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Ecriture agrandie
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
U 314/06 
 
Urteil vom 6. Dezember 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiber Jancar 
 
Parteien 
Gerling-Konzern Allgemeine Versicherungs-AG Köln, 
Zweigniederlassung Zürich, Dufourstrasse 46/48, 8034 Zürich, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Frey, Genferstrasse 24, 8027 Zürich, 
 
gegen 
 
X.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Yvonne Furler, Poststrasse 9, 6300 Zug 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug 
 
(Entscheid vom 4. Mai 2006) 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ war seit 1. Januar 1998 als Eishockeyprofi beim Club Y.________ angestellt und damit bei der Gerling-Konzern Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft (nachfolgend Gerling) unfallversichert. Am 15. Februar 1999 ging bei der Gerling eine Unfallmeldung ein, wonach der Versicherte während eines Eishockeyspiels am 7. Februar 1999 auf Grund eines Schlages in den Rücken eine Stauchung der Brustwirbelsäule (BWS) erlitten habe. Der erstbehandelnde Dr. med. S.________, Facharzt FMH für allg. Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 15. Februar 1999 einen Status nach axialer Stauchung der BWS mit Verdacht auf Contusio spinalis. Der Neurochirurg Dr. med. M.________ stellte im Bericht vom 12. März 1999 die Diagnose eines Status nach Halswirbelsäulen(HWS)-Trauma ohne Frakturnachweis. Bis 22. Februar 1999 war der Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig und ab 9. März 1999 wieder voll arbeitsfähig. Die Gerling erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggelder) bis 8. März 1999. Dr. med. S.________ schloss die Behandlung am 1. April 1999 ab. 
 
Am 8. März 2000 ging bei der Gerling eine Rückfallmeldung zum Unfall vom 7. Februar 1999 ein. Zur Abklärung der Verhältnisse holte sie diverse Arztberichte sowie Gutachten des Dr. med. W.________, Facharzt für Chirurgie, Institut Z.________, vom 19. Januar und 17. April 2001 ein, wobei Ersteres auf Grund der Akten und Letzteres gestützt auf eine ambulante Untersuchung vom 16. März 2001 erstattet wurde. Mit Verfügung vom 12. Februar 2002 stellte die Gerling fest, dass die neuerliche Arbeitsunfähigkeit auf eine Diskushernie zurückzuführen und nicht eine natürlich-kausale Folge des Unfalls vom 7. Februar 1999 sei. Die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erlittene Rückenmarkerschütterung sei abgeheilt und nicht entscheidend für die neuerliche Arbeitsunfähigkeit. Demnach könne ungeprüft bleiben, ob bezüglich der körperlich nicht objektivierbaren Beschwerden die adäquate Kausalität gegeben sei. Die hiefür erforderlichen Kriterien seien aber nicht erfüllt. Dagegen erhob der Versicherte Einsprache und reichte unter anderem am 9. Juli 2002 ein Aktengutachten des Neurologen Dr. med. O.________ vom 8. Juli 2002 ein. Mit Entscheid vom 15. August 2002 wies die Gerling die Einsprache ab. 
B. 
Hiegegen reichte der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug Beschwerde ein. Dieses holte am 25. Mai 2004 ein Gutachten des Prof. Dr. med. A.________, Leiter der Neurologischen Poliklinik des Spitals I.________, vom 12. Januar 2006 ein. Die Gerling reichte hiezu eine Stellungnahme des Dr. med. W.________ (Institut Z.________) vom 28. Januar 2006 ein. Das kantonale Gericht hiess die Beschwerde insofern gut, als es feststellte, dass die geklagten Beschwerden unfallkausal seien und der Versicherte über den 8. März 1999 hinaus Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen aus UVG habe. Zur Festsetzung des weitergehenden Leistungsanspruchs werde die Sache an die Gerling zurückgewiesen (Entscheid vom 4. Mai 2006). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Gerling die Aufhebung des kantonalen Entscheides. Sie legt neu ein Aktengutachten des Neurochirurgen Dr. med. U.________ vom 12. Juni 2006 auf. 
 
Der Versicherte schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten. Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass für den Zeitraum davor altes Recht gilt. Das ATSG ist anwendbar, soweit es um allfällige Leistungen ab 1. Januar 2003 geht (BGE 130 V 329; Urteil S. vom 7. Juni 2006 Erw. 1, U 414/05). 
1.2 Im Weiteren hat das kantonale Gericht die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, je mit Hinweisen), zur vorausgesetzten Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 127 V 102 Er 5b/aa, je mit Hinweisen), bei psychischen Unfallfolgen (BGE 129 V 183 Erw. 4.1, 123 V 99 Erw. 2a, 115 V 133 ff.) sowie Folgen eines Unfalls mit Schleudertrauma der HWS (BGE 122 V 415, 117 V 359 ff.; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 [Urteil C. vom 15. März 2005, U 380/04]) bzw. einer diesem äquivalenten Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) im Besonderen zutreffend dargelegt. Gleiches gilt zum Dahinfallen der kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 Erw. 2, 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 75; Urteil S. vom 7. Juni 2006 Erw. 2.2, U 414/05). Richtig ist auch, dass die Normen des ATSG gegenüber der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Rechtslage keine substanziellen Änderungen bringen; insbesondere die Definitionen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), der Invalidität (Art. 8) und des Invaliditätsgrades (Art. 16) entsprechen den bisherigen, in der Unfallversicherung von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen und Grundsätzen (BGE 130 V 343 ff.). Richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz auch die Rechtsprechung zu dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 153 Erw. 2.1 mit Hinweisen) sowie zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung und zum Beweiswert von Arztberichten (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3; RKUV 2003 Nr. U 487 S. 345 Erw. 5.1 [Urteil B. vom 5. Juni 2003, U 38/01]). Darauf wird verwiesen. 
1.3 Zu ergänzen ist, dass sich durch das In-Kraft-Treten des ATSG am unfallversicherungsrechtlichen Begriff des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhanges sowie dessen Bedeutung als Voraussetzung für die Leistungspflicht der obligatorischen Unfallversicherung nichts geändert hat (Urteil K. vom 23. Dezember 2005 Erw. 1.2, U 289/04, mit Hinweisen). Keine materiellrechtliche Änderung beinhaltet auch der redaktionell neu gefasste Unfallbegriff des Art. 4 ATSG (RKUV 2004 Nr. U 530 S. 576 [Urteil F. vom 5. Juli 2004, U 123/04]). 
2. 
Der Unfall ereignete sich anlässlich des Eishockeyspiels vom 7. Februar 1999. Der Fallabschluss erfolgte seitens der Gerling auf 8. März 1999 (Heilbehandlung, Taggelder). Am 9. März 1999 nahm der Versicherte als Eishockeyspieler seine Arbeit wieder auf. Der behandelnde Arzt, Dr. med. S.________ meldete den Abschluss der Behandlung per 1. April 1999. Am 8. März 2000 erfolgte eine Rückfallmeldung. 
Daraus folgt, dass das vorliegende Verfahren unter dem Gesichtspunkt des Rückfalles (Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, Art. 11 UVV) zu würdigen ist. Dabei gilt es zu beachten, dass sich eine hinsichtlich des natürlichen Kausalzusammenhangs ergebende Beweislosigkeit zum Nachteil des Versicherten auswirken müsste (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b). Überdies ist festzuhalten, dass je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der neuen gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhanges zu stellen sind (RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 Erw. 1c). 
3. 
Es entspricht einer Erfahrungstatsache, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen, und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere sowie geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sind. In solchen Fällen hat die Unfallversicherung praxisgemäss auch für Rezidive und allfällige Operationen aufzukommen. Wird die Diskushernie durch den Unfall lediglich ausgelöst, nicht aber verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub, spätere Rezidive dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (RKUV 2000 Nr. U 378 S. 190). 
4. 
Prof. Dr. med. A.________ diagnostiziere im Aktengutachten vom 12. Januar 2006 ein HWS-Trauma am 7. Februar 1998 (recte 1999) mit symptomatischer Diskushernie C5/6 als Folge und eine vorbestehende Diskopathie C5/6 (432.200). Die Vorinstanz hat im Wesentlichen gestützt auf dieses Gutachten festgestellt, dass der Unfall vom 7. Februar 1999 eine klinisch asymptomatische Diskopathie richtungweisend verschlechtert habe und zu einer symptomatischen habe werden lassen mit der Folge, dass der Beschwerdeführer als professioneller Eishockeyspieler berufsunfähig geworden sei. Brückensymptome seien nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, da nach den Berichten der amerikanischen Ärzte die Beschwerden (Schmerzen im Nacken- und Schultergürtelbereich, Kopfschmerzen, Ausstrahlungen in die Arme) bis zur am 19. März 2002 operativ vorgenommenen Verblockung der HWS angedauert hätten. Damit gelte der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 7. Februar 1999 und den zur Operation führenden Beschwerden als gegeben. 
5. 
5.1 Demgegenüber wird im erst letztinstanzlich vorgelegten Aktengutachten des Dr. med. U.________ vom 12. Juni 2006 festgehalten, das Trauma sei nicht geeignet gewesen, eine richtunggebende Verschlechterung herbeizuführen. Bei den später erhobenen, nur schlechteren Befunden, sogar mit neurologischen Ausfällen, handle es sich nicht um Rückfälle, sondern um eine sekundäre Verschlechterung mit neuen Symptomen. Die beobachteten Symptome (ausstrahlende Schmerzen in beide Arme und Parästhesie bei Kopfrotation) seien Charakteristika eines vertebralen, jedoch nicht eines radikulären Symptoms. Radikuläre Symptome würden erst ab August 2001 erwähnt. Die initialen Symptome seien offensichtlich nach kurzer Zeit wieder verschwunden. Brückensymptome lägen nicht vor. 
Das Gutachten des Dr. med. U.________ vom 12. Juni 2006 stützt sich auf alle vorhandenen Akten, setzt sich mit dem Gerichtsgutachten des Prof. Dr. med. A.________ vom 12. Januar 2006 umfassend auseinander und legt nachvollziehbar dar, weshalb von der Einschätzung des Gerichtsgutachters abgewichen wird. Es vermag daher die medizinische Beurteilung durch die Vorinstanz in Frage zu stellen. Dies bezieht sich insbesondere auf die Frage, ob der Unfall als auslösender Faktor für eine Diskushernie überhaupt in Frage komme. Dr. med. U.________ verneint dies mit der Begründung, die für eine Diskushernie typischen Symptome seien nicht sofort oder mindestens innerhalb weniger Tage aufgetreten. Überdies weise das betroffene Segment C 5/C 6 deutliche degenerative Veränderungen auf. Der Unfall komme daher auch nicht als auslösender Faktor für die Diskushernie in Betracht. 
 
Zu beachten ist weiter, dass auch Dr. med. W.________ in den Gutachten vom 19. Januar und 17. April 2001 (Letzteres beruhend auf einer klinischen Untersuchung des Versicherten vom 16. März 2001) und in der Stellungnahme vom 28. Januar 2006 die Auffassung vertrat, die Diskushernie C5/C6 sei allenfalls eine mögliche, nicht aber eine überwiegend wahrscheinliche Folge des Unfalls vom 7. Februar 1999. 
 
Dem Gerichtsgutachten des Prof. Dr. med. A.________ vom 12. Januar 2006 kann unter diesen Umständen nicht von vornherein ein höherer Beweiswert zuerkannt werden, zumal es, wie die Expertise des Dr. med. U.________ vom 12. Juni 2006, ebenfalls nur gestützt auf die Akten erstattet wurde (vgl. RKUV 2006 Nr. U 578 S. 175 Erw. 3.4 am Ende [Urteil M. vom 1. Dezember 2005, U 245/05]). 
5.2 Die Vorinstanz, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird demnach durch weitere Beweisvorkehren (beispielsweise durch Konfrontation des Gerichtsgutachters Prof. Dr. med. A.________ mit dem Gutachten des Dr. med. U.________ oder durch Anordnung eines Obergutachtens; vgl. BGE 125 V 352 f. Erw. 3b/aa) abzuklären haben, ob der Unfall tatsächlich als auslösender Faktor für die Diskushernie in Frage kommt und ob gegebenenfalls eindeutige Brückensymptome gegeben sind, so dass spätere Rezidive auf das Unfallereignis zurückgeführt werden können. 
6. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). 
 
Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung für das letztinstanzliche Verfahren sind nicht erfüllt (Art. 159 in Verbindung mit Art. 135 OG). Die Rückweisung der Sache gilt praxisgemäss (BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3) für die Frage der Parteientschädigung als volles Obsiegen, unabhängig davon, ob sie überhaupt beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens steht demzufolge dem Beschwerdegegner als unterliegender Partei keine Entschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 OG; Urteil K. vom 10. Februar 2004 Erw. 6, U 199/02). Der obsiegenden Beschwerdeführerin wird sodann keine Parteientschädigung zugesprochen, weil sie als Unfallversicherer eine öffentlich-rechtliche Aufgabe im Sinne von Art. 159 Abs. 2 OG wahrnimmt und die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zusprechung einer Entschädigung nicht gegeben sind (BGE 128 V 133 Erw. 5b, 123 V 309 Erw. 10, je mit Hinweisen; in BGE 129 V 466 nicht publizierte Erw. 6). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 4. Mai 2006 aufgehoben und die Sache an dieses zurückgewiesen wird, damit es im Sinne der Erwägung 5.2 vorgehe. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 6. Dezember 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: