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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_314/2023  
 
 
Urteil vom 13. Juni 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Bovey, 
Gerichtsschreiberin Lang. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Emmen, 
Gersag-Park, Rüeggisingerstrasse 29, 6021 Emmenbrücke 1. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 18. April 2023 
(3H 23 13 / 3U 23 17). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Bei A.________ (geb. 1977) wurde eine paranoide Schizophrenie mit chronischem Verlauf und Residualsymptomatik (ICD-10 F20.5) diagnostiziert. Er steht unter einer umfassenden Beistandschaft nach Art. 398 ZGB.  
 
A.b. Mit Urteil vom 8. Mai 2000 sprach das Kriminalgericht des Kantons Luzern A.________, welcher zusammen mit seiner Mutter seinen Vater getötet hatte, infolge Unzurechnungsfähigkeit von Schuld und Strafe frei. Nachdem die angeordnete ambulante Massnahme scheiterte, sprach das Gericht im Jahr 2004 eine stationäre Massnahme aus. Daraus wurde A.________ am 26. Januar 2011 bedingt entlassen, am 22. Oktober 2015 erfolgte jedoch eine Rückversetzung in den stationären Vollzug. Seit März 2017 befindet sich A.________ im Pflegezentrum U.________.  
 
A.c. Das Kantonsgericht Luzern hob am 23. Dezember 2019 die stationäre Massnahme auf und wies den Vollzugs- und Bewährungsdienst an, A.________ auf den 4. März 2020 zuhanden der zuständigen zivilrechtlichen Behörden zu entlassen.  
 
A.d. Mit Entscheid vom 27. Februar 2020 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Emmen (KESB) für A.________ per 4. März 2020 eine fürsorgerische Unterbringung nach Art. 426 Abs. 1 ZGB an und verfügte dessen Verbleib im Pflegezentrum.  
 
A.e. Am 3. September 2020, 2. März 2021 und 3. März 2022 bestätigte die KESB im Rahmen der periodischen Überprüfung die fürsorgerische Unterbringung. Vor dem Entscheid vom 3. März 2022 hatte die KESB ein Gutachten in Auftrag gegeben, das am 30. Januar 2022 erstattet wurde. Das Bundesgericht wies eine Beschwerde von A.________ gegen den letzten Entscheid letztinstanzlich ab (Urteil 5A_486/2022 vom 4. August 2022).  
 
A.f. Im Rahmen der erneuten periodischen Überprüfung der Massnahme bestätigte die KESB am 28. Februar 2023, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung von A.________ nach wie vor erfüllt sind und das Pflegezentrum eine geeignete Einrichtung darstellt.  
 
B.  
 
B.a. Zusammen mit seiner Mutter gelangte A.________ am 10. März 2023 gegen diesen Entscheid mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht Luzern, dem sie die Aufhebung des Entscheids beantragten. Am 13. März 2023 reichte der A.________ beigeordnete unentgeltliche Rechtsbeistand für diesen eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein, wobei er im Wesentlichen beantragte, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei der Beschwerdeführer aus der fürsorgerischen Unterbringung zu entlassen. Eventuell sei A.________ in eine Institution mit betreutem Wohnen, subeventuell in eine offene Abteilung einer psychiatrischen Institution zu versetzen.  
 
B.b. Das Kantonsgericht verwies die von der Mutter gestellten Anträge in ein separates Verfahren.  
 
B.c. Weiter holte es einen Arztbericht des Pflegezentrums und ein Kurzgutachten ein. Dieses Kurzgutachten wurde anlässlich der Verhandlung vom 6. April 2023, an der auch A.________ angehört wurde, eröffnet.  
 
B.d. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde schliesslich mit Entscheid vom 18. April 2023 (versandt am 21. April 2023) ab, soweit es darauf eintrat, und wies die KESB an, die fürsorgerische Unterbringung bis spätestens am 18. April 2024 zu überprüfen.  
 
C.  
 
C.a. Hiergegen gelangt A.________ (Beschwerdeführer) - mit Unterstützung seiner Mutter - am 22. Mai 2023 an das Bundesgericht. Diesem beantragt er im Wesentlichen, der Entscheid des Kantonsgerichts sei aufzuheben und er sei aus der fürsorgerischen Unterbringung (mit Auflagen) zu entlassen bzw. in eine offene Abteilung des Pflegezentrums U.________ zu versetzen, bis von seiner Beiständin eine geeignete Wohnpsychiatrie oder ein geeignetes Wohnheim gefunden werden könne. Eventualiter sei das Urteil zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Darüber hinaus sei festzustellen, dass die Richter das Urteil vom 18. April 2023 in Befangenheit aussprachen und das rechtliche Gehör verletzten, dass der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz keine rechtsgenügliche Verteidigung hatte, das Obergericht bezüglich der Mutter mit Urteil vom 29. März 2001 das Tötungsdelikt gegenüber dem Vater nicht als Mord eingestuft hatte und das Kurzgutachten ungenügend sei. Von Amtes wegen einzuholen seien überdies das Urteil des Obergerichts Luzern vom 29. März 2001 und das Urteil des Kriminalgerichts vom 8. Mai 2000 sowie sämtliche Gutachten bezüglich der Jahre 1996 bis 2000 und der ärztliche Bericht vom Januar 1999. Aus dem Entscheid der KESB sowie der Vorinstanz sei zudem die Behauptung zu entfernen, dass sich beim Beschwerdeführer im Jahre 1989 eine Schizophrenie angebahnt habe.  
Der Beschwerdeführer ersucht ausserdem um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
C.b. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die Bestätigung einer fürsorgerischen Unterbringung geurteilt hat. Dabei handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche öffentlich-rechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG) und hat diese rechtzeitig erhoben (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich zulässig.  
 
 
1.2. Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren bildet allein der Entscheid der Vorinstanz (Art. 75 Abs. 1 BGG). Soweit sich die Kritik des Beschwerdeführers gegen den Entscheid der KESB richtet (so insbesondere rund um die Thematik der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die KESB, welche die Vorinstanz überdies auch festgestellt, aber als im Beschwerdeverfahren geheilt erachtete, was der Beschwerdeführer nicht kritisiert), ist daher darauf nicht weiter einzugehen. Dies betrifft auch die Kritik des Beschwerdeführers betreffend Aspekte, die die Vorinstanz im Rahmen der Beschwerde der Mutter separat beurteilt hat (siehe Sachverhalt, Bst. B.b). Sie sind nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Dies beschlägt insbesondere die Ausführungen rund um eine E-Mail vom 7. März 2023 und angebliche falsche Anschuldigungen des Abteilungsleiters gegenüber der Mutter.  
 
1.3. Sodann nimmt das Bundesgericht selbst grundsätzlich keine Beweise ab (Art. 105 Abs. 2 BGG; Urteil 5A_345/2020 vom 30. April 2021 E. 2.3 mit Hinweis). Die (Beweis-) anträge auf Beizug der Strafurteile vom 8. Mai 2000 bzw. 29. März 2001 sowie von Gutachten bzw. ärztlichen Berichten aus den Jahren 1996 bis 2000 und Unterlagen zur Einstellung betreffend eines Strafverfahrens aus dem Jahr 2016 oder 2017 werden deshalb abgewiesen.  
 
1.4. Der Beschwerdeführer stellt diverse Feststellungsbegehren (siehe Sachverhalt Bst. C.a). Solche Begehren sind auch im bundesgerichtlichen Verfahren nur zulässig, wenn die beschwerdeführende Partei über ein Feststellungsinteresse verfügt, was sie nachzuweisen hat (Urteil 5A_985/2020 vom 26. Mai 2021 E. 2.1). Diesen Nachweis bleibt der Beschwerdeführer indes schuldig. So macht er zwar Ausführungen zu den Feststellungsbegehren, setzt sich aber nicht mit dem Erfordernis des Feststellungsinteresses auseinander. Auf die Feststellungsbegehren ist daher nicht einzutreten. Die im Zusammenhang mit diesen Begehren geltend gemachten Rügen (insbesondere die Verletzung des rechtlichen Gehörs) sind hingegen grundsätzlich einer materiellen Prüfung zu unterziehen, soweit der Beschwerdeführer diese (auch) zur Begründung seines Haupt- bzw. Eventualantrages erhebt. Dies gilt ebenso für den Antrag, es sei aus dem Entscheid der KESB sowie der Vorinstanz die Behauptung zu entfernen, dass sich beim Beschwerdeführer im Jahre 1989 eine Schizophrenie angebahnt habe.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4).  
 
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2; 135 I 19 E. 2.2.2). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1).  
 
3.  
 
3.1. Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde überprüft spätestens sechs Monate nach Beginn der Unterbringung, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind und ob die Einrichtung weiterhin geeignet ist (Art. 431 Abs. 1 ZGB). Sie führt innerhalb von weiteren sechs Monaten eine zweite Überprüfung durch. Anschliessend führt sie die Überprüfung so oft wie nötig, mindestens aber jährlich durch (Art. 431 Abs. 2 ZGB).  
 
3.2. Über die Beschwerde auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung ist bei psychischen Störungen gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person zu entscheiden (Art. 450e Abs. 3 ZGB), und zwar unabhängig davon, ob sich der Streit um die Anordnung oder periodische Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung oder um die Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung dreht (vgl. BGE 140 III 105 E. 2.6).  
Das in Beachtung von Art. 450e Abs. 3 ZGB einzuholende Gutachten hat es der Beschwerdeinstanz zu ermöglichen, die sich aus Art. 426 Abs. 1 ZGB ergebenden Rechtsfragen zu beantworten. Es hat sich insbesondere über den Gesundheitszustand der betroffenen Person, aber auch darüber zu äussern, wie sich allfällige gesundheitliche Störungen hinsichtlich der Gefahr einer Selbst- bzw. Drittgefährdung oder einer Verwahrlosung auswirken können und ob sich daraus ein Handlungsbedarf ergibt. In diesem Zusammenhang interessiert insbesondere, ob ein Bedarf an der Behandlung einer festgestellten psychischen Erkrankung bzw. an Betreuung der betroffenen Person besteht. Wird ein Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarf bejaht, hat das Gutachten weiter darüber Auskunft zu geben, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen ist, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibt. Im Weiteren ist durch das Gutachten Antwort darauf zu geben, ob aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung unerlässlich ist. Dabei hat das Gutachten auch darüber Auskunft zu geben, ob die betroffene Person über eine glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfügt. Schliesslich hat das Gutachten zu beantworten, ob eine Anstalt zur Verfügung steht und wenn ja, warum diese infrage kommt (zum Ganzen: BGE 143 III 189 E. 3.3 mit Hinweisen). 
 
3.3. Ob die Beschwerdeinstanz auf Grundlagen entschieden hat, die den Voraussetzungen von Art. 450e Abs. 3 ZGB entsprechen, ist Rechtsfrage, die der freien Prüfung durch das Bundesgericht unterliegt (vgl. BGE 140 III 105 E. 2.3).  
 
3.4. Welche Gefahren bei einem Unterbleiben der Massnahme drohen, ist eine Sachverhaltsfrage, bei der das Bundesgericht an die Feststellungen der Vorinstanz gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG).  
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz erwog, der externe Gutachter diagnostiziere beim Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie mit chronischem Verlauf und Residualsymptomatik (ICD-10 F20.5). Der Beschwerdeführer leide mithin an einer (schweren) psychischen Störung und damit an einem relevanten Schwächezustand im Sinn von Art. 426 Abs. 1 ZGB. Darüber hinaus sei bei einer Entlassung des Beschwerdeführers aus betreuten Wohnverhältnissen mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass er verwahrlosen würde.  
 
4.2. Der stationäre Fürsorgebedarf sei ebenfalls ausgewiesen. Gestützt auf die gutachterliche Einschätzung und die Aktenlage, namentlich die früheren Gutachten, die Berichte des Pflegezentrums und die Akten der KESB sowie den vom Beschwerdeführer gewonnen Eindruck anlässlich der Verhandlung schlussfolgerte die Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei behandlungs- und betreuungsbedürftig, wobei die Erfahrung gezeigt habe, dass eine Aufrechterhaltung des derzeit vergleichsweise stabilen Zustands nur mit der Gewährleistung einer medikamentösen Behandlung möglich sei. Aus der langjährigen Krankheitsgeschichte des Beschwerdeführers sei bekannt, dass eine unzuverlässige Medikamenteneinnahme jeweils rasch zu einer Destabilisierung in Form von akuten psychotischen Episoden führe und insbesondere mit akuter Selbstgefährdung aufgrund von Suizidalität einhergehe, aber auch mit Bedrohlichkeit gegenüber anderen verbunden sein könne. Aufgrund der weitgehend fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht sei eine medikamentöse Behandlung, derer er zwingend bedürfe, nur in einer engmaschig betreuten Umgebung gewährleistet. Mit dem Gutachter sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die zur Behandlung seiner psychischen Erkrankung notwendigen Neuroleptika ausserhalb eines institutionellen Rahmens aller Wahrscheinlichkeit nach rasch absetzen würde. Ambulante Ersatzmassnahmen, mit denen sich die Risiken hinsichtlich Selbst- und allfälliger Fremdgefährdung eingrenzen liessen, bestünden nicht. Um die aktuelle psychische Stabilität nicht zu gefährden und der geschilderten Selbstgefährdung entgegenzuwirken, sei mittels Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Unterbringung im jetzigen Setting sicherzustellen, dass sich der Beschwerdeführer der erforderlichen stationären Behandlung und Betreuung nicht entziehe.  
 
4.3. Das Pflegezentrum U.________, das sich auf die Langzeitbetreuung von Erwachsenen mit stark chronifizierten, psychiatrischen Erkrankungen spezialisiert habe, sei hierfür eine geeignete Institution. Eine Verlegung des Beschwerdeführers auf eine offene Station des Pflegezentrums liege mit Blick auf die Gefahr einer raschen und erheblichen Verschlechterung seines psychischen Befindens bei unregelmässiger Einnahme der Medikation sowie seine starke Abhängigkeit von der Meinung der Mutter, welche die neuroleptische Medikation ablehne, nicht im wohlverstandenen Interesse des Beschwerdeführers, solange er nicht eine verlässlichere Behandlungsbereitschaft entwickle und in Bezug auf seine Mutter ein "erwachseneres" Verhalten erlerne. Der Beschwerdeführer nutze - aufgrund paranoider Ängste und des Gefühls einer ausgesprochenen Schwäche - krankheitsbedingt nach wie vor nicht alle Möglichkeiten, die ihm (hinsichtlich Ausgang) zur Verfügung stünden. Das aktuelle Setting erweise sich nach wie vor als angezeigt.  
 
5.  
Der Beschwerdeführer richtet seine Kritik gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz. 
 
5.1. Über weite Strecken beschränkt sich seine 45-seitige Beschwerde auf Schilderungen eines Sachverhalts, der vom vorinstanzlich festgestellten abweicht oder diesen (ausführlich) ergänzt. So macht er weitschweifige Angaben zur Vorgeschichte: von seiner Kindheit (hier betont er insbesondere seine guten schulischen Leistungen und labortechnisch angeblich festgestellte erhöhte Thallium und Lithium Werte, die Grund für diverse somatische Beschwerden gewesen seien) über die Ursachen des Tötungsdelikts an seinem Vater und das Strafverfahren gegen ihn und seine Mutter (insbesondere sei der Tatbestand des Mordes nicht erfüllt, werde jedoch immer wieder falsch dargestellt, und seien Akten verschwunden) bis hin zu den angeblichen Ursachen seiner psychischen Probleme (angeblich ein Schädel-Hirn-Trauma sowie Aussetzung bzw. Vernachlässigung durch seinen damaligen Vormund und Nebenwirkungen der ihm verschriebenen Neuroleptika) bzw. den Gründen der Rückversetzung in den stationären Vollzug im Jahr 2015. Ausserdem schildert er wiederholt somatische Beschwerden, an denen er angeblich leidet. Er erhebt jedoch in diesem Zusammenhang jeweils keine den geltenden Anforderungen genügende Rüge der unrichtigen bzw. willkürlichen Sachverhaltsfeststellung, weshalb seine Tatsachendarstellungen unberücksichtigt bleiben müssen (siehe E. 2.2).  
 
5.2. Zunächst zu prüfen ist der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe in Bezug auf das von ihr eingeholte Kurzgutachten (siehe Sachverhalt Bst. B.c) sein rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt.  
 
5.2.1. Zusammengefasst macht er geltend, er habe zu diesem Gutachten keine Stellung nehmen können bzw. ihm sei keine Frist zur Stellungnahme angesetzt worden. Hätte er Stellung nehmen können, so der Beschwerdeführer weiter, hätte er auch noch die Einvernahme diverser Zeugen beantragt.  
 
5.2.2. Wie sich aus den Akten ergibt, wurde das Kurzgutachten vom 5. April 2023 dem Anwalt des Beschwerdeführers am 5. April 2023 (und damit einen Tag vor der Verhandlung) zugestellt. Überdies wurde der Gutachter an der Verhandlung nach der Anhörung des Beschwerdeführers befragt. Dabei antwortete der Gutachter auch direkt auf diverse Einwendungen des Beschwerdeführers persönlich und beantwortete Ergänzungsfragen des Anwalts des Beschwerdeführers. Selbst der Beschwerdeführer führt aus, sich bereits anlässlich der Verhandlung zum Gutachten geäussert zu haben. Hätte sich der - vor Vorinstanz immerhin anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer überdies noch schriftlich zum Gutachten äussern wollen, hätte er dies auch tun können. Weshalb die Vorinstanz nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Gutachten anlässlich der Verhandlung zwingend eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme hätte ansetzen müssen bzw. sie andernfalls das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletze, kann der Beschwerdeführer letztlich nicht erklären. Im Rahmen des Replikrechts gemäss Art. 29 Abs. 2 BV genügt es jedenfalls grundsätzlich, den Parteien die Eingabe zur Information zuzustellen (BGE 138 I 484 E. 2.4; Urteil 5A_242/2020 vom 30. Juni 2020 E. 3.2.1). Weshalb dies im vorliegenden Einzelfall - insbesondere nach Gewährung des rechtlichen Gehörs anlässlich der Verhandlung - anders sein sollte, erschliesst sich nicht.  
 
5.3. Im Zusammenhang mit der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs meint der Beschwerdeführer sodann eine Befangenheit der Vorinstanz zu erkennen, die mit seinem Anwalt überdies "Hand in Hand" gegangen sei. So habe die Vorinstanz keine Frist angesetzt und sein Anwalt auch keine solche beantragt. Hier habe die Vorinstanz eingreifen müssen, denn er sei nicht rechtsgenüglich vertreten gewesen, Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BV sei verletzt. Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BV betrifft Strafverfahren und ist vorliegend nicht anwendbar. Allfällige Ausstandsgründe richten sich überdies nach kantonalem Verfahrensrecht (Art. 450f ZGB), für den Kanton Luzern ist das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG; SRL 40) anwendbar (Art. 450f ZGB i.V.m. § 47 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 20. November 2000, SRL 200). Rügen, dieses sei verfassungswidrig angewandt worden, erhebt der Beschwerdeführer allerdings nicht. Ausstandsgründe sind überdies nicht ersichtlich. Auf die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend mangelhafte Vertretung und Befangenheit der Vorinstanz ist daher nicht weiter einzugehen.  
 
5.4. Dies betrifft auch die Rüge, die Vorinstanz habe sein Recht auf Akteneinsicht gemäss Art. 449b Abs. 1 ZGB verletzt, denn er zeigt nicht auf, dass er vorinstanzlich um Akteneinsicht ersucht hätte. Aus den kantonalen Akten ergibt sich überdies, dass dem Anwalt des Beschwerdeführers die Akten zugestellt wurden.  
 
5.5.  
 
5.5.1. Ferner moniert der Beschwerdeführer, dem Gutachter seien nicht alle Beweise zur Verfügung gestanden. Die Rüge des Beschwerdeführers betrifft Dokumente aus den Jahren vor 1996 (angeblich erhöhte Thallium und Lithium Werte) sowie von 1996 bis 2000, Schulzeugnisse des Beschwerdeführers, angebliche Labordaten bzw. externe medizinische Befunde aus den Jahren 2018 bis 2023. Ausserdem ist er auch inhaltlich nicht mit dem Gutachten einverstanden. Er stört sich vor allem daran, dass der Gutachter die Schizophrenie als seit der Kindheit "bestens dokumentiert" erachtet, und besteht darauf, dass die psychischen Probleme bzw. die Schizophrenie bei ihm erst später (nach 2001) diagnostiziert worden seien. Ausserdem habe es nicht, wie das der Gutachter schreibe, nach 2011 diverse Wohnorte/-heime gegeben und entgegen den Ausführungen des Gutachters auch keinerlei fürsorgerische Unterbringungen, er sei jeweils freiwillig in die Psychiatrie gegangen. Ungenügend sei das Gutachten (sinngemäss) ferner in Bezug auf dessen Antworten zu den Nebenwirkungen der Neuroleptika.  
 
5.5.2. Davon abgesehen, dass der Beschwerdeführer bereits mit seiner Rüge des rechtlichen Gehörs in Bezug auf das Gutachten nicht durchdringt, womit er seine Einwendungen grundsätzlich im vorinstanzlichen Verfahren hätte einbringen müssen, und er seinen Ausführungen erneut Tatsachenbehauptungen unterlegt, die sich nicht aus dem angefochtenen Entscheid ergeben, ohne aber entsprechende Sachverhaltsrügen zu erheben, vermag er das Gutachten mit seinen appellatorischen Ausführungen nicht zu erschüttern:  
 
5.5.2.1. Was die Dokumente aus den Jahren 1996 bis 2000 bzw. gar noch davor anbelangt - hier rügt er immerhin ein willkürliches Vorgehen der Vorinstanz -, so vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, weshalb diese in Bezug auf seinen aktuellen Gesundheitszustand relevant sein sollen. Zwar behauptet er, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Gutachter sich in Kenntnis dieser Dokumente für die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung ausgesprochen hätte. Weshalb dem so sein soll, erklärt der Beschwerdeführer hingegen nicht. Dies gilt auch für die Schulzeugnisse.  
 
5.5.2.2. Soweit er sich auf weitere Dokumente bzw. medizinische Befunde aus den Jahren 2018 bis 2023 beruft, so wird aus der Beschwerde nicht klar, worauf er sich konkret bezieht. Es scheint dem Beschwerdeführer jedenfalls darum zu gehen, dass die beobachteten (psychischen) Destabilisierungen nicht auf eine ungenügende Medikamenten-Compliance seinerseits, sondern eigentliche körperliche Ursachen zurückzuführen seien. Dies hat allerdings sowohl der Gutachter des Kurzgutachtens als auch die Gutachterin des Gutachtens vom 30. Januar 2022 (siehe Sachverhalt, Bst. A.e, dazu zit. Urteil 5A_486/2022 E. 5.1.2) klar verneint. Seine appellatorischen Ausführungen und wiederholten Bezugnahmen auf angeblich durchgeführte diverse Tests, die anderes beweisen würden, vermögen das Gutachten nicht zu erschüttern. Anlässlich der Verhandlung hat der Gutachter ausgeführt, dass aus medizinischer Sicht körperliche Ursachen für den Zustand des Beschwerdeführers klar ausgeschlossen seien. Dabei hat er auch die möglichen Nebenwirkungen der Neuroleptika angesprochen, aber auf eine wahnhafte Verkennung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers geschlossen.  
 
5.5.2.3. Inwiefern es sodann relevant sein soll, wann die Schizophrenie beim Beschwerdeführer erstmals diagnostiziert worden ist, erschliesst sich nicht. Anzumerken ist, dass der Gutachter dem Beschwerdeführer bereits anlässlich der Verhandlung erklärt hat, dass diese Frage (und damit auch die Dokumente aus den Jahren 1996 bis 2000), für seine Rückschlüsse in Bezug auf die gestellten Fragen von untergeordneter Bedeutung sei.  
 
5.5.2.4. Soweit der Beschwerdeführer das Gutachten im Hinblick auf die Aussage kritisiert, es habe nicht mehrere Wohnheime und fürsorgerische Unterbringungen gegeben, so fasst der Gutachter an der entsprechenden Stelle lediglich die Erkenntnisse des Gutachtens vom Januar 2022 zusammen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, in diesem Zusammenhang nicht auszumachen.  
 
5.6. Der Beschwerdeführer rügt die von der Vorinstanz gestützt auf die vorhandenen Gutachten sowie die Akten erfolgte Feststellung, dass eine unzuverlässige Medikamenteneinnahme jeweils rasch zu einer Destabilisierung in Form von akuten psychotischen Episoden führt und insbesondere mit akuter Selbstgefährdung aufgrund von Suizidalität einhergeht, aber auch mit Bedrohlichkeit gegenüber anderen verbunden sein kann, und ausserhalb eines institutionellen Rahmens mit einer Absetzung der Neuroleptika gerechnet werden muss.  
 
5.6.1. Der Vorinstanz bzw. den Gutachtern wirft der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, überprüfbare Daten würden fehlen, es würden keine Daten genannt. Fakt sei, dass kein Absetzen stattgefunden habe. Ausserdem würden sich die Behauptungen auf genau jene Monate beziehen, bei denen er neuroleptikabedingt in einem lebensbedrohlichen Zustand gewesen sei. Die Vorinstanz begründe nicht, weshalb sie seinen Schilderungen betreffend den Sommer 2021 keinen Glauben schenke und überhaupt gebe es keinerlei Beweise für eine Selbst- und Fremdgefährdung bei Absetzen der Medikation. Er habe überdies bereits in Wohnheimen gewohnt und die Medikamente immer eingenommen.  
 
5.6.2. Sowohl das Gutachten vom Januar 2022 als auch das Kurzgutachten vom 5. April 2023 halten fest, dass jeweils "gut dokumentiert" sei, dass ein Absetzen der Medikation respektive bereits eine unregelmässige Einnahme zu rascher Destabilisierung in Form einer akuten psychotischen Episode führt. Im Gutachten vom Januar 2022 wird dabei exemplarisch der August 2021 genannt. Anlässlich der Verhandlung führte der Gutachter auf Einwand des Beschwerdeführers, wonach er nur zweimal die Medikamente nicht genommen habe, aus, dass sich das für ihn anhand der Berichte anders darstelle. Es sei häufiger und in verschiedenen Kontexten vorgekommen und die akuten psychotischen Episoden seien auch immer mit einer Eigen- und Fremdgefährdung einhergegangen. Gestützt hierauf traf die Vorinstanz ihre Feststellung. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, der jeweils das Gegenteil behauptet, erweisen sich angesichts dessen als rein appellatorisch. Willkür in der Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz - oder, wie der Beschwerdeführer rügt, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs - lässt sich hiermit nicht begründen. Vielmehr ist gemäss beiden - für die vorliegenden Fragen umfassenden - Gutachten gut dokumentiert, dass der Beschwerdeführer Phasen einer schlechteren Medikamenten-Compliance gehabt hat, die jeweils zu einer Selbstgefährdung geführt haben. Dass der Beschwerdeführer nur sehr bedingt krankheits- und behandlungseinsichtig ist, zeigt sich geradezu beispielhaft auch in seiner Beschwerdeschrift, indem er wiederholt die Neuroleptika für seine (physischen und psychischen) Probleme verantwortlich macht bzw. der festen Überzeugung ist, er leide tatsächlich an diversen somatischen, jeweils lebensbedrohlichen Zuständen. Solche lebensbedrohlichen Zustände konnten allerdings gemäss beiden Gutachten jeweils medizinisch nicht bestätigt werden, der Beschwerdeführer verstärke die somatisch vorhandenen Beschwerden wahnhaft. So erscheint auch der Schluss der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer ohne einen institutionellen Rahmen die notwendige Medikation aller Wahrscheinlichkeit nach rasch absetzen würde, zutreffend. Dass es bei Absetzung der notwendigen Neuroleptika bzw. bei unregelmässiger Einnahme relativ rasch zu einer Selbstgefährdung kommen würde, bejahen beide Gutachter überdies überzeugend.  
 
6.  
Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, verfangen die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen nicht. Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer (eventualiter) zwar beantragt, in eine offene Abteilung bzw. Wohnpsychiatrie versetzt zu werden, darauf aber in seiner Beschwerde nicht weiter eingeht, weshalb auf seinen Antrag diesbezüglich nicht einzutreten ist. Die zuständigen Behörden werden sich aber in der Zukunft zwangsläufig mit der Frage zu beschäftigen haben, ob der Beschwerdeführer auch in einem etwas offeneren Setting untergebracht werden kann. Mindestens auf den ersten Blick scheint es beispielsweise zur Kontrolle der zuverlässigen Einnahme der Medikamente nicht zwingend, den Beschwerdeführer auf einer geschlossenen Abteilung unterzubringen. Diesbezüglich erwog die Vorinstanz immerhin, der Beschwerdeführer nutze aktuell noch gar nicht alle Freiheiten, die ihm - auch auf der geschlossenen Abteilung - zustünden. 
 
7.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt der Beschwerdeführer und wird grundsätzlich kosten- (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), nicht aber entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 3 BGG). Angesichts der konkreten Umstände wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Emmen und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Juni 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lang