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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_700/2022  
 
 
Urteil vom 28. August 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, Beusch 
Gerichtsschreiber Matter. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Bucher, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Nidwalden, Rechtsdienst, 
 
Gegenstand 
Direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Nidwalden, Steuerperiode 2016, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden vom 5. September 2022 (ST 21 10). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die Ehegatten A.A.________ und B.A.________ führen einen Landwirtschaftsbetrieb in U.________/NW. Mit Statutendatum vom 13. Juni 2003 gründeten sie die B.________ GmbH (Zweck gemäss Handelsregistereintrag: Betrieb einer Kompostieranlage sowie Beratung, Betrieb und Handel in den Bereichen Grüngutverwertung, Recycling und Entsorgung, Land-, Forst- und Bauwirtschaft). Sie zeichneten je einen Stammanteil im Nennwert von Fr. 25'000.-.  
 
A.b. Das kantonale Steueramt Nidwalden veranlagte die beiden Stammanteile der B.________ GmbH in den Steuerperioden 2003 bis 2015 als Privatvermögen der Eheleute. Für die Steuerperiode 2016 qualifizierte es diese Anteile neu als Geschäftsvermögen (Überführung zum Nennwert).  
 
B.  
Dagegen erhoben die Eheleute A.________ erfolglos Einsprache und dann Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden (Entscheid vom 5. September 2022). 
 
C.  
A.A.________ und B.A.________ haben am 29. Dezember 2022 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht. Sie beantragen, den verwaltungsgerichtlichen Entscheid vom 5. September 2022 aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Stammanteile der B.________ GmbH aIs ihr Privatvermögen zu qualifizieren seien. Eventualiter sei die Sache an die erstinstanzliche Behörde zur neuen Beurteilung zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass eine Überführung der Stammanteile der B.________ GmbH vom Privat- ins Geschäftsvermögen nicht zum Nenn-, sondern zum Verkehrswert zu erfolgen habe. 
 
C.a. Das kantonale Steueramt Nidwalden, das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden und die Eidgenössische Steuerverwaltung schliessen auf Abweisung der Beschwerde.  
 
 
Erwägungen:  
 
 
I. Prozessuales  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 82 ff. BGG in Verbindung mit Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) sowie Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14) zulässig. Die Beschwerdeführer sind gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 42 und 100 BGG).  
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Bei der Prüfung wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5) und verfügt über volle Kognition (Art. 95 BGG; BGE 141 V 234 E. 2). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1; 142 I 99 E. 1.7.2; 139 I 229 E. 2.2).  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht es nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig, unvollständig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt wurden und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2; 142 I 135 E. 1.6; Urteil 2C_827/2019 vom 17. Januar 2020 E. 2.2). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen; auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung geht das Gericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1).  
 
II. Direkte Bundessteuer  
 
2.  
 
2.1. Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte mit Ausnahme der Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen (Art. 16 Abs. 1 und 3 DBG). Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit (Art. 18 Abs. 1 DBG). Dazu zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist unter anderem die Überführung von Geschäfts- in Privatvermögen (Art. 18 Abs. 2 DBG; BGE 133 II 420 E. 3.1 m.w.H.).  
 
2.2. Die Zuordnung eines Vermögenswertes zum Geschäftsvermögen einer natürlichen Person setzt - vorbehältlich des hier nicht interessierenden gewillkürten Geschäftsvermögens (Art. 8 Abs. 2 Halbsatz 2 StHG) - eine selbständige Erwerbstätigkeit voraus (BGE 125 II 113 E. 5b; 126 II 473 E. 3a [DBG]; 138 II 251 E. 2.4.2 [MWSTG]; 143 V 177 E. 3.3 [AHVG]; zum Ganzen: Urteil 2C_927/2019 vom 10. Februar 2020 E. 2.2.2). Als Vermögenswerte in diesem Sinne gelten die Aktiven ebenso wie die Verbindlichkeiten (Urteil 2C_1273/2012 vom 13. Juni 2013 E. 2.3). Alles Vermögen, das nicht zum Geschäftsvermögen zählt, gehört dem Privatvermögen der betreffenden natürlichen Person an (Urteile 2C_390/2020 vom 5. August 2021 E. 2.2.1; 2C_939/2019 vom 25. Mai 2020 E. 2.2.2).  
 
2.3. Wirtschaftsgüter können aufgrund ihrer Beschaffenheit und konkreten Zweckbestimmung notwendiges Geschäfts- oder notwendiges Privatvermögen bilden oder, wie namentlich Geldmittel, Darlehen oder Wertpapiere, Alternativgüter darstellen, d.h. sowohl zum Geschäfts- wie auch zum Privatvermögen gehören. Nach der gemäss Art. 18 Abs. 2 DBG massgebenden Präponderanzmethode sind gemischt genutzte Vermögenswerte einheitlich entweder dem Privat- oder dem Geschäftsvermögen zuzuordnen (vgl. u.a. BGE 133 II 420 E. 3.3; Urteile 2C_551/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2.2.4; 2C_1273/2012 vom 13. Juni 2013 E. 2.3; 2C_802/2012 / 2C_803/2012 vom 8. Januar 2013 E. 2.2).  
 
2.4. Ob ein Wertgegenstand dem Privat- oder dem Geschäftsvermögen zuzuordnen ist, entscheidet sich aufgrund einer Würdigung aller in Betracht kommenden tatsächlichen Umstände.  
 
2.4.1. Ausschlaggebendes Zuteilungskriterium ist dabei die aktuelle technisch-wirtschaftliche Funktion des fraglichen Vermögensgegenstands. Massgeblich ist also in erster Linie, ob der Gegenstand tatsächlich dem Geschäft dient. Ob ein Vermögensgegenstand aufgrund seiner technisch-wirtschaftlichen Funktion der selbständigen Erwerbstätigkeit dient, bestimmt sich letztlich allein nach dem Willen der steuerpflichtigen Person (vgl. BGE 140 V 241 E. 4.2; 134 V 250 E. 4.2; 133 II 420 E. 3.2 u. 3.3; 120 Ia 349 E. 4c/aa; Urteile 2C_390/2020 vom 5. August 2021 E. 2.2.1; 2C_1055/2019 vom 26. Juni 2020 E. 2.3.1; 2C_308/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 3.3; 2C_515/2013 vom 27. November 2013 E. 2.1).  
 
2.4.2. Daneben können als weitere Abgrenzungskriterien die äussere Beschaffenheit des Vermögenswertes, die Herkunft der Mittel zu dessen Finanzierung, das Erwerbs- oder Veräusserungsmotiv, die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse und auch dessen buchmässige Behandlung dienen. Die Aktivierung bildet ein gewichtiges, nur schwer zu entkräftendes Indiz dafür, dass das Gut dem Geschäftsvermögen angehört. Anderseits vermag die blosse Ausbuchung und Bekanntgabe einer Privatentnahme zu keiner Überführung zu führen, solange die technisch-wirtschaftliche Funktion keine Änderung erfahren hat (vgl. u.a. BGE 140 V 241 E. 4.2; 134 V 250 E. 4.2; 133 II 420 E. 3.2; 120 Ia 349 E. 4c/aa; Urteile 2C_390/2020 vom 5. August 2021 E. 2.2.2; 2C_1055/2019 vom 26. Juni 2020 E. 2.3.1; 2C_939/2019 vom 25. Mai 2020 E. 2.2; 2C_255/2019 vom 9. März 2020 E. 2.2.4)  
 
2.4.3. Unter die Alternativgüter fallen namentlich auch die Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, da sie ihrem Wesen nach dem Privatvermögen oder ebenso gut dem Geschäftsvermögen angehören können. Nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis ist eine Beteiligung dem Geschäftsvermögen zuzuordnen, falls diese ganz oder überwiegend in "enger Beziehung" zur selbständigen Erwerbstätigkeit des Inhabers der Beteiligung steht. Andernfalls ist sie dem Privatvermögen zuzurechnen. Eine hinreichend enge Beziehung ist namentlich anzunehmen, wenn die Beteiligung dem Investor einen massgeblichen oder sogar beherrschenden Einfluss auf die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft verschafft, deren geschäftliche Aktivitäten seiner eigenen selbständigen Erwerbstätigkeit entsprechen oder diese sinnvoll ergänzen, was ihm erlaubt, die angestammte Geschäftstätigkeit auszuweiten. Die von der Rechtsprechung geforderte enge Beziehung kann gegebenenfalls auch ohne einen massgeblichen bzw. beherrschenden Einfluss eintreten. Entscheidend ist der - in den tatsächlichen Verhältnissen zum Ausdruck gebrachte und verwirklichte - Wille, die Beteiligung konkret dafür zu nutzen, das operative Ergebnis des eigenen Unternehmens bzw. dessen Chancen auf dem Markt zu verbessern (vgl. u.a. Urteile 2C_390/2020 vom 5. August 2021 E. 2.2.2; 2C_939/2019 vom 25. Mai 2020 E. 2.2.4; 2C_102/2019 vom 25. November 2019 E. 4.1; 2C_423/2019 vom 25. November 2019 E. 4.1).  
 
2.5. Zur Ermittlung des steuerbaren Gewinns auf Vermögenswerten des Geschäftsvermögens ist vom Wert auszugehen, der den bisherigen Veranlagungen zugrunde gelegen ist, d. h. den Anlagekosten, vermindert gegebenenfalls um die steuerlich anerkannten Abschreibungen und Rückstellungen (BGE 85 I 243 E. 4 S. 251; 70 I 183 E. 3 S. 186). Dieser Einkommenssteuerwert oder steuerlich massgebende Buchwert ist dem Erlös gegenüberzustellen. Fehlt es noch an einem Einkommenssteuerwert, etwa weil der Vermögenswert frisch erworben und bald darauf veräussert wurde, stellt sich die Frage nach dem Ansatz der erstmaligen Aktivierung. Von Handelsrechts wegen müssen Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die im Vorjahr einen Umsatzerlös von mindestens Fr. 500'000.- erzielt haben und damit zur Buchführung und Rechnungslegung verpflichtet sind (Art. 957 Abs. 1 Ziff. 1 OR), die Aktiven bei ihrer Ersterfassung höchstens zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten bewerten (Art. 960a Abs. 1 OR, je in der seit dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung). Demgegenüber ist von Steuerrechts wegen der Verkehrswert zu ermitteln, der ihm am Stichtag zukommt (vgl. u.a. Urteile 2C_1273/2012 vom 13. Juni 2013 E. 2.4; 2C_296/2009 vom 11. Februar 2010 E. 3.2; siehe auch 2C_309/2013 vom 18. September 2013 E. 2.4.2; 2C_705/2011 vom 26. April 2012 E. 4.3.5).  
 
2.6. Als Verbot widersprüchlichen Verhaltens und des Rechtsmissbrauchs untersagt der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) sowohl den Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlichrechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Er gebietet staatlichen Organen und Privaten ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr (vgl. u.a. BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69; 137 V 394 E. 7.1 S. 403; Urteil 2C_838/2018 / 2C_839/2018 / 2C_840/2018 / 2C_841/2018 / 2C_842/2018 / 2C_843/2018 vom 12. November 2019 E. 2.3).  
 
2.6.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung findet der Grundsatz von Treu und Glauben im Steuerrecht vor allem auf das Verfahren Anwendung sowie dort, wo den Steuerpflichtigen ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt ist (BGE 97 I 125 E. 3 S. 130). Als Beispiele werden die Bewertung von Bilanzposten, die Wahl der Abschreibungsmethoden oder die Zuweisung von Vermögensgegenständen zum Privat- oder Geschäftsvermögen genannt. Das Hauptanwendungsgebiet namentlich des Verbots widersprüchlichen Verhaltens liegt bei den fortgesetzt erhobenen Steuern und dem bei diesen den Steuerpflichtigen nach dem Gesetz zustehenden Ermessen (BGE 97 I 125 E. 3 S. 130; Urteil 2C_475/2008 vom 1. Juli 2009 E. 3.3). Entsprechend ist eine Sachdarstellung, die von einem Steuerpflichtigen über Jahre hinweg in gleicher Art und Weise vertreten wurde, schwerer zu gewichten als die Abgabe einer Erklärung in einem bestimmten Zeitpunkt (vgl. u.a. das Urteil 2C_240/2020 vom 21. August 2020 E. 7.1).  
 
2.6.2. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts entfalten die in einer früheren Steuerperiode getroffenen Taxationen grundsätzlich keine Rechtskraft für spätere Veranlagungen. Vielmehr kann die Steuerbehörde im Rahmen jeder Neuveranlagung eines Steuerpflichtigen sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Ausgangslage vollumfänglich überprüfen und, soweit erforderlich, abweichend würdigen. In Rechtskraft erwächst jeweils nur die einzelne Veranlagung, die als befristeter Verwaltungsakt ausschliesslich für die betreffende Steuerperiode Rechtswirkungen entfaltet (vgl. BGE 140 I 114 E. 2.4.3; Urteile 2C_385/2020 vom 25. Juni 2020 E. 5.4; 2C_551/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2.2.5; 2C_107/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 3.2.1; 2C_41/2016 vom 25. April 2017 E. 4.2; 2C_484/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 5.5.3).  
 
2.6.3. Allerdings ergeben sich aus dem vom Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) abgeleiteten Gebot der Rechtssicherheit bzw. dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens, u.a. bei der Zuteilung alternativer Wirtschaftsgüter zum Geschäfts- oder Privatvermögen Einschränkungen für die veranlagende Steuerbehörde. Diese ist an eine über längere Zeit akzeptierte Qualifikation gebunden, sofern die Verhältnisse keine rechtserhebliche Veränderung erfahren haben (vgl. Urteile 2C_620/2020 vom 19. Januar 2021 E. 9.3; 2C_939/2019 vom 25. Mai 2020 E. 2.4.1; 2C_41/2016 vom 25. April 2017 E. 4.2 u. 4.3 mit Hinweisen auf Praxis und Doktrin).  
 
3.  
Vorliegend ist unbestritten, dass die Stammanteile an der GmbH in all den Steuerperioden von 2003 bis 2015 ausnahmslos dem Privatvermögen der Beschwerdeführer zugerechnet wurden. Um diese Stammanteile dann aber für 2016 als dem Geschäftsvermögen zugehörig zu qualifizieren, bedurfte es gemäss der Rechtsprechung (vgl. oben E. 2.6.2) nach einer über so lange Zeit gegenteiligen Qualifizierung massgeblich veränderter Verhältnisse, ansonsten das Verbot widersprüchlichen Verhaltens der vorgenommenen Umqualifizierung entgegensteht. 
 
3.1. Vorab ist hier davon auszugehen, was das Kantonale Steueramt in der Veranlagungs- und der Einsprache-Phase des kantonalen Verfahrens zur Umqualifizierung ausgeführt hat.  
 
3.1.1. In der Veranlagungsverfügung 2016 vom 10. Dezember 2019 hat das Steueramt die vorgenommene Umqualifizierung wie folgt begründet: "Betreffend der Veräusserung der B.________ GmbH-Anteile: Diese sind dem Geschäftsvermögen zu zuschreiben und müssen auf Grund der gemischten Schenkung zum Verkehrswert ins Privatvermögen überführt werden."  
 
3.1.2. Am 22. Oktober 2021 hat das Steueramt die durch die Beschwerdeführer mit zahlreichen materiell- und verfahrensrechtlichen Argumenten gegen die Veranlagungsverfügung erhobene Einsprache abgewiesen und sich dabei auf folgende Begründung beschränkt: "Die von den Steuerpflichtigen sowohl im Veranlagungsverfahren, wie auch im Einsprache-Verfahren vorgebrachten Argumente für eine Zuteilung der Stammanteile zum Privatvermögen vermag die Steuerbehörden nicht zu überzeugen."  
 
3.1.3. Die Hintergründe oder näheren Umstände der durch das Kantonale Steueramt in seiner Veranlagungsverfügung erwähnten "gemischten Schenkung" ergeben sich weder aus dieser Verfügung noch aus dem Einspracheentscheid, sondern erst aus einer Erwägung des verwaltungsgerichtlichen Entscheids (vgl. dort E. 5) : Das Steueramt habe im Einspracheentscheid angenommen, dass die schenkungsweise Übertragung von 50% der Stammanteile an der Gesellschaft von der Beschwerdeführerin an den gemeinsamen Sohn der Beschwerdeführer in die Steuerperiode 2017 falle. Die Anmeldung beim Handelsregisteramt sei 2017 erfolgt, der Tagebucheintrag datiere vom 13. Januar 2017. Daran ändere nichts, dass die Dokumente bereits Ende 2016 einmal unterschrieben worden seien, sei es schliesslich auch der Wille der Parteien gewesen, die Übertragung erst im Geschäftsjahr 2017 vorzunehmen. Die Privatentnahme und Besteuerung des Überführungsgewinns aus der Veräusserung der Stammanteile werde somit in der Steuerperiode 2017 veranlagt.  
 
3.1.4. Aus diesen Ausführungen der Vorinstanz ergeben sich keine massgeblich veränderten Verhältnisse, insbesondere keine Veränderung hinsichtlich der technisch-wirtschaftlichen Funktion oder der buchmässigen Behandlung der Beteiligungen durch die Beschwerdeführer. Es wird aus der eben zitierten Erwägung im angefochtenen Entscheid nur klar, dass die durch das kantonale Steueramt unspezifisch erwähnte "gemischte Schenkung" sich auf eine während des Jahres 2017 geplante Übertragung der beiden Stammanteile von den Beschwerdeführern an deren Sohn bezog.  
Dazu bringen die Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren sinngemäss Folgendes vor: Wenn die Stammanteile anlässlich der in der Steuerperiode 2017 bervorstehenden gemischten Schenkung an den Sohn immer noch als Privatvermögen eingestuft worden wären, so wäre der darauf realisierte Wertzuwachs als privater Kapitalgewinn steuerfrei geblieben. Um das zu vermeiden, habe das Steueramt in der Vorperiode 2016 ohne irgendwelche massgeblich veränderte Verhältnisse eine Umqualifizierung vom Privat- ins Geschäftsvermögen vorgenommen. Und um den im Geschäftsvermögen steuerbaren Wertzuwachs zu maximieren, habe das Steueramt für die Übertragung der Stammanteile ins Geschäftsvermögen nicht praxisgemäss auf den Verkehrswert der Stammanteile (vgl. oben E. 2.5) abgestellt, sondern nur auf den Nennwert. 
 
3.1.5. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann hier offen bleiben, da weder die Veranlagungsverfügung noch der Einspracheentscheid Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden (vgl. oben E. 1.). Es genügt festzuhalten, dass das Kantonale Steueramt in der Veranlagungs- und Einsprachephase des Verfahrens keine hinreichende Begründung für die notwendige erhebliche Veränderung der massgeblichen Verhältnisse dargetan hat, welche die von ihm vorgenommene Umqualifizierung der Beteiligungen gerechtfertigt hätte.  
 
3.2. Es ist nun zu prüfen, ob die durch die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vorgebrachte Begründung für die Umqualifizierung ins Geschäftsvermögen als bundesrechtskonform anerkannt werden kann.  
 
3.2.1. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich erwogen, die früheren Veranlagungen vermöchten als solche keine Vertrauensgrundlage zu begründen, sondern würden nur für die jeweilige Steuerperiode gelten. Zwar stelle sich die Frage, ob aufgrund der bisherigen gleichbleibenden Veranlagung eine hinreichende Vertrauensgrundlage bestanden habe und das Steueramt an eine über längere Zeit akzeptierte Qualifikation gebunden gewesen sei.  
Wohl sei die Zuteilung der Stammanteile zum Privatvermögen der Beschwerdeführer langjährig toleriert worden. Jedoch sei diese Qualifikation in all diesen Jahren nie einlässlich über- oder geprüft worden. Vielmehr habe das Steueramt über Jahre hinweg - mutmasslich gestützt auf die entsprechende Deklaration der Beschwerdeführer - die Zuordnung zum Privatvermögen toleriert und einzig den Steuerwert der Stammanteile jeweils neu beurteilt. 
Eine so schwache Vertrauensgrundlage vermöge das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts nicht zu überwiegen, zumal es die Beschwerdeführer selbst gewesen seien, die in der hier massgeblichen Steuerperiode 2016 mit der geplanten, teilweisen Übertragung auf den gemeinsamen Sohn eine Veränderung der Beteiligungsverhältnisse und eine Änderung der Sachlage angestossen hätten, was eine genauere Überprüfung des Sachverhalts und der Qualifikation der Beteiligungen gerechtfertigt habe (vgl. zum Ganzen E. 3.3 des angefochtenen Entscheids). 
 
3.2.2. Dagegen bringen die Beschwerdeführer zahlreiche Einwendungen vor:  
Die Stammanteile an der Gesellschaft seien seit der Gründung der Gesellschaft im Jahre 2003 bis und mit dem Steuerjahr 2015 - also während 13 Steuerperioden, was als lange zu bezeichnen sei - in den Veranlagungen als Privatvermögen eingeschätzt und bewertet worden. Auch die Dividendenausschüttungen seien mit dem entsprechenden Satz besteuert worden. 
Nachweislich falsch sei die Aussage der Vorinstanz, das Kantonale Steueramt habe die steuerrechtliche Qualifikation nie wirklich geprüft. Aus der Bewertungsformel erhelle, dass das Steueramt sich jeweils einlässlich mit der steuerrechtlichen Qualifikation und der Festlegung der Steuerfaktoren - als Privatvermögen - auseinandergesetzt habe. Dabei habe es bei der Besteuerung der Dividenden der B.________ GmbH von Amtes wegen Korrekturen im Vergleich zur Steuerdeklaration vorgenommen. Ferner sei die Höhe der Vermögenssteuerbasis jeweils von der Einschätzung als Privat- oder Geschäftsvermögen abhängig gewesen. Das bedinge, dass das Kantonale Steueramt sich im Veranlagungsverfahren jedes Jahr mit den Beteiligungsrechten und deklarierten Werten eingehend auseinandergesetzt habe. 
Da es sich bei der Zuweisung eines Vermögenswerts zum Geschäftsvermögen laut der bundesgerichtlichen Rechtsprechung um eine abgabeerhöhende Tatsache handle, die von der Veranlagungsbehörde zu beweisen sei (vgl. u.a. das Urteil 2C_392/2020 vom 1. Juli 2020 E. 2.4.4), wäre es aufgrund der im Steuerrecht geltenden Beweislastverteilung am Kantonalen Steueramt gewesen, die vorgenommene Umqualifizierung rechtsgenügend zu begründen. Als gänzlich ungenügend erweise sich nicht nur die durch die Veranlagungsbehörde vorgebrachte Begründung. Auch die Vorinstanz habe sich mit dem Problem nicht hinzureichend auseinandergesetzt, insbesondere nicht mit einer allfälligen Veränderung der technisch-wirtschaftlichen Funktion. Ebenso wenig habe das Verwaltungsgericht berücksichtigt, dass die buchmässige Behandlung der Beteiligungsrechte durch die Beschwerdeführer in der Steuerperiode 2016 gegenüber den vorherigen Jahren unverändert geblieben sei, was es als starkes Indiz dafür hätte einstufen müssen, die Beteiligungen der Beschwerdeführer weiterhin deren Privatvermögen zuzurechnen. 
 
3.2.3. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist hier - nach der Zuweisung der Stammanteile während nicht weniger als 13 ununterbrochenen Steuerperioden zum Privatvermögen der Beschwerdeführer - davon auszugehen, dass es massgeblich veränderter Verhältnisse bedurfte, um für 2016 eine Umqualifizierung ins Geschäftsvermögen zu rechtfertigen. Zudem kann nicht gesagt werden, dass die in all diesen Jahren vorgenommene Qualifikation von 2003 bis 2015 jeweils ohne jegliche Überprüfung der Angaben erfolgt wäre. Vielmehr nahm sie Jahr für Jahr sehr wohl eine konkrete Beurteilung der Verhältnisse vor.  
In der hier diskutierten Erwägung hat das Verwaltungsgericht die erforderliche massgebliche Veränderung der Verhältnisse nicht dartun können, insbesondere bringt es nichts zugunsten einer gegenüber früher veränderten technisch-wirtschaftliche Funktion vor (vgl. dazu auch unten E. 3.3). Daneben hat es das starke Indiz ausser Acht gelassen, dass die Beschwerdeführer ihre Beteiligungen in der Steuerperiode 2016 buchmässig gegenüber all den Vorjahren seit 2003 gleich behandelten. 
Das einzige durch das Verwaltungsgericht erwähnte Veränderungselement besteht darin, dass die Beschwerdeführer in naher Zukunft die Übertragung der von ihnen gehaltenen Beteiligungen an den Sohn geplant hätten. Unbestritten fiel diese Übertragung jedoch in die Steuerperiode 2017, so dass sie mit der hier massgeblichen Periode 2016 nichts zu tun hatte und eine Vermögens-Umqualifizierung in der besagten Steuerperiode ebenfalls nicht zu rechtfertigen vermochte. 
 
3.3. Unabhängig von allfällig veränderten Verhältnissen hat das Verwaltungsgericht weiter geprüft, ob anzunehmen sei, dass die technisch-wirtschaftliche Funktion der Stammanteile während der Steuerperiode 2016 darin bestünde, dem Landwirtschaftsbetrieb der Beschwerdeführer zu dienen, was dann dazu führen müsse, die besagten Anteile als Geschäftsvermögen zu qualifizieren. Davon ist es mit ausführlicher Begründung ausgegangen (vgl. dazu E. 4.3 u. 4.4 S. 11-14 des angefochtenen Entscheids), wobei es sich aber in beträchtlichem Ausmass auf die Verhältnisse abgestützt hat, wie sie schon in der Zeit vor 2016 gegolten hätten. Dem halten die Beschwerdeführer mit ebenso ausführlicher Begründung entgegen (vgl. Rz 24 S. 11 u. Rz 40-46 S. 19-22 der Beschwerdeschrift), ihre Beteiligungen hätten 2016 - wie schon in den ganzen Jahren seit 2003 - nicht die technisch-wirtschaftliche Funktion gehabt, ihrem Landwirtschaftsbetrieb zu dienen.  
Unter den gegebenen Umständen erweist sich die durch das Verwaltungsgericht vorgenommene, von der Qualifizierung der Vorperioden (vermeintlich) unabhängige, sich in Wirklichkeit aber auf eine Neu-Qualifizierung der Verhältnisse in den Vorperioden erstreckende Beurteilung als bundesrechtswidrig. Eine solche Art der Prüfung hätte sich nur dann rechtfertigen können, wenn sie sich auf einen Fall bezogen hätte, in dem die vergangenen Veranlagungen ausschliesslich auf den unüberprüft gebliebenen Angaben der Pflichtigen beruht hätten, und in dem sich im Nachhinein unwidersprochen herausgestellt hätte, dass die Veranlagungsbehörde sich nicht auf diese Angaben hätte abstützen dürfen. Dann wäre es statthaft gewesen, zumindest für 2016 eine berichtigte Beurteilung vorzunehmen. 
Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben. Während nicht weniger als 13 Steuerperioden wurde eine gegenteilige Qualifizierung vorgenommen, woran die Behörden umso mehr gebunden waren, als sie die konkreten Verhältnisse jeweils durchaus einer konkreten Prüfung unterzogen hatten. Unter solchen Umständen bedurfte es massgeblich veränderter Verhältnisse, um eine Umqualifizierung zu rechtfertigen. Eine derartige Veränderung hat die Vorinstanz nicht darzutun vermocht, auch nicht mit ihren Ausführungen zur technisch-wirtschaftlichen Funktion in der Steuerperiode 2016. 
 
III. Staats- und Gemeindesteuern  
 
4.  
Die für die Beurteilung im Rahmen der Kantons- und Gemeindesteuern massgeblichen Bestimmungen (vgl. Art. 7 Abs. 1 u. Abs. 4 lit. b StHG; Art. 19 u. 21 des Steuergesetzes vom 22. März 2000 des Kantons Nidwalden [StG/NW; NG 521.1]) stimmen inhaltlich mit denjenigen überein, die bei der direkten Bundessteuer anwendbar sind. Demzufolge muss die Anwendung dieser Bestimmungen zum gleichen Ergebnis führen. 
 
IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen  
 
5.  
 
5.1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neuveranlagung an das Kantonale Steueramt Nidwalden zurückzuweisen. Dabei wird das Steueramt die Stammanteile für die Steuerperiode 2016 als Privatvermögen zu qualifizieren und darauf basierend den Vermögenswert sowie die Dividendenausschüttungen zu bewerten haben.  
 
5.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Kanton Nidwalden, der Vermögensinteressen wahrnimmt, kosten- und entschädigungspflichtig. Weiter ist die Sache zur Neuberechnung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden zurückzuweisen (vgl. Art. 65 f. u. 68 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Betreffend die direkte Bundessteuer wird die Beschwerde gutgeheissen, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden vom 5. September 2022 aufgehoben und die Sache zur Neuveranlagung im Sinne der Erwägungen an das Kantonale Steueramt Nidwalden zurückgewiesen. 
 
2.  
Betreffend die Staats- und Gemeindesteuern wird die Beschwerde gutgeheissen, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden vom 5. September 2022 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Kantonale Steueramt Nidwalden zurückgewiesen. 
 
3.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 3'000.- werden dem Kanton Nidwalden auferlegt. 
 
4.  
Der Kanton Nidwalden hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- auszurichten. 
 
5.  
Zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens wird die Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden zurückgewiesen. 
 
6.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Steuerabteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 28. August 2023 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Matter