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Ecriture agrandie
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.494/2004 /dxc 
 
Urteil vom 18. Oktober 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, 
Bundesrichter Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
Y.________, vertreten durch Herrn X.________, 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, Spisergasse 15, 
9001 St. Gallen, 
Anklagekammer des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Nichteröffnung eines Strafverfahrens gegen B.________, C.________ und Aufsichtsorgane der Politischen Gemeinde St. Gallen. 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 13. Mai 2004. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 24. Februar 2003 reichten X.________ und Y.________ Strafanzeige gegen zwei Beamte der Stadtpolizei St. Gallen und gegen Aufsichtsorgane der Politischen Gemeinde St. Gallen wegen Drohung und Nötigung ein. In der Folge sistierte die Anklagekammer des Kantons St. Gallen das Verfahren mit dem Hinweis, dass es auf Verlangen des Strafklägers wieder aufgenommen werde. Als am 25. Februar 2004 eine weitere Strafanzeige von X.________ einging, teilte ihm die Anklagekammer am 5. Mai 2004 mit, dass sie alle noch hängigen Verfahren voraussichtlich am 13. Mai 2004 behandeln werde. Dagegen erhob X.________ keine Einwände. 
2. 
Am 13. Mai 2004 entschied die Anklagekammer des Kantons St. Gallen, dass kein Strafverfahren eröffnet werde. Sie führte zusammenfassend aus, dass keine konkreten Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der angezeigten Polizeibeamten ersichtlich sei. Die Überwachung des Verkehrs gehöre zu den Aufgaben der Polizei. Der Strafkläger habe neben der Einfahrt zur Tiefgarage der Kreuzbleichehalle einen Personenwagen im Parkverbot abgestellt. Der Umstand, dass die beiden Beamten ihn darauf aufmerksam machten und auf freie Parkplätze im 2. UG der Tiefgarage hinwiesen, sei auch unter Berücksichtigung der sogenannten "IV-Bewilligung" in keiner Art und Weise zu beanstanden. 
3. 
Gegen diesen Entscheid reichten X.________ und Y.________ am 16. August 2004 bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen eine Eingabe ein und verlangten deren Weiterleitung an die zuständigen kantonalen und eidgenössischen Instanzen. Mit Schreiben vom 8. September 2004 überwies die Anklagekammer die Eingabe dem Bundesgericht zur allfälligen Behandlung als staatsrechtliche Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
4. 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). 
 
Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerde nicht, da die Beschwerdeführer nicht darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid, den die Beschwerdeführer im ungeöffneten Zustellcouvert an die Anklagekammer zurücksandten, verfassungs- oder konventionswidrig sein soll. Mangels einer genügenden Begründung ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
5. 
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 152 OG). Ausnahmsweise kann jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
4. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 18. Oktober 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: