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Ecriture agrandie
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_417/2007 /hum 
 
Urteil vom 7. Dezember 2007 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari, 
Gerichtsschreiber Briw. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt 
Kurt Mäder, 
 
gegen 
 
A.________, 
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Gregor Benisowitsch, 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Kostenauflage an die Geschädigte, 
 
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 19. April 2007 (SB070058/U/jv). 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Zürich hiess mit Verfügung vom 10. März 2006 einen Rekurs der Geschädigten X.________ gegen zwei Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl in einer Strafuntersuchung gegen A.________ teilweise gut. In der Folge erhob die Staatsanwaltschaft Anklage wegen Drohung, mehrfach versuchter Körperverletzung und Tätlichkeiten. 
 
Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Zürich fand A.________ am 7. September 2006 nicht schuldig und sprach ihn frei. Er trat auf die Zivilforderungen der Geschädigten nicht ein und nahm sämtliche Kosten auf die Gerichtskasse. Er sprach A.________ wegen ungerechtfertigter Haft eine Genugtuung von Fr. 13'900.-- zu und wies dessen Entschädigungsbegehren ab. 
 
Auf Berufung der Geschädigten hin erkannte das Obergericht des Kantons Zürich am 19. April 2007: 
1. Der Angeklagte A.________ wird vollumfänglich freigesprochen. 
2. Auf die Schadenersatz- und Genutuungsforderung der Geschädigten wird nicht eingetreten. 
3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 3 und 4) wird bestätigt. 
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 
Fr. 2'000.--; die weiteren Kosten betragen: 
Fr. 150.-- Vorladungsgebühren 
Fr. 16.-- Telefon 
Fr. 35.-- Fotokopien 
Fr. 3'905.95 amtliche Verteidigung 
Fr. 4'653.05 unentgeltliche Geschädigtenvertretung. 
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung, werden der Geschädigten auferlegt. 
6. Dem Angeklagten wird eine Genugtuung von Fr. 13'900.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das weitere Schadenersatzbegehren wird abgewiesen. 
B. 
X.________ erhebt "Beschwerde in Strafsachen bzw. subsidiäre Verfassungsbeschwerde" mit dem Antrag, Ziff. 5 und 6 des obergerichtlichen Urteilsdispositivs aufzuheben und ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Beschwerdeführerin bezeichnet ihre Eingabe als "Beschwerde bzw. subsidiäre Verfassungsbeschwerde". Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist grundsätzlich gegeben, soweit keine ordentliche Beschwerde zulässig ist (Art. 113 BGG). 
1.1 Die Beschwerde in Strafsachen steht gegen "Entscheide in Strafsachen" offen. Dieser Begriff umfasst sämtliche Entscheide, denen materielles Strafrecht oder Strafprozessrecht zugrunde liegt (Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4313). Angefochten ist ein Strafurteil, in dem die Beschwerdeführerin als Strafantragstellerin und Geschädigte Partei war. Nach dem Konzept der Einheitsbeschwerde soll der Rechtsmittelweg an das Bundesgericht vom Rechtsgebiet abhängen, auf welches die Streitsache letztlich zurückgeht (Botschaft a.a.O., S. 4235). Damit ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG das zutreffende Rechtsmittel. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist ausgeschlossen (vgl. Urteil 6B_130/2007 vom 11. Okt. 2007, E. 1.1). 
1.2 Hinsichtlich ihrer Legitimation zur Anfechtung von Ziff. 6 des angefochtenen Urteilsdispositivs führt die Beschwerdeführerin aus, wenn ein Täter nicht nur freigesprochen, sondern noch fürstlich dafür belohnt werde, dass er ein Opfer über längere Zeit malträtiert habe, werde dieses gedemütigt und in seiner Würde erheblich verletzt; damit sei die Aktivlegitimation gegeben. Das ist zu verneinen. Soweit es nicht um das Strafantragsrecht als solches geht (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG), ist die Geschädigte grundsätzlich nur als Opfer im Sinne von Art. 2 OHG zur Beschwerde legitimiert, "wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann" (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; ausführlich BGE 133 IV 228). Auch die beispielhaft in Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG als beschwerdeberechtigt aufgeführten Personen haben im Einzelfall ein Rechtsschutzinteresse nachzuweisen (BGE 133 IV 121 E. 1.1). Die Zusprechung einer Genugtuung für ungerechtfertigte Haft an den freigesprochenen Beschwerdegegner betrifft nicht die rechtlich geschützten Interessen der Beschwerdeführerin. 
 
Die Legitimation zur beantragten Aufhebung des abgewiesenen Schadenersatzbegehrens (Ziff. 6 des Dispositivs) kann offen bleiben, weil darauf bereits mangels Begründung nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Anfechtung der Kostenauflage in Ziff. 5 des Dispositivs berechtigt (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG). 
2. 
§ 396a des Gesetzes betreffend den Strafprozess (StPO/ZH) regelt Kosten und Entschädigung im Rechtsmittelverfahren wie folgt: 
 
Die Auflage der Kosten und die Zusprechung einer Entschädigung erfolgen in der Regel im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Verfahrensbeteiligten. Von dieser Regel kann in begründeten Fällen abgewichen werden, namentlich wenn sich eine Partei in guten Treuen zu ihren Anträgen veranlasst sah. 
2.1 Die Vorinstanz hält zur Kostenauflage fest: Weil die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren mit ihren Anträgen vollumfänglich unterliege, seien ihr die Kosten für dieses Verfahren, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung, vollumfänglich aufzuerlegen (§ 396a StPO/ZH). 
2.2 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, § 396a StPO/ZH willkürlich angewendet zu haben. Sie verweist dazu auf Entscheide des Kassationsgerichts des Kantons Zürich (ZR 100/2001 Nr. 62, ZR 101/2002 Nr. 22, ZR 105/2006 Nr. 48) sowie des Bundesgerichts (Urteil 1P.619/2006 vom 11. Dezember 2006) und macht geltend, die Vorinstanz begründe den Kostenspruch auch nicht ansatzweise und verletze mit der Verweisung auf den gesetzlichen Regelfall den Gehörsanspruch gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Auch für das Berufungsverfahren sei die unentgeltliche Prozessführung gemäss § 10 Abs. 5 StPO/ZH in Verbindung mit § 84 ff. ZPO/ZH gewährt worden. Die unentgeltliche Prozessverbeiständung impliziere auch die unentgeltliche Prozessführung. Die Appellation sei daher "quasi mit offiziellem Segen aus guten Treuen" erfolgt. Damit hätten im Sinne von § 84 ZPO/ZH in Verbindung mit § 10 Abs. 5 StPO/ZH schon ganz grundsätzlich keine Kosten auferlegt werden dürfen. Ferner müssten die Verhältnisse der Betroffenen berücksichtigt werden (§ 190a StPO/ZH). Die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung attestiere, dass das Verfahren aus Sicht des Gerichts nicht aussichtslos sei. Darauf sei die Vorinstanz zu behaften. Das müsse zur Abweichung von der Regel gemäss § 396a StPO/ZH führen. Die Kostenauflage sei ein rechtswidriger Akt widersprüchlichen Verhaltens. 
2.3 § 396a Satz 1 StPO/ZH hält zunächst den allgemeinen Grundsatz des schweizerischen Strafprozessrechts zur Kostentragung fest. Von dieser Regel kann gemäss Satz 2 dieser Bestimmung "in begründeten Fällen" abgewichen werden. 
2.3.1 Ausgangspunkt für die Einfügung dieser Bestimmung in die StPO/ZH war die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Kostenauflage an Geschädigte (vgl. ZR 96/1997 Nr. 23; ZR 97/1998 Nr. 48). Im Gesetzgebungsverfahren ergab sich dann auch der Gesichtspunkt, es dem Gericht zu ermöglichen, von der starren Kostenverteilung nach Obsiegen und Unterliegen abzuweichen, um besonderen Gegebenheiten gerecht zu werden. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich kam deshalb in ZR 100/2001 Nr. 62 zum Ergebnis, dass die Kosten dem erstinstanzlich Verurteilten auch auferlegt werden können, wenn der angefochtene Entscheid lediglich im Rahmen des Ermessens zu seinen Gunsten abgeändert wird, so dass ihm im Ergebnis die Kosten trotz Obsiegens auferlegt werden können. 
 
In ZR 101/2002 Nr. 22 stellte das Kassationsgericht fest, dass sich aus dem Gesetzgebungsverfahren nicht ergebe, wann begründete Fälle vorlägen oder bei welchen Sachverhalten von in guten Treuen gestellten Rechtsmittelanträgen auszugehen sei. In der Sache entschied es, dass der Geschädigten wegen einer aus berechtigtem Anlass und damit in guten Treuen erhobenen und vor dem Entstehen von Kosten zurückgezogenen Berufung keine Kosten auferlegt werden können. Die Geschädigte hatte nämlich zur Wahrung ihrer Rechte in Unkenntnis der Urteilsgründe Berufung erheben müssen. 
 
In ZR 105/2006 Nr. 48 ging das Kassationsgericht davon aus, dass der gut 13-jährige Beschwerdeführer nicht über genügend (eigene) finanzielle Mittel verfügte, um die Kosten des Kassationsverfahrens zu bestreiten, und dass die Kostenauflage sich nachteilig auf seine Weiterentwicklung auswirken würde, weshalb von Kosten für das Kassationsverfahren abzusehen und die nach der Regel von § 396a Satz 1 StPO/ZH aufzuerlegenden Verfahrenskosten gestützt auf § 388 Abs. 1 StPO/ZH sofort definitiv abzuschreiben seien. Es führte zudem aus, § 388 Abs. 1 StPO/ZH nehme den im Erwachsenenstafrecht in den §§ 190a und 42 Abs. 3 StPO/ZH zum Ausdruck gebrachten Grundgedanken auch für das Jugendstrafverfahren auf: Deren Sinn und Zweck bestehe darin, dass eine Partei, von der die auferlegten Kosten in nächster Zeit offensichtlich nicht erhältlich sind, durch Kostenerhebung nicht in zusätzliche Not gerät oder ihre Resozialisierung durch die Kostenpflicht nicht gefährdet wird; ferner sollen den mit dem Inkasso betrauten Behörden sinnlose Umtriebe erspart bleiben. Somit wurde der Verzicht auf die Kostenauferlegung an den mittellosen Jugendlichen auf § 388 StPO/ZH (der die Kosten im Verfahren gegen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum 20. Altersjahr regelt) gestützt. Besondere Umstände im Sinne von § 396a Satz 2 StPO/ZH waren für das Kassationsgericht nicht ersichtlich. 
2.3.2 Das Bundesgericht setzte sich im Urteil 1P.619/2006 mit dieser Rechtsprechung auseinander. Dem Urteil lag zu Grunde, dass das Zürcher Bezirksgericht den Angeklagten vom Vorwurf einer einfachen Körperverletzung freigesprochen hatte und auf die Schadenersatzforderungen des geschädigten Jugendlichen nicht eingetreten war. Die Verfahrenskosten wurden auf die Gerichtskasse genommen. Auf Berufung des Geschädigten bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich den Freispruch und den erstinstanzlichen Kostenentscheid. Dem Geschädigten wurden die Kosten des Berufungsverfahrens (Fr. 4'768.--) und eine Prozessentschädigung an den Angeklagten (Fr. 2'700.--) auferlegt. Das Obergericht führte aus, dass aufgrund des überzeugend begründeten Freispruchs und der Aktenlage dem anwaltlich vertretenen Geschädigten nicht zugebilligt werden könne, in guten Treuen Berufung erklärt und daran festgehalten zu haben. Es bestehe auch keine Veranlassung, die entstandenen Kosten abzuschreiben. Vor Bundesgericht berief sich der im Zeitpunkt der Berufung 13-jährige Geschädigte insbesondere auf die §§ 388 und 396a StPO/ZH. Das Bundesgericht stellte fest, dass das Kindesalter des Geschädigten nicht berücksichtigt worden war, der Jugendliche und seine Mutter auf Sozialhilfe angewiesen waren und der Knabe nicht freiwillig in das Verfahren hineingeraten war. Es wies die Sache an das Obergericht zurück, damit es die kantonale Rechtsprechung zu § 388 Abs. 1 StPO/ZH berücksichtige. 
2.3.3 Somit wurde § 396a Satz 2 StPO/ZH nur in der Konstellation ZR 101/2002 Nr. 22 (sowie einem ebendort E. 2.6 erwähnten Beschluss) angewendet. ZR 105/2006 Nr. 48 sowie Urteil 1P.619/2006 ergingen aufgrund des jugendlichen Alters gestützt auf § 388 StPO/ZH. Im erwähnten Urteil führte das Bundesgericht im Übrigen aus, dass die Anwendung von § 396a Satz 1 StPO/ZH auf den beurteilten Fall nicht willkürlich war, sondern der vergleichbaren Vorschrift von Art. 159 Abs. 3 OG entsprach (Urteil a.a.O., E. 2.4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 3 OG gilt ein Rechtsmittel als "in guten Treuen" eingelegt, wenn besondere prozessuale Umstände zum Ergreifen des Rechtsmittels Anlass geben, wie grundlegende und komplexe Rechtsfragen (BGE 126 II 145 E. 5b [Spring]), die Verletzung der Begründungspflicht oder ein Unterliegen allein gestützt auf eine substituierte Begründung (Urteil a.a.O., E. 2.3). Solche besondere prozessuale Umstände sind vorliegend nicht gegeben. Damit ist eine willkürliche Anwendung von § 396a StPO/ZH zu verneinen. 
2.4 Die Beschwerdeführerin bringt vor, infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege habe sie in guten Treuen Berufung erheben dürfen. 
2.4.1 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ergibt sich, soweit das kantonale Recht keine weitergehenden Ansprüche gewährt, als Minimalgarantie aus Art. 29 Abs. 3 BV. Nach dieser Verfassungsbestimmung hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mit dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege soll verhindert werden, dass bedürftigen Rechtssuchenden der Zugang zu Gerichts- und Verwaltungsinstanzen in nicht zum Vornherein aussichtslosen Verfahren wegen ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse verwehrt oder erschwert wird. Dieses Recht gewährleistet der bedürftigen Person, dass die entsprechende Gerichts- oder Verwaltungsinstanz ohne vorherige Hinterlegung oder Sicherstellung von Kosten tätig wird, nicht jedoch eine definitive Übernahme der Kosten durch den Staat (vgl. auch Art. 64 Abs. 4 BGG). Die Verfahrenskosten dürfen bei der im Verfahren unterlegenen Partei erhoben und eingefordert werden, sobald sich deren finanziellen Verhältnisse wieder verbessert haben (Urteil 1P.411/2002 vom 6. Nov. 2002 E. 3.2 und 5.3, mit Hinweisen). 
 
Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, so dass die Sache unter diesem Gesichtspunkt nicht zu prüfen ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
2.4.2 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird in erster Linie durch das kantonalen Recht geregelt (BGE 128 I 225 E. 2.3; 120 Ia 14 E. 3a). Die Bestellung des unentgeltlichen Rechtsbeistands für die Geschädigte zur Durchsetzung der Zivilansprüche richtet sich nach § 10 Abs. 5 StPO/ZH. Sie setzt grundsätzlich voraus, dass das angestrebte Verfahrensziel nicht aussichtslos erscheint. Im Untersuchungsverfahren besteht ein Anspruch allerdings schon im Hinblick auf die effektive Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte. Die Bestellung gilt wie beim amtlichen Verteidiger grundsätzlich für die gesamte Dauer des kantonalen Verfahrens (Lieber/Donatsch, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, August 2006, § 10 N. 26, 34). Es ist nicht erforderlich, bei einer Änderung der innerkantonalen örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit während des Verfahrens die Bestätigung oder Neubestellung zu beantragen (Lieber/Donatsch, a.a.O., § 13 N. 9). 
 
Im Rechtsmittelverfahren können die Kosten (und damit auch diejenigen der unentgeltlichen Verbeiständung) nach Massgabe von § 396a StPO/ZH der Geschädigten auferlegt werden, wobei ihren finanziellen und persönlichen Verhältnissen im Rahmen von § 190a StPO/ZH Rechnung zu tragen ist (Lieber/Donatsch, a.a.O., § 10 N. 37). 
 
Das Zürcher Recht unterscheidet zwar die unentgeltliche Prozessführung von der unentgeltlichen Rechtsvertretung (§§ 84 und 87 ZPO/ZH). Die Verknüpfung von § 10 Abs. 5 StPO/ZH mit §§ 84 ff. ZPO/ZH besteht aber - anders als in § 10 Abs. 4 aStPO/ZH - heute nicht mehr (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, § 87 N. 12). 
2.4.3 Der heutige Geschädigtenvertreter übernahm das Mandat nach der obergerichtlichen Hauptverhandlung und vertritt die Geschädigte seit dem 11. Mai 2007 (Rubrum des angefochtenen Urteils). Er stellte am 9. Mai 2007 beim Obergericht das Gesuch, ihn zum unentgeltlichen Rechtsbeistand zu ernennen. Dieses wies ihn mit Schreiben vom 11. Mai 2007 darauf hin, dass das kantonale Verfahren abgeschlossen sei und für das bundesrechtliche Rechtsmittelverfahren das Bundesgericht zuständig sei (kantonale Akten Obergericht, act. 83 und 84). Das angefochtene Urteil enthält im Rubrum den Eintrag, dass die "Geschädigte und Appellantin unentgeltlich vertreten" ist (durch den früheren Rechtsanwalt; ebenso in Ziff. 5 des Dispositivs). Bereits Ziff. 4 des bezirksgerichtlichen Urteilsdispositivs vom 7. September 2006 erwähnte die unentgeltliche Geschädigtenvertretung. 
 
Im Untersuchungsverfahren hatte das Bezirksgericht Zürich den heutigen Rechtsvertreter mit Verfügung vom 15. November 2004 rückwirkend auf den 7. Oktober 2004 als unentgeltlichen Rechtsbeistand der Geschädigten im Sinne von § 10 Abs. 5 StPO/ZH bestellt (act. 19/13). Mit Präsidialverfügung vom 26. August 2005 wurde rückwirkend ab dem 25. August 2005 im Sinne von § 10 Abs. 5 StPO/ZH ein neuer unentgeltlicher Rechtsbeistand ernannt (act. 20/4). Dieser Rechtsanwalt vertrat die Geschädigte auch im Appellationsverfahren. Demnach war die Beschwerdeführerin im gesamten kantonalen Verfahren unentgeltlich verbeiständet. 
Somit ergibt sich, dass die unentgeltliche Verbeiständung nicht eigens für das Appellationsverfahren bewilligt worden war und dass sich das Obergericht zu den Erfolgsaussichten der Appellation nicht geäussert hatte. Es kann daher entgegen der Beschwerdeführerin keine Rede davon sein, dass ihr das "Attest" ausgestellt worden wäre, dass das "Verfahren aus Sicht des zuständigen Gerichts nicht aussichtslos ist" oder dass die "Appellation durch die Geschädigte quasi mit offiziellem Segen aus guten Treuen" erfolgt wäre oder dass die Vorinstanz mit der Kostenauflage "einen rechtswidrigen Akt widersprüchlichen Verhaltens" gesetzt hätte. Der unentgeltliche Rechtsbeistand war in den Jahren 2004 und 2005 gewährt worden. Zum Erfolg einer Appellation im Jahre 2007 hatte sich keine Behörde geäussert. Daher konnte sich die Beschwerdeführerin durch die Gewährung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Untersuchungsverfahren auch nicht im Sinne von § 396a Satz 2 StPO/ZH in guten Treuen zur Appellation "veranlasst" gesehen haben. 
2.4.4 Wie das Kassationsgericht ausführt, kennt die zürcherische Strafprozessordnung das Institut der unentgeltlichen Prozessführung an sich nicht. Dies bedeutet nicht, dass der unterlegene Angeklagte die ihm auferlegten Kosten immer bezahlen muss. § 190a StPO/ZH legt fest, dass bei Bemessung, Auflage und Bezug der Kosten den Verhältnissen des Betroffenen Rechnung zu tragen ist, wobei mit dem Betroffenen zwar zunächst der Angeklagte gemeint ist (ZR 103/2004 Nr. 56 E. 2.3.5), jedoch diese Bestimmung auch auf die Geschädigte Anwendung findet (oben E. 2.4.2). Sinn und Zweck dieser Norm bestehen darin, dass Parteien, von denen die auferlegten Kosten in nächster Zeit offensichtlich nicht erhältlich sind, durch die Kostenerhebung nicht in zusätzliche Not geraten und den Behörden sinnlose Umtriebe erspart werden (ZR a.a.O. sowie ZR 105/2006 Nr. 48, zit. oben E. 2.3.1). Es ist aufgrund dieser kantonalen Rechtsprechung anzunehmen, dass § 190a StPO/ZH auch im Fall der Kostenauferlegung an die Geschädigte gemäss § 396a Satz 1 StPO/ZH zu berücksichtigen ist. Obwohl § 190a StPO/ZH - anders als Art. 29 Abs. 3 BV - nicht darauf ausgelegt ist, die Ergreifung von Rechtsmitteln zu erleichtern, sondern die Verhältnisse nach dem Prozess zu regeln, wird die unentgeltliche Prozessführung dennoch regelmässig (auch) nach dieser Bestimmung beurteilt (ZR 103/2004 Nr. 56 E. 2.3.5). 
 
§ 190a StPO/ZH gewährt somit keinen Anspruch auf Kostenerlass und sieht auch nicht zwingend vor, dass bereits bei Festsetzung und Auflage der Kosten auf die persönlichen Umstände der Betroffenen Rücksicht genommen wird (Schmid, in: Donatsch/Schmid, a.a.O., Dez. 1997, § 190a N. 1 und 9). Vielmehr kann dieser Entscheid auch erst beim Bezug der Kosten getroffen werden. § 396a StPO/ZH ermöglicht die Auflage der amtlichen Verteidigungskosten an die Geschädigte, weil es sich dabei um Gerichtskosten handelt (ZR 101/2002 E. 2.9b). Die Auferlegung der Kosten an die im Appellationsverfahren unterlegene Bedürftige im Sinne von § 190a StPO/ZH erweist sich daher nicht als willkürlich (vgl. Urteil 1P.411/2002 vom 6. Nov. 2002 E. 5.4, wo allerdings die unentgeltliche Verbeiständung nicht bewilligt worden war). Eine unentgeltliche Prozessführung, die im Zürcher Strafverfahren im Prinzip nicht bekannt ist, kommt demnach nur in Form des Erlasses von Prozesskautionen und Kostenvorschüssen in Frage, nicht aber als definitve Befreiung von der Kostentragung (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N. 876). Auch bei der amtlichen Verteidigung (§ 12 Abs. 2 StPO/ZH) entscheidet sich die definitive Kostentragung gemäss § 190a StPO/ZH allenfalls erst beim Kostenbezug (Lieber/Donatsch, a.a.O., § 12 N. 20). § 43 Abs. 2 StPO/ZH schliesslich betrifft die Entschädigung für das Untersuchungs- und nicht das Appellationsverfahren. Es ergibt sich somit keine willkürliche Anwendung des gerügten kantonalen Strafprozessrechts. 
2.4.5 Wie oben in E. 2.3.2 dargestellt, betraf das Urteil 1P.619/2006 einen Kostenerlass nach § 388 Abs. 1 StPO/ZH, der im Unterschied zu Art. 29 Abs. 3 BV grundsätzlich nicht voraussetzt, dass das fragliche Verfahren nicht aussichtslos ist (E. 2.5 und 2.6). Diese Rechtsprechung ist hier nicht anwendbar. Entgegen der Beschwerde (S. 4 Ziff. 5) konnte die Vorinstanz daher auch auf die Erfolgschancen abstellen. Denn für die Ergreifung offensichtlich aussichtsloser Rechtsmittel hat die Geschädigte nach dem kantonalen Strafprozessrecht keinen Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Lieber/Donatsch, a.a.O., § 10 N. 26). Auch der verfassungsrechtliche Anspruch der Geschädigten auf unentgeltliche Rechtspflege setzt die Nichtaussichtslosigkeit der verfolgten Rechtsansprüche voraus (oben E. 2.4.1; BGE 123 I 145 E. 2b/bb; 129 I 129 E. 2.3.1). Die kantonalrechtlichen Voraussetzungen der Aussichtslosigkeit entsprechen diesen verfassungsrechtlichen (vgl. Lieber/Donatsch, a.a.O., § 10 N. 22; Schmid, Strafprozessrecht, a.a.O., N. 520 FN. 171 mit Verweisung auf BGE 129 I 129 E. 2.3.1). Die Kostenauflage erschiene auch in dieser Betrachtungsweise nicht als willkürlich. 
2.5 Weil der unentgeltliche Rechtsbeistand im Zürcher Strafprozessrecht die unentgeltliche Prozessführung nicht garantiert und diese auch nicht gewährt worden war, genügte die Verweisung auf den Regelfall von § 396a StPO/ZH bei anwaltlicher Vertretung den Begründungsanforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b), auch wenn eine nähere Begründung sinnvoll gewesen wäre. Nur zur ausführlicheren Begründung wird eine Sache aber nicht zurückgewiesen. 
3. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG) kann gutgeheissen werden, soweit das Rechtsbegehren nicht wegen fehlender Legitimation aussichtslos war (BGE 131 II 306 E. 5.2.2). Angesichts der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist auf die Erhebung von Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu verzichten (Art. 65 Abs. 2 BGG). Dem Rechtsvertreter ist eine herabgesetzte Entschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird teilweise gutgeheissen. 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
4. 
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Kurt Mäder, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. Dezember 2007 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: