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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2F_26/2023  
 
 
Urteil vom 10. Januar 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Hänni, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller. 
 
Gegenstand 
Zuständigkeitsfrage, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 25. Oktober 2023 (2C_586/2023). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Urteil 4A_408/2022 vom 14. November 2022 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde von A.________, wohnhaft in Griechenland, gegen einen Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Mai 2022 mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht ein.  
Mit von der Schweizer Botschaft in Athen weitergeleiteter Eingabe vom 31. März 2023 reichte A.________ Beschwerde gegen das Urteil des Bundesgerichts 4A_408/2022 vom 14. November 2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 
Nachdem ihm das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 21. April 2023 mitgeteilt hatte, dass es sich für unzuständig erachte und seiner Beschwerde vom 31. März 2023 keine weitere Folge geben werde, reichte A.________ am 14. Juni 2023 eine weitere Eingabe ein, in welcher er sinngemäss an seiner Beschwerde festhielt. Er ersuchte das Bundesverwaltungsgericht unter anderem darum, zu ermitteln und festzustellen, dass das Bundesgericht seine Sorgfaltspflicht bei der Behandlung der Sache signifikant verletzt habe, wodurch ihm ein materieller und immaterieller Schaden entstanden sei. 
In der Folge trat das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, mit Urteil des Einzelrichters vom 27. Juni 2023 auf die Beschwerde vom 31. März 2023 und die Eingabe vom 14. Juni 2023 zufolge offensichtlicher Unzuständigkeit nicht ein. 
 
1.2. Daraufhin gelangte A.________ mit einer vom 10. Oktober 2023 datierten Eingabe an das Bundesgericht und erklärte, sowohl Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2023 als auch Aufsichtsbeschwerde gegen das Bundesverwaltungsgericht erheben zu wollen.  
Das Bundesgericht beurteilte die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und trat darauf mit Urteil 2C_586/2023 vom 25. Oktober 2023 nicht ein. Im Übrigen überwies es die Eingabe im Sinne der Erwägungen an die Verwaltungskommission des Bundesgerichts. 
 
1.3. Mit Eingabe vom 18. November 2023 erhebt A.________ "Beschwerde gegen [...] das Urteil des Bundesgerichts vom 25. Oktober 2023, mit dem Geschäftszeichen 2C_586/2023". Er beantragt, es sei festzustellen, dass eine unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch das Bundesgericht vorliege und es sich im vorliegenden Fall um Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung handle. Zudem sei die vorliegende Beschwerdeschrift zusätzlich als Aufsichtsbeschwerde gegen das Bundesgericht und die zuständigen Sachbearbeiter zu behandeln. Sodann beantragt er, es sei festzustellen, dass dem Bundesgericht bzw. dem Handelsgericht des Kantons Zürich eine Urkunde vorgelegen habe, in der das Zustelldomizil bezeichnet worden sei. Schliesslich sei festzustellen, dass strafrechtlich relevante Handlungen durch das Bundesgericht vorliegen würden.  
Die Eingabe wird als Revisionsgesuch gegen das Urteil 2C_586/2023 vom 25. Oktober 2023 entgegengenommen. 
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Gegen Urteile des Bundesgerichts steht kein ordentliches Rechtsmittel und somit auch keine Beschwerde zur Verfügung (vgl. Urteile 2F_10/2022 vom 15. März 2022 E. 3.1; 2F_14/2018 vom 9. August 2018 E. 2). Auch eine allfällige Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde (Art. 94 und Art. 100 Abs. 7 BGG) kann nur gegen Entscheide einer der in den Art. 75, 80 und 86 BGG genannten Vorinstanzen des Bundesgerichts geführt werden (Urteil 2F_10/2022 vom 15. März 2022 E. 3.1 mit Hinweis).  
 
2.2. Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. Urteile 2F_27/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.1; 2F_22/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 2.1; 2F_37/2021 vom 11. Januar 2022 E. 3).  
 
Der Revisionsgrund hat sich zudem auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen. Handelt es sich dabei - wie hier - um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen (vgl. Urteile 2F_2/2023 vom 29. März 2023 E. 2; 6F_7/2022 vom 29. März 2022 E. 3 mit Hinweis). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen. 
 
2.3. Streitgegenstand im Verfahren 2C_586/2023 bildete einzig die Frage der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für die Beurteilung einer "Beschwerde" des heutigen Gesuchstellers gegen das Urteil des Bundesgerichts 4A_408/2022 vom 14. November 2022. Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, weil es dem Beschwerdeführer und heutigem Gesuchsteller nicht gelungen war, in einer der Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise darzutun, dass das Bundesverwaltungsgericht Recht verletzt habe, indem es auf seine Eingaben wegen offensichtlicher Unzuständigkeit nicht eingetreten war.  
 
2.4. Der Gesuchsteller beruft sich nicht ausdrücklich auf einen der Revisionsgründe von Art. 121 ff. BGG. Soweit sich seine Kritik gegen das Handelsgericht des Kantons Zürich richtet, ist darauf bereits deshalb nicht einzugehen, weil die entsprechenden Vorbringen über den Verfahrensgegenstand hinausgehen.  
Der Gesuchsteller wirft dem Bundesgericht pauschal vor, seine Beschwerde nicht sorgfältig geprüft zu haben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dem Bundesgericht habe eine Urkunde vorgelegen, aus welcher ein Zustelldomizil hervorgegangen sei. 
Sollte er sich damit sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG berufen wollen, wonach die Revision eines Bundesgerichtsentscheids verlangt werden kann, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat, ist festzuhalten, dass dieser Revisionsgrund nur angerufen werden kann, wenn die angeblich unberücksichtigten Tatsachen als erheblich zu bezeichnen sind. Davon ist auszugehen, wenn deren Berücksichtigung zugunsten des Gesuchstellers zu einer anderen Entscheidung hätte führen müssen (BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 2F_10/2022 vom 15. März 2022 E. 3.5 mit Hinweisen; 5F_23/2021 vom 12. Januar 2022 E. 2.1). 
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es sich beim Zustelldomizil um eine erhebliche Tatsache handeln soll, deren Berücksichtigung zu einem günstigeren Entscheid hinsichtlich der Eintretensfrage geführt hätte, zumal das Bundesgericht auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten war. 
 
2.5. Sollte sich der Gesuchsteller mit seinen pauschalen Vorwürfen eines strafrechtlich relevanten Verhaltens des Bundesgerichts (Amtsmissbrauch, Unterdrückung von Urkunden) sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 1 BGG berufen wollen, ist Folgendes festzuhalten: Dieser Revisionsgrund setzt voraus, dass "ein Strafverfahren ergeben hat", dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde (vgl. Urteile 2F_32/2022 vom 3. Oktober 2022 E. 2.4; 2F_4/2022 vom 28. Januar 2022 E. 3.5 mit Hinweisen). Der Gesuchsteller erwähnt kein solches Ergebnis eines Strafverfahrens.  
Weitere Revisionsgründe werden weder ausdrücklich noch sinngemäss geltend gemacht. 
 
2.6. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht nicht dafür zuständig ist, ein Aufsichtsverfahren oder strafrechtliche Ermittlungen gegen sich selbst einzuleiten. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Gesuchstellers ist daher nicht weiter einzugehen.  
 
3.  
 
3.1. Im Ergebnis ist auf das Schreiben vom 18. November 2023, welches als Revisionsgesuch entgegengenommen wird, mangels rechtsgenügender Begründung (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121 ff. BGG) ohne Schriftenwechsel oder sonstige Instruktionsmassnahmen (Art. 127 BGG) nicht einzutreten.  
Das Bundesgericht behält sich vor, weitere Eingaben ähnlicher Art in dieser Angelegenheit, nach Prüfung, unbeantwortet abzulegen. 
 
3.2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
3.3. Der Gesuchsteller, der in Griechenland wohnt, hat kein Zustelldomizil in der Schweiz angegeben. Er wurde bereits in anderen Verfahren darauf hingewiesen, dass die Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz eine gesetzliche Obliegenheit darstellt (Art. 39 Abs. 3 BGG), sodass diese ihm bekannt sein musste (vgl. im Einzelnen Urteil 4A_408/2022 vom 14. November 2022 E. 6.2 und 6.3; vgl. auch das zu revidierende Urteil 2C_586/2023 vom 25. Oktober 2023 E. 5.2 sowie Urteil 2E_2/2023 vom 17. Mai 2023 E. 1.2 und 3.2). Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, ihn erneut dazu aufzufordern, ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben. Das Dispositiv des vorliegenden Urteils wird ihm mittels Publikation im Bundesblatt eröffnet (Art. 39 Abs. 3 BGG; Art. 11 Abs. 3 BZP i.V.m. Art. 71 BGG). Das vollständige Urteil kann vom Gesuchsteller bei der Kanzlei der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts eingesehen werden.  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller mittels amtlicher Publikation des Dispositivs im Bundesblatt und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Januar 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov