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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1187/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. August 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Näf. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Bauer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung, mehrfacher Steuerbetrug, mehrfache Geldwäscherei etc.; Strafzumessung, Einziehung, Ersatzforderung; Beweiswürdigung, rechtliches Gehör, Begründungspflicht etc., 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 14. August 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Y.________, X.________ und Z.________ kauften von Mai 2000 bis Mai 2004 meist unter Beizug von Strohmännern und Strohfirmen in den Kantonen St. Gallen, Thurgau und Schaffhausen weit über 100 Immobilien. Sie verkauften diese sogleich erheblich verteuert an Folgekäufer weiter. Sie warben diese unter anderem durch Zeitungsinserate an ("Nichts ist unmöglich! Mit uns [erfolgreiches Immobilienbüro] innert Jahresfrist 1 Million verdienen!!!"). Sie versprachen den Personen, die sich meldeten, diese könnten günstig und ohne Eigenmittel Immobilien (Wohnungen, Ein- und Mehrfamilienhäuser) erwerben und dann gewinnbringend weiterveräussern. Sie zahlten den Folgekäufern für den Kaufabschluss 3'000 bis 5'000 Franken pro Objekt in bar. Die Versprechungen wurden nicht eingehalten. Die Käufer blieben auf den Kaufobjekten sitzen. Sie waren nicht in der Lage, die anfallenden Kosten (Hypothekarzinsen, Amortisationen, Steuern etc.) zu bezahlen. In den meisten Fällen kam es zu Zwangsvollstreckungen, die in Verlust- und Pfandausfallscheinen endeten. Die Käufer finanzierten die Immobilien durch Hypothekarkredite, die sie von verschiedenen Banken und Versicherungen erhielten. Sie erlangten die Kredite unter massgeblicher Mitwirkung von Y.________, X.________ und Z.________ mittels Täuschung der Kreditgeberinnen durch unwahre Angaben, falsche, gefälschte und verfälschte Urkunden unter anderem betreffend ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den Wert und den Verwendungszweck der Kaufobjekte. 
 
B.  
 
B.a. Das Kreisgericht Wil sprach Y.________ mit Entscheid vom 11. Mai 2010 in mehreren Anklagepunkten vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs frei. Es sprach ihn ferner von der Anklage der mehrfachen Geldwäscherei, der Begünstigung sowie des Missbrauchs von Ausweisen frei. Das Kreisgericht sprach Y.________ in zahlreichen Anklagepunkten des gewerbsmässigen Betrugs schuldig, ferner des versuchten Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung, des mehrfachen Steuerbetrugs sowie der Fälschung von Ausweisen. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 23 Tagen. Es zog diverse Vermögenswerte zu Gunsten des Staates ein und verpflichtete Y.________ zur Zahlung einer Ersatzforderung von Fr. 1'700'000.-- an den Staat. Die Zivilforderungen wurden auf den Zivilweg verwiesen.  
 
Gegen diesen Entscheid erhoben Y.________ Berufung und die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen Anschlussberufung. 
 
B.b. Das Kantonsgericht St. Gallen sprach Y.________ mit Entscheid vom 14. August 2013 in einigen weiteren Anklagepunkten vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung und der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung frei, sowie ferner von den Vorwürfen der Begünstigung und des Missbrauchs von Ausweisen. Es sprach ihn in zahlreichen Anklagepunkten des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung, des mehrfachen Steuerbetrugs, der mehrfachen Geldwäscherei sowie der Fälschung von Ausweisen schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 23 Tagen. Es zog diverse Vermögenswerte ein und verpflichtete Y.________, dem Staat eine Ersatzforderung von Fr. 1'700'000.-- zu zahlen. Die Zivilforderungen wurden auf den Zivilweg verwiesen.  
 
C.   
Y.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen sei, soweit ihn betreffend und beschwerend, aufzuheben. Er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Die beschlagnahmten Vermögenswerte seien freizugeben. Der Antrag auf Zahlung einer Ersatzforderung an den Staat sei abzuweisen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen, soweit ihr diese nicht von Gesetzes wegen zukomme. Der unterzeichnende Rechtsanwalt sei als amtlicher und notwendiger Verteidiger einzusetzen. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei in Anbetracht der offensichtlichen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers Umgang zu nehmen. 
 
D.   
Das Bundesgericht lud die Staatsanwaltschaft und das Kantonsgericht zur Vernehmlassung ein, beschränkt auf die Frage der Verjährung der Geldwäscherei. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme, die Beschwerde sei in diesem Punkt teilweise gutzuheissen. Das Kantonsgericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Soweit die Vorinstanz den Beschwerdeführer nicht in einzelnen Anklagepunkten abweichend von der ersten Instanz freispricht oder schuldig spricht, verweist sie grundsätzlich "vollumfänglich auf die umfassenden, korrekten und überzeugenden Ausführungen" der ersten Instanz "zu den einzelnen angeklagten Sachverhalten sowie den jeweiligen Tatbeiträgen jedes einzelnen Angeschuldigten", zumal sich der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren nicht eingehend mit einzelnen konkreten Anklagepunkten auseinandergesetzt, sondern lediglich in generalisierter und pauschaler Weise dargelegt habe, weshalb das inkriminierte Verhalten im Zusammenhang mit den Immobiliengeschäften nicht tatbestandsmässig sei. Die Vorinstanz zieht in Betracht, "im Sinne einer selbständigen Zweitbegründung" die mit den Immobiliengeschäften verbundenen Anklagepunkte zusätzlich in der Form des Seriendelikts abzuhandeln (angefochtener Entscheid E. III.A. S. 17 f.). Die erste Instanz hatte nicht auf die Figur des Seriendelikts abgestellt, sondern jeden eingeklagten Sachverhalt einzeln beurteilt.  
 
Die Vorinstanz ist der Auffassung, die Voraussetzungen für die Annahme eines Seriendelikts seien in Bezug auf die inkriminierten Betrüge und Urkundendelikte im Zusammenhang mit den Immobiliengeschäften erfüllt. Zur Begründung erwägt sie, das dem Beschwerdeführer und den Mitbeschuldigten vorgeworfene deliktische Handlungsmuster sei in seinen Grundzügen in sämtlichen zu beurteilenden rund 100 Fällen dasselbe gewesen. Kern des strafrechtlichen Vorwurfs sei die Erschleichung von Hypothekarkrediten durch die Verwendung gefälschter Unterlagen sowie durch irreführende Angaben zur Kreditfähigkeit der Darlehensnehmer und insbesondere zum Wert der zu erwerbenden Liegenschaften. Primäre Geschädigte seien die Kreditgeberinnen (Banken und Versicherungen) gewesen. In zahlreichen Fällen seien jedoch auch die Käufer und Darlehensnehmer geschädigt worden. Das dem Beschwerdeführer und den Mitbeschuldigten zur Last gelegte Handlungsmuster sei auch bezüglich der Urkundendelikte in seinen Grundzügen in allen Fällen gleich gewesen, zumal die Urkundendelikte hauptsächlich im Zusammenhang mit den Liegenschaftsgeschäften begangen worden seien. In Anbetracht der Umstände sei es im vorliegenden Fall zulässig, die Tatbestandsmerkmale zuerst in allgemeiner Weise für sämtliche Einzelfälle zu prüfen. Nur dort, wo in deutlicher Weise vom üblichen Handlungsmuster abgewichen worden sei, habe eine gesonderte Prüfung zu erfolgen (angefochtener Entscheid E. III.C.1b S. 27 betreffend Betrug; E. III.D 1a S. 66 betreffend Urkundendelikte). 
 
Der Beschwerdeführer wendet ein, die Voraussetzungen eines Seriendelikts seien nicht erfüllt. Daher müsse in Bezug auf jeden einzelnen angeklagten Sachverhalt geprüft werden, ob er einen Straftatbestand erfüllt habe (Beschwerdeschrift S. 3). 
 
1.2. Die Figur des Seriendelikts findet insbesondere bei mehrfachem Betrug Anwendung. Bei einem serienmässig begangenen Betrug handelt der Täter häufig nach demselben Muster, wobei das Handlungsmuster nicht auf ein konkretes Opfer, sondern auf eine ganze Opfergruppe angelegt ist. In dieser Konstellation darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Gericht, soweit die Einzelfälle in tatsächlicher Hinsicht gleich gelagert sind und sich bezüglich Opfergesichtspunkten nicht wesentlich unterscheiden, die Tatbestandsmerkmale des Betrugs, namentlich das Element der arglistigen Täuschung, zunächst in allgemeiner Weise für alle Einzelhandlungen gemeinsam prüfen. Eine ausführliche fallbezogene Erörterung der einzelnen Merkmale muss nur in denjenigen Fällen erfolgen, die in deutlicher Weise vom üblichen Handlungsmuster abweichen. Dies setzt voraus, dass sich die einzelnen betrügerischen Handlungen tatsächlich voneinander unterscheiden. Wo die Vorgehensweise bei den Einzelfällen nicht nur ähnlich oder gleich gelagert, sondern identisch ist, ist eine Prüfung der einzelnen Täuschungshandlungen nicht notwendig, sofern sich die Vorgehensweise schon aufgrund des Handlungsmusters für alle Opfer als arglistig erweist. Das gilt namentlich bei Seriendelikten mit einer unüberschaubaren Zahl von Geschädigten, wenn nachgewiesen ist, dass diese durch gleichartige, insbesondere etwa öffentlich geäusserte falsche Angaben getäuscht worden sind. Die Annahme eines Serienbetrugs darf allerdings nicht dazu führen, dass der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislastregel unterlaufen wird (n.p. E. 3.3 von BGE 135 IV 76; BGE 119 IV 284 E. 5a; Urteile 6S.37/2003 vom 5. November 2003 E. 3.3; 6S.404/1998 vom 18. Dezember 1998 E. 3d).  
 
1.3. Die Voraussetzungen eines Seriendelikts sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar richteten sich die inkriminierten Täuschungen zur Erlangung von Hypothekarkrediten stets gegen Banken und Versicherungen und mögen daher die eingeklagten Handlungen unter dem Gesichtspunkt der Schutzwürdigkeit der Geschädigten gleichartig sind. Zudem betrafen die inkriminierten Täuschungen stets im Wesentlichen die Kreditwürdigkeit der Darlehensnehmer und den Wert der zu erwerbenden Liegenschaften. Daraus folgt jedoch nicht, dass die einzelnen Fälle in tatsächlicher Hinsicht gleichartig sind. Massgebend sind insoweit die Inhalte der angeblich gefälschten Unterlagen und irreführenden Angaben. Diese waren bei jedem einzelnen Geschäft fallbezogen verschieden. Von den Inhalten der Angaben und Unterlagen betreffend die Kreditfähigkeit der Darlehensnehmer und den Wert der zu erwerbenden Liegenschaften hängt es jedoch entscheidend ab, ob die darin liegenden allfälligen Täuschungen arglistig oder unter Berücksichtigung der Opfermitverantwortung nicht arglistig sind. In Bezug auf die inkriminierten Urkundenfälschungen und Erschleichungen von falschen Beurkundungen lässt sich ein Seriendelikt entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht damit begründen, dass diese Urkundendelikte hauptsächlich im Zusammenhang mit den Liegenschaftsgeschäften begangen wurden. Bei diesen Geschäften wurden fallbezogen ganz unterschiedliche allenfalls falsche Angaben gemacht und Unterlagen vorgelegt, weshalb ein Seriendelikt ausscheidet.  
 
1.4. Die dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Liegenschaftsgeschäften zur Last gelegten Betrüge, Urkundenfälschungen etc. können demnach entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht auf der Grundlage der Annahme beurteilt werden, dass diese Straftaten ein Seriendelikt darstellen.  
 
Dies hat indessen nicht die Gutheissung der Beschwerde zur Folge. Vielmehr ist zu prüfen, ob die selbständige Erstbegründung vor Bundesrecht standhält, mit welcher die Vorinstanz die erstinstanzlichen Schuldsprüche weitgehend bestätigt, indem sie "vollumfänglich auf die umfassenden, korrekten und überzeugenden Ausführungen" der ersten Instanz "zu den einzelnen angeklagten Sachverhalten sowie den jeweiligen Tatbeiträgen jedes einzelnen Angeschuldigten" verweist (angefochtener Entscheid E. III.A.3 S. 18). 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz nehme bei den Betrügen pauschal Mittäterschaft an, ohne seinen Tatbeitrag bei den einzelnen Sachverhalten näher abzuklären, was aber in Anbetracht der offenkundigen Verschiedenheit der Einzelfälle geboten gewesen wäre (Beschwerde S. 4).  
 
2.2. Bei zahlreichen Liegenschaftsgeschäften, in deren Rahmen die inkriminierten Straftaten verübt wurden, traten Gesellschaften als Verkäuferinnen auf. Die Vorinstanz legt unter Hinweis auf zahllose Aktenstücke dar, welche Personen die Geschicke dieser Gesellschaften leiteten beziehungsweise diese bei den Geschäften massgeblich vertraten und welche Funktionen dabei dem Beschwerdeführer zukamen (angefochtener Entscheid S. 18 ff., 52). Sie hält unter Hinweis auf zahlreiche Aktenstücke fest, bei den Geschäften, bei welchen keine Gesellschaft beteiligt gewesen sei, lasse sich insbesondere aufgrund der Aussagen der Käufer bestimmen, wer das Immobiliengeschäft geplant und ausgeführt beziehungsweise massgebend daran mitgewirkt habe (angefochtener Entscheid S. 52 f.). Sie stellt in Würdigung der Beweise fest, dass der Beschwerdeführer als Liegenschaftsverkäufer auftrat, Hypothekaranträge blanko unterzeichnen liess, Kenntnis von den meist schlechten finanziellen Verhältnissen der Käufer hatte, den Kauf von Wohneigentum ohne Eigenmittel versprach, zur Erstellung unwahrer Steuererklärungen anleitete, fingierte Eigenmittel vorschoss, Finanzierungsgespräche mit Kreditgeberinnen führte, diesen Kreditanträge einreichte, die Käufer zu Terminen auf das Grundbuchamt begleitete, von den Käufern unwahre Revers-Quittungen unterzeichnen liess, die Käufer zu unwahren Angaben über den Nutzungszweck veranlasste, den Käufern Bargeldbeträge von zirka Fr. 5'000.-- für den Kauf bezahlte und gegenüber dem Mitbeschuldigten X.________ als Chef auftrat. Insgesamt hält die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer in leitender Funktion in die Immobiliengeschäfte involviert und daran in allen Stadien massgeblich beteiligt war. Er sei daher hinsichtlich der inkriminierten Betrüge als Mittäter zu qualifizieren (angefochtener Entscheid S. 53 f.).  
 
Mit diesen Ausführungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Inwiefern auf der Grundlage der vorinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen die Annahme von Mittäterschaft des Beschwerdeführers bei den inkriminierten Betrügen Bundesrecht verletzt, wird in der Beschwerde nicht dargelegt. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die inkriminierten Täuschungen seien zufolge Opfermitverantwortung nicht arglistig. Die Kreditgeberinnen (Banken und Versicherungen) hätten aufgrund ihrer Profitorientierung grundlegenste Vorsichtsmassnahmen unterlassen und sich daher leichtfertig verhalten. Der Beschwerdeführer erläutert dies anhand von drei Fällen (Beschwerde S. 4 ff.). Er beanstandet, dass sein Beweisantrag auf Beizug von internen (Hypothekar-) Kreditvergaberichtlinien diverser Finanzinstitute abgewiesen wurde, und er hält an diesem Beweisantrag fest (Beschwerde S. 10 f.).  
 
3.2. Des Betruges macht sich gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB unter anderen schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.  
 
Arglist ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter zur Täuschung des andern ein Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Arglist wird aber auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist oder wenn der Täter den Getäuschten von der Überprüfung der Angaben abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Der Gesichtspunkt der Überprüfbarkeit der falschen Angaben ist nach der neueren Rechtsprechung auch bei einem Lügengebäude und bei besonderen Machenschaften von Bedeutung. Auch in diesen Fällen ist das Täuschungsopfer somit zu einem Mindestmass an Aufmerksamkeit verpflichtet und scheidet Arglist aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat (zum Ganzen BGE 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen). Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen beziehungsweise den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, ist nicht gemäss Art. 146 StGB geschützt. Die gebotene Aufmerksamkeit richtet sich nach einem individuellen Massstab. Entscheidend sind die Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall. Die besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Geschädigten, wie sie etwa einer Bank im Rahmen von Kreditvergaben beigemessen wird, ist in Rechnung zu stellen. Arglist scheidet indessen nicht bei jeder Fahrlässigkeit, sondern nur bei Leichtfertigkeit des Getäuschten aus, welche das täuschende Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen). Auch wenn nach der neueren Rechtsprechung das Kriterium der Überprüfbarkeit auch bei Lügengebäuden und besonderen Machenschaften von Bedeutung ist, bleibt es grundsätzlich dabei, dass das Merkmal der Arglist erfüllt ist, wenn der Täter seine unwahren Angaben mit gefälschten Urkunden im Sinne von Art. 251 StGB stützt, da im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf. Anders kann es sich verhalten, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden selbst ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben (Urteile 6S.74/2006 vom 3. Juli 2006 E. 2.4.2; 6P.25/2002 vom 10. Juni 2002 E. 8d). 
 
3.3.  
 
3.3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, im Fall V 5.01 (I.________) sei das Merkmal der Arglist nicht erfüllt (Beschwerde S. 6). Zum Beleg der Bonität von I.________ sei ein Lohnausweis mit dem Stempel "K.________-Garage" und mit unleserlicher Unterschrift eingereicht worden. Der Bankangestellte habe bei der Garage angerufen und die Antwort erhalten, dass die Angaben im Lohnausweis stimmten, wenn darauf Stempel und Unterschrift angebracht seien. Mit dieser Auskunft hätte sich der Bankangestellte nach der Meinung des Beschwerdeführers nicht begnügen dürfen, zumal das ausgewiesene Jahreseinkommen von rund Fr. 100'000.-- für eine Sachbearbeiterin in einer Garage offensichtlich auffallend hoch sei.  
 
Im Fall V 5.01 wurde der Bank zum Beweis der Bonität von I.________ ein Lohnausweis einer "K.________-Garage Winterthur" für das Jahr 2000 mit einem ausgewiesenen Nettolohn II von Fr. 92'002.-- eingereicht. In Wahrheit existierte diese Garage nicht und wurde I.________, die damals selbständig erwerbend war, für das Jahr 2000 mit einem Einkommen von lediglich Fr. 26'200.-- und einem Vermögen von Fr. 600.-- veranlagt (erstinstanzliches Urteil S. 306). Die Bank wurde nicht nur durch die Vorlage des gefälschten Lohnausweises getäuscht, der eine unechte Urkunde darstellt. Vielmehr wurden der Bank auch die Leistung von Eigenmitteln sowie die Absicht vorgetäuscht, das Objekt selbst zu bewohnen (erstinstanzliches Urteil S. 318). Das Vorgehen im Fall V 5.01 stellt insgesamt eine besondere Machenschaft dar, welche Arglist begründet. Dass der Bankangestellte keine weiteren Nachforschungen über die Arbeits-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse von I.________ anstellte, ist unter den gegebenen Umständen zwar allenfalls als Fahrlässigkeit, jedoch nicht als Leichtfertigkeit zu werten und lässt das täuschende Verhalten nicht in den Hintergrund treten. 
 
3.3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, mit dem gleichen Lohnausweise sei I.________ auch in den Fällen V 5.05, V 4.01 und V 3.01 zu Hypotheken gelangt, weshalb auch insoweit zufolge Opfermitverantwortung der Kreditgeberinnen der Tatbestand des Betrugs mangels Arglist nicht erfüllt sei (Beschwerde S. 7). Mit diesem knappen Einwand wird nicht rechtsgenügend dargelegt, inwiefern in den genannten Fällen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände Arglist entgegen der Auffassung der kantonalen Instanzen zu verneinen ist.  
 
3.4.  
 
3.4.1. Betreffend den Fall V 50.01 (Ehepaar L.________) macht der Beschwerdeführer geltend, weder das Kassabuch noch der Lohnausweis für P.L.________ sei geeignet, vertrauenswürdig über die finanzielle Situation der Kreditnehmer Auskunft zu geben (Beschwerde S. 7).  
 
Die Bank wurde durch die Vorlage des gefälschten Lohnausweises sowie durch wahrheitswidrige Angaben über Eigenmittel und den Verwendungszweck des Objekts getäuscht, was nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanzen insgesamt eine besondere Machenschaft darstellt, welche Arglist begründet. 
 
3.4.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die gleiche leichtfertige Unsorgfalt treffe die Kreditgeberinnen auch in den Fällen 48.01, 49.01, 10.01, 46.01 und 47.01. Auch hier liege kein arglistiges Verhalten vor (Beschwerde S. 7/8). Mit diesem knappen Vorbringen legt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend dar, inwiefern die Vorinstanz in den genannten Fällen Arglist zu Unrecht bejaht habe.  
 
3.5. In Bezug auf den Fall 39.01 (M.________) macht der Beschwerdeführer geltend, es liege selbst für einen Laien auf der Hand, dass jemand mit einem monatlichen Einkommen von Fr. 19'600.-- ohne eine besondere Begründung oder spezielle Veranlassung nicht in eine 4 ½ Zimmer-Blockwohnung einziehe. Auch in diesem Fall hätte daher ein aufmerksamer Kreditsachbearbeiter eine Unstimmigkeit erkennen können und müssen. Durch einfache Rückfragen oder Einforderung von ergänzenden Belegen hätten die simplen Lügen aufgedeckt werden können (Beschwerde S. 8).  
 
Im Fall 39.01 wurden der Bank Kaufverträge vorgelegt, die in Bezug auf den Kaufpreis inklusive angeblich geplante Instandstellungsarbeiten simuliert waren. Zudem wurden unwahre Angaben über geleistete Eigenmittelzahlungen sowie über den Verwendungszweck des Objekts (Eigenbedarf) gemacht (angefochtener Entscheid S. 18, 29, 37; erstinstanzliches Urteil S. 241 f.). Die Vorinstanzen bejahen in Anbetracht dieser Umstände zu Recht eine die Arglist begründende besondere Machenschaft. Inwiefern diese Auffassung Bundesrecht verletze, vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen. 
 
3.6. Der Beschwerdeführer setzt sich gleichsam exemplarisch nur mit einzelnen wenigen Immobiliengeschäften ausdrücklich auseinander, um darzulegen, dass seine Verurteilung wegen Betrugs im Zusammenhang mit sämtlichen Immobiliengeschäften Bundesrecht verletze. Damit begründet er indessen nicht, inwiefern auch in den von ihm nicht ausdrücklich genannten zahlreichen Fällen entgegen der Auffassung der Vorinstanz Arglist zu verneinen sei. Da kein Seriendelikt im Sinne der Rechtsprechung vorliegt (siehe E. 1.3 hievor), wovon zu Recht auch der Beschwerdeführer ausgeht, hätte dieser in Auseinandersetzung mit den sehr ausführlichen Erwägungen der ersten Instanz, auf welche die Vorinstanz verweist, darlegen müssen, inwiefern in den zahlreichen konkreten einzelnen Fällen entgegen der Auffassung der Vorinstanz Arglist nicht gegeben sei. Weshalb die Verweisung der Vorinstanz auf die erstinstanzlichen Erwägungen Bundesrecht verletze, wie in der Beschwerde (S. 9) ohne nähere Begründung behauptet wird, ist nicht ersichtlich. Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen.  
 
3.7. Der Beschwerdeführer sieht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör darin, dass die Vorinstanz seinen Beweisantrag auf Beizug der Kreditvergaberichtlinien zahlreicher Kreditinstitute abwies (Beschwerde S. 8, 10 ff.).  
 
Die Rüge ist unbegründet. Ob die Täuschungen arglistig oder zufolge Opfermitverantwortung der Getäuschten nicht arglistig sind, hängt nach den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid (E. III.C.2c/ee S. 49) nicht wesentlich vom Inhalt allfälliger Kreditvergaberichtlinien der einzelnen konkreten Kreditinstitute und somit nicht davon ab, ob solche Richtlinien im Einzelfall beachtet oder missachtet wurden. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, es müsse den Beschuldigten in jedem Einzelfall nachgewiesen werden, wie hoch der angeblich unrechtmässig erlangte Gewinn sei. Die Vorinstanz verletze den Grundsatz  "in dubio pro reo", indem sie den Beschuldigten gerundete Beträge zuweise. Zudem ergebe sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht, inwiefern die vorinstanzlichen Freisprüche bei der Bemessung der Deliktssumme beziehungsweise bei der Strafzumessung berücksichtigt worden seien. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, indem sie ohne klare Feststellung der Deliktssumme beziehungsweise der unrechtmässigen Vermögensvorteile Einziehungen und Ersatzforderungen beschliesse (Beschwerde S. 10).  
 
4.2. Die Vorinstanz legt in ihren Erwägungen zur Frage der Gewerbsmässigkeit ausführlich dar, in welchem Umfang die durch die Straftaten im Rahmen der Immobiliengeschäfte erlangten Gewinne dem Beschwerdeführer beziehungsweise den beiden Mitbeschuldigten Z.________ und X.________ zuflossen (angefochtener Entscheid S. 58 ff.). Unter Berücksichtigung der zusätzlichen Freisprüche von der Anklage des gewerbsmässigen Betrugs im Berufungsverfahren ergibt sich nach den Feststellungen der Vorinstanz für den Beschwerdeführer ein Deliktsgewinn von rund Fr. 7'000'000.-- (angefochtener Entscheid S. 61). Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Beweiswürdigung, welche dieser Feststellung zugrunde liegt, nicht auseinander und legt nicht dar, weshalb und inwiefern sie willkürlich sei. Die Vorinstanz geht bei der Strafzumessung und bei der Bestimmung der staatlichen Ersatzforderung in Sachen des Beschwerdeführers willkürfrei davon aus, dass dieser im Umfang von rund Fr. 7'000'000.-- am Deliktsgewinn partizipierte (angefochtener Entscheid S. 92, 112).  
 
5.  
 
5.1.  
 
5.1.1. Die Staatsanwaltschaft erhob gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen "mehrfacher Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB) ". Der Beschwerdeführer habe über die durch betrügerische Handlungen im Zusammenhang mit den Immobiliengeschäften erlangten Erlöse mittels Barbezügen verfügt und sie zur Finanzierung neuer Straftaten verwendet oder das Geld in die eigene Tasche fliessen lassen in der Absicht, den Strafbehörden den Zugriff auf die Verbrechensbeute und deren Auffindung zu erschweren.  
 
5.1.2. Die erste Instanz sprach den Beschwerdeführer vom Vorwurf der Geldwäscherei frei. Sie erwog unter Berufung auf die überwiegende Lehre und in ausdrücklicher Abweichung von der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass der Vortäter nicht sein eigener Geldwäscher sein könne. Es liege eine straflose Selbstbegünstigung beziehungsweise eine mitbestrafte Nachtat vor. Eine Verurteilung des Vortäters, beispielsweise eines Betrügers, auch wegen Geldwäscherei verstosse zudem gegen das Gebot der Gleichbehandlung, da nur selten und nach uneinheitlichen Kriterien etwa gegen einen Betrüger, der seine Beute in Sicherheit gebracht habe, auch Anklage wegen Geldwäscherei erhoben werde (erstinstanzliches Urteil S. 916 f.).  
 
5.1.3. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Anschlussberufungserklärung, der Beschwerdeführer sei "der mehrfachen Geldwäscherei für schuldig zu erklären". In der Anschlussberufungsbegründung verlangte sie unter Verweis auf die Anklageschrift einen Schuldspruch wegen gewerbsmässiger Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB. Dadurch erfolgte nach der Auffassung der Vorinstanz mit der Berufungsbegründung eine Ausdehnung des Berufungsbegehrens. Denn die gewerbsmässige Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB sei die qualifizierte Form der in der Berufungserklärung aufgeführten (mehrfach begangenen) Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) und weise eine vergleichsweise höhere Strafdrohung auf. Die Vorinstanz erwägt, eine solche Ausdehnung des Berufungsbegehrens in der Berufungsbegründung sei unzulässig. Sie prüft daher den angeklagten Sachverhalt einzig hinsichtlich der mehrfachen Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB. Die Vorinstanz weist im Übrigen darauf hin, dass vor ihren Schranken die Staatsanwaltschaft wiederum generell einen Schuldspruch wegen Geldwäscherei beantragte und den qualifizierten Tatbestand nach Art. 305bis Ziff. 2 StGB nicht erwähnte (angefochtener Entscheid E. III.F.1 S. 80).  
 
Gegenstand des vorinstanzlichen Berufungsverfahrens war aus den im angefochtenen Urteil genannten Gründen somit der Vorwurf der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis  Ziff. 1StGB, nicht der in der Anklage und im erstinstanzlichen Verfahren erhobene Vorwurf der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis  Ziff. 2StGB. Davon ist wegen des Verbots der  "reformatio in peius" auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren auszugehen, da die Staatsanwaltschaft keine Beschwerde in Strafsachen erhob und die Auffassung der Vorinstanz, aus prozessualen Gründen sei allein der Vorwurf der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB zu prüfen, nicht anfocht.  
 
5.2. Die Vorinstanz erkennt unter Berufung auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass der Vortäter sein eigener Geldwäscher sein kann. Sie spricht den Beschwerdeführer der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig (angefochtener Entscheid E.III.F.2 f. S. 80 ff.). Ob diese Straftaten, bei welchen es sich um Vergehen handelt, im konkreten Fall im Zeitpunkt ihres Entscheids allenfalls verjährt waren, prüft sie nicht.  
 
5.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB, derentwegen er von der Vorinstanz verurteilt wurde, sei bei der gebotenen Anwendung des zur Zeit der inkriminierten Handlungen geltenden alten, milderen Verjährungsrechts verjährt. Seine Verurteilung wegen mehrfacher Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB sei daher aufzuheben.  
 
Die Beschwerdegegnerin vertritt in ihrer Stellungnahme die Auffassung, dass die Verjährung mit dem erstinstanzlichen Urteil vom 11. Mai 2010 zu laufen aufhörte. Demnach seien nicht alle, sondern, bei einer Verjährungsfrist von sieben Jahren, lediglich die inkriminierten Geldwäschereihandlungen vor dem 11. Mai 2003 verjährt. Die Geldwäschereihandlungen in der Zeit vom 11. Mai 2003 bis Mai 2004 seien nicht verjährt. 
 
5.4.  
 
5.4.1. Der Beschwerdeführer soll die ihm in der Anklageschrift zur Last gelegten Straftaten in den Jahren 2000 bis 2004 begangen haben (erstinstanzliches Urteil S. 58). Gemäss den Erwägungen der ersten Instanz, auf deren Urteil die Vorinstanz verweist, ist das alte Verjährungsrecht milder als das seit 1. Oktober 2002 geltende neue Recht, doch ist die Verjährung unabhängig vom anwendbaren Recht offensichtlich nicht eingetreten. Die erste Instanz geht dabei angesichts der Strafdrohungen für die eingeklagten Delikte von einer (absoluten) Verjährungsfrist von 15 Jahren aus (erstinstanzliches Urteil S. 58). Mit der Frage der Verjährung der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB, die lediglich ein Vergehen ist, befassen sich die Vorinstanz und die erste Instanz nicht ausdrücklich.  
 
5.4.2. Die Verfolgungsverjährung bestimmt sich grundsätzlich nach dem zur Zeit der inkriminierten Taten geltenden Recht. Der Grundsatz der  "lex mitior" (Art. 2 Abs. 2 StGB) gilt auch in Bezug auf die Verfolgungsverjährung (Art. 389 Abs. 1 StGB). Ist das im Zeitpunkt der Beurteilung geltende Verjährungsrecht milder als das zur Zeit der inkriminierten Taten geltende Recht, ist das neue Verjährungsrecht anwendbar.  
 
5.4.3. Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches betreffend die Verjährung wurden durch Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001, in Kraft seit 1. Oktober 2002, revidiert. Die neuen Bestimmungen wurden inhaltlich unverändert in den neuen Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches übernommen, der seit 1. Januar 2007 in Kraft ist. Der Beschwerdeführer beging die inkriminierten Straftaten und damit auch die angeklagten Geldwäschereihandlungen in den Jahren 2000 bis 2004 und somit teils vor und teils nach der Revision des Verjährungsrechts. Die mehreren inkriminierten Geldwäschereihandlungen bilden keine natürliche oder tatbestandliche Handlungseinheit, bei welcher die Verjährung für sämtliche Akte erst mit der letzten Handlung beginnt (siehe dazu BGE 131 IV 83 E. 2.4; Urteil 6B_238/2013 vom 22. November 2013 E. 2.6). Die Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB, derentwegen die Vorinstanz den Beschwerdeführer verurteilt, ist angesichts der darin angedrohten Freiheitsstrafe von höchstens 3 Jahren ein Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB).  
 
5.4.4. Gemäss dem bis zum 30. September 2002 geltenden Recht verjährten Vergehen relativ in 5 Jahren (aArt. 70 al. 3 StGB). Die Verjährung wurde durch jede Untersuchungshandlung einer Strafverfolgungsbehörde oder Verfügung des Gerichts gegenüber dem Täter unterbrochen. Mit jeder Unterbrechungshandlung begann die Verjährungsfrist neu zu laufen. Die Strafverfolgung war jedoch in jedem Fall verjährt, wenn die ordentliche Frist um die Hälfte überschritten war (aArt. 72 Ziff. 2 StGB). Die sog. absolute Verjährungsfrist betrug somit 7 ½ Jahre.  
 
Das alte, bis zum 30. September 2002 geltende Recht regelte das Ende des Laufs der Verjährung nicht ausdrücklich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts hörte die Verjährung nicht bereits mit dem erstinstanzlichen kantonalen Entscheid, sondern erst mit dem kantonalen Berufungsurteil zu laufen auf, und zwar nur insoweit, als der Beschuldigte dadurch verurteilt wurde (BGE 139 IV 62 E. 1.5.3; 129 IV 305 E. 6.2; je mit Hinweisen). 
 
Nach dem seit 1. Oktober 2002 geltenden Recht verjährt die Strafverfolgung bei Vergehen in 7 Jahren bzw. 10 Jahren ab 1. Januar 2014 (vgl. AS 2013 4417; aArt. 70 Abs. 1 lit. c StGB, Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Das neue Recht sieht Unterbrechungen der Verjährung nicht vor und unterscheidet nicht zwischen relativen und absoluten Verjährungsfristen. 
 
Gemäss dem seit 1. Oktober 2002 geltenden Recht tritt die Verjährung nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (aArt. 70 Abs. 3 StGB, Art. 97 Abs. 3 StGB). Die Verfolgungsverjährung hört mit dem erstinstanzlichen Urteil zu laufen auf. Unter erstinstanzlichen Urteilen im Sinne der zitierten Bestimmungen sind gemäss der in BGE 139 IV 62 E. 1.5 begründeten Rechtsprechung nicht nur verurteilende, sondern auch freisprechende Erkenntnisse zu verstehen. 
 
5.4.5. Der Beschwerdeführer beging die ihm zur Last gelegten Geldwäschereihandlungen in den Jahren 2000 bis 2004. Das erstinstanzliche Urteil, durch welches er vom Vorwurf der Geldwäscherei freigesprochen wurde, erging am 11. Mai 2010. Der hier angefochtene Berufungsentscheid, durch welchen die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB verurteilt, wurde am 14. August 2013 ausgefällt.  
 
Bei Anwendung des alten, bis zum 30. September 2002 geltenden Verjährungsrechts und der diesbezüglichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung waren im massgebenden Zeitpunkt des vorinstanzlichen Berufungsurteils alle inkriminierten Geldwäschereihandlungen im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB absolut verjährt. 
 
Auch nach den neuen, seit dem 1. Oktober 2002 geltenden Verjährungsbestimmungen waren im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids alle Geldwäschereihandlungen im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB verjährt. Zwar waren im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils nur in Bezug auf die Geldwäschereihandlungen, welche der Beschwerdeführer vor dem 11. Mai 2003 begangen haben soll, mehr als 7 Jahre verstrichen. Die Verjährung lief indessen in Bezug auf die Geldwäschereihandlungen, welche der Beschwerdeführer nach dem 11. Mai 2003 begangen haben soll, ungeachtet des erstinstanzlichen Urteils vom 11. Mai 2010 weiter, da der Beschwerdeführer durch dieses Urteil vom Vorwurf der Geldwäscherei freigesprochen wurde. Die Rechtsprechung, wonach die Verjährung nur mit einem verurteilenden erstinstanzlichen Erkenntnis zu laufen aufhörte, wurde erst durch Bundesgerichtsentscheid vom 11. Dezember 2012 (BGE 139 IV 62) in dem Sinne geändert, dass die Verjährung auch bei einem erstinstanzlichen Freispruch nicht mehr eintreten kann. Im Zeitpunkt dieser Änderung der Rechtsprechung durch BGE 139 IV 62 E. 1.5 waren jedoch bereits mehr als 7 Jahre seit den letzten inkriminierten Geldwäschereihandlungen verstrichen und diese daher gemäss aArt. 70 Abs. 3 StGB beziehungsweise Art. 97 Abs. 3 StGB und der diesbezüglichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (siehe z.B. BGE 134 IV 328 E. 2.1; 135 IV 196 E. 2.1; Urteil 6B_424/2011 vom 15. März 2012 E. 2) verjährt. 
 
5.4.6. Demnach waren alle inkriminierten Geldwäschereihandlungen im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids sowohl altrechtlich als auch neurechtlich verjährt.  
 
Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mehrfacher Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB verstösst aus diesem Grunde gegen Bundesrecht. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer den Tatbestand der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB erfüllte. 
 
6.  
 
6.1. Die Vorinstanz spricht den Beschwerdeführer des mehrfachen Steuerbetrugs im Sinne von Art. 186 Abs. 1 DBG, Art. 272 Abs. 1 StG/SG, Art. 269 StG/AR beziehungsweise § 215 Abs. 1 aStG/TG schuldig, begangen dadurch, dass er zwecks Erlangung von unrechtmässigen steuerlichen Vorteilen den Steuerbehörden Buchhaltungen der von ihm mitbeherrschten, in den Kantonen St. Gallen, Appenzell A.Rh. respektive Thurgau domizilierten Gesellschaften vorlegte, die inhaltlich unwahr waren, indem darin die Vermögens- und Ertragslage dieser Unternehmen schlechter dargestellt wurde als sie in Wirklichkeit war (angefochtener Entscheid E. III.E.2a S. 77 f.).  
 
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Buchhaltungsunterlagen der involvierten Gesellschaften nicht in den Akten enthalten seien (Beschwerde S. 13/14). Die Behauptung ist unzutreffend. Inwiefern die Erwägungen und Feststellungen der Vorinstanz, wonach die Buchhaltungen der inkriminierten Gesellschaften unwahr sind, unrichtig beziehungsweise willkürlich seien, vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen. 
 
6.2. Die Vorinstanz verurteilt den Beschwerdeführer wegen Urkundenfälschung (Falschbeurkundung) im Sinne von Art. 251 StGB, begangen dadurch, dass er betreffend die von ihm mitbeherrschten Gesellschaften unwahre Buchhaltungen erstellen liess. Der gemeinrechtliche Straftatbestand der Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 StGB steht nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. III.E.3 S. 79) in echter Konkurrenz mit dem Tatbestand des Steuerbetrugs, wenn eine - objektiv mögliche - Verwendung der unwahren Buchhaltung im nicht-fiskalischen Bereich zumindest in Kauf genommen wurde (BGE 133 IV 303 E. 4.5 und E. 4.6). Wer beispielsweise für eine Aktiengesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine inhaltlich unwahre Handelsbilanz erstellt, nimmt grundsätzlich in Kauf, dass diese auch im nicht-fiskalischen Bereich Verwendung findet. Art. 251 StGB ist einzig dann nicht anwendbar, wenn neben einer inhaltlich richtigen Handelsbilanz eine inhaltlich falsche, ausschliesslich für Steuerzwecke bestimmte und als solche bezeichnete Steuerbilanz errichtet würde (BGE 133 IV 303 E. 4.6; 122 IV 25 E. 3c). Dies ist vorliegend nicht der Fall.  
 
7.  
 
7.1. Die Vorinstanz spricht den Beschwerdeführer des Missbrauchs eines echten, nicht für ihn bestimmten Ausweises (Art. 252 Abs. 3 StGB) schuldig, begangen dadurch, dass er am 15. September 2006 seinen Personenwagen ohne Entrichtung einer ausreichenden Parkgebühr auf einem kostenpflichtigen Parkfeld in St. Gallen in der Nähe des Untersuchungsamtes, wo er zur Einvernahme vorgeladen war, abstellte und dabei einen echten, am 22. März 1967 ausgestellten, mit "Bezirksanwalt im Dienst" beschrifteten, mit Stempel der Bezirksanwaltschaft Zürich versehenen und vom Geschäftsleiter der Bezirksanwaltschaft Zürich unterzeichneten Ausweis hinter der Windschutzscheibe platzierte, wobei die Ausweisnummer und das Ausstellungsdatum mit einem Pin abgedeckt waren (angefochtener Entscheid E. III.G.2 S. 84). Ein zufällig anwesender Zürcher Staatsanwalt wurde auf den Ausweis aufmerksam und fotografierte die Szene. Der Ausweis wurde im Rahmen einer Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer sichergestellt (erstinstanzliches Urteil S. 963).  
 
Der Beschwerdeführer wendet ein, selbst ein Bezirksanwalt im Dienst hätte für die Benützung des Parkfeldes eine Gebühr bezahlen müssen. Zudem gebe es seit der Jahrtausendwende im Kanton Zürich keine Bezirksanwälte mehr, und Zürcher Bezirksanwälte hätten im Kanton St. Gallen ohnehin keine Kompetenzen gehabt. Die Verwendung des fraglichen Schildes sei ein Scherz gewesen. Jeder Polizeibeamte hätte dies erkannt und höchstens eine Busse wegen Parkierens ohne Zahlung der Parkgebühr verhängt. Bei Bejahung des Vorsatzes liege (strafloser) untauglicher Versuch vor (Beschwerde S. 15 f.). 
 
7.2. Gemäss Art. 252 StGB wird wegen Fälschung von Ausweisen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe unter anderen bestraft, wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern, (Abs. 3) echte, nicht für ihn bestimmte Ausweisschriften, Zeugnisse oder Bescheinigungen zur Täuschung missbraucht.  
 
Der fragliche Ausweis war echt und nicht für den Beschwerdeführer bestimmt. Dass der Ausweis im Zeitpunkt der inkriminierten Verwendung bereits fast 40 Jahre alt war, ist schon deshalb unerheblich, weil das Ausstellungsdatum durch einen Pin abgedeckt und daher nicht erkennbar war. Ob ein Polizeibeamter im Kanton St. Gallen den fraglichen Ausweis als verbindlich akzeptiert hätte oder aber davon ausgegangen wäre, dass der Ausweis aus diesem oder jenem Grunde unbeachtlich sei und daher den Inhaber nicht von der Bezahlung der Parkgebühr und der Einhaltung der Parkzeitbeschränkung befreie, ist rechtlich unerheblich. Zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 252 StGB genügen die Täuschungsabsicht und die Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern. Es ist nicht erforderlich, dass tatsächlich eine andere Person sich täuschen lässt beziehungsweise getäuscht wird. 
 
8.  
 
8.1. Die Vorinstanz spricht den Beschwerdeführer des Betrugs schuldig, begangen dadurch, dass er die Erbengemeinschaft N.________ erfolgreich zur Begleichung einer angeblich weiterhin bestehenden Darlehensschuld von Fr. 350'000.-- verleitete, die in Tat und Wahrheit nicht mehr bestand, da das Darlehen von N.________ zurückgezahlt worden war (angefochtener Entscheid S. 82 ff.).  
 
Der Beschwerdeführer wendet ein, es werde im angefochtenen Urteil nicht begründet und sei nicht ersichtlich, weshalb die angebliche Täuschung über den Bestand einer Darlehensschuld arglistig sei. Es gehöre zu den Aufgaben eines Nachlassverwalters, allfällige Forderungen Dritter gegen den Nachlass zu prüfen und bei geringsten Zweifeln an deren Berechtigung zurückzuweisen, zumal die Beweislast beim Ansprecher liege. Mit einem einfachen "Nein" hätte die Forderung abgewehrt werden können (Beschwerde S. 16). 
 
8.2. Die Vorinstanzen legen ausführlich dar, weshalb es für die Erbengemeinschaft N.________ beziehungsweise deren Nachlassverwalter nicht ohne besondere Mühe erkennbar war, dass N.________ das ihm zur Finanzierung der Eigenmittelzahlung beim Kauf von zwei Mehrfamilienhäusern gewährte Darlehen bereits zurückgezahlt hatte (erstinstanzliches Urteil S. 957 ff., angefochtener Entscheid E. III.G.1 S. 82 ff.). Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Umständen, welche nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz Arglist begründen, nicht auseinander.  
 
9.  
 
9.1. Die Vorinstanz verurteilt den Beschwerdeführer wegen versuchten Betrugs, begangen dadurch, dass er seine Untergebene, O.________, veranlasste, am 28. September 2006 bei der Versicherung eine Schadensmeldung einzureichen, welche betreffend den Hergang einer Kollision zwischen zwei Personenwagen, einem Smart und einem Mercedes Benz SL 600, unwahr war. Halterinnen der beiden Fahrzeuge waren Unternehmen, die vom Beschwerdeführer mitbeherrscht wurden. Beide Fahrzeuge waren bei derselben Gesellschaft versichert. Der Versicherung wurde wahrheitswidrig gemeldet, dass am 21. September 2006 der nicht ausreichend gesichert abgestellte Smart auf dem Firmengelände rückwärts rollend in den parkierten - nicht kasko-versicherten - Mercedes geprallt sei. In Tat und Wahrheit war der von O.________ gelenkte Mercedes am 21. September 2006 in Waldstatt/AR im rollenden Verkehr auf den Smart aufgefahren, was die Lenkerin des Smart, Q.________, am 6. November 2006 im Rahmen einer Strafanzeige wegen Versicherungsbetrugs bei der Kantonspolizei Appenzell A.Rh. meldete. In Anbetracht der in der Strafanzeige enthaltenen Schilderung des Kollisionshergangs leistete die Versicherung keine Zahlung (erstinstanzliches Urteil S. 965 ff., angefochtener Entscheid E. III.G.3 S. 85 ff.).  
 
9.2. Die Vorinstanz begründet die Arglist der Täuschung mit dem Argument, es sei voraussehbar gewesen, dass die Versicherung angesichts des vergleichsweise geringen Schadensbetrags (rund Fr. 13'300.-- am Mercedes; zirka Fr. 3'200.-- am Smart) keine eingehende Prüfung des Falles durchführen würde. Für die Versicherung habe kein Anlass bestanden, an der Darstellung des Kollisionshergangs in der Schadensmeldung zu zweifeln. Die Täuschung hätte seitens der Versicherung, wenn überhaupt, nur mit bedeutendem Aufwand als solche erkannt werden können (angefochtener Entscheid E. III.G.3 S. 88).  
 
Der Beschwerdeführer wendet ein, der gemeldete Schaden sei keine Bagatelle beziehungsweise kein vergleichsweise geringer Schaden, bei welchem eine Überprüfung durch die Versicherung aller Voraussicht nach unterbleibe. Es sei notorisch, dass bei einer solchen Schadenssumme (von insgesamt über Fr. 16'000.--) generell und nicht nur in Zweifelsfällen ein Experte zur Begutachtung und Überprüfung beigezogen werde. Die Schilderung des Schadenshergangs sei von vornherein nicht geeignet gewesen, die Versicherung zu täuschen. Ein rückwärts rollender Smart mit einem Gewicht von rund 700 kg könne physikalisch unmöglich einen Schaden im beschriebenen Umfang verursachen. Bei Begutachtung des Schadensbildes wäre sofort erkannt worden, dass die Schilderung des Kollisionshergangs nicht stimmen könne (Beschwerde S. 17). 
 
9.3. Ob der Schaden an den beiden Fahrzeugen, entsprechend der Darstellung in der Schadensmeldung, dadurch entstand, dass der Smart rückwärts in den Mercedes rollte, oder aber dadurch, dass der Mercedes, wie es tatsächlich geschah, auf den Smart auffuhr, liesse sich nach den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz nur mit erheblichem Aufwand klären. Es war voraussehbar, dass die Versicherung diesen Aufwand nicht betreiben würde, da der geltend gemachte Schaden jedenfalls nicht hoch war und keine Anzeichen dafür bestanden, dass die Schadensmeldung unwahr sein könnte. Der Versicherung könnte daher jedenfalls nicht Leichtfertigkeit vorgeworfen werden, wenn sie in Unkenntnis der von Q.________ erstatteten Strafanzeige gestützt auf die vom Beschwerdeführer veranlasste Schadensmeldung von O.________ Versicherungsleistungen erbracht hätte.  
 
10.  
 
10.1. Die Vorinstanz erhöht die Strafe wegen der Straftaten des Missbrauchs von Ausweisen (Art. 252 StGB) und des versuchten Betrugs durch unwahre Schadensmeldung an die Versicherung um je einen Monat. Sie erwägt, die Straftat der Fälschung von Ausweisen offenbare eine besondere Unverfrorenheit des Beschwerdeführers, sei dieser doch nicht davor zurückgeschreckt, anlässlich einer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen einen nicht für ihn bestimmten Ausweis zu Täuschungszwecken zu gebrauchen. Zwar habe er damit einzig bewirken können, keine Parkgebühr zu bezahlen. Angesichts der Umstände sei sein Verschulden dennoch als beträchtlich zu bezeichnen. Sein Verschulden im Zusammenhang mit dem Betrugsversuch sei ebenfalls erheblich. Er habe auf unverfrorene und betrügerische Art und Weise sowie als treibende Kraft Versicherungsleistungen von mehreren Tausend Franken zu erlangen versucht und dabei eine Drittperson angehalten, ihn bei diesem Unterfangen zu unterstützen (angefochtener Entscheid E. IV.2c S. 93).  
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz verletze Bundesrecht, indem sie die von ihm als Scherz gemeinte Verwendung des Schildes "Bezirksanwalt im Dienst" als Unverfrorenheit qualifiziere und mit einer Erhöhung der Strafe um einen Monat berücksichtige. Auch die Erhöhung der Strafe um einen Monat wegen des versuchten Versicherungsbetrugs verletze Bundesrecht, zumal die Vorinstanz selber den Schaden als Bagatelle betrachte (Beschwerde S. 16, 18). 
 
Die Erhöhung der Freiheitsstrafe um einen Monat wegen des Missbrauchs eines Ausweises mag hoch ausgefallen sein. Sie hält sich aber wie die Erhöhung der Strafe um einen Monat wegen des versuchten Versicherungsbetrugs im Rahmen des weiten sachrichterlichen Ermessens. 
 
10.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die lange Verfahrensdauer nicht genügend berücksichtigt. Der ihm vorgeworfene Deliktskomplex habe im Jahr 2000 begonnen und sei im Mai 2004 praktisch abgeschlossen gewesen. Selbst im Fall der Bestätigung der Schuldsprüche wäre die Strafe gestützt auf Art.48 lit. e StGB zwingend herabzusetzen (Beschwerde S. 18).  
 
Soweit der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen eine Verletzung des Beschleunigungsgebots rügen sollte, ist die Beschwerde unbegründet. Dass einzelne Verfahrensabschnitte unnötig lange gedauert hätten, behauptet er nicht. Die gesamte Verfahrensdauer war angesichts des äusserst umfangreichen Prozessgegenstandes nicht zu lang. 
 
Die Voraussetzungen des Strafmilderungsgrundes im Sinne von Art. 48 lit. e StGB sind nicht erfüllt. Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids vom 14. August 2013 waren noch nicht mindestens zwei Drittel der Verjährungsfrist von 15 Jahren (siehe BGE 132 IV 1 E. 6.2) seit den letzten Betrügen im Zusammenhang mit den Immobiliengeschäften im Mai 2004 verstrichen. In Anbetracht der Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Delikte rechtfertigt es sich nicht, den Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 lit. e StGB schon bei Ablauf kürzerer Zeit zu bejahen. Zudem verübte der Beschwerdeführer seit Mai 2004 weitere Straftaten, unter anderem den versuchten Betrug durch unwahre Schadensmeldung an die Versicherung im September 2006. 
 
10.3. Da die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Geldwäscherei aufzuheben ist (siehe E. 5 hievor), wird sich die Vorinstanz erneut mit der Strafzumessung befassen.  
 
Dem Anliegen der Beschwerdegegnerin, das Bundesgericht möge aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz verzichten und stattdessen reformatorisch entscheiden (Art. 107 Abs. 2 BGG) und selbst die neue Strafe festsetzen, ist nicht zu entsprechen. Die Strafzumessung liegt in erster Linie im pflichtgemässen Ermessen des Sachgerichts. 
 
11.   
Der Beschwerdeführer beantragt, der unterzeichnende Rechtsanwalt sei als amtlicher und notwendiger Verteidiger einzusetzen. Das Begehren ist als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 64 BGG entgegenzunehmen. Das Gesuch ist, soweit es nicht zufolge Gutheissung der Beschwerde betreffend Geldwäscherei (siehe E. 5 hievor) gegenstandslos geworden ist, abzuweisen, da die Beschwerde in den übrigen Punkten keine Aussicht auf Erfolg hatte. Der Beschwerdeführer hat drei Viertel der bundesgerichtlichen Kosten zu tragen. Der Kanton St. Gallen hat den Beschwerdeführer mit Fr. 500.-- zu entschädigen. Die Entschädigung ist dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bruno Bauer, auszurichten. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
 
1.   
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Geldwäscherei richtet, gutgeheissen. 
 
Sie wird im Übrigen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Der Kanton St. Gallen hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen. Die Entschädigung ist dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bruno Bauer, auszurichten. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. August 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Näf