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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_431/2020  
 
 
Urteil vom 10. November 2020  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Bundesrichter Kneubühler, Haag, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Fürsprecher Manuel Rohrer, 
 
gegen  
 
Staatssekretariat für Migration, 
Quellenweg 6, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI, vom 8. Juli 2020 (F-6354/2018). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der serbische Staatsbürger A.________ (geb. 1964) reiste 1994 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Das Gesuch wurde am 25. Juli 1995 abgewiesen. Ein Wiedererwägungsgesuch seitens A.________ wurde am 26. Januar 2000 ebenfalls abgewiesen. Das dagegen erhobene Rechtsmittel zog A.________ am 22. Januar 2001 zurück, da ihm gestützt auf die am 23. November 2000 geschlossene Ehe mit der Schweizer Bürgerin B.________ (geb. 1979) eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Die Ehe mit B.________ blieb kinderlos und wurde am 30. Mai 2007 geschieden. A.________ war bereits vor der Ehe mit B.________ mit der Schweizer Bürgerin C.________ (geb. 1971) verheiratet. Diese Ehe wurde am 21. Februar 1992 geschlossen und am 7. August 1996 geschieden. Mit C.________ hat A.________ zwei gemeinsame Kinder (geb. 1992 und 2002).  
 
A.b. Am 12. Oktober 2007 heiratete A.________ die Schweizer Bürgerin D.________ (geb. 1980), die er gemäss eigenen Angaben bereits seit dem Jahr 2002 kannte und mit der er seit dem 29. Dezember 2004 zusammenwohnte. Gestützt auf diese Ehe ersuchte A.________ am 1. Juli 2013 um erleichterte Einbürgerung. Er sowie seine Ehefrau unterzeichneten am 16. Mai 2014 eine Erklärung, wonach sie in einer intakten Ehe lebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten hegten. A.________ wurde am 22. Mai 2014 erleichtert eingebürgert und erhielt das Bürgerrecht der Stadt Bern. Am 2. August 2014 wurde der gemeinsame Sohn geboren. Am 16. November 2015 schlossen die Ehegatten eine Scheidungsvereinbarung ab und per 1. Dezember 2015 zog der Beschwerdeführer aus der ehelichen Wohnung aus. Die Ehe wurde am 26. Mai 2016 geschieden.  
 
A.c. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2016 ersuchte die bosnisch-herzegowenische Staatsbürgerin E.________ (geb. 1997) um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat mit A.________. E.________ führte aus, sie sei einige Wochen zuvor als Touristin in die Schweiz eingereist um die Eheschliessung vorzubereiten. Sie und A.________ hätten sich 2012 kennengelernt und seien seit dem 8. August 2015 ein Paar. Am 6. März 2017 heirateten sie in Bern. Am 20. Mai 2017 wurde die gemeinsame Tochter geboren.  
 
A.d. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) erlangte am 26. Juni 2016 durch die Wohnsitzgemeinde und am 16. Dezember 2016 durch die kantonale Migrationsbehörde Kenntnis über die Scheidung von A.________ und D.________. Gestützt auf diese Information leitete das SEM am 24. April 2017 ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung von A.________ ein. Nach entsprechender Zustimmung des Kantons Bern erklärte das SEM die erleichterte Einbürgerung mit Verfügung vom 5. Oktober 2018 für nichtig.  
 
B.  
Die von A.________ gegen die Verfügung des SEM vom 5. Oktober 2018 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Juli 2020 ab. 
 
C.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12. August 2020 ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2020 sei aufzuheben und die erleichterte Einbürgerung sei nicht für nichtig zu erklären; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
Die Vorinstanz und das SEM verzichten auf eine Vernehmlassung. 
Mit Präsidialverfügung vom 11. September 2020 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG). Die Ausnahme der ordentlichen Einbürgerungen nach Art. 83 lit. b BGG erstreckt sich nicht auf die Nichtigerklärung der Einbürgerung. Es liegt auch keine der übrigen Ausnahmen von Art. 83 BGG vor. Der Beschwerdeführer hat sich am Verfahren vor der Vorinstanz beteiligt und ist beschwerdelegitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 
 
2.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet dieses von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, welche die beschwerdeführende Person vorbringt und begründet (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil weiter den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich, oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
 
3.1. Am 20. Juni 2014 erliess die Bundesversammlung das Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (BüG; SR 141.0). Per 1. Januar 2018 trat dieses in Kraft und hob das Bundesgesetz vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (aBüG; AS 1952 1087) auf (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I Anhang BüG). Nach Art. 50 BüG wirkt das neue Gesetz allerdings nicht rückwirkend. So richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts gemäss Art. 50 Abs. 1 BüG nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht bzw. stand. Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde am 24. April 2017 eingeleitet, weshalb vorliegend die Bestimmungen des aBüG massgebend sind.  
 
3.2. Nach Art. 27 Abs. 1 aBüG kann ein Ausländer nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Neben dem formellen Bestehen der Ehe ist eine tatsächliche Lebensgemeinschaft erforderlich, die vom intakten gemeinsamen Willen zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft getragen wird. Art. 26 Abs. 1 aBüG setzt für die erleichterte Einbürgerung ferner voraus, dass der Bewerber in der Schweiz integriert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet. Alle Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch in demjenigen der Einbürgerung erfüllt sein (BGE 140 II 65 E. 2.1 S. 67 mit Hinweis).  
 
3.3. Nach Art. 41 Abs. 1 aBüG kann die Einbürgerung vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt vielmehr voraus, dass diese "erschlichen", das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestands ist nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass die betroffene Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, diese über eine erhebliche Tatsache zu informieren (zum Ganzen: BGE 140 II 65 E. 2.2 S. 67 mit Hinweisen). Die Nichtigkeit erstreckt sich auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht, sofern nicht ausdrücklich anders verfügt wird (Art. 41 Abs. 3 aBüG).  
 
3.4. Bei der Prüfung der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung hat die Behörde insbesondere zu untersuchen (vgl. Art. 12 VwVG), ob die Ehe im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde, wobei die eingebürgerte Person mitwirkungspflichtig ist. Die Behörde trägt die Beweislast für das Fehlen einer tatsächlich gelebten Ehe. Da es im Wesentlichen um innere Vorgänge geht, die ihr oft nicht bekannt und nur schwer zu beweisen sind, darf sie von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) schliessen (sog. tatsächliche Vermutung). Solche Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden, betreffen die Beweiswürdigung und bewirken keine Umkehr der Beweislast. Die eingebürgerte Person muss daher nicht den Beweis des Gegenteils erbringen; vielmehr kann sie sich mit dem Gegenbeweis begnügen. Dies bedeutet, dass sie Zweifel an der Richtigkeit der Vermutungsbasis und dem daraus gezogenen Schluss wecken muss. Es reicht entsprechend, wenn sie einen Grund anführt, der es als plausibel erscheinen lässt, dass sie entgegen der Vermutung der Behörde im massgeblichen Zeitpunkt mit dem Schweizer Ehepartner in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebte und diesbezüglich nicht gelogen hat. Dabei kann es sich etwa um ein ausserordentliches Ereignis handeln, das nach der erleichterten Einbürgerung eintrat und zum raschen Zerfall des Willens zur ehelichen Gemeinschaft führte, oder darum, dass sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (zum Ganzen: BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f.; 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.).  
 
3.5. Gemäss Art. 41 Abs. 1bis aBüG kann die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das Bundesamt (heute: SEM) vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts nichtig erklärt werden. Es ist nicht streitig, dass diese Fristen vorliegend eingehalten wurden.  
 
4.  
 
4.1. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer nach zwei gescheiterten Ehen mit Schweizer Bürgerinnen im Jahr 2002 D.________ kennenlernte, mit ihr seit dem 29. Dezember 2004 zusammenwohnte und sie am 12. Oktober 2007 heiratete. Rund sechseinhalb Jahre später gaben die Eheleute am 16. Mai 2014 die gemeinsame Erklärung ab, in einer stabilen Ehe zu leben und keine Trennungs- oder Scheidungsabsichten zu hegen, woraufhin der Beschwerdeführer am 22. Mai 2014 umgehend eingebürgert wurde. Rund ein Jahr später trennten sich die Ehegatten zunächst innerhalb der ehelichen Wohnung. Am 16. November 2015 unterzeichneten die Ehegatten eine Scheidungsvereinbarung. Am 8. August 2015 ging der Beschwerdeführer eine Beziehung mit E.________ ein, die er seit dem Jahr 2012 kennt. Die Vorinstanz äussert sich nicht dazu, wie sich diese Beziehung vor dem 8. August 2015 gestaltete.  
 
4.2. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, deutet dieser Geschehensablauf mit der erfolgten Trennung kurze Zeit nach dem Einbürgerungsentscheid darauf hin, dass sich die Ehegatten bereits im Einbürgerungszeitpunkt auseinandergelebt haben könnten und ihre Ehe daher im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung bzw. der Einbürgerung bereits nicht mehr intakt war (BGE 135 II 161 E. 2 S. 165; Urteile 1C_220/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 4.2; 1C_466/2018 vom 15. Januar 2019 E. 5.3).  
Für die Vorinstanz wird diese Vermutung durch weitere Indizien gestützt. So sei die Ehe des Beschwerdeführers und seiner Ex-Ehefrau aufgrund des Altersunterschieds und den früheren Ehen des Beschwerdeführers von Anfang an schwierig gewesen. Erschwerend hinzugekommen sei, dass der gemeinsame Kinderwunsch trotz intensiver medizinischer Behandlung lange Zeit nicht in Erfüllung ging. So erwähnte die Ex-Ehefrau in ihrer Stellungnahme zuhanden des SEM, dass sie mehrere Fehlgeburten erlitten habe und die eheliche Beziehung durch den unerfüllten Kinderwunsch stark belastet worden sei. Weiter ergebe sich aus den Akten des SEM, dass die von der Ex-Ehefrau angestrebte berufliche Weiterbildung für die eheliche Gemeinschaft nicht förderlich gewesen sei. Die Schwierigkeiten hätten sich sodann durch ihre Schwangerschaft und die Geburt des gemeinsamen Sohnes weiter verschärft, da sie durch die Mehrfachbelastung von Beruf, Studium und Kindererziehung immer weniger Zeit für die Pflege der ehelichen Beziehung hatte. Der Umstand, dass sie sich schliesslich bereits ein Jahr nach der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers von ihm trennte, um ihre Mehrfachbelastung zu reduzieren, zeuge schliesslich ebenfalls nicht von einer intakten ehelichen Gemeinschaft, in der die Ehegatten sich gegenseitig unterstützten. Der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der aufkommenden Mehrfachbelastung seiner Ex-Ehefrau arbeitslos gewesen und aufgrund der Aktenlage ergäben sich keine Hinweise, dass er sich darum bemüht hätte, seine Ex-Ehefrau in dieser Zeit zu entlasten. Zwar verändere die Geburt eines Kindes zwangsläufig die Lebenssituation der Eltern. Eine intakte Ehe sei jedoch erfahrungsgemäss in der Lage, diese Veränderung zu verkraften. Insgesamt sei demnach davon auszugehen, dass die Ehe bereits im Einbürgerungszeitpunkt nicht mehr intakt gewesen sei. Indem der Beschwerdeführer am 16. Mai 2014 eine gegenteilige Erklärung abgegeben hat, habe er seine erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG erschlichen. 
 
4.3. Dieser Beurteilung der Vorinstanz widerspricht der Beschwerdeführer. Er gesteht zwar ein, dass die Ehe zwischen ihm und seiner Ex-Ehefrau namentlich wegen des lange Zeit unerfüllten Kinderwunschs nicht einfach gewesen sei. Er macht jedoch geltend, dass das Vorliegen von Beziehungsproblemen nicht den Rückschluss rechtfertige, dass im Einbürgerungszeitpunkt keine stabile und zukunftsgerichtete Ehe mehr bestanden habe. Er bringt vor, dass er und seine Ex-Ehefrau aus Liebe geheiratet hätten und sie trotz des lange Zeit unerfüllten Kinderwunschs bis zur Trennung im Mai 2015 eine stabile ehelichen Beziehung führten. Insbesondere der Umstand, dass er und seine Ex-Ehefrau trotz des zunächst unerfüllten Kinderwunschs weiter an ihrer Beziehung arbeiteten und eine gemeinsame Zukunft planten, verdeutliche, dass die Ehe tatsächlich gelebt wurde. Schliesslich zeige auch die Geburt des gemeinsamen Sohnes am 2. August 2014, dass die Ehe im Einbürgerungszeitpunkt noch intakt gewesen sei. So seien er und seine Ex-Ehefrau zum damaligen Zeitpunkt voller Vorfreude auf die gemeinsame Zukunft zu dritt gewesen. Die Beziehungsprobleme aufgrund der langen Kinderlosigkeit seien somit zum damaligen Zeitpunkt überwunden gewesen. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Vorinstanz ihre Beurteilung auf diese Ausgangslage hätte abstützen müssen, anstatt ihren Fokus auf vergangene und durch die Geburt des Sohnes bereits gelöste Eheprobleme zu richten. Die Trennung im Mai 2015 sei schliesslich eine Verkettung von im Einbürgerungszeitpunkt nicht voraussehbaren Ereignissen gewesen. So habe er Ende 2014 seine Arbeitsstelle verloren. Dies habe zusammen mit der Mehrfachbelastung seiner Ex-Ehefrau durch die Kinderbetreuung, ihrer gleichzeitigen Arbeit, der Weiterführung ihres Studiums sowie der ihrer Ansicht nach fehlenden Unterstützung durch den Beschwerdeführer zu letztendlich unüberwindbaren Problemen geführt. Seine Ex-Ehefrau habe deshalb für sich entschieden, dass sie mit dieser Mehrfachbelastung alleine besser zurechtkomme, weshalb sie im Mai 2015 die Scheidung forderte. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die Annahme der Vorinstanz, er habe seine Einbürgerung erschlichen, sei auch unbegründet, weil die Initiative zur Einbürgerung nicht von ihm, sondern seitens seiner Ehefrau ergriffen wurde. Hätte er seine Einbürgerung erschleichen wollen, so hätte er dies bereits gestützt auf seine frühere Ehe mit einer Schweizer Bürgerin oder auch bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt gestützt auf die Ehe mit seiner Ex-Ehefrau tun können.  
 
4.4. Diese Ausführungen des Beschwerdeführers decken sich mit den Aussagen in der Stellungnahme seiner Ex-Ehefrau, die diese zuhanden des SEM machte. Sie schildert ebenfalls, dass sie den Beschwerdeführer aus Liebe geheiratet habe und sie mit ihm eine tolle und wilde Zeit erlebt habe. Zwar sei der unerfüllte Kinderwunsch belastend gewesen, trotz allem hätten sie stets an ihrer Beziehung gearbeitet und hätten sich auch externe Hilfe in der Form einer Paarberatung geholt. Als sie schliesslich doch noch schwanger geworden sei, habe sie begonnen ihr Leben zu ordnen, wobei die Einbürgerung des Beschwerdeführers eines ihrer Ziele gewesen sei. Trotz der Schwangerschaft und der gleichzeitigen Mehrfachbelastung mit Studium und Beruf habe sie wegen der Erfüllung des Kinderwunschs die Hoffnung gehabt, dass es mit der Ehe gut komme. Schlussendlich habe nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes die Mehrfachbelastung zwischen Studium, Beruf und Kinderbetreuung dazu geführt, dass sie den Entschluss gefasst habe, den Beschwerdeführer zu verlassen. Dieser habe sich dagegen gewehrt, weshalb sie ihm gesagt habe, dass sie einen neuen Partner habe, was jedoch nicht gestimmt habe.  
 
 
4.5. Die tatsächliche Vermutung der Vorinstanz, wonach die Trennung des Beschwerdeführers und seiner Ex-Ehefrau im Mai 2015 eine Folge bereits lange bestehender Eheprobleme war und deshalb bereits im Einbürgerungszeitpunkt keine intakte Ehe mehr bestand, ist nach dem Dargelegten mit dem äusseren Ablauf der Ereignisse vereinbar. Sie wird aber durch mehrere vom Beschwerdeführer dargelegte Umstände entkräftet.  
 
4.5.1. Der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, dass eine Ehe trotz bestehender Beziehungsprobleme als intakt bezeichnet werden kann. Diese Annahme rechtfertigt sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann, wenn es den Ehegatten gelingt darzutun, dass sie sich trotz bestehender Eheprobleme nachweislich darum bemühten, diese zu überwinden (Urteile 1C_475/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.6; 1C_510/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 2.6). Dies ist vorliegend der Fall, schildern die Ex-Ehegatten doch übereinstimmend und glaubhaft, dass wegen des während längerer Zeit unerfüllten Kinderwunschs Beziehungsprobleme bestanden hätten. Dass eine Kinderlosigkeit eine Beziehung belasten kann, gerade wenn sie wie hier noch mit mehreren Fehlgeburten verbunden ist, steht ausser Frage. Die Ehegatten führen jedoch nachvollziehbar aus, dass sie gemeinsam daran arbeiteten, diese Beziehungsprobleme zu beheben. Wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, ist dieser Umstand belegt durch den Besuch einer gemeinsamen Paartherapie. Wenn die Ehegatten sodann beide vorbringen, dass die Eheprobleme im Einbürgerungszeitpunkt aufgrund der bevorstehenden Geburt des gemeinsamen Sohnes nicht mehr bzw. nicht mehr im gleichen Umfang bestanden, da sie sich auf die gemeinsame Zukunft zu dritt freuten, dann erscheint dies ebenfalls als plausibel. Schliesslich hat die Vorinstanz selber festgehalten, dass die Eheprobleme hauptsächlich mit dem unerfüllten Kinderwunsch zusammenhingen. Ohnehin ist im vorliegenden Fall auch die Geburt des gemeinsamen Sohnes kurze Zeit nach der Einbürgerung als Indiz dafür zu werten, dass damals noch ein Ehewille bestand. Die Geburt des Sohnes bekräftigt die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ex-Ehefrau, dass sie trotz der Spannungen in der Beziehung weiterhin gewillt waren, an einer gemeinsamen Zukunft zu arbeiten. Der Beschwerdeführer hatte damit insgesamt berechtigte Gründe, im Einbürgerungszeitpunkt auf die Beständigkeit der Ehe zu vertrauen (vorne E. 3.4). Insofern hat er eine plausible, von der Ex-Ehefrau bestätigte Erklärung dafür geliefert, dass er die Behörden nicht über den Zustand seiner Ehe getäuscht und sich die erleichterte Einbürgerung nicht erschlichen hat.  
 
4.5.2. Diese Annahme rechtfertigt sich vorliegend schliesslich auch vor dem Hintergrund, dass - wie der Beschwerdeführer ebenfalls in Übereinstimmung mit seiner Ex-Ehefrau ausführt - die Initiative für die Einbürgerung nicht von ihm selber, sondern von seiner Ex-Ehefrau kam. Er selber hätte die erleichterte Einbürgerung bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt in der Ehe anstreben können und hätte mit dem Gesuch nicht sechs Jahre zuwarten müssen (vgl. Art. 27 Abs. 1 aBüG). Überdies hätte er sich sogar schon gestützt auf seine vormalige Ehe mit einer Schweizer Bürgerin einbürgern lassen können. Mithin ist also auch deshalb nicht ersichtlich, warum er mit der Einbürgerung so lange zugewartet hätte, wenn er diese hätte erschleichen wollen. Ausländerrechtliche Motive, die in dieser Hinsicht die Vermutung einer Täuschung der Behörden über den Ehewillen stützen würden, sind vorliegend keine ersichtlich.  
 
5.  
Die Beschwerde ist nach dem Ausgeführten gutzuheissen und der angefochtene Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben; damit behält der Beschwerdeführer das Schweizerische Bürgerrecht. Dementsprechend sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Hingegen hat das SEM dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 5 BGG). Die Sache ist ans Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorangegangenen Verfahrens (Art. 67 e contrario und Art. 68 Abs. 5 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2020 aufgehoben. 
 
2.  
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. 
 
4.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen des vorangegangenen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Staatssekretariat für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. November 2020 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn