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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_338/2018  
 
 
Urteil vom 3. September 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiberin Schüpfer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 
18. Januar 2018 (725 17 165 / 25). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ war bei der B.________ AG als Fachspezialistin Qualitätssicherung tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) unter anderem für die Folgen von Unfällen versichert. Am 9. Mai 2016 wurde sie von einem Fremden tätlich angegriffen und stürzte. Gemäss Bericht über die gleichentags durchgeführte Notfallbehandlung am Spital C.________, erlitt sie dabei Kontusionen am linken Oberschenkel und axillär rechts bei einem Status nach Mammakarzinom 2011 rechts und seitherigen zahlreichen Operationen mit Verwachsungen und Narben. Die Suva erbrachte Heilbehandlung und richtete Taggeld aus. Mit Verfügung vom 14. Februar 2017 stellte die Unfallversicherung ihre Leistungen per 1. Dezember 2016 mit der Begründung ein, es lägen keine behandlungsbedürftigen Unfallfolgen mehr vor, die geklagten Beschwerden an der rechten Schulter würden in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem versicherten Ereignis stehen und bezüglich der psychischen Beschwerden sei die Adäquanz zu verneinen. Daran hielt die Suva auch auf Einsprache hin fest (Entscheid vom 25. April 2017). 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 18. Januar 2018 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihr über den 1. Dezember 2016 hinaus Leistungen der Unfallversicherung zu erbringen. Eventualiter sei ein versicherungsexternes medizinisches Gutachten anzuordnen. 
 
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt und verzichtet auf einen Schriftenwechsel. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2.   
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht zu Recht den Einspracheentscheid vom 25. April 2017 bestätigt hat, womit die Suva einen über den 1. Dezember 2016 hinausgehenden Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung verneinte.  
 
2.2. Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen betreffend den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 UVG) vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f., 129 V 177 E. 3.1 f. S. 181) sowie die erforderliche Adäquanz des Kausalzusammenhangs bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) richtig dargelegt. Zutreffend sind sodann die Ausführungen zum Erreichen des Status quo sine vel ante. Schliesslich sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zum Beweiswert von Arztberichten, speziell von Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen, wonach an deren Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen und bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 125 V 351 E. 3a und b [insb. ee] S. 352 ff.), nicht zu beanstanden. Darauf wird verwiesen.  
 
3.   
 
3.1. Das kantonale Gericht hat die Aktenlage pflichtgemäss gewürdigt. Mit einlässlicher und überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), hat es zutreffend erkannt, dass im Zeitpunkt der am 14. Februar 2017 verfügten und mit Einspracheentscheid vom 25. April 2017 bestätigten Terminierung sämtlicher Versicherungsleistungen keine organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen mehr feststellbar waren, welche einen über den 1. Dezember 2016 hinausgehenden weiteren Leistungsanspruch nach UVG begründeten. Dies nachdem der Unfall bloss leichte Verletzungen zur Folge hatte, die bis zur Leistungseinstellung folgenlos verheilt waren. Im Weiteren gelangte das kantonale Gericht zum Schluss, dass allfällige darüber hinaus anhaltende, nicht objektivierbare Gesundheitsstörungen nicht in einem adäquat kausalen Zusammenhang mit dem Unfall vom 9. Mai 2016 stünden.  
 
3.2. Sämtliche Einwendungen der Beschwerdeführerin vermögen am vorinstanzlichen Entscheid nichts zu ändern.  
 
3.2.1. Insbesondere liegen keine aktenwidrige oder anderweitig rechtsverletzende Sachverhaltsfeststellungen des kantonalen Gerichts vor. Auch können Hinweise auf medizinische Literatur an den schlüssigen Ausführungen des med. pract. D.________, Facharzt für Chirurgie von der Abteilung Versicherungsmedizin der Suva vom 11. Juli 2017, der sich mit den konkreten medizinischen Akten eingehend auseinandergesetzt hat, keine auch nur geringe Zweifel zu erwecken. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass keine ärztlichen Stellungnahmen oder Zeugnisse vorliegen, welche eine Unfallursache der Beschwerden der Versicherten nachvollziehbar begründen würden.  
 
3.2.2. Auch der Argumentation, bei der (partiellen) Sehnenruptur handle es sich um eine Verletzung im Sinne von Art. 9 UVV (in der bis zum 31. Dezember 2016 geltend gewesenen Fassung), somit um eine sogenannte unfallähnliche Körperschädigung (UKS), weshalb Leistungen erbracht werden müssen, sofern diese nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder Degeneration zurückzuführen sei, vermag nicht zu überzeugen. Auch bei solchen Körperschädigungen müssen zur Begründung der Leistungspflicht des Unfallversicherers mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfalls gemäss Art. 4 ATSG erfüllt sein (vgl. ALEXANDRA RUMO-JUNGO/ANDRÉ PIERRE HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 80). Mit Bezug auf das Erfordernis des natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen einem versicherten Ereignis und dem geltend gemachten Gesundheitsschaden ist es irrelevant, ob es sich um Folgen eines Unfalls oder einer UKS handelt.  
 
3.2.3. Auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Bereich des rechten Schultergelenks beziehungsweise der rechten Axilla an einem erheblichen somatischen Vorzustand in Form von postoperativen Vernarbungen leidet, kann nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden. Diese sind unbestritten auf die Operationen wegen ihres Mammakarzinoms und nicht auf das versicherte Ereignis vom 9. Mai 2016 zurückzuführen und waren im Unfallzeitpunkt bereits vorhanden. Entsprechend kann diesbezüglich auch nicht von somatischen Unfallfolgen gesprochen werden. Das kantonale Gericht hat in Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere der Stellungnahme des med. pract. D.________ vom 11. Juli 2017 schlüssig dargelegt, weshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von weiterhin bestehenden Unfallfolgen beziehungsweise einer Verschlechterung ihres krankhaften Vorzustandes ausgegangen werden kann. Die Geltendmachung von - vermehrten - Schmerzen, vermag die vorinstanzlichen Würdigung der medizinischen Unterlagen nicht als rechtsverletzend erscheinen zu lassen.  
 
3.2.4. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin auch keine stichhaltigen Argumente gegen die vorinstanzliche Adäquanzprüfung vor. Den differenzierten und überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid, auf die verwiesen wird, kann vollumfänglich beigepflichtet werden.  
 
4.   
Zusammengefasst sind mit der Vorinstanz keinerlei Zweifel an der Zuverlässigkeit der Stellungnahme des Dr. med. D.________ vom 11. Juli 2017 auszumachen, weshalb darauf abzustellen ist. Weitere Abklärungen sind nicht angezeigt. 
 
5.   
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Abs. 3) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) erledigt wird. 
 
6.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. September 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer