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Ecriture agrandie
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.743/2006 /zga 
 
Urteil vom 19. Januar 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb, 
Gerichtsschreiber Kessler Coendet. 
 
Parteien 
X.________, 
Y.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher X.________, 
 
gegen 
 
Gerichtspräsidentin 14 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen, Strafabteilung, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern, Beschwerdegegnerin, 
Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Art. 9, 29, 30 BV, Art. 6 EMRK (Strafverfahren), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss 
der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern 
vom 25. September 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Bei der Gerichtspräsidentin 14 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen, Strafabteilung, ist seit Anfang 2004 ein Strafprozess gegen A.________ und B.________ hängig. Ihnen werden gemäss Überweisungsbeschluss Widerhandlungen gegen die Bestimmungen zum Schutz der Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen (Art. 325bis StGB) und evtl. versuchte Nötigung zulasten von X.________ und Y.________ vorgeworfen. Bei Letzteren handelt es sich um Mieter von Wohnräumen, die A.________ gehören; B.________ besorgt die Verwaltung der Mietliegenschaft. Den Mietern war Ende Januar 2003 auf Ende Oktober 2003 gekündigt worden. Sie hatten das Verfahren durch Strafanzeige vom 6. Mai 2003 ausgelöst und sich als Privatkläger am Strafverfahren beteiligt. 
B. 
Am 16. Dezember 2005 liess A.________ durch ihren Rechtsbeistand bei der zuständigen Gerichtspräsidentin ein Gesuch um Verschiebung ihrer ersten Einvernahme einreichen, die auf den 20. Dezember 2005 angesetzt war. Gleichzeitig ersuchte die Beschuldigte, es sei wegen ihres hohen Alters ein Gutachten beim Institut für Rechtsmedizin (IRM) über ihre Prozess- bzw. Einvernahmefähigkeit zu veranlassen. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2005 gab die Gerichtspräsidentin dem Verschiebungsbegehren statt (Dispositiv Ziffer 1). Gleichzeitig traf sie folgende weitere, verfahrensleitende Anordnungen: Auf eine erste Einvernahme der betreffenden Angeschuldigten werde verzichtet (Dispositiv Ziffer 2). Den Parteien werde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Strafverfolgung gegen beide Beschuldigte aufzuheben. Widersetze sich eine Partei innert einer ihnen anberaumten Frist der geplanten Verfahrensaufhebung, so sei die Hauptverhandlung durchzuführen (Dispositiv Ziffer 3). Für diesen letzteren Fall werde den Parteien eine Beweismittelfrist angesetzt (Dispositiv Ziffer 4). Sei die Hauptverhandlung auch gegen A.________ durchzuführen, so werde das IRM mit dem verlangten Gutachten beauftragt (Dispositiv Ziffer 5). 
 
X.________ und Y.________ beschwerten sich gegen Dispositiv Ziffern 2 bis 5 der Verfügung vom 19. Dezember 2005 bei der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern; parallel stellten sie bei der Anklagekammer ein Ausstandsgesuch gegen die fragliche Gerichtspräsidentin. Die Anklagekammer hiess die Beschwerde mit Beschluss vom 24. März 2006 teilweise gut und hob Dispositiv Ziffern 2 bis 4 der Verfügung vom 19. Dezember 2005 auf. Im Hinblick auf Dispositiv Ziffer 5 wurde die Beschwerde hingegen abgewiesen. Mit separatem Beschluss, ebenfalls vom 24. März 2006, wies die Anklagekammer das Ausstandsgesuch ab. 
C. 
Mit Verfügung vom 4. April 2006 informierte die Gerichtspräsidentin die Parteien über das Ergebnis der Entscheide der Anklagekammer vom 24. März 2006. Gleichzeitig ordnete sie den Gutachtensauftrag an das IRM an. Wegen behaupteter Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Erteilung dieses Auftrags erhoben X.________ und Y.________ wiederum Beschwerde an die Anklagekammer. Die Gerichtspräsidentin stellte im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 26. April 2006 zur Beschwerde ein Selbstablehnungsgesuch. 
 
Unabhängig davon reichten X.________ und Y.________ am 5. Mai 2006 gegen den Ausstandsentscheid der Anklagekammer vom 24. März 2006 staatsrechtliche Beschwerde ein. Dieses Rechtsmittel zogen sie jedoch in der Folge zurück. Entsprechend wurde das Beschwerdeverfahren vom Bundesgericht am 4. August 2006 als erledigt abgeschrieben. 
 
Mit Beschluss vom 25. September 2006 entschied die Anklagekammer abschlägig über die Beschwerde gegen den Gutachtensauftrag wie auch über das Selbstablehnungsgesuch. 
D. 
Gegen den Beschluss der Anklagekammer vom 25. September 2006 haben X.________ und Y.________ am 6. November 2006 staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Sie verlangen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und rügen eine Verletzung des Willkürverbots, des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. auf ein faires Verfahren sowie der Ausstandspflicht. Ausserdem ersuchen sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. 
 
Die Gerichtspräsidentin hat auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde selbst verzichtet; sie beantragt indessen die Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung. Die Anklagekammer ihrerseits hat den Antrag auf Abweisung der Beschwerde gestellt, aber keine Einwände gegen die Erteilung der aufschiebenden Wirkung erhoben. 
E. 
Der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung hat das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 12. Dezember 2006 abgewiesen. Zusammen mit dieser Verfügung sind den Beschwerdeführern die Vernehmlassungen der Gerichtspräsidentin und der Anklagekammer zur Kenntnisnahme zugestellt worden. 
 
Daraufhin haben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Dezember 2006 beantragt, es sei ihnen vom Bundesgericht ein zusätzliches Aktenstück zuzustellen und förmlich Gelegenheit einzuräumen, sich zu den genannten beiden Vernehmlassungen zu äussern. Anschliessend sei erneut über das Gesuch um aufschiebende Wirkung zu entscheiden. Im Übrigen wird in der fraglichen Eingabe nicht nur Kritik am Ergebnis der Präsidialverfügung vom 12. Dezember 2006 geübt, sondern bereits kurz Stellung zu den Vorbringen in den Vernehmlassungen der Gerichtsbehörden genommen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Beim angefochtenen Beschluss der Anklagekammer des Berner Obergerichts handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Zwischenentscheid in einem Strafprozess. Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 BGG noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG). 
1.1 Mit dem angefochtenen Entscheid wurden zwei Fragenkomplexe miteinander verknüpft: Einerseits hat das kantonale Gericht die von den Beschwerdeführern erhobenen Einwände gegen verfahrensrechtliche Einzelheiten im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Gutachtensauftrag abgewiesen. Anderseits hat es der Beschwerdegegnerin, welche diesen Auftrag erteilt hat, den Ausstand verwehrt; die Beschwerdeführer hatten die Gutheissung des Gesuchs um Selbstablehnung beantragt. Demzufolge hat diese Strafrichterin den Prozess gegen den Willen der Beschwerdeführer fortzuführen; dabei wird sie - wiederum entgegen der Begehren der Beschwerdeführer - das von ihr bestellte Gutachten den Parteien erst nach dessen Eingang zum Stellen von Erläuterungs- und Ergänzungsfragen vorlegen. 
Es steht ausser Frage, dass die Beschwerdeführer durch die Abweisung ihrer Begehren im angefochtenen Entscheid beschwert werden. Aufgrund ihrer Parteistellung als Strafkläger bzw. als Geschädigte der angeblich strafbaren Handlungen sind sie dennoch nicht ohne Weiteres nach Art. 88 OG zur staatsrechtlichen Beschwerde befugt. Vielmehr vermögen sie sich mit diesem Rechtsmittel bloss gegen die Verletzung von Verfahrensrechten zu wehren, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Als Partei im kantonalen Verfahren können sie die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihnen nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund der Bundesverfassung zustehen (BGE 131 I 455 E. 1.2.1 S. 459; 128 I 218 E. 1.1 S. 220). 
1.2 Hinzu kommt Folgendes: Nach Art. 87 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde gegen selbstständig eröffnete Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren zulässig (Abs. 1). Andere selbstständig eröffnete Zwischenentscheide sind mit diesem Rechtsmittel nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Abs. 2). Die staatsrechtliche Beschwerde steht entsprechend auch einem Strafkläger gegen einen Ausstandsentscheid offen (BGE 90 I 65 E. 2 S. 67). Darauf ist in E. 3 einzugehen. Hingegen verursachen Beweisverfügungen dem Betroffenen in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Vorliegend kann offen bleiben, ob aus diesem Grund auf den ganzen Rügenkomplex, der sich gegen den gerichtlichen Gutachtensauftrag wendet, eingetreten werden kann. Diese Rügen vermöchten nicht durchzudringen, soweit darauf im Einzelnen einzutreten wäre (vgl. dazu E. 2). Immerhin rechtfertigt sich eine Befassung mit diesen Beschwerdepunkten auch deswegen, weil die Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin damit eine ausstandsrelevante Verletzung von Verfahrenspflichten vorwerfen. 
1.3 Im Übrigen sind die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt, so dass im soeben dargelegten Umfang auf die Beschwerde einzutreten ist. 
2. 
2.1 Nach Meinung der Beschwerdeführer wurde ihnen eine hinreichende Mitwirkungsmöglichkeit im Hinblick auf die Einholung des erwähnten Gutachtens verweigert. Vor der Auftragserteilung sei ihnen keine Gelegenheit gegeben worden, sich zur Notwendigkeit der Begutachtung, zur Eignung des IRM als gutachterlicher Institution, zur Delegationsmöglichkeit des Auftrags, die den Institutsdirektoren eingeräumt wurde, oder zu den vom Gericht gestellten Fragen zu äussern, geschweige denn eigene Anträge zu stellen; dieses Vorgehen habe der angefochtene Entscheid zu Unrecht geschützt. Auf diese Weise seien einerseits Art. 128 ff. des bernischen Gesetzes über das Strafverfahren vom 15. März 1995 (StrV/BE; BSG 321.1) in unhaltbarer Weise und anderseits der Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt worden. Zusätzlich werden in der Beschwerdeschrift der Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie der Gehörsanspruch gemäss Art. 26 Abs. 2 der Berner Kantonsverfassung vom 6. Juni 1993 (KV/BE; BSG 101.1) geltend gemacht; es ist jedoch weder behauptet noch ersichtlich, dass die letztgenannten Bestimmungen einen weiter gehenden Schutz als Art. 29 Abs. 2 BV vermitteln. 
2.2 Sofern die Beschwerdeführer mit ihren Vorbringen sinngemäss eine willkürliche Verletzung kantonaler Verfahrensvorschriften zum Schutz ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör behaupten sollten, erweist sich diese Kritik als appellatorisch und genügt den strengen Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht (vgl. BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262). Die aus Art. 29 Abs. 2 BV folgenden Mindestgrundsätze zur Sicherung des rechtlichen Gehörs greifen indessen unabhängig vom kantonalen Recht Platz; das Bundesgericht prüft mit freier Kognition, ob letztere eingehalten werden (BGE 126 I 15 E. 2a S. 16; 124 I 241 E. 2. S. 242 f.; vgl. auch BGE 131 I 91 E. 3.1 S. 95). 
2.3 Aus Art. 29 Abs. 2 BV wird insbesondere das Recht abgeleitet, an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest vor der Entscheidfällung zum Beweisergebnis zu äussern (vgl. BGE 127 I 54 E. 2b S. 56 mit Hinweisen). Aus dem von den Beschwerdeführern angeführten Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) i.S. Mantovanelli gegen Frankreich vom 18. März 1997 (Recueil CourEDH 1997-II S. 424 Ziff. 33 ff.) ergeben sich keine strengeren Anforderungen (vgl. BGE 130 II 351 E. 3.3.4 S. 360). 
 
Das kantonale Gericht hat erwogen, die Zielrichtung und Fragestellung des fraglichen Gutachtens seien aufgrund von Art. 44 Abs. 2 StrV/BE klar vorgegeben; zur Durchführung biete sich aus sachlichen Gründen das IRM an. Die Beschwerdeführer würden keine konkreten Gründe anführen, weshalb hier nicht von einer Routineuntersuchung auszugehen wäre. In solchen Fällen würden die Mitwirkungsrechte der Parteien nach der kantonalen Praxis dadurch gewahrt, dass sie nach Erstattung des Gutachtens Erläuterungs- und Ergänzungsfragen stellen und gegebenenfalls die Ladung des Sachverständigen beantragen könnten. Eine Anhörung erübrige sich auch zum Vorgehen, den beauftragten Direktoren des IRM die Möglichkeit zur Delegation bzw. Aufteilung dieses Auftrags einzuräumen; die Rechtmässigkeit derartiger Auftragsmodalitäten habe das Bundesgericht bereits in einem Entscheid vom 6. Juni 2006 geschützt (Urteil 1P.787/2005, E. 2.4.2). 
 
Dieser überzeugenden Würdigung des kantonalen Gerichts vermögen die Beschwerdeführer keine triftigen Argumente entgegenzusetzen. Entgegen ihrer Auffassung betreffen die von ihnen genannten drei weiteren Urteile des Bundesgerichts (BGE 121 V 150 E. 4a und 4b S. 152 f.; 119 V 208 E. 6 S. 218; 116 Ia 94 E. 3b S. 99 f.) jeweils eine andere Sachkonstellation und lassen sich nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. Ihre Gehörsrüge erweist sich somit, soweit darauf einzutreten ist, als unbegründet. 
2.4 In den Zusammenhang mit den soeben behandelten Verfassungsrügen gehört der zusätzliche Vorwurf betreffend die Zustellung der Zwischenverfügung vom 4. April 2006. Die Beschwerdeführer bemängeln, die Beschwerdegegnerin habe diese Anordnung lediglich mit einfacher Post statt mittels sog. Gerichtsurkunde verschickt. Es verstosse gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV bzw. Art. 11 Abs. 1 KV/BE) und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, dass das kantonale Gericht dieses Vorgehen als mit Art. 88 Abs. 1 StrV/BE vereinbar erachtet habe. Nach dieser Norm geschieht die Zustellung schriftlicher Mitteilungen in der Regel durch die Post gemäss den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung. 
 
In diesem Punkt geht die Beschwerde wiederum fehl, soweit sie überhaupt die Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG erfüllt. Die Beschwerdeführer beschränken sich in unzulässiger Weise auf eine appellatorische Darlegung der ihrer Meinung nach zutreffenden Gesetzesauslegung, statt sich hinreichend mit der Argumentation im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Ausserdem wird aus der Beschwerdeschrift nicht nachvollziehbar, inwiefern diesbezüglich Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt sein soll. Im Übrigen erweist sich die Begründung im angefochtenen Entscheid alles andere als unhaltbar. 
2.5 Insgesamt ist der Verfahrensablauf im Zusammenhang mit der Beweisverfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. April 2006 aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. 
3. 
Zur Hauptsache wenden sich die Beschwerdeführer dagegen, dass die Anklagekammer den Ausstand der Beschwerdegegnerin nicht bewilligt hat. Insofern machen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Anspruchs auf den verfassungsmässigen Richter (Art. 30 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK) geltend. Sie zeigen nicht auf, dass dem entsprechenden Art. 26 Abs. 1 KV/BE eine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt. 
3.1 
3.1.1 Zunächst nehmen die Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid zum Anlass, die Unvoreingenommenheit der Anklagekammer in Frage zu stellen. Sie kritisieren, dass die Anklagekammer gemäss Art. 36 Ziff. 1 StrV/BE über den Ausstand von Vorsitzenden am Kreisgericht, die als Strafrichter amten, entscheide, obwohl sie von den Parteien auch im strafrechtlichen Vorverfahren als Rechtsmittelinstanz anzurufen sei (vgl. Art. 27 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 und Art. 327 StrV/BE). Daneben besitze die Anklagekammer als Aufsichtsbehörde ein Weisungsrecht gegenüber den Strafverfolgungsbehörden (Art. 27 Abs. 1 StrV/BE); sie gehöre damit selbst zu den Strafverfolgungsorganen. Ausserdem fehle es der Anklagekammer hier an der nötigen Distanz zur Beschwerdegegnerin. 
 
Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführer diese behaupteten Mängel bereits im Vorfeld des angefochtenen Entscheids hinreichend geltend gemacht und damit den Instanzenzug bezüglich dieser Verfassungsrügen eingehalten haben. Die Vorwürfe erweisen sich als unbegründet, wie im Folgenden aufzuzeigen ist. 
3.1.2 Es trifft zu, dass die Anklagekammer in zwei Beschlüssen vom 18. August 2004 und 10. Februar 2005 Rechtsmittel der Beschwerdeführer gegen Nichteintretensentscheide der Strafverfolgungsbehörden abschlägig beurteilt hat. Insbesondere der Vorsitzende des Spruchkörpers beim angefochtenen Entscheid wirkte auch an den beiden vorgenannten Beschlüssen mit. Im Hinblick auf den angefochtenen Entscheid stellten sich der Anklagekammer jedoch gänzlich andere Fragen als bezüglich ihrer Entscheide vom 18. August 2004 und 10. Februar 2005. Dort wurde geschützt, dass die Strafverfolgungsbehörden Tatvorwürfen keine Folge gegeben haben. Letztere stehen zwar in einem gewissen Sachzusammenhang mit dem vorliegenden Strafprozess. Mit den beiden fraglichen Entscheiden wurde aber lediglich eine Ausdehnung des Strafverfahrens verhindert. Die Anklagekammer nahm keine Würdigung zu den bei der Beschwerdegegnerin bereits hängigen Deliktsvorwürfen vor. 
3.1.3 Weiter ist es richtig, dass die Anklagekammer im Beschwerdeentscheid vom 24. März 2006 nicht auf die Strafanzeige der Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin wegen Begünstigung der angeschuldigten A.________ eingetreten ist. Ebenso wenig hat die Anklagekammer diese Anzeige dort den Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet. Die Rechtmässigkeit eines solchen Vorgehens ist hier nicht zu überprüfen. Unabhängig davon lässt sich der Anklagekammer deswegen keine Voreingenommenheit vorwerfen. Die Beschwerdeführer haben bereits bei der Anzeigeerstattung eingeräumt, dass ihr Vorgehen, sich an die Anklagekammer zu wenden, ungewöhnlich war. Im fraglichen Entscheid wurden sie ausserdem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie eine Anzeige bei der Polizei oder einer anderen Strafverfolgungsbehörde einreichen könnten. Deshalb erscheint die Anklagekammer nicht als zugunsten der Beschwerdegegnerin voreingenommen, wenn sie deren Selbstablehnungsgesuch im späteren, hier angefochtenen Entscheid abgewiesen hat. Auszugehen ist von folgendem Grundsatz: Allein der Umstand, dass derjenige, der ein Ausstandsgesuch gegen ein Behördenmitglied stellt, zusätzlich gegen dieses eine Strafanzeige erstattet, kann noch keine Ausstandspflicht bewirken (vgl. Urteile 1P.568/2002 vom 20. Januar 2003, E. 2, und 1P.514/2002 vom 13. Februar 2003, E. 2.5). Ebenso wenig geht es an, beim Gericht, das über den Ausstand der abgelehnten Person zu entscheiden hat, eine Strafanzeige gegen die letztere Person einzureichen, und dann die Ausstandspflicht dieses Gerichts zu verlangen, wenn es die Strafanzeige nicht weiterleitet. 
3.2 Eigentliches Kernanliegen der vorliegenden Beschwerde ist der Ausstand der Beschwerdegegnerin. Deren Befangenheit folge einerseits aus der bisherigen fehlerhaften Prozessführung, die eine mangelnde Distanz dieser Richterin zur angeschuldigten A.________ offenbare. Anderseits habe die Anklagekammer zu wenig gewichtet, dass die Strafrichterin selbst ihren Ausstand beantragt hatte. 
 
Nach der Rechtsprechung vermag nicht jeder Fehler in der Verfahrensführung oder materieller Fehler den Anschein der Befangenheit eines Richters zu begründen. Entsprechende Mängel bewirken grundsätzlich keinen Anschein der Befangenheit eines Richters oder eines ganzen Gerichts. Bejaht das übergeordnete Gericht entsprechende Mängel und weist es daher in Gutheissung einer Beschwerde die Sache an die Vorinstanz zurück, so erscheint letztere im Allgemeinen trotz ihrer Vorbefassung nicht als voreingenommen (BGE 131 I 113 E. 3.5 S. 120 mit Hinweis). Anders verhält es sich lediglich, wenn besonders krasse und wiederholte Irrtümer vorliegen, diese einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken können (BGE 125 I 119 E. 3e S. 124; Urteile 1P.512/2004 vom 6. Januar 2005, E. 4.1, in: ZBl 106/2005 S. 327; 1P.548/2005 vom 22. November 2005, E. 2.2). 
 
Der Begriff der Befangenheit ist bei der Selbstablehnung eines Richters derselbe wie bei der Ablehnung eines Richters durch eine Partei (Urteil 1P.156/2002 vom 3. Juni 2002, E. 3.2 in: Pra 2002 Nr. 144 S. 776, auch zum Folgenden). Ob die Erklärung eines Richters, er beantrage seine Selbstablehnung, einen Umstand darstellt, der das Misstrauen einer Partei am Strafverfahren in die Unvoreingenommenheit dieses Richters als objektiv gerechtfertigt erscheinen lässt, kann nur aufgrund der Umstände des Einzelfalles entschieden werden (vgl. BGE 116 Ia 28 E. 2c S. 31 f.). 
3.3 Von vornherein unbehelflich ist es, wenn die Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die von ihnen beanstandeten Modalitäten bei dem in E. 2 behandelten Gutachtensauftrag vorhalten. Da diese Vorwürfe selbst unberechtigt sind (vgl. E. 2.5, hiervor), können daraus auch keine Ausstandsgründe abgeleitet werden. 
 
Hinzu kommt Folgendes: Die Beschwerdegegnerin hat die Einholung des Gutachtens am 4. April 2006 angeordnet, nachdem die Anklagekammer im Beschwerdeentscheid vom 24. März 2006 die Rechtmässigkeit der Notwendigkeit dieses Beweismittels bestätigt hat. Der Umstand, dass die Strafrichterin mit dieser Verfügung den Ablauf der Frist zur Einreichung einer staatsrechtlichen Beschwerde gegen den Beschluss vom 24. März 2006 nicht abgewartet hat, lässt sie objektiv betrachtet ebenfalls nicht als gegen die Beschwerdeführer voreingenommen erscheinen. Dasselbe gilt bezüglich ihrer Schreiben an das beauftragte IRM vom 3. und 25. Oktober 2006; damit setzte die Richterin das Begutachtungsverfahren wieder in Gang, das während der Hängigkeit ihres Selbstablehnungsgesuchs bei der Anklagekammer sistiert worden war. 
 
Es überzeugt, wenn die Anklagekammer darlegt, dass die Ausstandsfrage mit ihrem Entscheid nach kantonalem Recht rechtskräftig entschieden sei, so dass die Beschwerdegegnerin danach - ungeachtet der Anfechtungsmöglichkeit im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde - weitere Amtshandlungen im Strafprozess vornehmen dürfe. Hingegen gehen die Beschwerdeführer fehl, wenn sie es als Benachteiligung auffassen, dass die Erstattung des eingeholten Gutachtens vorangetrieben wird. Wie gezeigt, erleiden sie dadurch verfahrensrechtlich keinen Nachteil; zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs genügt es, dass sie sich nachträglich im geplanten Umfang dazu äussern können (vgl. E. 2.3, hiervor). Auch unter dem Blickwinkel von Art. 94 OG ergibt sich hier keine abweichende Einschätzung. 
3.4 Breit legen die Beschwerdeführer alle Verfahrensfehler dar, welche die Beschwerdegegnerin sich ihnen gegenüber bei der bisherigen Prozessführung habe zuschulden kommen lassen. Dabei streichen sie insbesondere diejenigen Punkte hervor, die in Beschwerdeentscheiden der Anklagekammer vor dem angefochtenen Entscheid gutgeheissen wurden, so letztmals am 24. März 2006. Im Widerspruch dazu argumentieren sie aber, ein Ausstandsentscheid erwachse nach rechtskräftiger Erledigung in materielle Rechtskraft. 
 
Nach der Rechtsprechung zu Art. 87 Abs. 1 OG ist ein Beschwerdeführer mit Ausstandsgründen gegen den Endentscheid ausgeschlossen, wenn er es unterliess, den vorangegangenen kantonalen Zwischenentscheid anzufechten, in dem diese Ausstandsgründe behandelt wurden (BGE 126 I 203 E. 1b S. 206; vgl. auch BGE 132 I 92 I E. 1.5.1 S. 95). Grundsätzlich kann es sich nicht anders verhalten, wenn - wie hier - hintereinander zwei kantonale Ausstandsentscheide ergingen und ein Beschwerdeführer erst den letzteren Entscheid mit staatsrechtlicher Beschwerde überprüfen lässt. 
 
Mit Bezug auf den vorliegenden Fall ist daran zu erinnern, dass die staatsrechtliche Beschwerde gegen den ersten Ausstandsentscheid vom 24. März 2006 zurückgezogen wurde. Zwar haben die Beschwerdeführer beim damaligen Rückzug angekündigt, sie würden den Rechtsweg ein zweites Mal beschreiten, wenn dem Selbstablehnungsgesuch der Richterin kein Erfolg beschieden sei. Mit einem solchen Vorbehalt konnten sie sich aber der prozessualen Verwirkung ihrer Rügemöglichkeiten nicht entziehen. Immerhin müssen allfällige Vorkommnisse, die bereits im kantonalen Ausstandsentscheid vom 24. März 2006 gewürdigt wurden, heute noch insofern beachtlich bleiben, als diese in einer rückblickenden Gesamtbetrachtung zum Anschein der Befangenheit beizutragen vermögen. 
 
Demzufolge ist im Folgenden auf die angeblichen Verfahrensfehler der Beschwerdegegnerin, die sich vor dem Ausstandsentscheid der Anklagekammer vom 24. März 2006 ereignet haben, nicht erschöpfend einzugehen. Statt dessen sind bloss diejenigen Aspekte zu behandeln, die überhaupt geeignet sind, zusammen mit der seitherigen Entwicklung eine Befangenheit der Strafrichterin zu begründen. Im Übrigen ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Anklagekammer im Ausstandsverfahren das bei E. 3.2 genannte Erfordernis besonders krasser Verfahrensfehler strenger handhabt als den Begriff der offensichtlichen Rechtsverletzung (vgl. Art. 328 StrV/BE) im Beschwerdeverfahren. Es kann daher nicht einfach genügen, dass die Anklagekammer in der Vergangenheit mehrere Beschwerdepunkte gutgeheissen hat. 
3.5 Im Ausstandsentscheid vom 24. März 2006 wurde gewürdigt, dass Ziff. 2 und 4 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Dezember 2005 aufgehoben werden mussten. Diesen fehlerhaften Anordnungen kommt - wie einer 2004 zu Unrecht ausgefällten Ordnungsbusse zulasten der Beschwerdeführer - aus heutiger Sicht keine ausstandsrelevante Nachwirkung zu (vgl. dazu E. 3.4, hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat hinreichend zu erkennen gegeben, dass sie den bei ihr hängigen Prozess in einem kontradiktorischen Verfahren führen und abschliessen will. 
 
Ebenso wurde im Ausstandsentscheid vom 24. März 2006 der Vorwurf beurteilt, die Beschwerdegegnerin habe die nach Art. 325bis StGB strafbaren Tatvorwürfe aufgrund der schleppenden Verfahrensführung verjähren lassen. Die Anklagekammer hat dort zu Recht dargelegt, dass dieser Vorwurf haltlos war. 
 
Eine ausstandsrechtliche Nachwirkung lässt sich aber dem Umstand zubilligen, dass die Beschwerdegegnerin in der - aufgehobenen - Ziff. 3 der Verfügung vom 19. Dezember 2005 ankündigte, sie beabsichtige, das Strafverfahren gestützt auf Art. 272 StrV/BE aufzuheben. Immerhin hielt es vor Art. 30 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK stand, wenn die Anklagekammer in ihrem Ausstandsentscheid vom 24. März 2006 deswegen noch keine Voreingenommenheit der Strafrichterin bejaht hat. 
 
Die Beschwerdegegnerin hatte für ihre Absicht zwei Gründe angegeben: Einerseits stehe die Verjährung des Tatbestands von Art. 325bis StGB unmittelbar bevor. Anderseits sei inzwischen zivilrechtlich die Kündigung des Mietverhältnisses rechtskräftig als rechtmässig qualifiziert worden. Ausstandsrechtlich unproblematisch war die formale Begründung mit der Verjährung (vgl. Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 159). Zum Hinweis auf die Rechtmässigkeit der Mietkündigung sind in Verdeutlichung der Erwägungen der Anklagekammer folgende Bemerkungen anzubringen: Der Ausstandsentscheid vom 24. März 2006 lässt sich so verstehen, dass die Strafrichterin dabei den Sachverhalt unrichtig geschildert habe; bezüglich des Vorwurfs der versuchten Nötigung habe sie sich damit noch nicht festgelegt. Dieser Beurteilung kann im Ergebnis beigepflichtet werden: Durch die Beschränkung auf die Rechtmässigkeit der Kündigung erfolgte zu Unrecht eine Verkürzung des strafrechtlich relevanten Sachverhalts. Im rechtskräftig gewordenen erstinstanzlichen Zivilurteil musste die Frage allfälliger Nötigungsversuche der Vermieterschaft nicht abschliessend überprüft werden, weil ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Kündigung und der Ausübung von Mieterrechten im Sinne von Art. 271a Abs. 1 lit. a OR verneint wurde. Obwohl eine unzutreffende Verengung des Sachverhalts über formale Gesichtspunkte hinausgeht, hat in dem ausgesparten Bereich noch keine strafrechtliche Würdigung stattgefunden. Folglich durfte von der Beschwerdegegnerin objektiv besehen nach wie vor eine unvoreingenommene Beurteilung zur Frage der Nötigung erwartet werden. 
3.6 Was den Antrag auf Selbstablehnung der Beschwerdegegnerin betrifft, dem im angefochtenen Entscheid nicht stattgegeben wurde, ziehen die Beschwerdeführer zu Unrecht Parallelen zur Konstellation in dem von ihnen angeführten Urteil 1P.156/2002 (vgl. zu diesem Urteil E. 3.2, hiervor). Dort hatte der betreffende Gerichtspräsident - ähnlich wie in BGE 116 Ia 28 - zum Ausdruck gebracht, dass er die von der Rechtsmittelinstanz verlangten Beweismassnahmen nicht für erforderlich erachte und am aufgehobenen eigenen Entscheid inhaltlich festhalten wollte. Im vorliegenden Fall enthält das Selbstablehnungsgesuch keine vergleichbaren Äusserungen. 
 
Vielmehr brachte die Strafrichterin damit ihren Unmut über persönliche Angriffe der Beschwerdeführer zum Ausdruck und teilte mit, sie erhoffe sich von einer Übertragung des Prozesses auf einen Dritten eine Entspannung der verhärteten Situation. Die Beschwerdeführer stimmen der Anklagekammer sinngemäss zu, dass eine derartige Begründung für eine Selbstablehnung nicht ausreicht. Sie wehren sich aber gegen die Abweisung dieses Gesuchs, weil sie darin indirekt in ein schlechtes Licht gerückt worden seien. Angesichts des moderaten Tonfalls der Beschwerdegegnerin in ihrem Begehren ist jedoch der Vorwurf unbegründet, diese habe gegenüber den Beschwerdeführern die gebotene Gelassenheit verloren. Das entsprechende Gebot hindert einen Richter nicht grundsätzlich daran, die Verfahrensführung der Beteiligten kritisch zu würdigen (vgl. unveröffentlichtes Urteil 1P.687/2005 vom 9. Januar 2006, E. 7.2 mit Hinweisen). 
Es lässt sich auch kein Querbezug zwischen dem Selbstablehnungsgesuch und der als unzulässig erklärten Absicht der Verfahrensaufhebung herstellen. Dagegen spricht schon der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin in der Zwischenzeit am 4. April 2006 das Verfahren mit dem bei E. 2 behandelten Gutachtensauftrag vorantreiben wollte. Die Umsetzung dieser Anordnung wurde von den Beschwerdeführern erneut mit der Erhebung einer Beschwerde blockiert. Nicht zufällig erfolgte das Selbstablehnungsgesuch im Rahmen der Vernehmlassung zu dieser Beschwerde; sie ist vor allem als Reaktion darauf zu verstehen. Da die Anordnung der Strafrichterin vom 4. April 2006 auch in ausstandsrechtlicher Sicht unbedenklich war (vgl. E. 3.3, hiervor), ist es mit Art. 30 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar, dass das Selbstablehnungsgesuch im angefochtenen Entscheid abgewiesen worden ist. Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin mit den bei E. 3.3 erörterten späteren Schreiben an das IRM wie auch im Rahmen ihrer Vernehmlassung zur vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde deutlich zu erkennen geben, dass sie an ihrer Selbstablehnung nicht mehr festhält. 
4. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
4.1 Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch der Beschwerdeführer vom 22. Dezember 2006 gegenstandslos. Dies gilt nicht nur für den erneuten Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, sondern auch im Hinblick auf das Begehren um Erteilung des Replikrechts zu den Vernehmlassungen der Beschwerdegegnerin und Anklagekammer. 
 
Diese Vernehmlassungen waren den Beschwerdeführern am 12. Dezember 2006 zusammen mit der Präsidialverfügung vom gleichen Datum über die Nichterteilung der aufschiebenden Wirkung zur Kenntnisnahme zugestellt worden. In der Eingabe vom 22. Dezember 2006 haben sie nicht nur die erwähnten Verfahrensanträge gestellt, sondern bereits kurz inhaltlich Stellung zu diesen Vernehmlassungen genommen. Da die Beschwerdeführer damit ihr Replikrecht bereits hinreichend ausgeschöpft haben, bestand kein Anlass, ihnen im Vorfeld des vorliegenden Urteils Frist zu weiteren Äusserungen anzusetzen. 
 
Ebenso wenig brauchte ihnen im Vorfeld des vorliegenden Urteils das identisch abgefasste Formular, mit dem die Anklagekammer und die Beschwerdegegnerin zur Vernehmlassung eingeladen wurden, ein zweites Mal zugestellt zu werden. Den Vorbringen der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 22. Dezember 2006 lässt sich entnehmen, dass sie das ihnen in Kopie überlassene Formular bereits im ersten Umgang erhalten hatten. 
 
Im Übrigen ist die Präsidialverfügung, mit der das Begehren um aufschiebende Wirkung abgewiesen wird, nicht weiterziehbar; statt dessen kann der Beschwerdeführer ein neues Gesuch stellen, was vorliegend auch geschehen ist. Die in der Eingabe vom 22. Dezember 2006 geäusserten Vorbringen sind in den Erwägungen des vorliegenden Urteils berücksichtigt worden. 
 
Insgesamt wurde damit dem Gehörsanspruch der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren Genüge getan. 
4.2 Bei diesem Ausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Abs. 7 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 19. Januar 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: