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Ecriture agrandie
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_1031/2010, 6B_1032/2010, 6B_1033/2010, 6B_1034/2010, 6B_1035/2010 
 
Urteil vom 1. Juni 2011 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Denys, 
Gerichtsschreiber Näf. 
 
Verfahrensbeteiligte 
6B_1031/2010 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hollinger, 
Beschwerdeführerin 1, 
 
6B_1032/2010 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hollinger, 
Beschwerdeführer 2, 
 
6B_1033/2010 
C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hollinger, 
Beschwerdeführer 3, 
 
6B_1034/2010 
D.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hollinger, 
Beschwerdeführer 4, 
 
6B_1035/2010 
E.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hollinger, 
Beschwerdeführerin 5, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Begünstigung, rechtfertigender Notstand, 
 
Beschwerden gegen die Urteile des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 21. Oktober 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.a Mit Beschluss/Strafbefehl vom 15. Januar 2008 verurteilte der Gemeinderat Z.________ X.________ gestützt auf § 14 des Feuerwehrgesetzes der Gemeinde Z.________ zu einer Busse von Fr. 250.-- sowie zu Kosten im Gesamtbetrag von Fr. 30.--, weil X.________ im Jahr 2007 viermal Feuerwehrübungen unentschuldigt ferngeblieben war. Dieser Entscheid erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft. 
Mit schriftlicher Mahnung vom 10. März 2008 forderte die Finanzverwaltung der Gemeinde Z.________ X.________ zur Zahlung des ausstehenden Betrags von Fr. 280.-- innert 10 Tagen auf. Mit Schreiben vom 28. März 2008 an den Gemeinderat Z.________ ersuchte X.________ um Erlass der Busse. Er wies unter anderem darauf hin, dass er in der Zeit vom 10. Juli 2006 bis zum 5. Mai 2007 als Durchdiener die Rekrutenschule absolviert habe und an gesundheitlichen Beschwerden leide. Der Gemeinderat Z.________ erkannte mit Beschluss vom 15. April 2008, dass die rechtskräftig verfügte Busse geschuldet bleibe. Im Sinne eines Entgegenkommens wurde X.________ die Zahlung des ausstehenden Betrags von Fr. 280.-- in vier Monatsraten gestattet. X.________ antwortete mit Schreiben vom 29. April 2008, dass er die Feuerwehrbusse weiterhin nicht akzeptieren könne. Da ihm diese Formalitäten schlichtweg als grotesk und oberflächlich erschienen, ersuchte er um eine persönliche Anhörung zum Sachverhalt, um den Fall möglichst rasch abzuschliessen. Der Gemeinderat Z.________ hielt mit Antwortschreiben vom 15. Mai 2008 fest, es gebe keine rechtlichen Gründe, um nochmals auf dieses Geschäft einzutreten. 
Mit einer zweiten, eingeschriebenen Mahnung vom 18. Juli 2008 forderte die Finanzverwaltung Z.________ X.________ unter Androhung der Betreibung auf, den Betrag von Fr. 280.-- innert 10 Tagen zu bezahlen. X.________ wurde zudem darauf hingewiesen, dass gemäss Art. 15 des Wasserreglements der Gemeinde Z.________ der Wasserzufluss gesperrt werden könne und bei Nichtbezahlung der Busse diese Massnahme geprüft werde. 
A.b Am 30. Juli 2008, um ca. 20.30 Uhr, rief X.________ die Gemeindeammännin von Z.________, A.________, an deren Privatadresse an. Er gab ihr unter Hinweis auf die zweite Mahnung zu verstehen, dass er die Busse nicht bezahlen und nicht wie andere nur reden oder eine Show abziehen, sondern gleich diesen Saustall in der Gemeinde aufräumen werde. Auf entsprechende Frage der Gemeindeammännin bestätigte er, dass sie seine Worte als Drohung verstehen könne. Das Telefongespräch dauerte insgesamt ca. 5 Minuten. 
Die Gemeindeammännin erstattete am 5. August 2008 bei der Polizei Meldung betreffend den Vorfall. 
Anlässlich einer Hausdurchsuchung am 5. August 2008 in der Wohnung, in welcher X.________ mit seinen Eltern lebte, wurden unter anderem 8 Wurfsterne, deren Erwerb verboten ist, sowie weitere Waffen und gefährliche Gegenstände, darunter einige Schwerter, beschlagnahmt. 
A.c Mit Beschluss vom 12. August 2008 entschied der fünfköpfige Gemeinderat von Z.________ einstimmig, dass "aufgrund der besonderen Vorkommnisse .... die Bussenausfällung annulliert" wird. 
 
B. 
X.________ wurde mit Entscheid des Gerichtspräsidiums Zurzach vom 16. November 2009 - im Wesentlichen in Bestätigung des Strafbefehls des Bezirksamts Zurzach vom 12. August 2009 - der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), begangen am 30. Juli 2008 durch Äusserungen im Telefongespräch mit A.________, des rechtswidrigen Erwerbs von Waffen sowie verschiedener SVG-Widerhandlungen schuldig gesprochen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu Fr. 80.-- und zu einer Busse von Fr. 1'120.-- beziehungsweise, bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse, zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verurteilt. Dieser Entscheid ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 
 
C. 
C.a Mit Strafbefehlen vom 12. August 2009 sprach das Bezirksamt Zurzach A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________, die am Beschluss des Gemeinderats Z.________ vom 12. August 2008 mitgewirkt und für die Annullierung der Bussenausfällung votiert hatten, der Begünstigung (Art. 305 Abs. 1 StGB) schuldig. Die Verurteilten wurden mit bedingt vollziehbaren Geldstrafen von 5 Tagessätzen in unterschiedlicher Höhe bestraft. 
Die Verurteilten erhoben Einsprache. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragte die Verurteilung gemäss Strafbefehl. 
C.b Das Gerichtspräsidium Zurzach sprach A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________ mit Urteilen vom 16. November 2009 von Schuld und Strafe frei. Zwar sei der objektive Tatbestand der Begünstigung erfüllt, doch fehle es am Vorsatz. Im Übrigen liege rechtfertigender Notstand vor. 
Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft Berufung. 
C.c Das Obergericht des Kantons Aargau sprach A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________ mit Entscheiden vom 21. Oktober 2010 der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB schuldig und verurteilte sie zu Geldstrafen von 5 Tagessätzen in unterschiedlicher Höhe, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. 
 
D. 
A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________ erheben in einer gemeinsamen Eingabe Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht mit den Anträgen, die Urteile des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. Oktober 2010 seien aufzuheben, sie seien von Schuld und Strafe freizusprechen und die Sache sei hinsichtlich der Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die fünf Urteile der Vorinstanz vom 21. Oktober 2010 betreffend die fünf Beschwerdeführer sind in den Erwägungen zum Schuldpunkt inhaltlich identisch. Die Beschwerdeführer fechten die Urteile in einer gemeinsamen Eingabe und lediglich im Schuldpunkt an. Sie äussern sich nicht zu den Strafmassen und machen nicht geltend, dass im Falle der Bestätigung der Schuldsprüche die Strafen aus diesen oder jenen Gründen herabzusetzen seien. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die fünf Verfahren 6B_1031/2010 bis 6B_1035/2010 zu vereinigen. 
 
2. 
Wegen Begünstigung wird gemäss Art. 305 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht. 
Die Beschwerdeführer machen geltend, sie hätten weder den objektiven noch den subjektiven Tatbestand der Begünstigung erfüllt. 
2.1 
2.1.1 Nach der Auffassung der Vorinstanz trugen die Beschwerdeführer als Mitglieder des Gemeinderats dazu bei, dass die gegenüber X.________ rechtskräftig verhängte Busse mit Gemeinderatsbeschluss vom 12. August 2008 annulliert, d.h. auf deren Vollstreckung verzichtet wurde. Damit hätten die Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der (Vollstreckungs-)Begünstigung erfüllt. Diese Handlung sei von derjenigen eines ungerechtfertigten Freispruchs zu unterscheiden, welcher nur dann eine Begünstigung darstelle, wenn die Fehlerhaftigkeit des Entscheids letztinstanzlich ausgewiesen und auf eine qualifizierte Verletzung der Amtspflichten zurückzuführen sei. Die Beschwerdeführer als Mitglieder des Gemeinderats hätten indessen X.________ nicht freigesprochen, sondern lediglich vom Vollzug der vom Gemeinderat rechtskräftig verhängten Busse abgesehen. Sie hätten damit nicht den ursprünglichen Entscheid in Frage gestellt oder revidiert, sondern beschlossen, trotz rechtskräftigen Entscheids von dessen Vollzug abzusehen. 
2.1.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, als Vollstreckungsbegünstigung gelte etwa die Übernahme der Strafe durch den Begünstiger, namentlich das Absitzen einer Freiheitsstrafe anstelle des Verurteilten. Hingegen liege keine Vollstreckungsbegünstigung vor, wenn vom Vollzug einer rechtskräftig verhängten Busse abgesehen werde. Die Beschwerdeführer machen im Weiteren geltend, sie hätten im Übrigen entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht vom Vollzug der rechtskräftig verhängten Busse abgesehen, sondern den ursprünglichen Entscheid vom 15. Januar 2008 revidiert beziehungsweise aufgehoben. Die gegenteilige Feststellung der Vorinstanz sei aktenwidrig und verstosse gegen den Anklagegrundsatz. Im Gemeinderatsbeschluss vom 12. August 2008 werde ausdrücklich entschieden, dass "die Bussenausfällung annulliert" wird (kant. Akten p. 407). Im Strafbefehl des Bezirksamts Zurzach vom 12. August 2009, der als Anklage gelte, werde den Beschwerdeführern ausdrücklich vorgeworfen, sie hätten den ursprünglichen Entscheid "aufgehoben". Daran sei die Vorinstanz nach dem Anklagegrundsatz gebunden. Somit sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer den ursprünglichen Bussenentscheid vom 15. Januar 2008 durch ihren Beschluss vom 12. August 2008 wieder aufgehoben hätten. Darin liege eine Wiedererwägung gemäss § 39 Abs. 1 VRPG/AG beziehungsweise § 25 Abs. 1 aVRPG/AG in der bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung, wodurch der neue Entscheid an die Stelle des ursprünglichen tritt und diesen ablöst. Damit stehe aber fest, dass höchstens ein ungerechtfertigter Freispruch bejaht werden könnte. Ein solcher stelle aber grundsätzlich keine Begünstigung dar. Dass und inwiefern im konkreten Fall eine Ausnahmesituation vorliege, werde in der Anklage nicht dargelegt. Die Beschwerdeführer hätten somit bereits den objektiven Tatbestand der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB nicht erfüllt. 
 
2.2 Die Begünstigung ist ein Delikt gegen die Rechtspflege. Geschütztes Rechtsgut ist die ungehinderte Strafrechtspflege. Täter kann jedermann sein, mithin auch ein Organ der Strafrechtspflege selbst. Eine sog. Vollstreckungsbegünstigung kann nicht nur durch Übernahme der Strafe, namentlich durch Verbüssung einer Freiheitsstrafe durch eine andere Person als den Verurteilten, begangen werden, sondern auch etwa dadurch, dass die für den Vollzug der Sanktion zuständigen Behördenmitglieder oder Beamten vom Vollzug der rechtmässig ausgefällten Strafe absehen. 
Die Beschwerdeführer haben durch den Gemeinderatsbeschluss vom 12. August 2008 "die Bussenausfällung annulliert". Diese juristisch untechnisch formulierte Erkenntnis ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht lediglich als ein Absehen vom Vollzug der durch den Gemeinderatsbeschluss vom 15. Januar 2008 rechtskräftig ausgefällten Busse, sondern vielmehr in dem Sinne zu verstehen, dass der Entscheid vom 15. Januar 2008, durch welchen die Busse ausgefällt worden war, aufgehoben wurde. Dies ist indessen im Ergebnis unter dem Gesichtspunkt der Begünstigung nicht relevant. Die Beschwerdeführer sahen vom Vollzug der rechtskräftig ausgefällten Busse ab, indem sie den Entscheid, mit dem sie die Busse ausgefällt hatten, aufhoben, also die Bussenausfällung annullierten. 
In der Begründung des Beschlusses vom 12. August 2008 wird nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Verurteilung von X.________ wegen Übertretung von § 14 des Feuerwehrgesetzes der Gemeinde Z.________ zu einer Busse von Fr. 250.-- gemäss dem Beschluss/Strafbefehl vom 15. Januar 2008 aus irgendwelchen Gründen unrechtmässig sei. Im Beschluss wird lediglich darauf hingewiesen, dass X.________ am 30. Juli 2008 zufolge der gemahnten Busse massive Drohungen gegen die Gemeindebehörde ausgesprochen habe. Der Beschluss vom 12. August 2008, der im Übrigen weder eine Rechtsmittelbelehrung enthält noch auf irgendwelche Verfahrensbestimmungen hinweist, kann deshalb nicht einem Freispruch gleichgesetzt werden. Daher ist hier nicht zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen durch einen freisprechenden Entscheid der Tatbestand der Begünstigung erfüllt werden kann. 
Indem die Beschwerdeführer am Beschluss vom 12. August 2008 mitwirkten und für die Annullierung der Bussenausfällung votierten, entzogen sie X.________ im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB dem Strafvollzug. Der objektive Tatbestand der Begünstigung ist erfüllt. 
2.3 
2.3.1 Die Vorinstanz bejaht den zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands der Begünstigung erforderlichen Vorsatz der Beschwerdeführer zumindest in der Form des Eventualvorsatzes. Zur Begründung hält sie fest, der Untersuchungsrichter von Brugg habe den Gemeindeschreiber von Z.________ am 13. August 2008, d.h. einen Tag, nachdem an der Gemeinderatssitzung vom 12. August 2008 die Annullierung der Busse beschlossen worden sei, und somit noch vor dem Versand dieses Beschlusses am 15. August 2008, darauf aufmerksam gemacht, dass das Vorgehen des Gemeinderats eine unzulässige Begünstigung darstellen könnte, und eine Wiedererwägung des noch nicht eröffneten Beschlusses empfohlen. Dem Gemeindeschreiber, der im Gemeinderat beratende Stimme habe, sei somit spätestens am 13. August 2008 aufgrund der Information des Untersuchungsrichters bekannt gewesen, dass die Beschwerdeführer als Mitglieder des Gemeinderats durch ihr Vorgehen allenfalls den Tatbestand der Begünstigung erfüllen könnten. Dieses Wissen des Gemeindeschreibers sei dem gesamten Gemeinderat anzurechnen, zumal der Gemeindeschreiber die Information des Untersuchungsrichters an den Gemeinderat weitergeleitet habe. Den Beschwerdeführern wäre es offen gestanden, auf ihren am Vortag gefassten Beschluss, welcher X.________ noch nicht eröffnet worden sei, umgehend zurückzukommen. Indem die Beschwerdeführer im Wissen um die allfällige Rechtswidrigkeit ihres Handelns am Beschluss vom 12. August 2008 festgehalten und diesen in der Folge X.________ eröffnet hätten, hätten sie wissentlich und willentlich den subjektiven Tatbestand der Begünstigung erfüllt. Damit sei im Übrigen auch erstellt, dass sich die Beschwerdeführer weder auf den Schuldausschlussgrund von Art. 21 StGB (betreffend Verbotsirrtum) noch darauf berufen könnten, X.________ habe sie als Tatmittler eingesetzt. Die Vorinstanz merkt abschliessend im Übrigen an, dass kein Gemeinderatsmitglied ausgesagt habe, es habe nicht gewusst, durch das inkriminierte Verhalten allenfalls den Tatbestand der Begünstigung zu erfüllen. Die Kenntnis dieses Straftatbestands müsse bei Amtsträgern und Behördenmitgliedern als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. 
2.3.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Feststellung der Vorinstanz, sie hätten im Wissen um die allfällige Rechtswidrigkeit ihres Handelns am Beschluss vom 12. August 2008 festgehalten und ihn in der Folge X.________ eröffnet, verstosse gegen den Anklagegrundsatz, da im Strafbefehl, der als Anklage gelte, ein solcher Vorwurf nicht erhoben werde. Die genannte Feststellung sei zudem aktenwidrig. Der Gemeindeschreiber habe die Beschwerdeführer nicht schon am 13. August 2008 über das gleichentags geführte Telefongespräch mit dem Untersuchungsrichter informiert, sondern erst an der nächsten Gemeinderatssitzung, die am 19. August 2008 und somit nach dem Versand des Beschlusses vom 12. August 2008 stattgefunden habe. Die Beschwerdeführer hätten somit entgegen der offensichtlich unrichtigen Feststellung der Vorinstanz gar keine Möglichkeit gehabt, aufgrund der Stellungnahme des Untersuchungsrichters noch vor dem Versand auf ihren Beschluss zurückzukommen. Das Wissen des Gemeindeschreibers könnte ihnen nur angerechnet werden, wenn der Gemeindeschreiber ihnen sein Wissen betreffend die Rechtsauffassung des Untersuchungsrichters noch vor dem Versand des Beschlusses am 15. August 2008 preisgegeben hätte, was aber gerade nicht zutreffe. Offensichtlich unrichtig sei im Weiteren die Feststellung der Vorinstanz, dass kein Gemeinderatsmitglied ausgesagt habe, nicht gewusst zu haben, mit seinem Verhalten allenfalls den Tatbestand der Begünstigung zu erfüllen. Aus den Akten ergebe sich im Gegenteil, dass die Beschwerdeführer gemäss ihren Aussagen sich nicht bewusst gewesen seien, durch ihr Verhalten allenfalls eine Begünstigung zu begehen. Die Beschwerdeführer machen im Weiteren geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne auch bei Amtsträgern und Behördenmitgliedern nicht vorausgesetzt werden, dass sie über eine genaue Kenntnis der Tatbestandsmerkmale der Begünstigung und der Voraussetzungen für deren Erfüllung verfügten. Die von der Vorinstanz ohne Rücksicht auf die konkreten Umstände und somit offenbar aus der allgemeinen Lebenserfahrung geschöpfte Erkenntnis sei unzutreffend. Selbst der Untersuchungsrichter mit abgeschlossenem Rechtsstudium habe sich insoweit nur sehr zurückhaltend dahingehend geäussert, dass das Verhalten der Beschwerdeführer eine unzulässige Begünstigung darstellen "könnte", und die erste Instanz habe die Beschwerdeführer mangels Vorsatzes und eventualiter zufolge eines rechtfertigenden Notstands von Schuld und Strafe freigesprochen. Die Beschwerdeführer machen sodann geltend, sie seien bloss Tatmittler beziehungsweise willenlose Werkzeuge in der Hand von X.________ gewesen und hätten in Anbetracht der von diesem geäusserten schweren Drohung gar nicht nach ihrem freien Willen und somit nicht vorsätzlich gehandelt. X.________ sei denn auch durch Entscheid des Gerichtspräsidiums Zurzach vom 16. November 2009, welcher in Rechtskraft erwachsen sei, wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) verurteilt worden. 
2.4 
2.4.1 Der Tatbestand der Begünstigung im Sinne von Art. 305 StGB setzt subjektiv Vorsatz voraus, wobei Eventualdolus genügt (BGE 103 IV 98 E. 2 S. 100 mit Hinweis). Vorsätzlich begeht ein Delikt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB, sog. Eventualvorsatz). Der Vorsatz der Begünstigung ist gegeben, wenn der Täter weiss oder für möglich hält und will oder in Kauf nimmt, dass durch sein Verhalten eine Drittperson der Strafrechtspflege entzogen wird. 
Nicht zum Vorsatz gehört die Kenntnis der Strafbarkeit (BGE 107 IV 205 E. 3). Ebenfalls nicht zum Vorsatz gehört grundsätzlich das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit (BGE 115 IV 219 E. 4 mit Hinweisen). Wer sein Verhalten irrtümlich für rechtmässig hält, erliegt allenfalls einem Irrtum über die Rechtswidrigkeit (Art. 21 StGB), welcher den Vorsatz nicht berührt. 
Die Beschwerdeführer annullierten durch ihren Beschluss vom 12. August 2008 mit Wissen und Willen die - wie sie wussten - durch Beschluss vom 15. Januar 2008 rechtmässig ausgefällte und in Rechtskraft erwachsene Busse, um dem renitenten X.________ deren Bezahlung zu ersparen. Sie entzogen dadurch X.________ vorsätzlich der Strafrechtspflege. 
2.4.2 Der Einwand der Beschwerdeführer, sie hätten in Anbetracht der von X.________ geäusserten Drohung nicht gemäss ihrem freien Willen gehandelt, berührt den Vorsatz nicht. Vorsatz setzt nicht voraus, dass der Täter seinen Willen frei gebildet und betätigt hat. Diesbezügliche Einschränkungen können allenfalls bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Dies ergibt sich unter anderem aus Art. 48 lit. a Ziff. 3 StGB, wonach das Gericht die Strafe mildert, wenn der Täter unter dem Eindruck einer schweren Drohung gehandelt hat. Unbegründet ist daher auch der Einwand der Beschwerdeführer, dass sie mangels eines freien Willens bloss willenlose Werkzeuge in der Hand von X.________ gewesen seien und deshalb nicht wegen Begünstigung bestraft werden können. 
 
3. 
Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt (Art. 17 StGB, rechtfertigender Notstand). 
3.1 
3.1.1 Die Vorinstanz hält fest, im Zeitpunkt des Gemeinderatsbeschlusses vom 12. August 2008 sei einerseits die Polizei bereits über die ausgesprochene Drohung informiert und seien andererseits sämtliche Waffen, welche sich im Haus der Familie von X.________ befunden hätten, beschlagnahmt worden. Somit habe keine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben von Mitgliedern des Gemeinderats oder Gemeindeangestellten bestanden. Zudem sei fraglich, ob die Beschwerdeführer die Äusserung von X._______ gegenüber der Beschwerdeführerin 1 überhaupt als Drohung gegen Leib und Leben verstehen durften und mussten. X.________ sei bis zu jenem Zeitpunkt noch nie straffällig geworden. Die Probleme, welche betreffend die Familie bekannt gewesen seien, hätten vor allem den Vater und den Bruder von X.________ betroffen. Sodann könne mitnichten behauptet werden, es hätten keine anderen, milderen Mittel zur Verfügung gestanden, um die allenfalls hypothetische Gefahr abzuwenden. Die Gemeinde hätte jederzeit die Polizei beiziehen und sich bei dieser und weiteren sachverständigen Stellen über entsprechende Handlungsmöglichkeiten informieren können, wie dies praxisgemäss gehandhabt werde. Weiter sei fraglich, ob sich X.________ nicht bereits dadurch hätte besänftigen lassen, dass man mit ihm das Gespräch gesucht und die zweite Mahnung erneut und korrekt, d.h. ohne Androhung, im Falle der Nichtbezahlung der Busse allenfalls den Wasserzufluss zu sperren, zugestellt hätte. Die Vorinstanz gelangt zum Ergebnis, dass daher kein rechtfertigender Notstand im Sinne von Art. 17 StGB vorliegt. 
3.1.2 Die Beschwerdeführer wenden ein, der Umstand, dass im Haus der Familie von X.________ zahlreiche Waffen beschlagnahmt worden seien, weise darauf hin, dass auch X.________ gefährlich sein könnte. Dieser sei bereits mehrmals in Vorfälle, die zu Polizeieinsätzen geführt hätten, involviert gewesen. Die fragliche Äusserung gegenüber der Beschwerdeführerin 1 sei aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung als Drohung gegen Leib und Leben zu interpretieren. X.________ sei denn auch wegen dieser Äusserung durch rechtskräftigen Entscheid des Gerichtspräsidiums Zurzach vom 16. November 2009 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) schuldig gesprochen worden. Die Gefahr für Leib und Leben sei dauernd vorhanden gewesen und habe sich jederzeit verwirklichen können. Sie sei daher im Sinne von Art. 17 StGB eine unmittelbare gewesen. Die Vorinstanz übersehe, dass die Gemeindekanzlei von Z.________ im Unterschied etwa zu einem Obergerichtsgebäude für jedermann offen zugänglich sei. Inwiefern die Gefahr im Sinne von Art. 17 StGB anders hätte abgewendet werden können, sei nicht ersichtlich. Die Vorinstanz lege nicht dar, worin konkret die ihres Erachtens verfügbaren milderen Mittel beziehungsweise anderen Handlungsmöglichkeiten zur wirksamen Abwendung der Gefahr bestanden haben könnten. Die Aufhebung der Busse sei das mildeste und wirksamste Mittel gewesen. Dadurch sei niemand zu Schaden gekommen und das Problem mit einem Schlag aus der Welt geschafft worden. Selbstverständlich könne die Frage gestellt werden, ob sich X.________ nicht hätte besänftigen lassen. Die Vorinstanz gebe darauf jedoch keine Antwort. Diese liege denn auch auf der Hand. Es sei X.________ um die Feuerwehrbusse an sich gegangen, welche er nicht habe bezahlen wollen. Daran hätte auch eine nochmalige Mahnung ohne Androhung, den Wasserzufluss im Falle der Nichtbezahlung der Busse zu sperren, absolut nichts geändert. 
3.2 
3.2.1 Ob im Zeitpunkt der inkriminierten Handlung eine Gefahr für Leib und Leben bestand und diese eine unmittelbare war, kann hier dahingestellt bleiben, da rechtfertigender Notstand im Sinne von Art. 17 StGB jedenfalls aus nachstehenden Gründen nicht gegeben ist. 
3.2.2 Der Rechtfertigungsgrund des rechtfertigenden Notstands im Sinne von Art. 17 StGB setzt voraus, dass die Gefahr nicht anders abwendbar war. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Wohl war die Annullierung der Busse das einfachste und sicherste Mittel, um die Gefahr endgültig abzuwenden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Gefahr nicht auch anders hätte abgewendet werden können. Die in der zweiten Mahnung vom 18. Juli 2008 enthaltene Ankündigung, bei Nichtbezahlung der Busse werde eine Sperrung des Wasserzuflusses geprüft, war unstreitig unzulässig und beruhte gemäss den Aussagen der Finanzverwalterin der Gemeinde auf einem Versehen. Die Sperrung des Wasserzuflusses kann gemäss dem massgebenden Reglement der Gemeinde bei Verzug mit der Zahlung des Wasserzinses in Betracht kommen, offensichtlich aber nicht im Falle der Nichtbezahlung einer Busse, beispielsweise wegen unentschuldigten Fernbleibens von Feuerwehrübungen. Nicht zuletzt auch die Androhung der Sperrung des Wasserzuflusses in der zweiten Mahnung scheint ein Grund dafür gewesen zu sein, dass X.________ die Beschwerdeführerin 1 anrief und ihr ankündigte, er werde diesen Saustall in der Gemeinde aufräumen. Es hätte nahe gelegen, die Ankündigung einer allfälligen Sperrung des Wasserzuflusses schriftlich zurückzunehmen und gegenüber X.________ klarzustellen, dass die Nichtbezahlung der Busse nicht mit einer solchen Massnahme geahndet werden kann. Es hätte in Anbetracht der Drohung zudem nahe gelegen, X.________ nachträglich entsprechend dessen Ersuchen im Schreiben vom 19. April 2008 zum Sachverhalt anzuhören und ihm bei dieser Gelegenheit zu erklären, dass und weshalb er die Busse wegen unentschuldigten Fernbleibens von Feuerwehrübungen bezahlen muss, obschon er in der Folge aus der Feuerwehr entlassen wurde. Wohl mag X.________ fest entschlossen gewesen sein, die Busse unter keinen Umständen zu bezahlen, doch hätte durch die genannten Vorkehrungen die Gefahr, dass er Gewalt anwenden könnte, voraussichtlich zumindest einstweilen abgewendet werden können. Wenn sich in der Folge ergeben hätte, dass X.________ trotzdem seine Drohung wahr machen könnte, solange auf der Bezahlung der Busse beharrt wird, so hätten die dannzumal notwendigen Vorkehrungen zur Abwendung der Gefahr getroffen werden können. 
3.2.3 Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, sie seien in Bezug auf den Rechtfertigungsgrund des Notstands einem Irrtum erlegen, sei es einem Sachverhaltsirrtum (Art. 13 StGB) über das Vorliegen einer rechtfertigenden Sachlage, sei es einem Verbotsirrtum (Art. 21 StGB) über Umfang und Tragweite des Rechtfertigungsgrundes des Notstands im Sinne von Art. 17 StGB. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, dass und weshalb sie subjektiv angenommen hätten, die Gefahr sei nur durch die Annullierung der rechtmässig und rechtskräftig ausgefällten Busse und nicht auch auf andere Weise abwendbar. Mit welchen Überlegungen und aus welchen Beweggründen die Beschwerdeführer den Annullierungsbeschluss fassten, ist im Übrigen eine Tatfrage. Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, dass und inwiefern die Vorinstanz insoweit willkürliche oder ungenügende tatsächliche Feststellungen getroffen habe. Daher ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, ob die Beschwerdeführer in Bezug auf den Rechtfertigungsgrund des Notstands irgendeinem Irrtum erlegen sein könnten und welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergäben. 
 
4. 
Die Vorinstanz hält in ihren Strafzumessungserwägungen fest, dass die Beschwerdeführer die in ihren Augen bestehende mögliche Gefahr für Leib und Leben von Gemeindeangestellten und Mitgliedern des Gemeinderats durch Verzicht auf die Eintreibung der rechtskräftig verhängten Busse abwenden wollten. Dieses Vorgehen sei aus menschlicher Sicht verständlich. Die Vorinstanz erwägt, dass aber keine Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB vorliegen. Die Beschwerdeführer halten ausdrücklich fest, dass sie sich nicht zu den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend das Strafmass äussern, da sie Freispruch von Schuld und Strafe beantragen. Die Beschwerdeführer machen mithin nicht geltend, dass die Strafe aus irgendwelchen Gründen zu hoch sei beziehungsweise dass die Vorinstanz das Vorliegen von Strafmilderungsgründen zu Unrecht verneint habe. Daher ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, ob den Beschwerdeführern allenfalls der Strafmilderungsgrund im Sinne von Art. 48 lit. a Ziff. 3 StGB hätte zugebilligt werden müssen, wonach das Gericht die Strafe mildert, wenn der Täter unter dem Eindruck einer schweren Drohung gehandelt hat. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch gilt dies nur im Rahmen der in der Beschwerde gestellten Begehren. Wird allein der Schuldspruch angefochten, so hat das Bundesgericht im Falle von dessen Bestätigung nicht von Amtes wegen zu prüfen, ob die von der Vorinstanz ausgefällte Sanktion vor Bundesrecht standhält. 
 
5. 
Die Beschwerden sind somit abzuweisen. Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens haben die fünf Beschwerdeführer die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 3'000.-- zu je einem Fünftel und unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag zu tragen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerden werden abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern zu je einem Fünftel und unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 1. Juni 2011 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Mathys Näf