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Ecriture agrandie
 
[AZA 7] 
I 78/02 Vr 
 
II. Kammer 
 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter 
Ursprung; Gerichtsschreiber Ackermann 
 
Urteil vom 10. Juli 2002 
 
in Sachen 
I.________, 1945, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Rechtsdienst Q.________, 
gegen 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
A.- I.________, geboren 1945, arbeitete von 1992 bis Ende 1997 als Kassiererin für die Genossenschaft Z.________. Nachdem sie sich am 1. Oktober 1998 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug angemeldet hatte, holte die IV-Stelle Bern einen Arbeitgeberbericht vom 23. November 1998 sowie mehrere Arztberichte ein und veranlasste je eine Begutachtung durch die Psychiatrische Poliklinik des Spitals X.________ (Gutachten vom 5. Juli 1999) und durch die Klinik für Rheumatologie und Klinische Immunologie/Allergologie des Spitals X.________ (Gutachten vom 22. Oktober 1999). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens nahm die IV-Stelle nochmals mehrere Arztberichte zu den Akten und liess I.________ durch Dr. med. W.________, Augenarzt FMH, untersuchen (Bericht vom 30. März 2000). Mit Verfügung vom 22. Juni 2001 wurde I.________ mit Wirkung ab dem 1. März 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 60 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen. 
 
 
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 6. Dezember 2001 ab. 
 
C.- I.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Nach Art. 28 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist; in Härtefällen hat der Versicherte nach Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. Im Übrigen hat die Vorinstanz den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen anhand des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Aufgabe der Ärzte bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4) zutreffend dargelegt. 
Darauf kann verwiesen werden. 
2.- Streitig ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin. 
 
a) Das kantonale Gericht hat auf die beiden Gutachten des Spitals X.________ abgestellt und eine Arbeitsfähigkeit von 50 % angenommen. Das letzte effektiv erzielte Einkommen sowie Tabellenlöhne herbeiziehend, hat es sodann - unter Berücksichtigung des maximal möglichen behinderungsbedingten Abzugs von 25 % (BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc, AHI 2002 S. 62) - einen Invaliditätsgrad von 59,87 % festgestellt. 
Die Versicherte ist demgegenüber der Auffassung, dass ihr nur Tätigkeiten in geschützten Werkstätten zumutbar seien und sich ihr Gesundheitszustand seit den Begutachtungen verschlechtert habe; somit sei der Invaliditätsgrad sicher höher als 66 2/3 %. 
 
b) Praxisgemäss (BGE 121 V 366 Erw. 1b) ist der Sachverhalt zur Zeit des Verfügungserlasses massgebend, d.h. 
hier Juni 2001. Vorinstanz und IV-Stelle haben primär auf die Berichte des Spitals X.________ von Juli und Oktober 1999 abgestellt, jedoch nicht berücksichtigt, dass im - während des Vorbescheidverfahrens eingereichten - (undatierten) Bericht der Klinik für Neurologie der Universität Y.________ von Sommer 2000 ein rechtsseitiger Hirninfarkt erwähnt wird, der anlässlich einer Computertomographie des Schädels entdeckt worden ist. Dieser Infarkt ist in den Befunden der Gutachten des Spitals X.________ nicht erwähnt und könnte die Ursache der geklagten Schwindelbeschwerden sowie eines 1994 erfolgten Sturzes mit kurzer Bewusstlosigkeit sein. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist somit nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a); die IV-Stelle, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird deshalb ergänzende Abklärungen unter Berücksichtigung des Hirninfarktes zu treffen und anschliessend neu zu verfügen haben. Über den Invaliditätsgrad und die zu dessen Bemessung herbeizuziehenden Einkommen kann noch nicht befunden werden. 
3.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Angesichts des Verfahrensausgangs hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 3 OG in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne 
gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts 
des Kantons Bern vom 6. Dezember 2001 und die 
Verfügung der IV-Stelle Bern vom 22. Juni 2001 aufgehoben 
werden, und es wird die Sache an die IV-Stelle 
zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im 
Sinne der Erwägungen, neu verfüge 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Die IV-Stelle Bern hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
 
 
 
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse C.________ und 
 
 
dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 10. Juli 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: