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Ecriture agrandie
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_765/2007 
 
Urteil vom 11. Juli 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger, 
Gerichtsschreiberin Schüpfer. 
 
Parteien 
C.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Schaffhausen, Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 
26. Oktober 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1961 geborene C.________ arbeitete seit 1988 als Bade- beziehungsweise Eismeister in einem Sportzentrum in X.________. Seit Oktober 2001 amtete er darüber hinaus als Hausmeister. Am 26. Juni 2003 meldete er sich wegen seit dem 24. August 2002 bestehenden Rückenbeschwerden (Diskushernie) zum Bezug einer Rente bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle zog verschiedene Arztzeugnisse bei und liess den Versicherten an der Klinik Y.________ (Expertise vom 13. Dezember 2004 inklusive einer funktionellen Leistungsprüfung) und durch Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie (Expertise vom 24. Mai 2005), begutachten. Mit Verfügung vom 16. Februar 2006 sprach sie C.________ ab 1. September 2005 eine Viertelsrente und ab 1. Dezember 2005 eine halbe Rente nebst Zusatzrenten zu. Auf Einsprache hin verfügte die IV-Stelle mit Entscheid vom 28. Dezember 2006, der Versicherte habe vom 1. August 2003 bis 31. Mai 2004 Anspruch auf eine ganze Rente und ab 1. Januar 2005 auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Das in der Folge angerufene Obergericht des Kantons Schaffhausen hiess eine gegen den Einspracheentscheid gerichtete Beschwerde, mit welcher auch nach dem 1. Juni 2004 die Ausrichtung einer ganzen Rente beantragt worden war, mit Entscheid vom 1. Juni 2007 in dem Sinne teilweise gut, als es den Anspruchsbeginn der halben Rente auf den 1. Juni 2004 festsetzte. 
 
Das Bundesgericht hob den Entscheid des Obergerichts auf Beschwerde hin auf, und wies die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück (Urteil vom 29. August 2007). 
 
B. 
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen hiess mit Entscheid vom 26. Oktober 2007 die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2006 erneut in dem Sinne teilweise gut, als es den Anspruchsbeginn für die halbe Rente auf den 1. Juni 2004 ansetzte. Im übrigen wies es die Beschwerde ab. 
 
C. 
C.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und sinngemäss beantragen, es sei ihm auch ab 1. Juni 2004 eine ganze, eventuell eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom Bundesgericht ebenfalls zu korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, N. 24 zu Art. 97 BGG). 
 
1.2 Die Feststellung des Gesundheitsschadens, d.h. die Befunderhebung und die gestützt darauf gestellte Diagnose betreffen ebenso eine Tatfrage wie die aufgrund von medizinischen Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398). Tatfrage ist weiter, in welchem Umfang eine versicherte Person vom funktionellen Leistungsvermögen und vom Vorhandensein bzw. von der Verfügbarkeit psychischer Ressourcen her eine (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufweist und ihr die Ausübung entsprechend profilierter Tätigkeiten zumutbar ist, es sei denn, andere als medizinische Gründe stünden der Bejahung der Zumutbarkeit im Einzelfall in invalidenversicherungsrechtlich erheblicher Weise entgegen. Soweit hingegen die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird, geht es um eine Rechtsfrage. Die konkrete Beweiswürdigung sodann stellt eine Tatfrage dar. Dagegen steht eine frei überprüfbare Rechtsfrage zur Diskussion, soweit gerügt wird, das kantonale Gericht habe den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) und die daraus fliessende Pflicht zu umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Würdigung der medizinischen Berichte und Stellungnahmen (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) sowie den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) verletzt. 
 
2. 
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Umfang des Rentenanspruches (Art. 28 Abs. 1 IVG) sowie die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) richtig wiedergegeben. Die am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen materiellen Änderungen des IVG und der IVV im Rahmen der 5. IV-Revision (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 und Verordnung vom 28. September 2007) sind nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen vorliegend nicht anwendbar (vgl. BGE 130 V 445, 129 V 1 E. 1.2 S. 4; Urteil U 604/06 vom 16. Januar 2008 E. 1.2). Zutreffend hat das kantonale Gericht sodann dargelegt, dass es Aufgabe des Arztes ist, den Gesundheitszustand zu beurteilen und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person Stellung zu nehmen (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261). Dem angefochtenen Entscheid können schliesslich die Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten entnommen werden (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160). Darauf wird verwiesen. 
 
Zu ergänzen bleibt, dass einer rückwirkend verfügten abgestuften und/oder befristeten Rente Revisionsgründe unterlegt sein müssen (BGE 109 V 125), wobei sich der Zeitpunkt der Herauf-, Herabsetzung oder Aufhebung der Rente nach Art. 88a IVV bestimmt (BGE 131 V 164; 125 V 413; 121 V 264 Erw. 6b/dd S. 275 mit Hinweis). Dabei ist in streitgegenständlicher Hinsicht festzuhalten, dass in Fällen, in denen nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten wird, die gerichtliche Überprüfung nicht in dem Sinne eingeschränkt wird, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 131 V 164 E. 2.2 S. 165 mit Hinweis). 
 
3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die ab 1. August 2003 ausgerichtete ganze Invalidenrente des Beschwerdeführers zu Recht ab 1. Juni 2004 revisionsweise auf eine halbe Rente reduziert worden ist. 
 
3.1 Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (vgl. BGE 125 V 368 E. 2 S. 369 mit Hinweis). 
3.2 
3.2.1 Weder der Verfügung vom 16. Februar 2006 und dem Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2006 noch dem vorinstanzlichen Entscheid vom 26. Oktober 2007 lassen sich explizite Revisionsgründe entnehmen. Da die Vorinstanz diesbezüglich keine letztinstanzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen (vgl. E. 1) getroffen hat, hat das Bundesgericht diese selbst vorzunehmen. 
3.2.2 Zu vergleichen sind die medizinischen Fakten im Zeitpunkt des Rentenbeginns im August 2003 einerseits und diejenigen im Frühjahr 2004 andererseits. Dr. med. L.________, Chefarzt der Abteilung Rheumatologie/Rehabilitation des Spitals X.________, stellte in seinem Bericht vom 6. Juni 2003 die Diagnosen eines lumbospondylogenen beziehungsweise lumboradikulären Reizsyndroms beidseits bei Status nach Diskushernien-Operation L4/5 rechts mit Verwachsungen der Arachnoidea sowie einem Diskushernienrezidiv auf gleicher Höhe rechts. Der Patient sei durch die Beschwerden stark beeinträchtigt und offenbar 100 % arbeitsunfähig. Im Gutachten der Klinik Y.________ vom 13. Dezember 2004, welches auf Untersuchungen vom 27. Mai und 5. Oktober 2004 beruht, werden im Wesentlichen dieselben Diagnosen gestellt. Hinzu kommen noch chronische Fussschmerzen beidseits. Im Gutachten wird nicht davon ausgegangen, dass sich die Verhältnisse verbessert haben. Hingegen attestieren die zuständigen Ärzte eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit einer 10 bis maximal 20 % reduzierten Leistungsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit beziehungsweise eine unverminderte Arbeitsfähigkeit in einer leichten angepassten Tätigkeit. 
 
3.3 Anhand der Akten ergibt sich, dass ab Frühling 2004 gegenüber dem Zustand bei Rentenbeginn keine veränderten Verhältnisse belegt sind, sondern lediglich eine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anhand der gleich gebliebenen somatischen Befunde vorgenommen wurde. Dies genügt nicht, um eine revisionsweise Reduzierung des Rentenanspruchs zu begründen. 
 
3.4 Im Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2006 wird der Anspruch auf eine ganze Rente ab August 2003 lediglich mit der bis zu diesem Zeitpunkt vom Hausarzt attestierten vollen Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit begründet. Die kurze Stellungnahme des Dr. med. L.________ vom 6. Juni 2003 zur Arbeitsunfähigkeit "offenbar 100 % arbeitsunfähig" weist darauf hin, das er diese nicht selbst eingeschätzt hat. Eine Prüfung der Frage, ob dieses Attest nur die bis anhin ausgeübte Tätigkeit als Bade- und Eismeister oder auch leichtere Arbeiten betrifft, wurde erst bei der Begutachtung in der Klinik Y.________ vorgenommen. Damit steht fest, dass die Verfügung einer ganzen Rente ab August 2003 nicht auf einer umfassenden bundesrechtskomformen Beurteilung der Erwerbsfähigkeit basiert. 
 
4. 
Zu prüfen bleibt der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers. Da sich die tatsächlichen Verhältnisse zwischen August 2003 und dem Zeitpunkt der verfügten Rentenreduktion auf den 1. Juni 2004 - wie dargelegt - nicht wesentlich verändert haben, gelten die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen für den gesamten zu überprüfenden Zeitraum. 
 
4.1 Der Beschwerdeführer rügte sowohl im kantonalen Verfahren wie auch letztinstanzlich die Nichtberücksichtigung des Einkommens, welches er vor Eintritt des Gesundheitsschadens als nebenamtlicher Hauswart erzielt hatte. Zu prüfen ist daher vorerst das Valideneinkommen. 
4.1.1 Die IV-Stelle berücksichtigte gemäss Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2006 das Einkommen, welches der Beschwerdeführer als Hauswart verdiente hatte, nicht, weil es ihres Erachtens gleichermassen beim Invalideneinkommen hätte berücksichtigt werden müssen. Das kantonale Gericht bestätigte diese Auffassung im angefochtenen Entscheid. 
4.1.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was der Versicherte im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 129 V 222 Erw. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). Aus einem "Über-100%-Pensum" stammendes Einkommen wird nach der Rechtsprechung vollumfänglich berücksichtigt, wenn jemand regelmässig Überstunden leistet oder eine Nebenerwerbstätigkeit ausübt oder selbstständig erwerbend ist (Ulrich Meyer-Blaser, Rechtsprechung zum IVG, S. 207; Urteil 8C_676/2007 vom 11. März 2008 m. H.). 
4.1.3 Der Beschwerdeführer erzielte neben seinem Lohn für die Haupttätigkeit im Sportzentrum von Fr. 67'637.- im Jahre 2002 einen Verdienst als nebenamtlicher Hauswart im Betrage von Fr. 10'278.- , gesamthaft also Fr. 77'915.-. Da nicht davon auszugehen ist, dass es sich um eine bloss vorübergehende Zusatzbeschäftigung handelte und es sich bei dieser Tätigkeit als Hauswart einer Stockwerkeigentümergemeinschaft um eine typische Nebenerwerbstätigkeit handelt, ist sie bei der Bestimmung des Valideneinkommens zu berücksichtigen. Davon geht sinngemäss auch die Vorinstanz aus. Das Valideneinkommen für das Jahr 2004 beträgt demnach unter Berücksichtigung der statistischen Nominallohnentwicklungen für das Jahr 2003 von 1,4 % und für 2004 von 0,7 % Fr. 79'559.-. 
4.2 
4.2.1 Das kantonale Gericht hat in pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage erkannt, dass der Beschwerdeführer für eine leidensangepasste, das heisst körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu höchstens 50 % arbeitsfähig ist. Es hält in tatsächlicher Hinsicht fest, dass sowohl auf die Feststellungen im somatischen Gutachten der Klinik Y.________ vom 13. Dezember 2004 als auch auf jenes des Psychiaters Dr. med. H.________ vom 24. Mai 2005 abzustellen ist. An dieser Betrachtungsweise vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Sie sind nicht geeignet, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig und unvollständig erscheinen zu lassen. Von einer willkürlichen Beweiswürdigung durch die Vorinstanz kann nicht gesprochen werden. Eine Beweiswürdigung ist nicht bereits willkürlich, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint, sondern erst, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56). So verhält es sich hier indessen nicht. 
4.2.2 Die IV-Stelle hat das Invalideneinkommen für 2004 auf Fr. 29'105.- beziffert. Hinzu kommen noch Fr. 5'247.- (entsprechend 50 % des Einkommens als nebenamtlicher Hauswart nebst Nominallohnentwicklungen für 2003 und 2004), nachdem die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht, welche vom Bundesgericht nur auf Willkür, offensichtliche Unrichtigkeit und Rechtswidrigkeit hin zu überprüfen ist (vgl. E. 1), festgestellt hat, auch diese Tätigkeit könne vom Beschwerdeführer noch im Rahmen von 50 % ausgeführt werden. Das Invalideneinkommen ist somit auf Fr. 34'352.- zu beziffern. 
4.3 
4.3.1 Der Beschwerdeführer wendet dagegen lediglich ein, dass von diesem Betrag kein sogenannter leidensbedingter Abzug vorgenommen worden ist. Konkret macht er einen solchen von 15 % geltend. 
 
Die Frage, ob ein Abzug nach Massgabe der Grundsätze von BGE 126 V 75 vorzunehmen sei ist rechtlicher Natur, die Bestimmung eines solchen Abzuges dagegen Ermessensfrage, die im Gegensatz zum früheren Recht (vgl. Art. 104 lit. c OG) nicht zu prüfen ist (Art. 95 und 97 BGG). Gerügt werden kann nur die Höhe des Abzuges im Hinblick auf Ermessensüberschreitung oder -missbrauch als Formen rechtsfehlerhafter (Art. 95 lit. a BGG) Ermessensbetätigung (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). 
4.3.2 Die Vorinstanz hat die Frage, ob ein Abzug von dem für die Ermittlung des Invalideneinkommens herangezogenen statistischen Wert gerechtfertigt sei, eingehend geprüft und ist zur Erkenntnis gelangt, dass dafür keine Gründe vorliegen. Insbesondere führt sie aus, der Beschwerdeführer könne gemäss Gutachten der Klinik Y.________ dieselbe körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit ausüben wie als Gesunder. Für weitere, einen Abzug rechtfertigende Umstände wie Alter, Nationalität oder Aufenthaltsstatus fehlten jegliche Anhaltspunkte. In der Beschwerde wird nicht argumentiert, inwiefern diese Beurteilung nicht richtig sei. Es wird lediglich vorgebracht, "der Leidensabzug sei nicht vorgenommen worden". Da die Rechtsfrage, ob ein Abzug gerechtfertigt ist, vom Bundesgericht frei überprüfbar ist, bleibt zu prüfen, ob ein solcher wegen des auf 50 % reduzierten Pensums gerechtfertigt sei. 
4.3.3 Indem das Eidgenössische Versicherungsgericht unter dem Titel des Beschäftigungsgrades bei Teilzeittätigkeit einen leidensbedingten Abzug anerkannte, wollte es unter anderem dem Umstand Rechnung tragen, dass Teilzeitbeschäftigte in der Regel überproportional weniger verdienen als Vollzeitangestellte (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 322 f.; vgl. überdies BGE 126 V 75 E. 5a/cc S. 78 und S. 79 in fine; AHI 1998 S. 175 E. 4b). Erfasst werden sollte mit diesem Abzug die eigentliche Teilzeitarbeit, nicht aber eine vollzeitliche Tätigkeit mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit (vgl. Urteile I 292/05 vom 19. Oktober 2005, E. 5.3, und I 2/01 vom 24. Januar 2002, E. 2b/ee). Es besteht keine rechtsgenügliche Grundlage, um bei vollzeitlich mit reduzierter Leistungsfähigkeit tätigen Versicherten regelmässig eine über die Einschränkung der Leistungsfähigkeit hinaus gehende, überproportionale Lohneinbusse anzunehmen und beim leidensbedingten Abzug - oder mit einem solchen - zu berücksichtigen (vgl. Urteil I 69/07 vom 2. November 2007, E. 5). Die Rüge, quasi praxisgemäss auf einen solchen Abzug Anspruch zu haben, zielt deshalb daneben. Nach der dargelegten Rechtsprechung, hat der Abzug nicht automatisch, sondern dann zu erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer der dafür relevanten Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Wie das kantonale Gericht in Würdigung der medizinischen Akten festgestellt hat, ist der Beschwerdeführer lediglich aus psychischen Gründen in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Konkret heisst dies Verlangsamung, vermehrte Pausen und "überdurchschnittliches Verständnis" seines Umfeldes. Mit einer anerkannten Arbeitsfähigkeit von 50 %, welche über einen ganzen Arbeitstag zu realisieren ist, wurde diesen Umständen aber bereits hinreichend Rechnung getragen. Eine zusätzliche Reduktion wegen "Teilzeitarbeit" rechtfertigt sich nicht. Damit hat die Vorinstanz rechtlich einwandfrei erwogen, auf einen Abzug vom ermittelten Tabellenlohn sei zu verzichten. 
4.3.4 Damit steht das Valideneinkommen von Fr. 79'559.- dem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 34'352.- gegenüber, was einem Invaliditätsgrad von 57 % entspricht. Damit hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine halbe Rente. Da das Bundesgericht nicht über die Begehren einer Partei hinausgehen darf (Art. 107 Abs. 1 BGG), bleibt die vom August 2003 bis Mai 2004 zugesprochene ganze Rente bestehen. Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
5. 
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 11. Juli 2008 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung i.V. Flückiger