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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_249/2023  
 
 
Urteil vom 22. Mai 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Fachgruppe Sprachdienstleistungen, Obergericht des Kantons Zürich, 
Hirschengraben 15, 8001 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Akkreditierung im Bereich Übersetzen, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, 
vom 28. März 2023 (VRT220019-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ ist für die Sprachen Georgisch und Russisch im Sprachdienstleistungsverzeichnis des Kantons Zürich als Dolmetscherin eingetragen. Im Zuge der Einführung des Akkreditierungsverfahrens für den Bereich Übersetzen stellte sie bei der Fachgruppe/Zentralstelle Sprachdienstleistungen (nachfolgend: Fachgruppe Sprachdienstleistungen) am 28. August 2022 einen Akkreditierungsantrag für die Sprache Georgisch.  
Mit Beschluss vom 21. September 2022 lehnte die Fachgruppe Sprachdienstleistungen den Antrag ab und begründete dies mit dem zweimaligen Nichtbestehen der Prüfung des Zürcher Zulassungskurses Übersetzen für Behörden und Gerichte und damit mit der Nichterfüllung der Akkreditierungsvoraussetzungen. Der erste erfolglose Prüfungsversuch hatte am 12. März 2022, der zweite am 1. September 2022 stattgefunden. 
 
1.2. Gegen den Beschluss vom 21. September 2022 erhob A.________ Rekurs bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich (nachfolgend: Verwaltungskommission). Dieses Verfahren wurde auf Gesuch von A.________ hin bis zum Entscheid über ein von ihr gestelltes Wiedererwägungsgesuch sistiert. Am 8. Februar 2023 informierte die Fachgruppe Sprachdienstleistungen die Verwaltungskommission, dass das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen worden sei.  
Mit Beschluss vom 28. März 2023 hob das Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, die Sistierung des Verfahrens auf und wies den Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Sprachdienstleistungen vom 21. September 2022 ab. 
 
1.3. A.________ gelangt mit einer als "Beschwerde" bezeichneten Eingabe vom 2. Mai 2023 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt, es sei der Beschluss des Obergerichts vom 28. März 2023 aufzuheben und es sei ihr Antrag für Akkreditierung für den Bereich Übersetzen gutzuheissen. Eventualiter sei der Beschluss des Obergerichts aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur weiteren Beurteilung zurückzuweisen. Schliesslich beantragt sie, es sei die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) zu beauftragen, die Korrektur und die Benotung der beiden Prüfungstexte zur Akkreditierung für den Bereich Übersetzen zu überprüfen. Eventualiter sei, falls notwendig, eine externe Korrektur zu veranlassen zwecks Überprüfung der Benotung bzw. Bewertung der Prüfungstexte aller Kandidaten.  
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. 
 
2.  
 
2.1. Verfahrensgegenstand bildet die Nichtakkreditierung der Beschwerdeführerin für den Bereich Übersetzen (Sprache Georgisch) zufolge zweimaligen Nichtbestehens einer Prüfung.  
 
2.2. Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Der Ausschlussgrund kommt zur Anwendung, wenn der angefochtene Entscheid die Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten eines Kandidaten zum Gegenstand hat und diese Frage vor Bundesgericht strittig ist (BGE 147 I 73 E. 1.2.1; 136 I 229 E. 1; Urteile 2C_286/2022 vom 6. Oktober 2022 E. 1.1; 2D_9/2022 vom 10. August 2022 E. 1.1). Sind jedoch andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig, so insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Art, bleibt das Rechtsmittel zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1 mit Hinweisen).  
Strittig ist vorliegend die Bewertung einer Prüfungsleistung und somit eine Fähigkeitsbewertung. Soweit die Beschwerdeführerin zudem organisatorische Mängel im Zusammenhang mit der Prüfung (u.a. ungleiche Bedingungen der Prüflinge, ungenügende Prüfungszeit) geltend zu machen scheint, ist festzuhalten, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren keine entsprechenden Rügen erhoben hatte und ihre Beanstandungen sich auf Tatsachen beziehen, die von der Vorinstanz nicht festgestellt wurden, sodass es sich dabei um unzulässige neue Vorbringen handelt (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. Urteil 8C_637/2017 vom 14. März 2018 E. 6.1 mit Hinweisen). 
Folglich ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen (Art. 83 lit. t BGG). Als Rechtsmittel gegen den angefochtenen Beschluss steht einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) zur Verfügung. 
 
 
2.3. Zur Verfassungsbeschwerde ist nur berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 115 lit. b BGG). Dies ist vorliegend der Fall, weil bei Ablegen einer genügenden Prüfungsleistung ein Anspruch auf Akkreditierung besteht (vgl. BGE 136 I 229 E. 3.3; Urteil 2D_5/2021 vom 31. März 2021 E. 1.2 mit Hinweisen).  
Mit der Verfassungsbeschwerde kann indessen nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG), wobei diesbezüglich eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 143 I 1 E. 1.4; 142 I 99 E. 1.7.2). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 I 1 E. 1.4; 134 II 349 E. 3). 
 
2.4. Vorliegend hat die Vorinstanz die Rechtsgrundlagen des Akkreditierungsverfahrens (vgl. Sprachdienstleistungsverordnung vom 19. Dezember 2018/7. Januar 2019 [SDV/ZH; LS 211.17]; Richtlinien für den Bereich Übersetzen vom 23. November 2022) sowie den Inhalt der hier strittigen Prüfung gemäss den Richtlinien zur Prüfung des Zürcher Zulassungskurses Übersetzen für Behörden und Gerichte dargelegt. Sie hat sodann die von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Korrektur ihrer Wiederholungsprüfung vom 1. September 2022 erhobenen Rügen geprüft und ist zum Schluss gelangt, dass das Nichtbestehen der Prüfung, insbesondere angesichts des weiten Ermessensspielraums der Examinatoren und der damit einhergehenden Zurückhaltung bei der Überprüfung von Prüfungsentscheiden, als schlüssig und verhältnismässig erscheine.  
 
2.5. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe übersehen, dass sie nicht nur die Korrektur der Wiederholungsprüfung vom 1. September 2022, sondern auch jene der ersten, am 12. März 2022 absolvierten Prüfung beanstandet habe.  
Diesbezüglich hat die Verwaltungskommission festgehalten, dass allfällige Mängel im Zusammenhang mit der Prüfung vom 12. März 2022 zwar im vorinstanzlichen Verfahren hätten gerügt werden können, doch habe die Beschwerdeführerin in Bezug auf die einzelnen Korrekturen in der Prüfung vom 12. März 2022 keine Beanstandungen vorgebracht, weshalb sich deren Überprüfung erübrige. 
 
Die Beschwerdeführerin legt nicht konkret dar, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren spezifische Rügen im Zusammenhang mit der Korrektur der Prüfung vom 12. März 2022 erhoben habe. Sie führt lediglich aus, sie habe - für den Fall, dass sich das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung als rechtmässig erweisen sollte - um eine erneute Überprüfung der Prüfung vom 12. März 2022 durch die ZHAW ersucht, zumal jene "keine groben, sondern nur Tipp- und grammatikalische Fehler" enthalten habe. Zudem habe sie sich bereit erklärt, die Korrekturen der Prüfung vom 12. März 2022 (nachträglich) "zu kommentieren". Sodann legt sie nicht substanziiert dar (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; vgl. E. 2.3 hiervor), dass die Vorinstanz verfassungsmässige Rechte verletzt habe, indem sie die Bewertung der Prüfung vom 12. März 2022 - trotz des Fehlens spezifischer Rügen - nicht überprüft bzw. ihr nicht die Möglichkeit eingeräumt habe, zu einem späteren Zeitpunkt die Korrektur jener Prüfung zu kommentieren. 
 
2.6. Auch sonst erhebt die Beschwerdeführerin keine hinreichend substanziierten Rügen hinsichtlich allfälliger Verletzungen verfassungsmässiger Rechte. Vielmehr beschränkt sie sich im Wesentlichen darauf, ihre eigene Sicht der Dinge der vorinstanzlichen Würdigung entgegenzuhalten bzw. über weite Strecken auszuführen, weshalb die von ihr begangenen Übersetzungsfehler nicht derart gravierend seien, dass sie das Nichtbestehen der Prüfung rechtfertigen würden. Zwar bringt sie verschiedentlich vor, ihre Prüfung sei "unverhältnismässig streng" korrigiert worden bzw. die Verwaltungskommission habe einseitig zu ihrem Nachteil entschieden und eine "extreme und unverhältnismässige Strenge" gezeigt; indessen genügen ihre Ausführungen den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen nicht (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; vgl. E. 2.3 hiervor). So zeigt sie insbesondere nicht auf, dass sich die Vorinstanz von sachfremden oder sonst wie unhaltbaren Erwägungen habe leiten lassen, sodass ihr Entscheid als willkürlich erscheine (vgl. auch Urteil 2D_24/2021 vom 5. November 2021 E. 2.1).  
Ebensowenig substanziiert ist die angebliche "Diskriminierung" gegenüber anderen Prüfungskandidaten, zumal die Ausführungen der Beschwerdeführerin hauptsächlich auf blossen Behauptungen und Mutmassungen beruhen. Damit zeigt sie nicht konkret auf, inwiefern sie persönlich gegenüber anderen Prüfungskandidaten ungleich behandelt worden sei. 
Soweit sich ihre Rügen schliesslich gegen die Abweisung ihres ersten Wiedererwägungsgesuchs bzw. das Nichteintreten auf ein zweites Wiedererwägungsgesuch richten, gehen ihre Beanstandungen über den Streitgegenstand hinaus. 
 
3.  
 
3.1. Im Ergebnis erweist sich die als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmende Eingabe der Beschwerdeführerin als offensichtlich unbegründet (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.  
 
3.2. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Mai 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov