Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
Retour à la page d'accueil Imprimer
Ecriture agrandie
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 1/2} 
2A.707/2005 /leb 
 
Urteil vom 6. Juni 2006 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Müller, 
Gerichtsschreiber Uebersax. 
 
Parteien 
GZM Extraktionswerk AG, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch 
Rechtsanwalt Ulrich Aellen, 
 
gegen 
 
Interkantonale Gemeinschaftsstiftung für Personalvorsorge IGP, Postfach, 3000 Bern 6, 
Beschwerdegegnerin, 
Bundesamt für Sozialversicherung, Aufsicht Berufliche Vorsorge, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, 
Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, route de Chavannes 35, 
1007 Lausanne. 
 
Gegenstand 
Auflösung der Kaderkasse, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 2. November 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Bundesamt für Sozialversicherung verfügte am 3. Februar 1999 rückwirkend auf den 31. Dezember 1995 die Liquidation der von der Interkantonalen Gemeinschaftsstiftung für Personalvorsorge (IGP) geführten Kaderkasse der Centravo AG und ihrer Tochtergesellschaften, worunter die GZM-Extraktionswerk AG, infolge Auflösung des Anschlussvertrages und der daraus hervorgehenden Aufteilung des Versichertenbestandes. Gleichzeitig genehmigte das Bundesamt den Verteilungsplan per 31. Dezember 1995. Dieser enthielt auch einen Betrag von Fr. 100'000.--, den die GZM-Extraktionswerk AG am 22. Dezember 1993 als "Arbeitgeberbeitragsreserve in Kaderkasse GZM" an die Interkantonale Gemeinschaftsstiftung überwiesen hatte. Gegen diese Verfügung erhoben die Centravo AG und die GZM-Extraktionswerk AG Beschwerde an die Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. In der Folge blieb das Beschwerdeverfahren während längerer Zeit sistiert, bis in einem Parallelverfahren, in dem über eine im hängigen Beschwerdeverfahren massgebliche Vorfrage zu befinden war, ein rechtskräftiger Entscheid erging. 
 
Mit Urteil vom 2. November 2005 hiess die Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge die Beschwerde teilweise gut, soweit darauf einzutreten war, und hob die Verfügung des Bundesamts vom 3. Februar 1999 auf, soweit damit die Verteilung der Arbeitgeberbeitragsreserve von Fr. 100'000.-- bewilligt wurde (Urteilsdispositiv Ziff. 1). Das Nichteintreten bezieht sich auf die Centravo AG, der die Beschwerdekommission die Legitimation absprach. Ergänzend verpflichtete die Beschwerdekommission das Bundesamt, die Interkantonale Gemeinschaftsstiftung anzuweisen, die Arbeitgeberbeitragsreserve von Fr. 100'000.-- an die Winterthur Columna, Ergänzungsstiftung zweite Säule, Zürich, als Vorsorgeeinrichtung der GZM-Extraktionswerk AG zu überweisen (Urteilsdispositiv Ziff. 2). Nicht stattgegeben wurde dem Antrag, zuzüglich zum Betrag von Fr. 100'000.-- auch darauf erzielte Zinserträge an die Winterthur Columna zu überweisen. 
B. 
Dagegen erhob die GZM-Extraktionswerk AG am 5. Dezember 2005 Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht. In der Sache beantragt sie einerseits, Ziff. 1 des Urteilsdispositivs des Entscheids der Beschwerdekommission insofern zu ergänzen, als die Beschwerde gutgeheissen und die Verfügung des Bundesamtes vom 3. Februar 1999 aufgehoben werde, "soweit damit die Verteilung von Zins auf der Arbeitgeberbeitragsreserve von Fr. 100'000.-- bewilligt wurde". Andererseits stellt sie das Begehren, das Urteil der Beschwerdekommission sei in dem Sinne zu ergänzen, dass das Bundesamt verpflichtet werde, die Interkantonale Gemeinschaftsstiftung für Personalvorsorge anzuweisen, "Zins auf der Arbeitgeberbeitragsreserve von Fr. 100'000.-- seit der Übertragung, mindestens in der Höhe des für die jeweilige Periode geltenden BVG-Mindestzinssatzes, an die Winterthur Columna ... als Vorsorgeeinrichtung der GZM-Extraktionswerk AG zu übertragen". 
 
Die Interkantonale Gemeinschaftsstiftung für Personalvorsorge schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Sozialversicherung stellt den Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Die Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
C. 
Mit Verfügung vom 8. Februar 2006 gab der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts einem Verfahrensantrag der GZM Extraktionswerk AG teilweise statt. Dabei erteilte er der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Sinne aufschiebende Wirkung, als er der Interkantonalen Gemeinschaftsstiftung im Rahmen der Umsetzung des Verteilungsplans untersagte, denjenigen Betrag, der aus dem Zins auf der Arbeitgeberbeitragsreserve von Fr. 100'000.-- resultiert, an Dritte auszubezahlen. Im Übrigen wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen abgewiesen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die Aufsichtsbehörden im Bereich der Berufsvorsorge wachen darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen die gesetzlichen Vorschriften einhalten (Art. 62 i.V.m. Art. 61 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, Berufsvorsorgegesetz, BVG; SR 831.40). Ihre Verfügungen können an die Eidgenössische Beschwerdekommission weitergezogen werden (Art. 74 Abs. 2 lit. a BVG), deren Entscheide ihrerseits der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unterliegen (Art. 74 Abs. 4 BVG; vgl. BGE 128 II 24 E. 1a S. 26). Zu den anfechtbaren Entscheiden zählen insbesondere solche über die Durchführung von Teilliquidationen bzw. über die Genehmigung von Plänen, welche im Rahmen einer Teil- oder Gesamtliquidation die Verteilung des Stiftungsvermögens auf die verschiedenen Destinatärsgruppen regeln (vgl. die nicht veröffentlichte Erwägung 1.1 von BGE 131 II 514 = Urteil des Bundesgerichts 2A.397/2003 vom 9. Juni 2005). 
1.2 Die Beschwerdeführerin ist als betroffene Arbeitgeberin durch den angefochtenen Entscheid berührt und damit gemäss Art. 103 lit. a OG zur Beschwerde berechtigt. 
1.3 Als unzulässig erweist sich jedoch der Antrag der Beschwerdeführerin, auch die Verfügung des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 3. Februar 1999 abzuändern. Diese ist durch den Entscheid der Beschwerdekommission ersetzt worden (Devolutiveffekt) und gilt als mitangefochten; ihre selbständige Beanstandung ist ausgeschlossen (BGE 129 II 438 E. 1 S. 441 mit Hinweisen). Über die von der Beschwerdeführerin damit aufgeworfenen Rechtsfragen ist immerhin bei der Prüfung der Rechtmässigkeit des vorinstanzlichen Urteils mitzubefinden. 
1.4 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104 lit. a und lit. b OG) gerügt werden. Hat - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, ist das Bundesgericht an deren Sachverhaltsfeststellung gebunden, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Das Bundesgericht wendet im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist an die Begründung des angefochtenen Entscheids und der Begehren nicht gebunden (vgl. Art. 114 Abs. 1 OG in fine sowie BGE 128 II 145 E. 1.2.2 S. 150 f.). 
2. 
2.1 Nach Art. 331 Abs. 3 OR ist der Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer Beiträge an eine Vorsorgeeinrichtung zu leisten hat, verpflichtet, zur gleichen Zeit mindestens gleich hohe Beiträge wie die gesamten Beiträge aller Arbeitnehmer zu entrichten. Dem privaten Arbeitgeber steht es dabei frei, seine Beiträge nicht nur aus eigenen Mitteln, sondern auch aus von ihm vorgängig geäufneten und gesondert ausgewiesenen Beitragsreserven der Vorsorgeeinrichtung zu erbringen. Damit besteht für ihn die Möglichkeit, mit Rücksicht auf Schwankungen des Geschäftsgangs Beiträge auf Vorrat zu leisten, die zu gegebener Zeit zur Erfüllung der reglementarischen Verpflichtungen eingesetzt werden können (vgl. BGE 128 II 24 E. 3c S. 29 f. sowie das Urteil des Bundesgerichts 2A.605/2004 vom 26. April 2005, E. 2.2). Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42) am 1. Januar 1995 entstand auf Seiten der Vorsorgewerke und namentlich der Arbeitgeber das Bedürfnis, Arbeitgeberbeitragsreserven von den so genannten freien Mitteln zu scheiden und sie davor zu bewahren, im Rahmen einer möglichen Teilliquidation verteilt zu werden (vgl. Carl Helbling, Personalvorsorge und BVG, 8. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 2006, S. 195). 
2.2 Im vorliegenden Fall geht es um eine solche Arbeitgeberbeitragsreserve. Dazu hat die Vorinstanz rechtskräftig entschieden, die konkret fragliche Reserve im Betrag von Fr. 100'000.-- gehöre nicht zum Vermögen der bisherigen Vorsorgestiftung bzw. sei nicht an deren Destinatäre auszuschütten, sondern sei an die Nachfolgestiftung als neue Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin zu übertragen. Dies bildet nicht mehr Streitgegenstand vor dem Bundesgericht. Strittig ist vorliegend nur noch, ob der Betrag von Fr. 100'000.-- zusätzlich noch zu verzinsen ist bzw. ob der Nachfolgestiftung zusätzlich noch der entsprechende Zinsertrag übertragen werden muss. Die Beschwerdeführerin verlangt, dass die Arbeitgeberbeitragsreserve für die Zeit ab dem 1. Januar 1994 (dem Zeitpunkt der Übertragung der Arbeitgeberbeitragsreserve an die Interkantonale Gemeinschaftsstiftung für Personalvorsorge) zu mindestens drei Prozent pro Jahr verzinst wird, wobei der Zins mindestens in der Höhe des für die jeweilige Periode geltenden BVG-Mindestzinssatzes geschuldet sein soll. Zusätzlich macht die Beschwerdeführerin in der Begründung ihrer Begehren einen Verzugszins geltend. 
3. 
3.1 Die Beschwerdeführerin ist zunächst der Ansicht, die Zinspflicht sei zwischen den Parteien unbestritten gewesen. Die Vorinstanz habe dies übersehen und damit den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig bzw. unvollständig festgestellt. Dabei habe die Beschwerdekommission einzelne Beweismittel überhaupt nicht berücksichtigt. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz sei im Übrigen auch willkürlich im Sinne von Art. 9 BV
3.2 Die Beschwerdekommission hat sich einlässlich mit der strittigen Zinspflicht auseinander gesetzt und dazu erwogen, es sei keine rechtliche Grundlage für eine solche Zinspflicht ersichtlich. Damit hat sie implizit ebenfalls festgehalten, dass zwischen den Parteien keine Zinspflicht vereinbart war, da andernfalls eine solche als Grundlage einer entsprechenden Pflicht erkannt worden wäre. Diese Feststellung erscheint nicht unhaltbar und widerspricht nicht der Aktenlage, und zwar unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin die entsprechenden Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren im Sinne von Art. 32 VwVG rechtzeitig eingebracht hatte oder nicht, was unter den Parteien umstritten ist. Aus keinem der von der Beschwerdeführerin angerufenen Dokumente ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin eine Zinspflicht im behaupteten Sinne anerkannt hatte. Unmassgeblich sind dabei zunächst all jene Dokumente, in denen die Beschwerdeführerin selbst die Überweisung von Zinsen verlangt hatte. Daraus ergibt sich von vornherein keine Anerkennung solcher Zinsen durch die Beschwerdegegnerin, ist doch nicht ersichtlich, dass diese nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen wäre, eine Zinspflicht ausdrücklich wegzubedingen, zumal im damaligen Zeitpunkt eine solche offenbar unüblich war (vgl. E. 4.1). Im vorliegenden Zusammenhang unerheblich sind aber auch vereinzelte Zugeständnisse der Beschwerdegegnerin, beziehen sich diese doch, soweit sie nicht ohnehin sonst wie (etwa in zeitlicher Hinsicht) beschränkt sind, einzig auf freie Mittel oder Kapitalien, nicht aber auch (ausdrücklich oder sinngemäss) auf die fragliche Arbeitgeberbeitragsreserve. Unter diesen Umständen erweist sich die entsprechende Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht als unhaltbar bzw. leidet sie nicht an einem massgeblichen qualifizierten Mangel nach Art. 105 Abs. 2 OG
4. 
4.1 Nach Art. 15 BVG ist der BVG-Mindestzinssatz nur auf den (obligatorischen) Altersguthaben gemäss dem Berufsvorsorgegesetz geschuldet. Nicht einmal die überobligatorischen Altersguthaben brauchen zwingend zum Mindestsatz verzinst zu werden. Rechtlich besteht somit keine Pflicht, die Arbeitgeberbeitragsreserven zum Mindestsatz zu verzinsen. Eine freiwillige Verzinsung ist zwar zulässig und mag heute allenfalls sogar üblich sein (Helbling, a.a.O., S. 195); bis zum Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes, d.h. bis Ende 1994, also im hier noch massgeblichen Zeitraum, wurden Arbeitgeberbeitragsreserven aber offenbar regelmässig nicht verzinst (wie sich noch aus Carl Helbling, Personalvorsorge und BVG, 7. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 2000, S. 189, ergibt). Eine anders lautende Vereinbarung gab es im vorliegenden Fall, wie dargelegt (vgl. E. 3), nicht. Im Übrigen dürfte eine allfällige Verzinsung ohnehin nicht zu einem höheren Zinssatz erfolgen, als er der durchschnittlich erzielten effektiven Rendite entspräche (vgl. Helbling, a.a.O., 8. Aufl., S. 195). Dies ist jedoch nicht mehr wesentlich, fehlt es doch vorliegend schon an einer verbindlichen - vertraglichen oder gesetzlichen - Rechtspflicht zur Verzinsung der Arbeitgeberbeitragsreserve. 
4.2 Was den geforderten Verzugszins betrifft, so liesse sich dieser höchstens durch eine analoge Anwendung von Art. 104 OR rechtfertigen. Ein entsprechender Verzugszins würde jedoch die Fälligkeit der Hauptforderung voraussetzen. Solange kein rechtskräftiger Entscheid über die Arbeitgeberbeitragsreserve vorlag, war die Forderung der Beschwerdeführerin indessen nicht fällig und die Interkantonale Gemeinschaftsstiftung für Personalvorsorge als Schuldnerin nicht im Verzug. Erst mit der Rechtskraft des angefochtenen Entscheids in diesem Punkt wurde die Forderung hinsichtlich der Arbeitgeberbeitragsreserve fällig. Diese Folgerung ist nicht nur rechtlich, sondern auch sachlich geboten. Hätte die Schuldnerin nämlich die Arbeitgeberbeitragsreserve bereits früher an die neue Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin überwiesen, hätte sie den entsprechenden Betrag zurückfordern müssen, wenn das Verfahren einen anderen Ausgang genommen hätte und der Verteilungsplan unter Einbezug der Arbeitgeberbeitragsreserve genehmigt worden wäre. Es kann nicht sein, dass eine Vorsorgeeinrichtung Mittel übertragen muss, bevor rechtskräftig entschieden ist, wer Anspruch auf diese Mittel hat, nur um zu verhindern, allenfalls Verzugszinsen zahlen zu müssen. Die anders lautende Argumentation der Beschwerdeführerin geht daher fehl. 
4.3 Der angefochtene Entscheid verstösst somit nicht gegen Bundesrecht. 
5. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1, Art. 153 und 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Sozialversicherung, Aufsicht Berufliche Vorsorge, und der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 6. Juni 2006 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: