Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
Retour à la page d'accueil Imprimer
Ecriture agrandie
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A.17/2005 /bnm 
 
Urteil vom 24. Juni 2005 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
P.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Fürsprecher Stephan M. Hirter, 
 
gegen 
 
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundeshaus West, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
erleichterte Einbürgerung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 7. April 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Der 1966 geborene P.________ (nachfolgend Gesuchsteller, Betroffener oder Beschwerdeführer) reiste im April 1991 in die Schweiz ein und stellte hier ein Asylgesuch; er verliess das Land jedoch bereits im April des folgenden Jahres. Am 21. April 1994 heiratete er in Amsterdam eine 1963 geborene Schweizer Bürgerin, welcher er anschliessend im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz nachfolgte. 
A.b Bereits am 8. Dezember 1997 beantragte der Gesuchsteller gestützt auf seine Ehe mit einer Schweizer Bürgerin die erleichterte Einbürgerung, obwohl er die dafür erforderlichen zeitlichen Voraussetzungen erst im Oktober 1998 erfüllte. Im Verfahren um erleichterte Einbürgerung unterzeichneten der Gesuchsteller und seine Schweizer Ehefrau am 7. August 1999 eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Sie nahmen überdies schriftlich zur Kenntnis, dass eine erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft besteht. Die Ehegatten wurden sodann darüber belehrt, dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne. Am 23. August 1999 wurde der Gesuchsteller eingebürgert und erhielt das Bürgerrecht der Gemeinde G.________ (Freiburg). 
A.c Acht Monate später, am 1. Mai 2000, zog er auf Ersuchen der Ehefrau aus der ehelichen Wohnung aus. Nachdem die Ehe gestützt auf die Klage der Ehefrau am 6. November 2000 geschieden worden war, ehelichte er am 12. Februar 2002 eine srilankische Staatsangehörige. 
B. 
B.a Das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES; heute Bundesamt für Migration) leitete aufgrund dieser Ereignisse ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ein und teilte dies dem Betroffenen am 27. März 2003 bzw. 12. Mai 2003 mit. Dessen Rechtsvertreter nahm am 27. Mai 2003 schriftlich dazu Stellung und behauptete, die Ehe seines Mandanten sei noch zum Zeitpunkt der Beurteilung seines Einbürgerungsgesuchs vollkommen intakt gewesen. Die Trennung sei erst acht Monate später durch die Ehefrau veranlasst worden, da sie wieder ein eigenes Leben habe führen wollen. Ihr Gatte habe sich auch nach dem Auszug aus der ehelichen Wohnung um eine Fortführung der Ehe bemüht; ihm sei schliesslich aber nichts anderes übrig geblieben, als den Entscheid seiner Ehefrau zu akzeptieren. 
B.b Im Rahmen des Verfahrens wurde am 16. Juli 2003 die geschiedene Schweizer Ehefrau befragt. Sie gab insbesondere zu Protokoll, die Ehe sei von Anfang an nie gut verlaufen. Der Ehemann habe immer gemacht, was er wolle; gemeinsame Interessen hätten nicht bestanden und man habe nie gemeinsame Ferien verbracht. Die Angehörigen der Familie ihres früheren Ehemannes habe sie nie kennen gelernt. Das Befragungsprotokoll wurde dem Rechtsvertreter des Betroffenen zugestellt und dieser wiederholt - aber erfolglos - aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen. Nachdem der Kanton Freiburg seine Zustimmung erteilte hatte, erklärte das Bundesamt die erleichterte Einbürgerung mit Verfügung vom 23. Juli 2004 für nichtig. 
B.c Der gegen diese Verfügung erhobenen Verwaltungsbeschwerde des Betroffenen gab das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement mit Entscheid vom 7. April 2005 nicht statt. Es hielt dafür, aufgrund des Ereignisablaufs bestehe die tatsächliche Vermutung, dass der Betroffene die erleichterte Einbürgerung erschlichen habe. Dieser Vermutung stelle er auch im Beschwerdeverfahren keine überzeugenden Argumente entgegen. Der Sachverhalt sei richtig und vollständig festgestellt worden; die angefochtene Verfügung verletze kein Bundesrecht und sei angemessen. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 9. Mai 2005 ersucht der Beschwerdeführer, den Entscheid des Departementes vom 7. April 2005 aufzuheben. Es ist keine Vernehmlassung eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Nach Art. 100 Abs. 1 lit. c OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet des Schweizer Bürgerrechts ausgeschlossen, wenn es sich um die Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung für die ordentliche Einbürgerung handelt. Daraus folgt e contrario, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist, wenn es um die erleichterte Einbürgerung geht oder der Widerruf einer solchen in Frage steht (Urteil 5A.1/1994 vom 15. Juni 1994, E. 1a, nicht publiziert in BGE 120 Ib 193). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die Formvorschriften von Art. 108 Abs. 2 OG und richtet sich gegen einen anfechtbaren Departementsentscheid (Art. 98 lit. b OG). Auf die fristgerecht (Art. 106 Abs. 1 OG) eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. Das Bundesgericht überprüft den Sachverhalt und das Bundesrecht frei (Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 1 OG). 
2. 
2.1 Nach Art. 27 Abs. 1 BüG kann ein Ausländer nach der Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit der Schweizer Bürgerin lebt. Nach Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden. Der Begriff der "ehelichen Gemeinschaft" stammt zwar aus dem Zivilgesetzbuch (Art. 159 Abs. 1 ZGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche sich auf die Literatur stützt, unterscheidet sich der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinn von Art. 27 und 28 BüG aber von demjenigen des ZGB (BGE 121 II 49 E. 2b S. 51 mit Hinweis auf die Lehre). Eine eheliche Gemeinschaft im Sinn des Bürgerrechtsgesetzes setzt nicht nur das formelle Bestehen einer Ehe, sondern eine tatsächliche Lebensgemeinschaft voraus. Eine solche kann nur bejaht werden, wenn der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist (BGE 121 II 49 E. 2b S. 52; 128 II 97 E. 3a S. 98). Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des BüG vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310; BGE 128 II 97). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann der Umstand sein, dass kurze Zeit nach der Einbürgerung das Scheidungsverfahren eingeleitet wird. 
2.2 Nach Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom EJPD mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt vielmehr voraus, dass diese "erschlichen", d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist (BGE 128 II 97 E. 3a S. 99). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestands ist nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 130 II 482 E. 2). Besteht auf Grund des Ereignisablaufs die tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschlichen worden, obliegt es dem Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe bzw. Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende tatsächliche, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 und 3.3). 
2.3 Der Beschwerdeführer ehelichte am 21. April 1994 in Amsterdam eine Schweizer Bürgerin und folgte ihr im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz nach. Am 8. Dezember 1997 stellte er (verfrüht) ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Im anschliessenden Verfahren unterzeichneten er und seine Ehefrau am 7. August 1999 eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen ungetrennten, stabien ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Nur acht Monate nach der am 23. August 1999 erfolgten erleichterten Einbürgerung, am 1. Mai 2000, zog der Beschwerdeführer auf Ersuchen der Ehefrau aus der ehelichen Wohnung; am 6. November 2000 wurde die Ehe gestützt auf eine Klage der Schweizer Ehefrau geschieden. Diese Eckdaten begründen die tatsächliche Vermutung, dass der Beschwerdeführer anlässlich der am 23. August 1999 ausgesprochenen erleichterten Einbürgerung entgegen seinen Beteuerungen nicht in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft gelebt und damit die erleichterte Einbürgerung erschlichen hat. 
3. 
Was der Beschwerdeführer dagegen vorträgt, vermag die tatsächliche Vermutung nicht umzustossen bzw. keine Zweifel daran zu wecken: 
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe 2001 grosse Probleme mit seiner geschiedenen Ehefrau gehabt und deswegen sogar einen Anwalt konsultieren müssen. Das Departement habe dieser Problematik keine Beachtung geschenkt und habe die Aussagen der geschiedenen Ehefrau als richtig bewertet, nur weil er (der Beschwerdeführer) keine abschliessende Stellungnahme eingereicht habe. Seine Ausführungen über die Gründe der Trennung und die anschliessende Scheidung würden als unrichtig abgetan, wohl nur deshalb, weil sie nicht mit den Angaben der geschiedenen Ehefrau übereinstimmten. Die eigentlichen Gründe würden im angefochtenen Entscheid nicht näher erörtert (Beschwerde III. 1.). 
 
Bei diesen Ausführungen handelt es sich indes um nicht substanziierte allgemeine Behauptungen, mit denen der Beschwerdeführer nichts gegen die tatsächliche Vermutung vorträgt. 
3.2 Soweit der Beschwerdeführer ohne Bezug zu den Entscheidgründen auf die Folgen der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung für ihn und sein Kind hinweist (Beschwerde III. 2.), kann auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden (vgl. BGE 117 Ib 414 E. 1d S. 418). 
3.3 Der Beschwerdeführer weist sodann darauf hin, dass er im ganzen Verfahren die Glaubwürdigkeit der Ehefrau in Abrede gestellt habe. Die gegenteilige Feststellung erweise sich mithin als willkürlich (Beschwerde III. 3.). Mit diesen allgemein gehaltenen Beteuerungen ist die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Ehefrau nicht zu erschüttern. 
3.4 Sodann bezeichnet der Beschwerdeführer die Würdigung des Departementes, er habe die Ehe instrumentalisiert, um in die Schweiz zu gelangen und sich hier auf dem Weg der erleichterten Einbürgerung einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu verschaffen, als willkürlich. Er habe über eine Niederlassungsbewilligung verfügt und sei daher berechtigt gewesen, sich auch ohne erleichterte Einbürgerung in der Schweiz aufzuhalten (Beschwerde III. 4.). 
Mit der blossen Bestreitung ist die auf den glaubwürdigen Aussagen der früheren Ehefrau beruhende Würdigung des Departementes aber nicht als willkürlich hinzustellen. Der Hinweis auf die Niederlassungsbewilligung bezieht sich nicht auf die tatsächliche Vermutung und ist daher unbehelflich. 
3.5 Der Beschwerdeführer weist sodann darauf hin, dass seine frühere Ehefrau nach Amsterdam gereist sei, um ihn dort zu heiraten. Erstellt sei zudem, dass sie ihn aus der Wohnung gewiesen und schliesslich die Scheidung beantragt habe, womit feststehe, dass sie nur acht Monate nach der erleichterten Einbürgerung die Ehe nicht habe fortsetzen wollen. Dass er schliesslich in die Scheidung eingewilligt habe, ändere daran nichts (Beschwerde III. 5.). 
 
Dass die Ehefrau die Scheidung der Ehe beantragt hat, ist nicht von Belang und vermag insbesondere die tatsächliche Vermutung nicht umzustossen. Zudem behauptet der Beschwerdeführer nicht, die Ehefrau habe, z.B. durch eine neue Beziehung, den Trennungsgrund gesetzt. Nach den glaubwürdigen Aussagen der früheren Ehefrau ist das Scheitern der Ehe vielmehr auf das egoistische Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen, weswegen die Ehefrau schon vor der Einbürgerung eine Trennung gewünscht hatte (vgl. angefochtener Entscheid S. 7 E. 11 am Ende). 
3.6 Soweit der Beschwerdeführer die Aussagen der Ehefrau in Frage stellt (Beschwerde III. 6.), handelt es sich um nicht substanziierte Behauptungen, worauf nicht näher einzugehen ist. 
4. 
Nach dem Dargelegten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 24. Juni 2005 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: