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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_866/2022  
 
 
Urteil vom 29. August 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter von Werdt, Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Konkursmasse der A.________ AG in Liquidation, 
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Guggenbühl, Rechtsanwalt Dr. Christian Oetiker und/oder Rechtsanwältin Dr. Jana Essebier, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Stiftung B.________, 
vertreten durch Fürsprecher Peter Burckhardt und/oder Rechtsanwalt Michael Hess, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kollokation (Rechtzeitigkeit der Berufung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 7. Oktober 2022 (NE220001-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Im Konkurs der A.________ AG in Liq., mit Sitz in U.________, erhob die Stiftung B.________ am 22. April 2013 beim Bezirksgericht Zürich (positive) Kollokationsklage gegen die Masse der Konkursitin. Sie verlangte die Aufhebung des Entscheides der Konkursliquidatorin vom 3. April 2013 (Forderung Nr. 30) und die Kollokation ihrer Forderung im Betrag von Fr. 67'377'108.42 in der Dritten Klasse.  
 
A.b. Das Bezirksgericht hiess die Klage (nach einer Rückweisung im Rechtsmittelverfahren) am 22. Dezember 2021 vollumfänglich gut.  
 
B.  
 
B.a. Die Konkursmasse der A.________ AG in Liq. erhob gegen das ihr am 25. Januar 2022 zugestellte Urteil Berufung mit dem Antrag, den erstinstanzlichen Entscheid vollumfänglich aufzuheben und die Kollokationsklage vollumfänglich abzuweisen. Die Berufungsschrift datiert vom 24. Februar 2022 und wurde dem Obergericht des Kantons Zürich (Berufungsinstanz) am 2. März 2022, 14.40 Uhr, per Kurier überbracht. Beigelegt war ein Begleitschreiben des Rechtsvertreters der Konkursmasse vom 2. März 2022, in welchem dieser ausführte, dass die Berufungsschrift fristgerecht am 24. Februar 2022 der Schweizerischen Post übergeben worden sei, die Post das Paket am 2. März 2022 aber als unzustellbar retourniert habe, weil offenbar die (Adress-) Etikette abgerissen sei. Deshalb reiche er die Berufung vom 24. Februar 2022 erneut in unveränderter Form - als ungeöffnetes Paket, das retourniert worden sei - ein. Zugleich ersuchte er um Bestätigung, dass die Berufungsfrist gewahrt sei (mit Hinweis auf den Vermerk auf dem Paket, eine beigelegte Fotografie des von der Post retournierten Pakets, den Auszug aus dem Trackingsystem der Post und die ebenfalls beigelegte Kopie des Postbüchleins).  
 
B.b. Das Obergericht trat auf die Berufung wegen Verspätung mit Beschluss vom 7. Oktober 2022 nicht ein.  
 
C.  
Die Konkursmasse der A.________ AG in Liq. hat am 8. November 2022 Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses und die Rückweisung der Sache an das Obergericht, damit es auf die Berufung eintrete (Beschwerdeantrag Ziff. 1). Eventualiter sei die Sache zur weiteren Beweiserhebung (Beschwerdeantrag Ziff. 2), subeventualiter zur Entscheidung über das Wiederherstellungsgesuch (Beschwerdeantrag Ziff. 3) zurückzuweisen. 
Mit Präsidialverfügung vom 15. Dezember 2022 ist der Beschwerde aufschiebende Wirkung gewährt worden. 
Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Stiftung B.________ (Beschwerdegegnerin) beantragt die Abweisung der Beschwerde; die Beschwerdeführerin hat repliziert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein Urteil des oberen kantonalen Gerichts, welches als Rechtsmittelinstanz im Rahmen einer (positiven) Kollokationsklage (Art. 250 Abs. 1 SchKG) die Zulassung einer Forderung über zivilrechtliche Ansprüche beurteilt hat; das verfahrensabschliessende Urteil unterliegt der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeerhebung befugt (Art. 76 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. In der vorliegenden vermögensrechtlichen Angelegenheit erreicht der für kollokationsrechtliche Streitigkeiten (BGE 138 III 675 E. 3.1) massgebliche Streitwert - mit Blick auf die zu erwartende Konkursdividende von 67.7 % auf die Forderung der Kollokationsklägerin - die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 II 86 E. 2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 142 III 364 E. 2.4).  
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur zulässig, soweit der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde zu begründen ist (BGE 148 V 174 E. 2.2).  
 
2.  
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung, welche die Vorinstanz als verspätet erachtet hat. Umstritten ist die Frage der Rechtzeitigkeit mit Blick auf die Einhaltung der Frist. Es geht um die Frage, ob die Berufung als rechtzeitig gilt, wenn sie am letzten Tag der Berufungsfrist der Schweizerischen Post übergeben, wenige Tage später retourniert, die Eingabe indes vom Absender umgehend dem Gericht übergeben wurde. 
 
2.1. Die Vorinstanz hat die Eingabe als verspätet erachtet. Sie hat das Fristversäumnis wie folgt begründet.  
 
2.1.1. In tatsächlicher Hinsicht hat die Vorinstanz festgestellt, dass aufgrund der unbestritten gebliebenen Darlegung der Beschwerdeführerin sowie der beigebrachten Belege (insbesondere des Ausdrucks der von der Post standardmässig erstellten Fotografie des Paketumschlags mit der Sendungsnummer) kein Zweifel bestehe, dass die Beschwerdeführerin das Paket, welches am 2. März 2022 beim Obergericht eintraf, am 24. Februar 2022 und damit am letzten Tag der Berufungsfrist, versehen mit der korrekten Adresse der Berufungsinstanz, bei der Post aufgegeben hatte. Fest steht weiter, dass die Post das am Postschalter aufgegebene Paket nicht als von der Beförderung ausgeschlossene Sendung refüsiert, sondern zunächst zur Spedition entgegengenommen und bearbeitet hatte, später aber mit dem Vermerk "Adresse fehlt/unleserlich" als Retoure bzw. Rücksendung (gestützt auf die AGB "Postdienstleistungen" für Geschäftskunden, Version 2022, Ziff. 2.6.1: "Empfänger nicht ermittelbar") an die Beschwerdeführerin retournierte. Die Adressetikette hatte sich bei deren Bearbeitung oder beim Transport durch die Post abgelöst.  
 
2.1.2. Die Vorinstanz hat in rechtlicher Hinsicht (in Anwendung von Art. 143 Abs. 1 ZPO) erwogen, dass die Beschwerdeführerin die von ihr gewählte Einreichungsart (Postaufgabe am letzten Tag der Frist) hätte beibehalten und die zunächst gescheiterte postalische Übermittlung ihrer Eingabe per Post hätte fortsetzen müssen. Hierfür hätte sie die Sendung neu adressieren und nochmals der Post übergeben, d.h. den von ihr gewählten Zustellungsweg fortsetzen müssen. Nur ein solches Vorgehen stehe im Einklang mit der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Mit der direkten Einreichung beim Gericht (durch einen privaten Kurierdienst) habe sie das von ihr gewählte Vorgehen und damit die Einheit der begonnenen und aufgrund der Retournierung verlängerten Prozesshandlung (Einreichung der Berufungseingabe durch Inanspruchnahme der Schweizerischen Post gemäss Art. 143 Abs. 1 zweite Variante ZPO) unterbrochen; sie habe deren Fortsetzung und Vollendung unterbunden. Die Berufung sei daher wegen Fristversäumnis nach Art. 143 ZPO verspätet.  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 143 Abs. 1 ZPO. Sie habe die betreffenden Voraussetzungen zur Fristeinhaltung erfüllt und sei nicht verpflichtet, den Fehler der Schweizerischen Post zu verbessern. Die Weigerung, das von der Post retournierte, in der Folge beim Gericht eingereichte Paket als fristwahrend zu betrachten, sei überspitzt formalistisch (Art. 29 Abs. 1 BV), verletze das Willkürverbot und den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV, Art. 52 ZPO). Was die Beschwerdeführerin unter dem Titel der "unrichtigen Sachverhaltsfestellung" ausführt, läuft ebenfalls auf die Kritik an der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts hinaus.  
 
2.3. Gemäss Art. 143 Abs. 1 ZPO müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder der schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Entscheidendes Kriterium zur Einhaltung der Frist ist die Übergabe an die Schweizerische Post (oder eine schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung) spätestens am letzten Tag der Frist (sog. Expeditionsprinzip; Urteil 5A_536/2018 vom 21. September 2018 E. 3.2). Vorliegend steht fest (E. 2.1.1), dass die Beschwerdeführerin die Berufungsschrift (das Paket mit der Berufung) am 24. Februar 2022, dem letzten Tag der Berufungsfrist, bei der Schweizerischen Post aufgab, welche die Sendung nicht refüsierte, sondern entgegegennahm und bearbeitete. Weiter steht fest, dass die Sendung korrekt an das Obergericht adressiert war. Damit ist die Übergabe "zu Handen des Gerichts" (Berufungsinstanz) im Sinne von Art. 143 Abs. 1 ZPO erfüllt und die Postaufgabe der Eingabe vom 24. Februar 2022 gilt insoweit als fristwahrend.  
 
2.4. Zu prüfen ist, ob an diesem Ergebnis etwas zu ändern vermag, dass die am 24. Februar 2022 der Post übergebene Berufungsschrift mit dem postalischen Vermerk "Adresse fehlt/unleserlich" an den Absender zurückgesandt wurde. Entscheidend ist, wie sich ein Aufgeber nach der Rücksendung durch die Post zu verhalten hat, damit er die Fristwahrung der Postaufgabe aufrechterhält und nicht zerstört.  
 
2.4.1. Nach der Rechtsprechung ist sowohl bei der Rücksendung im Falle von nicht oder ungenügend frankierten Eingaben (Urteile 4A_374/2014 vom 26. Februar 2015 E. 3.2; 2C_196/2022 vom 11. März 2022 E. 4) als auch bei falsch adressierten Eingaben (Urteil 9C_912/2015 vom 5. Juli 2016 E. 3.2; vgl. BGE 39 I 54 E. 1) für die Fristwahrung das Datum der ersten Postaufgabe massgebend, wenn der Mangel behoben wird und die mittels erneuter Postaufgabe zugestellte Eingabe mit der ersten (retournierten) Sendung nachweislich identisch ist (Urteil 5A_536/2018 vom 21. September 2018 E. 3.5; SUTTER-SOMM/SEILER, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, N. 7 zu Art. 143; ABBET, in: Petit commentaire, Code de procédure civile, 2020, N. 5 zu Art. 143).  
 
2.4.2. Umstritten ist, ob die Beschwerdeführerin mit der direkten Übergabe an das Gericht der retournierten Berufung die am 24. Februar 2022 fristgerecht vorgenommenen Prozesshandlung aufrechterhalten (fortgesetzt) hat. Die Vorinstanz hat im konkreten Fall angenommen, dass ein Mangel vorliege, der mit den in der Rechtsprechung beurteilten Fällen vergleichbar sei, wenn - wie hier - die der Post zwar korrekt übergebene, angenommene Sendung retourniert worden ist, sich die auf dem Paket angebrachte Adressetikette bei der späteren Bearbeitung durch die Post offenbar abgelöst und der Empfänger deshalb (mangels Adressetikette) nicht mehr erkennbar war. Die Vorinstanz hält die Auffassung des Bundesgerichts, wonach einzig die erneute Postaufgabe für fristwahrend sei, für "diskutabel" und "formalistisch anmutend", jedoch "klar vorgegeben".  
 
2.4.3. Wohl hat das Bundesgericht festgehalten, dass eine zufolge ungenügender Frankierung nach Fristablauf retournierte Sendung erneut (und verbessert) der Post - und nicht dem Gericht - zu übergeben sei, "im Sinne einer einfachen und klaren Lösung" zur Vermeidung weiterer Diskussionen und allfälligen Missbrauches (Urteil 4A_374/2014, a.a.O.). Im beurteilten Fall hat die Verfahrenspartei die ursprüngliche Postsendung geöffnet und die Rechtsschrift in einem neuen Umschlag dem Gericht übergeben, ohne sich um die postalische Verbesserung des Fehlers zu kümmern. In diesem Vorgehen hat das Bundesgericht eine unzulässige Kombination (Übergabe bei der Post und Einreichung beim Gericht) gesehen (Urteil 4A_374/2014, a.a.O.). Im Urteil aus dem Jahre 2018 wurde betont, dass die (wegen Verwendung der Umbau-Adresse des "Obergerichts des Kantons Zürich") retournierte Eingabe ungeöffnet und umgehend - noch am selben Tag - korrekt adressiert der Post übergeben wurde (Urteil 5A_536/2018, a.a.O.; SCHWANDER, in: ZZZ 2017/2018 S. 350). Das Urteil dokumentiert (nach der Lehre), dass die Umstände im Einzelfall nicht gänzlich ausser Acht zu lassen sind (PFÄFFLI, in: BN 2019 S. 249; NÄGELI, in: ZZZ 2021 S. 461).  
 
2.4.4. Wenn die Vorinstanz von "einer klaren Vorgabe" für den vorliegenden Fall gesprochen hat, schränkt sie ihren Blickwinkel zu sehr ein. Sie verkennt insbesondere, dass die (in E. 2.4.1) zitierte Rechtsprechung den Grundsatz im Zivilprozess konkretisiert, wonach alle am Verfahren beteiligten Personen nach Treu und Glauben zu handeln haben (Art. 52 ZPO) :  
Einerseits kommt die Rechtsprechung dem Prozessbeteiligten entgegen. Der Aufgeber darf darauf vertrauen, dass ein die Zustellung verhindernder Mangel z.B. in der Adressierung die Wirksamkeit der tatsächlich vollzogenen Postübergabe nicht ausschliesst (BGE 39 I 54 E. 1). Eine falsch adressierte Eingabe oder nicht bzw. ungenügend frankierte Eingabe genügt, weil die Verweigerung der Fristwahrung überspitzt formalistisch wäre und damit gegen das Gebot des Treu und Handelns verstossen würde (vgl. SUTTER-SOMM/SEILER, a.a.O., N. 9 zu Art. 52). Andererseits verlangt die Rechtsprechung, dass der Aufgeber bei Rücksendung im Falle der erwähnten Mängel (Falschadressierung und -frankierung) ebenfalls nach Treu und Glauben handelt, und eine erneute Postaufgabe vornimmt, und nicht die Art der Übergabe - an das Gericht - wechselt. Dass der Prozessbeteiligte diesfalls auf dem Weg der Postaufgabe behaftet wird, und im Wechsel der Übergabe an das Gericht eine Form des widersprüchlichen Verhaltens erblickt wird, ist ebenfalls Ausfluss des Gebotes, nach Treu und Glauben zu handeln (vgl. SUTTER-SOMM/SEILER, a.a.O., N. 7 zu Art. 52). 
 
2.4.5. Im konkreten Fall gibt es keinen Grund, von der Beschwerdeführerin eine erneute Postaufgabe zu verlangen, allein um sich des treumässigen Verhaltens nach der Rücksendung zu versichern. Wenn - wie hier - feststeht, dass die Beschwerdeführerin die Postaufgabe vom 24. Februar 2022 korrekt vorgenommen (also richtig adressiert und frankiert) hat, und dennoch eine Rücksendung durch die Post erfolgt, kann die Vorinstanz von der Beschwerdeführerin nicht zwingend eine erneute Postaufgabe verlangen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist der vorliegende Fall nicht mit den zitierten Urteilen betreffend Falschadressierung und -frankierung vergleichbar.  
Das Argument, dass der Wechsel der Zustellung (durch Übergabe an das Gericht) inkohärent oder widersprüchlich wäre, verliert sein Gewicht, weil der Beschwerdeführerin kein hinreichender Mangel bei der Postaufgabe anzulasten ist. Warum die Post trotz routinemässig fotografiertem Paketumschlag (mit Adressetikette und Sendungsnummer) nach physischer Ablösung der Adressetikette den Empfänger nicht ermittelt und die Sendung zur Zustellung nicht weiterverarbeitet hat, zumal die Sendungsnummer nicht abgelöst wurde, ist nicht bekannt und auch nicht ausschlaggebend. Unter dem Gesichtspunkt des Gebotes des Handelns nach Treu und Glauben kann die Reaktion der Beschwerdeführerin - die unverzügliche Übergabe (gleichentags) beim Gericht - nicht als eine Form von Widersprüchlichkeit im Verhalten qualifiziert werden, sondern als nachvollziehbares Vorgehen zur Aufrechterhaltung der fristgerechten Postaufgabe. Wenn die Vorinstanz dennoch auf der erneuten Zustellung auf dem Postweg zur Aufrechterhaltung der Prozesshandlung beharrt hat, stellt dies eine prozessuale Formstrenge dar, welche durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, sondern zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert. Die vorinstanzliche Anwendung von Art. 143 Abs. 1 ZPO ist mit Art. 29 Abs. 1 BV bzw. dem Verbot des überspitzten Formalismus nicht vereinbar (BGE 145 I 201 E. 4.2.1; 111 Ia 169 E. 4c). 
 
2.5. Hingegen ist zutreffend, wenn die Vorinstanz die in der Rechtsprechung (E. 2.4.1) aufgestellten Voraussetzung hingewiesen hat, dass die ihr übergebene Eingabe mit der ersten, von der Post retournierten Sendung nachweislich identisch ist.  
 
2.5.1. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass die Identität von der Beschwerdeführerin behauptet und von der Beschwerdegegnerin bestritten werde. Die Beschwerdeführerin offeriere den Beweis für ihre Sachdarstellung, indes sei die Beweisführung (aus anderen - wie dargelegt unzutreffenden - Gründen) entbehrlich. Die Vorinstanz hat keine Tatsachenfeststellung darüber getroffen, ob die am 2. März 2022 per Kurier überbrachte Sendung identisch mit der von der Post retournierten Sendung vom 24. Februar 2022 ist. Inwiefern die vorinstanzliche Feststellung über das Fehlen dieses Sachverhaltselementes unrichtig (im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG) sein soll, ist entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich.  
 
2.5.2. Fehlt eine Sachverhaltsstellung über die Identität der Sendung, erweist sich die Sache als nicht spruchreif. Die Angelegenheit ist in diesem Punkt - Identität der Sendung - zur weiteren Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
2.6. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde begründet. Bei diesem Ergebnis sind die weiteren Rügen und Ausführungen (in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht) der Beschwerdeführerin zu dem laut Vorinstanz fehlenden Willen, ein Wiederherstellungsgesuch (nach Art. 148 ZPO) zu stellen, nicht zu erörtern.  
 
3.  
Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Nichteintretensbeschluss ist aufzuheben. Die Sache wird an die Vorinstanz zur Sachverhaltsfeststellung über die Identität der von der Post retournierten Sendung (vom 24. Februar 2022) und der beim Gericht eingereichten Eingabe (vom 2. März 2022) und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. Sodann wird die Sache zur neuen Festsetzung der Kosten des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen (Art. 67 BGG). Bei diesem Ausgang wird die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 7. Oktober 2022 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 
 
2.  
Die Sache wird zur neuen Festsetzung der Kosten des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 115'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
4.  
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin mit Fr. 120'000.-- zu entschädigen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. August 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Levante