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Ecriture agrandie
 
[AZA 0] 
I 75/00 Ge 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiber Arnold 
 
Urteil vom 19. März 2001 
 
in Sachen 
W.________, 1943, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Strehler, Dorfstrasse 21, Ettenhausen, 
 
gegen 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, Frauenfeld, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden 
 
A.- Die 1943 geborene W.________ meldete sich am 31. Mai 1996 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach medizinischen und beruflich-erwerblichen Abklärungen verneinte die IV-Stelle des Kantons Thurgau mangels rentenbegründender Invalidität - die Verwaltung ermittelte einen Invaliditätsgrad von 28 %- einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Verfügung vom 7. Juli 1998). Im Anschluss an die am 19. März 1999 ergangene Neuanmeldung gelangte die IV-Stelle zur Auffassung, eine revisionsbegründende Tatsachenänderung sei nicht glaubhaft dargetan worden, insbesondere sei gestützt auf den Bericht des Hausarztes Dr. med. R.________, Arzt für Allgemeine Medizin, vom 25. April 1999 von einem gleich gebliebenen Gesundheitszustand seit Erlass der abschlägigen Verfügung vom 7. Juli 1998 auszugehen. Demgemäss trat sie auf das erneute Leistungsbegehren nicht ein (Verfügung vom 11. Juni 1999). 
 
 
 
B.- Die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 9. Dezember 1999 ab. 
 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt W.________ beantragen, in Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle (vom 
11. Juni 1999) und des vorinstanzlichen Entscheides (vom 
9. Dezember 1999) sei ihr rückwirkend ab 1. April 1999 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Vorinstanz legt im angefochtenen Entscheid zutreffend dar, dass einzig zu prüfen ist, ob die Verwaltung auf die Neuanmeldung vom 19. März 1999 hin zu Recht Nichteintreten verfügt hat. Insoweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde materielle Anträge gestellt werden, kann auf diese nicht eingetreten werden. 
 
2.- Das kantonale Gericht hat unter Hinweis auf die hier massgebenden Bestimmungen und Grundsätze hinsichtlich des Eintretens auf ein erneutes Begehren um Zusprechung einer Rente nach vorangegangener rechtskräftiger Ablehnung (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV; vgl. auch BGE 117 V 200 Erw. 4b und 109 V 114 Erw. 2) erwogen, eine Änderung des Grades der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise sei nicht glaubhaft gemacht worden. Dem ist beizupflichten. Die mit der Neuanmeldung vom 19. März 1999 erhobene Behauptung, der Gesundheitszustand habe sich seit der ersten Verfügung vom 7. Juli 1998 wesentlich verschlechtert, wird durch den Bericht des Dr. med. R.________ (vom 25. April 1999) widerlegt. 
Eine erhebliche Veränderung der erwerblichen Auswirkungen bei gleich gebliebenem Gesundheitszustand (BGE 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b), wie sie letztinstanzlich geltend gemacht wird, liegt ebenfalls nicht vor: Für die Bestimmung des Invalideneinkommens (hypothetisches Einkommen nach Eintritt der Invalidität) ist gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG massgebend, welchen Verdienst eine versicherte Person durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Es ist zu Recht nicht strittig, dass die Verwaltung bei der abschlägigen Verfügung vom 7. Juli 1998 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten ausging. Inwieweit und über welchen Zeitraum hinweg die Beschwerdeführerin über das ihr als zumutbar erachtete Mass hinaus erwerbstätig gewesen ist und ob es ausschliesslich gesundheitlich oder allenfalls betrieblich bedingt ist, dass sie nunmehr gemäss eigenen Angaben wieder zu 50 % tätig ist, kann offen bleiben. Soweit die Beschwerdeführerin bei Erlass der Verfügung vom 7. Juli 1998 und darüber hinaus mehr als 50 % erwerbstätig war und sie nunmehr ausschliesslich gesundheitsbedingt (wieder) zu 50 % arbeitet, liegt darin jedenfalls kein Revisionsgrund. Denn die erwerblichen Auswirkungen der als zumutbar erachteten Arbeitsfähigkeit (und damit das Invalideneinkommen) sind letztlich unverändert geblieben. 
 
 
Schliesslich ist eine anspruchserhebliche Änderung des Valideneinkommens (hypothetisches Einkommen ohne Invalidität) nicht rechtsgenüglich dargetan, zumal Anhaltspunkte dafür fehlen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen ihre langjährige Anstellung als Leiterin eines Kiosks aufgegeben hätte. 
 
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit 
darauf einzutreten ist. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 19. März 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: