kontrollieren als solche der direkten Konkurrenz. Er könnte auch in die Lage kommen, bei einer späteren Ausdehnung des Konzessionsgebiets auf andere Gemeinden unter seiner Verantwortung eingebaute Anlagen zu kontrollieren. Ferner könnte der Beschwerdeführer seinen Kaminfegerkunden Produkte oder Leistungen der C.________ AG empfehlen und dieser so aufgrund seines Kaminfegermonopols einen Wettbewerbsvorteil verschaffen. Diese Gefahr lasse sich nur mit einem umfassenden Verbot solcher Tätigkeiten abwenden. Die Gewährleistung einer einwandfreien Kontrolltätigkeit des Kaminfegers sei ein genuin polizeiliches Interesse und vermöge das private Interesse an einer freien Gestaltung der Erwerbstätigkeit grundsätzlich zu überwiegen. Die Massnahme sei tauglich und erforderlich: Eine Beschränkung des Verbots auf das Konzessionsgebiet könne nicht hinreichend sicherstellen, dass der Kaminfeger nur fremde oder fremdunterhaltene Anlagen kontrolliere und seine Monopolstellung nicht dazu benutze, den Wettbewerb zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Heikel sei zwar die Zumutbarkeit des Verbots, zwinge es doch den Beschwerdeführer zu einer beruflichen Veränderung, doch lasse sich mit dem Kaminfegerdienst auch ohne parallele Tätigkeit eine wirtschaftliche Existenz aufbauen. Angesichts dessen, dass die Gefahr von unerwünschten Interessenkollisionen und Wettbewerbsverzerrungen nicht vernachlässigbar sei sowie der Stellenwert der betroffenen Schutzgüter (wirksame Brandverhütung und funktionierender Wettbewerb) hoch zu gewichten sei, erweise sich ein kantonsweites Tätigkeitsverbot gemäss § 20 Abs. 4 Brandschutzgesetz/AG als verhältnismässige Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit des Beschwerdeführers.  
 
4.3. Die von der Vorinstanz genannten öffentlichen Interessen vermögen - wie auch der Beschwerdeführer anerkennt - ohne Weiteres das streitbetroffene Verbot zu rechtfertigen, soweit es sich auf das Konzessionsgebiet beschränkt. Fraglich ist jedoch die Begründung, weshalb das Verbot für das ganze Kantonsgebiet gelten soll: Zwar trifft zu, dass die C.________ AG, für welche der Beschwerdeführer tätig ist, in die Gemeinden, in denen der Beschwerdeführer als Kaminfeger tätig sei, andere Mitarbeiter hinschicken könnte, um dort Anlagen einzubauen oder zu unterhalten. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, im Rahmen einer Auflage könnte ihm vorgeschrieben werden, dass eine parallele Tätigkeit bei der C.________ AG nur zulässig sei, wenn diese innerhalb des Konzessionsgebiets keine der einschlägigen Tätigkeiten ausübe. Mit einer solchen Auflage, die ein milderes Mittel wäre, liessen sich die von der Vorinstanz befürchteten Probleme in der Tat weitgehend vermeiden, zumal es eher selten der Fall sein dürfte, dass Kunden des Beschwerdeführers (als Kaminfeger) in der Konzessionsgemeinde zugleich Anlagen ausserhalb der Konzessionsgemeinde besitzen, für welche der Beschwerdeführer die C.________ AG empfehlen könnte. Nicht völlig ausgeschlossen ist freilich, dass bei einer späteren Ausdehnung des Konzessionsgebietes auf weitere Gemeinden der Beschwerdeführer in die Lage kommen könnte, Anlagen zu reinigen oder zu kontrollieren, welche die C.________ AG eingebaut oder unterhalten hat. Solche Konstellationen können sich aber auch ergeben, wenn jemand, der früher für eine ähnliche Unternehmung wie die C.________ AG tätig war, neu konzessionierter Kaminfeger wird. Schliesslich ist zu beachten, dass das Verbot auch nach Auffassung der Vorinstanz auf das Gebiet des Kantons Aargau beschränkt ist. Dem Beschwerdeführer ist somit nicht untersagt, für ein ähnliches Unternehmen wie die C.________ AG tätig zu sein, wenn dieses ausserhalb des Kantons seinen Sitz hat. Aufgrund von Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM; SR 943.02) wäre dieses Unternehmen dann seinerseits ermächtigt, im Kanton Aargau seine Dienste anzubieten. Schon aus diesem Grunde ist die Zwecktauglichkeit der Massnahme höchst fraglich.  
 
4.4. Insgesamt erscheint die Rüge des Beschwerdeführers, ein kantonsweites Tätigkeitsverbot stelle einen unverhältnismässigen Eingriff in seine Wirtschaftsfreiheit dar, als begründet, weshalb das angefochtene Urteil, mit welchem die Vorinstanz das Verbot jeder weiteren Erwerbstätigkeit im Zusammenhang mit der Herstellung, dem Vertrieb und dem Unterhalt von Feuerungs- und Tankanlagen auf dem gesamten Gebiet des Kantons Aargau bestätigt hat, im beantragten Umfang aufzuheben ist. Der Antrag, die vorinstanzlich bestätigte Feststellung eines kantonsweiten Tätigkeitsverbots sei dahingehend abzuändern, dass sich das in § 20 Abs. 4 Brandschutzgesetz/AG statuierte Verbot jeder weiteren Erwerbstätigkeit im Zusammenhang mit der Herstellung, dem Vertrieb und dem Unterhalt von Feuerungs- und Tankanlagen auf das durch die Kaminfegerkonzession abgedeckte Gemeindegebiet beschränke, wird gutgeheissen. Den zuständigen Behörden steht es frei, dies mit der Auflage zu verbinden, dass Unternehmen, für welche der Beschwerdeführer tätig ist, ihrerseits nicht im Gebiet der Konzessionsgemeinde tätig sind (vorne E. 4.3).  
 
5.  
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). Die Sache wird zur Neuverlegung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückgewiesen (Art. 67, Art. 68 Abs. 5 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositivziffern 4, 5.3 und 6.3 des Urteils des Verwaltungsgerichts Aargau vom 24. Januar 2019 werden aufgehoben. Dispositivziffer 4 des Urteils des Verwaltungsgerichts Aargau vom 24. Januar 2019 wird dahingehend abgeändert, dass sich das Verbot jeder weiteren Erwerbstätigkeit im Zusammenhang mit der Herstellung, dem Vertrieb und dem Unterhalt von Feuerungs- und Tankanlagen auf das durch die Kaminfegerkonzession des Beschwerdeführers abgedeckte Gemeindegebiet beschränkt. 
 
2.   
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- auszurichten. 
 
4.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungs-gericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Mai 2020 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall