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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_662/2008/sst 
 
Urteil vom 23. September 2008 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, Y.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verzicht auf Verfahrenseröffnung (Begünstigung etc.), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen des 
Kantons Basel-Landschaft vom 19. Mai 2008. 
 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
 
1. 
Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund (Art. 34 Abs. 2 BGG). Auf das Ausstandsbegehren ist nicht einzutreten. 
 
2. 
Das Bundesgericht kann sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit dem Urteil 6B_70/2007 vom 30. April 2007 nicht befassen. Antrag 2 ist unzulässig. 
 
3. 
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass auf die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Begünstigung verzichtet wurde. Die Beschwerdeführer sind durch die angebliche Begünstigung nicht in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden (Art. 2 Abs. 2 OHG). Entgegen ihrer Annahme (Beschwerde S. 4) sind sie deshalb nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Auch die anderen Legitimationsvoraussetzungen von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG sind nicht erfüllt. Die Beschwerdeführer sind folglich zur vorliegenden Beschwerde nicht legitimiert. Im Übrigen hat der Umstand, dass auf die Eröffnung eines Strafverfahrens verzichtet wird, mit einer formellen Rechtsverweigerung nichts zu tun. Unter den gegebenen Umständen muss sich das Bundesgericht mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz Vollmacht zur Vertretung der Beschwerdeführerin nicht befugt ist (Art. 40 Abs. 1 BGG), nicht befassen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4. 
Die Kosten des Verfahrens sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung je zur Hälfte auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 23. September 2008 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Schneider Monn