Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
Retour à la page d'accueil Imprimer
Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_235/2018  
 
 
Urteil vom 30. April 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Besuchsrecht, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 25. Januar 2018 (KES.2017.76). 
 
 
Sachverhalt:  
A.________ und B.________ sind die Eltern des 2011 geborenen C.________ und der 2012 geborenen D.________. 
Im Rahmen des Eheschutzentscheides vom 21. Juli 2016 stellte das Bezirksgericht Winterthur die Kinder unter die Obhut der Mutter, unter Regelung des Besuchsrechts des Vaters. 
Am 1. Juni 2017 beantragte der Vater bei der KESB U.________ die Regelung des Vollzuges des Besuchsrechts. Nach Anhörung der Eltern und der Kinder sowie einem Besuch vor Ort teilte die KESB den Eltern am 9. Oktober 2017 mit, dass sie angesichts der angespannten Situation die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts beabsichtige, und gewährte hierzu das rechtliche Gehör. Mit Entscheid vom 9. November 2017 modifizierte die KESB die gerichtliche Besuchsrechtsregelung und installierte eine Besuchsrechtsbeistandschaft. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 25. Januar 2018 ab. 
Gegen diesen Entscheid hat A.________ beim Bundesgericht am 8. März 2018 eine Beschwerde eingereicht. Ferner ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend Besuchsrechtsregelung; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). 
 
2.   
Der Beschwerdeführer bestreitet in erster Linie die Kompetenz der KESB zur Modifikation der gerichtlichen Besuchsrechtsregelung. Er macht geltend, Eheschutzentscheide würden nur in formelle, aber nicht in materielle Rechtskraft erwachsen, weshalb die Regelung gemäss Art. 315b ZGB nur vom Gericht und nicht von einer KESB modifiziert werden dürfe. 
Wie der Beschwerdeführer richtig festhält, erwachsen Eheschutzentscheide insofern nicht in materielle Rechtskraft, als sie bei veränderten Verhältnissen jederzeit abänderbar sind (vgl. Art. 179 Abs. 1 ZGB), wohl aber in formelle Rechtskraft (BGE 141 III 376 E. 3.3.1 S. 378), sobald das Verfahren abgeschlossen ist. 
Die Folgerungen, welche der Beschwerdeführer daraus zieht, sind indes falsch: Für die Abänderung gerichtlich festgesetzter Besuchsrechte greift die generelle Zuständigkeit der KESB gemäss Art. 315 Abs. 1 ZGB, soweit nicht eine der drei in Art. 315b Abs. 1 ZGB genannten Ausnahmen vorliegt, nämlich hängiges Scheidungsverfahren, Abänderung eines Scheidungsurteils oder hängiges neues Eheschutzverfahren (vgl. BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, N. 10a zu Art. 315b ZGB; BIDERBOST, in: Handkommentar zum schweizer Privatrecht, N. 10 zu Art. 315b ZGB; COTTIER, in: Kurzkommentar ZGB, N. 3 zu Art. 315b ZGB). 
Vorliegend war der Eheschutzentscheid formell rechtskräftig und kein neues Eheschutzverfahren hängig. Entsprechend war die KESB gestützt auf Art. 315 Abs. 1 ZGB zuständig zur Modifikation der im Eheschutzentscheid vom 21. Juli 2016 erfolgten Regelung. 
 
3.   
In der Sache bestreitet der Beschwerdeführer veränderte Verhältnisse im Sinn von Art. 179 ZGB. Diesbezüglich genügen seine Ausführungen aber der aus Art. 42 Abs. 2 BGG fliessenden Begründungspflicht nicht, welche eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Das Obergericht hat ausführlich dargestellt, wie sich die Verhältnisse nach dem Eheschutzentscheid entwickelt haben. Zentral war dabei, dass der Streit derart ausartete, dass keine Übergaben stattfinden konnten und eine vernünftige direkte Kommunikation zwischen den Eltern nicht mehr möglich ist; in der Anhörung schilderten beide Kinder das Verhältnis zum Vater als sehr schlecht und insbesondere D.________ wollte nicht mehr zum Vater. Vor diesem Hintergrund stellt die abstrakte Behauptung, die Verhältnisse hätten sich nicht geändert, keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides dar und die Darlegung, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt haben soll (Art. 42 Abs. 2 BGG), erfolgt nicht. 
 
4.   
Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen. 
Angesichts der vorstehenden Erwägungen konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch eigentlich abgewiesen werden müsste. Indes rechtfertigt es sich, aufgrund der konkreten Umstände von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gegenstandslos. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. April 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli