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Ecriture agrandie
 
 
[AZA 7] 
U 109/00 Gb 
 
 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiber Scartazzini 
 
 
Urteil vom 9. Oktober 2001 
 
in Sachen 
 
D.________, Beschwerdeführer, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
 
 
A.- Der 1937 geborene D.________ arbeitete seit 1983 als Maurer bei der Firma Z.________ AG und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 2. August 1994 stürzte er aus 1 m Höhe von einer Leiter und zog sich dabei eine offene Malleolarluxationsfraktur Typ C rechts zu. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und der Versicherte wurde gleichentags im Spital Y.________ operiert, wo er bis zum 30. November 1994 hospitalisiert war. Während des Spitalaufenthaltes wurden kleinere peripherbasale Lungenembolien beidseits festgestellt und anlässlich der Entfernung des Osteosynthesematerials musste eine Fistelexzision durchgeführt werden. Zwischen November 1994 und 15. Dezember 1995 hielt sich der Versicherte wiederholt zur Therapie in der Rehabilitationsklinik X.________ auf und klagte ab 30. Oktober 1995 über Kopfbeschwerden, Schwindelgefühle, Ohnmachtsanfälle, Sehstörungen und Schmerzen im ganzen Körper. Am 20. August 1996 wurde er im Spital A.________, Neurologische Klinik und Poliklinik, untersucht. Dabei wurde u.a. eine schwerste reaktiv-depressive neurotische Traumaverarbeitungsstörung diagnostiziert sowie eine stationäre psychiatrische Abklärung und Behandlungseinleitung empfohlen. Am 11. Juni 1997 wurde dem Versicherten im Spital A.________ ein Lipom am linken Oberschenkel entfernt. Daraufhin fand am 28. August 1997 die ärztliche Abschlussuntersuchung durch Kreisarzt Dr. med. J.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, statt. Bis Ende September 1997 richtete die SUVA dem Versicherten volle Taggelder und im Oktober 1997 noch halbe Taggelder aus. 
Mit Verfügung vom 14. Oktober 1997 sprach die SUVA dem Versicherten ab 1. November 1997 eine auf einem Invaliditätsgrad von 25 % beruhende Rente und eine Integritätsentschädigung von 15 % zu. Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 20. Februar 1998 abgewiesen. 
 
B.- Dagegen liess D.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben und beantragen, die SUVA sei in Aufhebung des Einspracheentscheides zur Zusprechung einer ganzen Rente sowie einer Integritätsentschädigung von 50 % zu verpflichten. Das kantonale Gericht bestätigte in Abweisung der Beschwerde die Invalidenrente von 25 % und hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 8. Februar 2000 insoweit teilweise gut, als die Sache an die SUVA zurückgewiesen wurde, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über die Integritätsentschädigung des Beschwerdeführers neu verfüge. 
 
C.- D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihm eine mindestens 50%ige Rente auszurichten. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung sich nicht vernehmen lässt. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Streitig und zu prüfen ist, ob die SUVA mit der im Einspracheverfahren bestätigten Verfügung vom 14. Oktober 1997 dem Beschwerdeführer ab 1. November 1997 zu Recht eine 25%ige Invalidenrente zugesprochen hat, oder ob dem Versicherten seinen mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemachten Rechtsbegehren entsprechend eine auf einem Invaliditätsgrad von 50 % basierende Invalidenrente zusteht. 
 
2.- Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Bestimmungen über die Gewährung von Versicherungsleistungen bei Unfällen sowie die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht entwickelten Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) und adäquaten (BGE 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen) Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden zutreffend dargelegt. Gleiches gilt in Bezug auf den Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen) sowie hinsichtlich des im Sozialversicherungsrecht im Allgemeinen erforderlichen Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195 Erw. 2 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
 
 
3.- a) Die SUVA ging in ihrem Einspracheentscheid vom 20. Februar 1998 davon aus, der Kreisarzt Dr. med. J.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, habe auf Grund der ärztlichen Berichte der Rehabilitationsklinik X.________ vom 11. April und 19. Dezember 1995 sowie eines am 20. August 1996 erstellten Berichtes des Spitals A.________, Neurologische Klinik und Poliklinik, in seiner Abschlussuntersuchung vom 28. August 1997 zutreffend festgehalten, dass als einzige belegte körperliche Unfallfolge die Beeinträchtigung des rechten Fusses bewiesen sei. Das rechte obere Sprunggelenk war reizlos, wobei radiologisch am genannten Sprunggelenk eine Arthrose mit dazugehörender Unterschenkelmuskelatrophie bestand. Zudem war das Lipom, welches am 11. Juni 1997 entfernt wurde, unfallfremd. Angesichts der versicherungsrelevanten Beschwerden konnte D.________ jede vorwiegend sitzende Arbeit mit gelegentlichem Stehen und Gehen sowie Tragen von Lasten bis 10 kg zugemutet werden. 
Bereits im vorinstanzlichen Verfahren hatte der Beschwerdeführer insbesondere geltend gemacht, es bestünden extrem unterschiedliche Meinungen zwischen den sich zu seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen äussernden Ärzten. Die Vorinstanz stellte indessen fest, in den Akten fänden sich keine sich widersprechenden Beurteilungen, wobei der Versicherte seiner Ankündigung, er würde Berichte eigener Vertrauensärzte ins Recht legen, keine Taten folgen liess. Auch aus den ärztlichen Zwischenberichten von Dr. med. S.________ vom 24. September 1996 und vom 2. Juli 1997, auf welche sich der Beschwerdeführer nach wie vor stützte, ergab sich kein anderes Bild. Denn soweit aus dem Befund dieses Arztes überhaupt eine abweichende Einschätzung hervorging, konnte auf ihn nicht abgestellt werden, weil er insbesondere nicht in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurde und auch keine schlüssigen Begründungen enthielt. Hinsichtlich der psychischen Beeinträchtigungen, die im August 1996 festgestellt wurden und an denen der Beschwerdeführer litt, konnte offen bleiben, ob sie auf den Unfall vom 2. August 1994 zurückzuführen waren, da zwischen ihnen und dem Unfall kein adäquater Kausalzusammenhang bestand. Der Unfall war nämlich im mittelschweren Bereich, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen, einzuordnen. Als einzig erfüllter objektiver Begleitumstand war angesichts der genannten Fistelbildung und Lungenembolie das unfallbezogene Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen zu nennen, was für sich allein jedoch nicht ausreichte, um die Adäquanz zwischen dem Unfall und den psychischen Beeinträchtigungen zu begründen. Auch den von der SUVA ermittelten Rentenanspruch erachtete die Vorinstanz als zutreffend, nachdem sie den auf Grund eines Valideneinkommens von jährlich Fr. 58'695.- und eines hypothetischen Invalideneinkommens von Fr. 44'200.- festgelegten Invaliditätsgrad von 25 % bestätigte. 
 
b) Das kantonale Gericht hat, in einlässlicher Würdigung der eingeholten und beigezogenen ärztlichen und wirtschaftlichen Unterlagen, mit überzeugender Begründung erkannt, dass der Versicherte einen unfallbedingten Invaliditätsgrad von 25 % aufweist. Nach dem Gesagten vermag auch das in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde Vorgebrachte die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beurteilung nicht in Zweifel zu ziehen. Es wird lediglich geltend gemacht, das am 11. Juni 1997 entfernte Lipom am linken Oberschenkel sei als Unfallfolge zu betrachten. Zudem gehe aus einem Bericht des Spitals Y.________ vom 27. Oktober 1994 sowie aus den mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde neu eingereichten, am 25. September, 29. Oktober und 18. Dezember 1997 von Dr. med. S.________ erstellten Arztberichten eindeutig hervor, dass die erlittenen Unfallfolgen viel schwerwiegender seien, als dies die SUVA und die Vorinstanz anerkannt haben. 
Dass das genannte Lipom am linken Oberschenkel unfallfremd ist und die Arztberichte des Dr. med. S.________ zu keiner abweichenden Betrachtungsweise Anlass geben, wurde bereits durch das kantonale Gericht überzeugend dargelegt. Zu Recht hat die Vorinstanz somit lediglich in Bezug auf die Beeinträchtigung des rechten Fusses einen adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 2. August 1994 anerkannt. Zutreffend hat sie schliesslich erwogen, der erlittene Unfall sei dem mittelschweren Bereich zuzuordnen, während sich aus einer Gesamtwürdigung der einzubeziehenden Kriterien ergebe, dass zwischen den psychischen Beeinträchtigungen und dem versicherten Ereignis kein adäquater Kausalzusammenhang besteht. 
 
c) Aus dem vorgehend Gesagten folgt, dass das kantonale Gericht den Einspracheentscheid vom 20. Februar 1998 im Rentenpunkt zu Recht bestätigt hat. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht 
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 9. Oktober 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
 
 
 
 
Der Gerichtsschreiber: