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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_35/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. Oktober 2017  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Klett, Hohl, 
Gerichtsschreiber Hug. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Lücke, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 30. März 2017 (ZK 17 102). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (Gesuchsteller, Beschwerdeführer) stellte am 7. Februar 2017 bei der Schlichtungsbehörde Emmental-Oberaargau im Wesentlichen die Rechtsbegehren, ihm sei der ausstehende Lohn in der Höhe von brutto Fr. 5'958.15 sowie eine Entschädigung aufgrund missbräuchlicher Kündigung durch seine Arbeitgeberin B.________ GmbH zu bezahlen. Mit Eingabe vom 10. Februar 2017 ersuchte der nunmehr anwaltlich vertretene Gesuchsteller um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Bestellung eines Rechtsbeistandes. Die Schlichtungsbehörde wies das - zufolge Kostenlosigkeit ihres Verfahrens einzig bezüglich unentgeltliche Rechtsverbeiständung relevante - Gesuch mit Entscheid vom 28. Februar 2017 ab mit der Begründung, die Bestellung einer Rechtsvertretung sei nicht notwendig. 
 
B.  
Eine vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 30. März 2017 ab. Gleichzeitig wies es das für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und auferlegte dem Gesuchsteller die Gerichtskosten von Fr. 600.--. 
 
C.  
Der Beschwerdeführer beantragt mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 18. Mai 2017, es sei der Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 30. März 2017 aufzuheben und es sei ihm für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde und vor dem Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Gleichzeitig ersucht er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Zudem stellt der Beschwerdeführer den verfahrensrechtlichen Antrag, es seien "mit Einverständnis des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren der Europäische Anwaltsverband FBE sowie der CCBE diesem Verfahren beizuladen". 
Der Beschwerdeführer stellte sodann mit Schreiben vom 12. Juni 2017 ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. 
Mit Eingabe vom 27. Juni 2017 erneuerte der Beschwerdeführer sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie Rechtsvertretung für das bundesgerichtliche Verfahren und reichte Belege zur Bedürftigkeit ein. 
Auf die Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz zur Beschwerde wurde verzichtet. 
 
D.  
Mit Verfügung vom 22. Juni 2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 141 III 395 E. 2.1 mit Hinweisen). 
 
1.1. Angefochten ist der Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts in seiner Eigenschaft als Rechtsmittelinstanz (Art. 75 Abs. 1 und 2 BGG), mit dem einer Prozesspartei die unentgeltliche Rechtspflege verweigert worden ist. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 133 V 402 E. 1.2; 129 I 129 E. 1.1 S. 131; Urteil 4A_272/2017 vom 1. September 2017 E. 1.3).  
 
1.2. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens sind Zwischenentscheide mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel anzufechten (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382; 133 III 645 E. 2.2). Der für arbeitsrechtliche Streitigkeiten erforderliche Streitwert für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) ist nicht erreicht. Somit ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil einer letzten kantonalen Instanz das zulässige Rechtsmittel (Art. 113 BGG). Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers sind im kantonalen Verfahren nicht geschützt worden (Art. 76 Abs. 1 BGG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist - vorbehältlich zulässiger Anträge und einer hinreichenden Begründung (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG) - einzutreten.  
 
2.  
Die vom Beschwerdeführer verlangte Beiladung des "Europäischen Anwaltsverbands FBE" sowie des "CCBE" ist für das bundesgerichtliche Verfahren nicht vorgesehen. Art. 102 Abs. 1 BGG legt fest, dass das Bundesgericht die Beschwerde soweit erforderlich der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zustellt und ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung ansetzt. Sodann wird das Recht auf öffentliche Verhandlungen - unter Vorbehalt von Ausnahmen (Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 30 Abs. 3 BV) - dadurch gewährleistet, dass allfällige Parteiverhandlungen wie auch die mündlichen Beratungen und die darauf folgenden Abstimmungen grundsätzlich öffentlich sind (Art. 59 Abs. 1 BGG). Wurden Entscheide nicht öffentlich beraten, so legt das Bundesgericht das Dispositiv nach dessen Eröffnung während 30 Tagen öffentlich auf (Art. 59 Abs. 3 BGG). Der Beschwerdeführer führt zur Begründung seines Antrags einzig aus, es sei in den letzten Monaten zu zahlreichen (nicht näher spezifizierten) "Ungereimtheiten" in Bezug auf die gegen ihn bzw. seinen Rechtsvertreter ergangenen Urteile einiger Gerichtsinstanzen gekommen. Inwiefern dies die verlangte Beiladung rechtfertigen soll, ist nicht erkennbar. 
 
3.  
 
3.1. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung verfassungsmässiger Rechte nur, wenn diese Rüge gemäss den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ausdrücklich vorgebracht und klar und detailliert begründet wird (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4; 136 I 332 E. 2.1; 134 V 138 E. 2.1; 133 III 439 E. 3.2 S. 444). Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89; 121 III 397 E. 2a S. 400; je mit Hinweisen).  
 
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann davon nur abweichen, wenn die Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG). Wird Letzteres geltend gemacht, ist neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellung für den Ausgang des Verfahrens klar und detailliert darzutun, inwiefern diese verfassungswidrig, insbesondere willkürlich, sein soll (BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 393 E. 7.1, 585 E. 4.1; je mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90 mit zahlreichen Hinweisen). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18; 133 III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1).  
 
3.3. Soweit der Beschwerdeführer eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts behauptet, verkennt er vorerwähnte Beschränkung der Beschwerdegründe auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte. Zudem missachtet er die qualifizierte Rügepflicht. Im Übrigen widerspricht sich der Beschwerdeführer, wenn er vorbringt, die Vorinstanz sei nicht davon ausgegangen, dass die Parteien vorgängig zu dem streitgegenständlichen Schlichtungsverfahren bereits einmal ein Schlichtungsverfahren durchlaufen haben, da er an anderer Stelle erkennt, dass die Vorinstanz ebenfalls hiervon ausging. Die Sachverhaltsrügen sind unbeachtlich.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines verfassungsrechtlichen Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsvertretung geltend (Art. 29 Abs. 3 BV). Er beruft sich in erster Linie auf das Prinzip der Waffengleichheit und rügt in diesem Zusammenhang vorderhand eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), da die Vorinstanz die Waffengleichheit zwar angesprochen habe, aber nicht auf seine entsprechenden Vorbringen eingegangen sei. 
 
4.1. Nach konstanter Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV hat das Gericht seinen Entscheid zwar zu begründen, doch wird nicht gefordert, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss jedoch so abgefasst sein, dass sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 141 V 557 E. 3.2.1; 134 I 83 E. 4.1 S. 88; je mit Hinweisen).  
Die Vorinstanz führte aus, dass das Prinzip der Waffengleichheit nicht absolut gelte. Es sei im Hinblick auf Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Verbeiständung zur Wahrung der Rechte wirklich nötig ist. Die Vorinstanz setzte sich sodann detailliert mit den wesentlichen Einzelheiten des Falles auseinander. Damit ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nachgekommen. 
 
4.2. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit zur Wahrung ihrer Rechte notwendig, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mit Art. 117 ff. ZPO wird der als verfassungsrechtliche Minimalgarantie in Art. 29 Abs. 3 BV verankerte Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung auf Gesetzesstufe geregelt (BGE 138 III 217 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 f. ZPO stimmen dabei mit denjenigen der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV überein, deren Einhaltung das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition prüft (BGE 142 III 131 E. 4.1; Urteile 4D_62/2015 vom 9. März 2016 E. 3, nicht publ. in: BGE 142 III 138; 4A_384/2015 vom 24. September 2015 E. 3 mit Hinweisen).  
Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, andernfalls nur, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2 mit Hinweisen). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der betroffenen Person liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse und allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 233; 123 I 145 E. 2b/cc S. 147; je mit Hinweisen). Massgebend ist namentlich auch das Prinzip der Waffengleichheit (BGE 110 Ia 27 E. 2 S. 28), hält doch Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ausdrücklich fest, dass ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung insbesondere besteht, wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Urteile 4A_384/2015 vom 24. September 2015 E. 4; 5A_395/2012 vom 16. Juli 2012 E. 4.3; je mit Hinweisen). 
Im Rahmen dieser allgemeinen Voraussetzungen kann auch im Schlichtungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt werden, wenn die Streitsache dies rechtfertigt. Es gilt insoweit jedoch ein strenger Massstab (BGE 119 Ia 264 E. 4c S. 268 f.; 114 Ia 29 E. 4 S. 30), wobei die Verhältnisse des konkreten Einzelfalls entscheidend bleiben (Urteil 5A_395/2012 vom 16. Juli 2012 E. 4.4.3 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat einen solchen Anspruch bejaht bei einem volljährigen Kind in Erstausbildung im Unterhaltsprozess gegen seinen Vater (Urteil 5A_395/2012 vom 16. Juli 2012 E. 5) sowie bei einer Ausländerin ohne Kenntnisse einer Amtssprache in einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit (Urteil 4A_238/2010 vom 12. Juli 2010 E. 2). 
 
4.3. Der Beschwerdeführer beruft sich abermals auf das Prinzip der Waffengleichheit, aber erkennt mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass angesichts der fehlenden schwerwiegenden Betroffenheit seiner Interessen kein Automatismus herrscht, sondern die Umstände des Einzelfalles entscheidend bleiben (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 8.2.2). Er legt indes keine besonderen Umstände dar, welche eine unentgeltliche Rechtsvertretung rechtfertigen würden, sondern behauptet lediglich, dass er sich ohne anwaltliche Vertretung im Schlichtungsverfahren nicht zurechtfände. So sei er ohne Rechtsbeistand nicht in der Lage gewesen, eine weitere, vorgängig zu vorliegender Rechtsstreitigkeit zwischen den Parteien durchgeführte, Schlichtung in seinem Interesse abzuschliessen, ansonsten die zweite Schlichtung nicht nötig gewesen wäre.  
Der Beschwerdeführer begründet nicht andeutungsweise, weshalb das vorliegende Verfahren die Folge einer früheren Schlichtung gewesen sein soll. Ferner steht eine allfällige mangelnde Erfüllung des in einem anderen Verfahren erzielten Vergleichs in keinem Zusammenhang mit den Fähigkeiten des Beschwerdeführers, sich im Verfahren zurechtzufinden. Es geht um die Notwendigkeit der Verbeiständung im Verfahren selbst und nicht im Nachgang hierzu. Wie von der Vorinstanz festgehalten, deutet der behauptete Abschluss einer Vereinbarung in einem vorherigen Schlichtungsverfahren vielmehr darauf hin, dass der Beschwerdeführer fähig war, Begehren zu stellen, sich im Verfahren zurecht fand und den Prozessgegenstand zu überblicken vermochte. Soweit der Beschwerdeführer neu und damit unzulässig erstmalig vor Bundesgericht behauptet, er habe mangels anwaltlicher Verbeiständung in vorerwähntem früheren Schlichtungsverfahren nicht erreicht, was er wollte, ist er nicht zu hören (Art. 99 Abs. 1 i.V.m. Art. 117 BGG). 
Im Übrigen bestreitet der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die vorinstanzliche Feststellung betreffend die mangelnde Komplexität weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht. Demnach ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Fall übersichtlich ist und sich keine schwierigen Rechtsfragen stellen. 
 
4.4. Der Vorinstanz ist demnach keine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten vorzuwerfen, indem sie die Beschwerde gegen die Abweisung der unentgeltlichen Rechtsvertretung mangels Notwendigkeit durch die Schlichtungsbehörde abwies und zufolge Aussichtslosigkeit (zum Begriff der Aussichtslosigkeit vgl. BGE 139 III 475 E. 2.2) dem Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren verweigerte.  
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erweist, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer und der B.________ GmbH schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Oktober 2017 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Hug