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Ecriture agrandie
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
B 117/03 
 
Urteil vom 30. September 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Schüpfer 
 
Parteien 
M.________, 1964, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecherin Alessia Chocomeli-Lisibach, Avenue du Moléson 3, 1700 Fribourg, 
 
gegen 
 
Personalvorsorgestiftung E.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Stephan Herren, Zeughausgasse 18, 3011 Bern 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 6. November 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
M.________, geboren 1964, arbeitete von Juni 1987 bis Ende Dezember 1989 bei der Firma G.________ AG. Seit 1. Februar 1993 bezieht er eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Laut Verfügung der IV-Stelle Bern vom 8. November 1994 ging diese von einem Rentenanspruch ab 1. September 1990 aus, wobei die Anmeldung indessen verspätet erfolgt sei. Mit Schreiben vom 5. Januar 2000 ersuchte M.________ bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin sinngemäss um Ausrichtung von Leistungen aus der Personalvorsorge. Dieses Begehren wurde von der Personalvorsorgestiftung E.________ mit Schreiben vom 21. Februar 2000 mit der Begründung abgelehnt, er sei während dem Zeitraum, in welchem er bei der Stiftung versichert war, nicht zu mindestens 50 % invalid im Sinne der Invalidenversicherung gewesen. 
 
Nachdem M.________ die Sache vorerst auf sich beruhen liess, wandte sich sein Rechtsvertreter am 28. September 2001 mit der Bitte um nähere Auskunft über das Arbeitsverhältnis an die Firma G.________ AG. Die Stiftung lehnte ihre Leistungspflicht in der Folge wiederum ab. 
B. 
Mit am 27. Mai 2002 datierter und am 31. Mai 2002 der Post übergebener Beschwerde (recte: Klage) liess M.________ sinngemäss beantragen, die Stifung sei zu verpflichten, ihm ab 1. September 1990, evtl. ab 21. Februar 1995, eine Invalidenrente auf der Basis eines Lohnes von Fr. 77'832 nebst teuerungsbedingten Anpassungen und Verzugszins ab 1. Februar 2000 auszurichten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Klage ab (Entscheid vom 6. November 2003). 
C. 
M.________ führt dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde und lässt die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren erneuern. Im Weiteren ersucht er um unentgeltliche Prozessführung. 
 
Sowohl die Stiftung als auch das Bundesamt für Sozialversicherung schliessen auf Abweisung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 130 V 104 Erw. 1.1, 112 Erw. 3.1.2, 128 II 389 Erw. 2.1.1, 128 V 258 Erw. 2a, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen). 
1.2 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine Invalidenrente der Vorsorgeeinrichtung im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge (Art. 23 BVG), den Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung und die Bindung der Vorsorgeeinrichtungen an die Feststellungen der IV-Organe, wenn diese nicht offensichtlich unhaltbar sind (BGE 126 V 310 Erw. 1 in fine) und der Vorsorgeeinrichtung rechtskonform eröffnet wurden (BGE 129 V 73), zutreffend dargelegt. Im Weitern muss der für die Entstehung des Anspruchs auf Invalidenleistungen nach BVG massgebliche Eintritt der Arbeitsunfähigkeit hinreichend klar nachgewiesen sein (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen). Schliesslich hat die Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 41 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 131 Abs. 1 OR zutreffend festgehalten, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente als solcher nach zehn Jahren verjährt, wobei die Frist mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem die erste rückständige Leistung fällig war, während das einzelne Rentenbetreffnis gemäss Art. 130 Abs. 1 OR innert fünf Jahren seit dessen Fälligkeit verjährt (BGE 117 V 332 Erw. 4; SZS 2003 S. 437). Ebenso ist richtig dargelegt, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge nach Art. 26 Abs. 1 BVG im nämlichen Zeitpunkt entsteht, wie derjenige auf eine Rente der Invalidenversicherung. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Streitig und zu prüfen ist einerseits, ob der Beginn der Arbeitsunfähigkeit, welche schliesslich zur Invalidität führte, in den Zeitraum des Anstellungsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und der Firma G.________ AG (inklusive 30-tägiger Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG [in der bis 31. Dezember 1994 geltenden Fassung]), also vom 1. Juni 1987 bis 30. Januar 1990, fällt, und andererseits, ob das Stammrecht bei Klageeinreichung am 31. Mai 2002 verjährt war oder nicht. 
3. 
Die Vorinstanz ist zur Auffassung gelangt, vorliegend sei der von der IV-Stelle postulierte Beginn der Arbeitsfähigkeit per September 1989 für die Belange der beruflichen Vorsorge nicht verbindlich, da die entsprechende Verfügung der Stiftung nicht eröffnet worden war. Auch der Umstand, dass die IV-Stelle von einer verspäteten Anmeldung ausgegangen und der Beginn der schliesslich zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit damit für sie nicht von entscheidender Bedeutung war, spricht dafür, mit dem kantonalen Gericht den Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit im hier stattfindenden berufsvorsorgerechtlichen Verfahren frei zu prüfen. 
4. 
Vorliegend ist der Beschwerdeführer erstmals am 5. Januar 2000 mit dem Ersuchen um Ausrichtung von Leistungen aus der Personalvorsorge an seine frühere Arbeitgeberin gelangt. Ein möglicher Rentenanspruch ist daher einerseits sicher verjährt, wenn dessen Beginn vor dem 4. Januar 1990 - der Beginn der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Wartejahres gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG daher vor Januar 1989 - datieren würde. Andererseits endete das Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers mit der Firma G.________ AG per 31. Dezember 1989. Liegt der Beginn der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit daher nach dem 30. Januar 1990 - inklusive gesetzlicher Nachdeckungsfrist -, ist die Stiftung nicht leistungspflichtig. Damit ist vorerst zu prüfen, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, ob dieser in den genannten dreizehnmonatigen Zeitraum fällt. 
5. 
5.1 Der Versicherungsträger und - auf Beschwerde oder Klage hin - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen). 
5.2 
5.2.1 Im Sachbearbeitungsprotokoll der Invalidenversicherung vom 25. Juli 1994 wird festgehalten, der Beschwerdeführer sei seit seiner Kindheit psychisch instabil. Die Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit seien dabei immer massiver geworden und der Beginn der Wartezeit praktisch nicht festzulegen. Man stützt sich in der Folge auf einen Bericht des Sozialdienstes A.________ vom 14. April 1994, worin festgehalten wird, der Beschwerdeführer habe letztmals vom Frühling 1986 bis Ende 1988 eine längere Arbeitsstelle als Reprograph bei der Zeitung X.________ innegehabt. Ab Januar 1989 habe er ohne Erfolg versucht, als Selbstständigerwerbender ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen. Nachdem er im Sommer 1989 einen Monat bei der Firma F.________ AG gearbeitet habe, gehe er seit Herbst 1989 keiner Erwerbsarbeit mehr nach. 
5.2.2 Auch im Bericht der Klinik Y.________ vom 4. Juli 1994 werden in Bezug auf den vorliegend interessierenden Zeitraum identische Angaben gemacht. Ab 1985 sei es unter zunehmendem finanziellem Druck zu vermehrten Angstzuständen, einer Konzentrationsschwäche und mehreren Erregungszuständen unter Alkoholeinfluss mit Selbstbeschädigung gekommen. Der Versicherte sei bei der Firma A.________ wegen ungenügender Leistung entlassen worden und habe in der Folge für acht Monate zu S.________ gewechselt. Dort sei er, ohne zu arbeiten, tagelang blockiert und depressiv gewesen. Im Jahre 1986 habe er für zwei Jahre zur Zeitung X.________ gewechselt. Nach anfänglich genügender Arbeitsleistung sei es zunehmend zu Ängsten, Blockierungen und zu immer länger dauernden Rückzügen in die Dunkelkammer des Betriebes gekommen, bis die Arbeitssituation untragbar geworden sei. Im Jahre 1988 habe der Explorand versucht selbstständig zu arbeiten, was nach sieben Monaten gescheitert sei. Die Stelle bei der Firma F.________ AG sei nach einem Monat gekündigt worden. 
5.2.3 Vergleicht man die beiden Berichte mit den Einträgen im individuellen Konto (IK-Auszug) des Beschwerdeführers und mit der Tatsache, dass Belege für seine Tätigkeit bei der Firma G.________ AG vom Juni 1987 bis Ende Dezember 1989 vorliegen, fallen in Bezug auf die Zeitangaben erhebliche Differenzen auf. Die in den genannten Berichten erwähnten Anstellungsverhältnisse, beziehungsweise die selbstständige Tätigkeit, liegen alle ziemlich genau ein Jahr nach den Angaben gemäss IK-Auszug. Es kann demnach in Bezug auf die zeitlichen Angaben nicht darauf abgestellt werden. Wird analog der IV-Stelle der Beginn der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit auf den Zeitpunkt der Aufgabe der Erwerbstätigkeit gelegt, ist er auf Herbst 1990 zu datieren, womit ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Versicherungsleistungen der Stiftung entfiele. 
5.3 Wird hingegen auf die letztinstanzlich eingereichte Aufstellung betreffend die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen im Zeitraum vom 21. Januar 1988 bis 7. September 1991 des Hausarztes Dr. med. H.________, Arzt für allgemeine Medizin FMH, abgestellt, fällt auf, dass im Jahre 1989 einzig vom 3. bis 12. Dezember 1989 eine solche attestiert worden war. Hingegen wurde im Jahr 1988 verschiedentlich während kürzeren oder längeren Perioden eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit festgestellt. Darunter fällt auch eine Hospitalisation vom 19. und 20. Februar 1988 wegen Einnahme von Alkohol und barbiturathaltigen Tabletten in suizidaler Absicht. Diese Tatsachen sprechen gegen den Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Jahre 1989. Im Jahre 1990 hatte der Beschwerdeführer mit der Ausgleichskasse über ein Erwerbseinkommen als Selbstständigerwerbender von immerhin Fr 30'753.- abgerechnet. Auch dies spricht gegen den Beginn einer dauernden Arbeitsunfähigkeit im Jahre 1989, welche - ohne grössere Unterbrechung (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) - zu einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit führte. 
5.4 Zusammenfassend sprechen die aktenmässig belegten Indizien klarerweise gegen einen Beginn einer dauernden, mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit während des Jahres 1989. Aufgrund der medizinischen Akten steht fest, dass die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers bereits in seinen Jugendjahren dokumentiert ist. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die einzige attestierte Arbeitsunfähigkeit während neun Tagen im Jahre 1989 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur schliesslich vollständigen Invalidität führte. Richtigerweise hat sie auch in antizipierter Beweiswürdigung festgehalten, dass weitere Beweismassnahmen zu keiner besseren Erkenntnis führen könnten. Schon im Jahre 1994 ist es der Invalidenversicherung nicht gelungen, den Beginn des Wartejahres festzustellen. Es ist nicht ersichtlich, wie das nun - zehn Jahre später - möglich sein sollte. Wie bereits festgestellt, hatte Dr. H.________ dem Beschwerdeführer im Jahre 1989 einzig eine kurze, vorübergehende Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Edition der vollständigen Krankengeschichte, welche dieser Arzt aufgezeichnet hat, kann daran nichts ändern, weshalb davon abzusehen ist. Genausowenig würden die Akten des Sozialdienstes A.________ zu einer besseren Erkenntnis führen, wie die Vorinstanz bereits eingehend begründet hat. Damit ist auch der diesbezügliche Editionsantrag abzuweisen. Mit dem kantonalen Gericht ist daher zu folgen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Beginn der Arbeitsfähigkeit nicht in den Zeitraum vom Januar 1989 bis 30. Januar 1990 fällt. 
6. 
Bei diesem Ausgang kann offen gelassen werden, ob der Stammanspruch auf Leistungen der Vorsorgeeinrichtung nicht sowieso verjährt wäre. 
7. 
Da Versicherungsleistungen im Streite liegen, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Die obsiegende Pensionskasse hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 126 V 149 Erw. 4a mit Hinweisen). 
8. 
Dem Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 152 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 135 OG) kann entsprochen werden. Die Bedürftigkeit ist auf Grund der eingereichten Unterlagen ausgewiesen, die Beschwerde ist nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung war geboten (BGE 125 V 202 Erw. 4a, 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer wird indessen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 152 Abs. 3 OG der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er dazu später im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
3. 
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwältin Alessia Chocomeli-Lisibach für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Entschädigung (Honorar und Auslagenersatz) von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 30. September 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: 
i.V.