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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_309/2023  
 
 
Urteil vom 13. November 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Métral, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (vorinstanzliches Verfahren; Gehörsanspruch; Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2023 (200 22 382 IV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1988 geborene A.________ meldete sich am 13. Januar 2021 bei der IV-Stelle Bern zum Leistungsbezug an. Diese holte u.a. ein Gutachten des Psychiaters Dr. med. C.________, vom 18. März 2022 ein. Mit Verfügung vom 13. Mai 2022 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch, da die versicherungsmässigen Anspruchsvoraussetzungen für eine ordentliche oder ausserordentliche Invalidenrente nicht erfüllt seien. 
 
B.  
Die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 22. März 2023 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung des kantonalen Urteils sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den Sachverhalt unvoreingenommen und vollständig abkläre. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Auflage, ihm das im bisherigen Verfahren - insbesondere vor dem kantonalen Gericht - verweigerte rechtliche Gehör zu dem erst in der Beschwerdeantwort der IV-Stelle vorgebrachten neuen Sachverhalt (Eintritt der Erwerbsunfähigkeit nach Vollendung des 21. Altersjahrs) nachträglich umfassend zu gewähren. Subeventuell sei seine Invalidität sowie sein gesetzlicher Anspruch auf eine Invalidenrente festzustellen und der IV-Stelle zu deren Festlegung weiterzuleiten. Die Gebühren seien ihm zu erlassen oder tiefer festzusetzen, da er in bescheidenen Verhältnissen lebe. 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung, wobei Erstere auf Beschwerdeabweisung schliesst. 
Mit Eingabe vom 10. Juli 2023 hält A.________ an seinen Ausführungen fest. 
Erwägungen: 
 
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Rechtsfrage ist, ob die rechtserheblichen Tatsachen vollständig festgestellt und ob der Untersuchungsgrundsatz bzw. die Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG beachtet wurden. Gleiches gilt für die Frage, ob die Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) erfüllt wurden. Bei den aufgrund dieser Berichte getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zur Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 142 V 342, veröffentlicht in SVR 2016 IV Nr. 41 S. 131). 
 
2.  
Streitig ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Verneinung des Rentenanspruchs vor Bundesrecht standhält. 
 
2.1. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Zwar erging die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erst nach dem 1. Januar 2022. Indessen steht zur Diskussion, ob davor ein Rentenanspruch entstanden ist. Insoweit beurteilt sich die vorliegende Streitigkeit nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage (BGE 144 V 210 E. 4.3.1).  
 
2.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 2 IVG), die versicherungsmässigen und leistungsspezifischen Voraussetzungen des Anspruchs auf eine ordentliche und ausserordentliche Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2, Art. 36 Abs. 1 IVG; Art. 39 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 AHVG; Urteil 8C_237/2020 vom 23. Juli 2020 E. 5.1) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt bezüglich der Invaliditätsbemessung nach dem Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG), des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG), des massgebenden Beweisgrads der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 146 V 271 E. 4.4) und des Beweiswerts von ärztlichen Berichten bzw. Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Darauf wird verwiesen.  
 
3.  
Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, gemäss dem Bericht des Psychiaters Dr. med. D.________, Leitender Arzt, Klinik E.________, vom 5. Februar 2021 habe sich der Beschwerdeführer erstmals am 12. Juni 2020 bei ihnen in psychiatrische Behandlung begeben. Dr. med. D.________ habe mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schizotype Störung (ICD-10 F21) und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und zwanghaften Zügen (ICD-10 F61) diagnostiziert. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers vom 23. November 2021 hätten vorher keine ärztlichen Behandlungen stattgefunden. Der Gutachter Dr. med. C.________ habe am 18. März 2022 eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend schizoiden sowie geringeren schizotypischen Anteilen (ICD-10: F61) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert. Beim Beschwerdeführer habe laut dem Gutachter keine ursprüngliche Tätigkeit ausgemacht werden können. Er sei in einer angepassten Tätigkeit noch zu 50% arbeitsfähig. Diese Einschätzung sei ungefähr seit 8 bis 12 Wochen vor der Begutachtung (das heisst ab November 2021) gültig. Dieses Gutachten sei - so die Vorinstanz weiter - voll beweiswertig. Dies werde denn auch zu Recht von keiner der Parteien in Frage gestellt. Dabei sei die psychische Störung mit den entsprechenden Auswirkungen unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer bereits im Juni 2020 in psychiatrische Behandlung begeben hatte, bereits ab diesem Zeitpunkt auf Dauer erstellt. Entgegen dem Beschwerdeführer könne der Invaliditätseintritt auf keinen weiter zurückliegenden Zeitpunkt hin festgelegt werden, auch wenn der Gutachter wesentliche Faktoren der Entstehung des attestierten Gesundheitsschadens in der Jugend verortet habe. Vielmehr sprächen die Tatsachen, dass er das Abitur erfolgreich bestanden und in der Schweiz den auch in der Funktion als Büroordonanz psychisch durchaus anspruchsvollen Militärdienst (Rekrutenschule [RS]) absolviert habe, gegen eine massgebliche Erkrankung mit Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der damaligen Zeit. Solche Auffälligkeiten seien unbestritten echtzeitlich nicht belegt. Der Beschwerdeführer sei schliesslich bis zur regulären Entlassung im Jahr 2020 in der Armee eingeteilt geblieben, obschon er (wegen der Abmeldung ins Ausland) schliesslich keinen Wiederholungskurs absolviert und deshalb noch im Jahr 2020 102 offene Diensttage gehabt habe. Auf jeden Fall sei keine Entlassung aus gesundheitlichen Gründen erfolgt, so dass auch mit Abklärungen beim Militärärztlichen Dienst nichts gewonnen werden könne. Im Juni 2020, als die Erkrankung des Beschwerdeführers im invalidisierenden Ausmass ausgebrochen sei, seien die versicherungsmässigen Voraussetzungen (dreijährige Beitragsleistung) für eine ordentliche Rente nicht erfüllt gewesen. Deren Erfüllung sei auch nicht durch Nachzahlung der Beiträge für die Monate Januar 2019 bis Mai 2020 (vgl. Art. 16 Abs. 1 AHVG) möglich. Für die Zeit bis Dezember 2018 seien die Beiträge bereits bezahlt und von September 2008 bis Mai 2018 habe der Beschwerdeführer unstrittig keinen Wohnsitz in der Schweiz gehabt, so dass bei einer Nachzahlung bis zum Invaliditätseintritt eine Beitragsdauer von maximal 30 Monaten resultierte. Es könne deshalb offen bleiben, ob der Beschwerdeführer 2019 und 2020 tatsächlich in der Schweiz Wohnsitz gehabt habe. Die IV-Stelle habe somit seinen Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente zu Recht verneint. Nach dem Gesagten sei er im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität offensichtlich auch nicht während der gleichen Zahl von Jahren versichert gewesen wie sein Jahrgang, so dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine ausserordentliche Invalidenrente auch nicht erfüllt seien. Die Beschwerde sei somit abzuweisen. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer wendet in formeller Hinsicht im Wesentlichen ein, mit Verfügung vom 13. Mai 2022 habe die IV-Stelle den Eintritt des Versicherungsfalls auf den 1. April 2006 festgelegt. Erst in der vorinstanzlichen Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2022 habe sie diesen Zeitpunkt auf später verlegt, weshalb die Abweisung des Anspruchs auf eine ausserordentliche Rente völlig neu begründet worden sei. Diese unter Verstoss gegen Treu und Glauben neu vorgebrachte Beurteilung der IV-Stelle, zu der er sich im Verfahren nicht habe äussern können, habe offensichtlich damit zu tun, dass ihr die früher vertretene Auffassung, er habe in der entscheidenden Phase keinen Wohnsitz in der Schweiz gehabt, nicht mehr geheuer sei. Er habe keine faire Chance gehabt, sich zu dieser neuen Stossrichtung der Begründung zu äussern. Die Mängel bei der Erhebung des Sachverhalts seien zu gravierend und durch die IV-Stelle zu Beginn des Verfahrens gesetzt worden. Es müsse eine neue korrekte Sachverhaltsabklärung erfolgen. Einzig eine Zurückweisung an die IV-Stelle vermöge diese Verletzung des rechtlichen Gehörs zu heilen und gebe ihm die Möglichkeit, einen neuen Entscheid vor den Verwaltungsjustizbehörden überprüfen zu lassen.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sowie nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus dieser verfassungsmässigen Garantie folgt unter anderem das Recht einer Partei, sich im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu den Stellungnahmen und Vernehmlassungen der anderen Verfahrensparteien, unteren Instanzen und weiteren Stellen zu äussern (BGE 133 I 98 E. 2.1). Dieses Äusserungsrecht steht einer Prozesspartei unabhängig davon zu, ob die eingereichte Eingabe neue Tatsachen oder rechtliche Argumente enthält und ob sie im Einzelfall geeignet ist, den richterlichen Entscheid zu beeinflussen. Es ist Sache der Parteien und nicht des Gerichts zu beurteilen, ob eine neue Eingabe oder ein neues Beweismittel Bemerkungen erfordert (BGE 146 III 97 E. 3.4.1; 138 I 484 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Wahrnehmung des Replikrechts setzt voraus, dass die fragliche Eingabe der Partei vor Erlass des Urteils zugestellt wird, damit sie sich darüber schlüssig werden kann, ob sie sich dazu äussern will (BGE 137 I 195 E. 2.3.1 mit Hinweisen). In diesem Sinne ist der Prozesspartei die konkrete Möglichkeit zur Replik einzuräumen (BGE 133 I 100 E. 4.3-4.6 mit Hinweisen; Urteil 9C_557/2008 vom 3. April 2009 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 135 III 289). Hierzu genügt es grundsätzlich, den Parteien die Eingabe zur Information zuzustellen (BGE 138 I 484 E. 2.4; 138 III 252 E. 2.2; Urteile 8C_710/2022 vom 6. März 2023 E. 3.1 und 5A_242/2020 vom 30. Juni 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen, in: SZZP 2020 S. 571).  
Soll die Partei ihr Replikrecht effektiv wahrnehmen können, muss ihr das Gericht ausreichend Zeit für eine Stellungnahme lassen. Allerdings muss das Gericht mit der Entscheidfällung auch nur so lange zuwarten, bis es annehmen darf, dass der Adressat auf eine weitere Eingabe verzichtet habe. Welche Wartezeit ausreichend ist, hängt vom Einzelfall ab. Die Rechtsprechung bejaht in aller Regel eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn das Gericht "nur wenige Tage" nach der Mitteilung entscheidet (BGE 137 I 195 E. 2.6). In einer allgemeinen Formulierung hielt das Bundesgericht fest, dass jedenfalls vor Ablauf von zehn Tagen nicht, hingegen nach zwanzig Tagen schon von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgegangen werden dürfe (Urteil 8C_710/2022 vom 6. März 2023 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). 
 
4.2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur (BGE 144 IV 302 E. 3.1 mit Hinweisen). Eine Verletzung des Replikrechts führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Urteil 8C_710/2022 vom 6. März 2023 E. 3.2 mit Hinweisen).  
 
4.3. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 stellte das kantonale Gericht dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 7. Dezember 2022 zu. Damit hätte er sich im Rahmen des freiwilligen Replikrechts zu den (neuen) Vorbringen der IV-Stelle äussern können. Hierzu hätte er auch ausreichend Zeit gehabt, da das kantonale Urteil erst am 22. März 2023 gefällt wurde (vgl. E. 4.2.1 hiervor und Urteil 5A_242/2020 vom 30. Juni 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen, in: SZZP 2020 S. 571). Unter diesen Umständen liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.  
 
5.  
 
5.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 194).  
 
5.2.  
 
5.2.1. In materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer erstmals letztinstanzlich vor, der schulpsychologische/-psychiatrische Dienst (heute Kinder- und Jugendpsychiatrie der Stadt Bern) habe ihn (und seine Eltern) mindestens zweimal während seiner Kindergarten- und Schulzeit wegen "Auffälligkeit" vorgeladen. Auch sei er im Jahr 2001 mit ca. 13 Jahren in Bern kurzzeitig bei der Psychiaterin F.________ (verstorben 2022) in Behandlung gewesen. Zudem sei es unhaltbar, wenn seine Absolvierung der RS als Beweis gegen eine bereits damals bestehende psychische Erkrankung angeführt werde. Es sei sachwidrig, wenn die Vorinstanz festgehalten habe, Auffälligkeiten des Beschwerdeführers in der RS seien echtzeitlich nicht verurkundet. Vielmehr sei er in der RS mehrfach auffällig geworden, disziplinarisch gemassregelt und finanziell gebüsst worden. Weiter sei ihm gedroht worden, ihn aus der RS vorzeitig zu entlassen. Schliesslich hätten ihn die Militärbehörden nach seiner Rückkehr in die Schweiz ohne sein Gesuch aus dem Militärdienst entlassen.  
 
5.2.2. Diese neu behaupteten Tatsachen ergeben sich nicht aus den Akten und betreffen den Zeitraum vor dem angefochtenen Urteil vom 2. März 2023, weshalb es sich um sog. unechte Noven handelt. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass für die Zulässigkeit solcher Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (BGE 143 V 19 E. 1.2). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, das Vorbringen dieser Tatsachen bei der Vorinstanz sei ihm trotz hinreichender Sorgfalt prozessual unmöglich und objektiv unzumutbar gewesen. Er zeigt auch nicht auf, inwiefern erst der angefochtene Entscheid Anlass zu deren Darlegung gebe. Sie sind somit unbeachtlich (SVR 2022 UV Nr. 8 S. 31, 8C_267/2021 E. 5; Urteil 8C_107/2023 vom 5. Juli 2023 E. 5.3 mit Hinweis).  
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, die Jahre seines Aufenthalts in Deutschland, wo er nach wenigen Monaten eine Schule abgebrochen und danach nie erwerbstätig gewesen sei, seien ein starkes Indiz dafür, dass seine psychische Erkrankung sich in der Jugend verfestigt habe und nicht erst später aufgetreten sei. Wie er bereits im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren ausgeführt habe, habe er im massgebenden Zeitpunkt für die Auslösung einer ausserordentliche Invalidenrente unzweifelhaft Wohnsitz in der Schweiz gehabt. Auch die von der IV-Stelle geänderten Voraussetzungen für diese Rente erfülle er. Da vom 1. Januar 2009 (entsprechend 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs) bis zum Versicherungsfall vom 1. April 2006 konkret eine Beitragsdauer von "0 Tagen"vorliege, sei die Versicherungsdauer unerheblich.  
 
6.2.  
 
6.2.1. Soweit der Beschwerdeführer sich letztinstanzlich darauf beschränkt, wortwörtlich die in der kantonalen Beschwerde vorgebrachten Argumente wiederzugeben bzw. darauf zu verweisen, ist darauf von vornherein nicht weiter einzugehen, da damit keine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Urteilsmotiven stattfindet (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 143 V 168 E. 5.2.3, 134 II 244 E. 2.1 und E. 2.3; Urteil 8C_101/2023 vom 2. Juni 2023 E. 4).  
 
6.2.2. Die Vorinstanz hat mit Bezug auf den Zeitpunkt des Eintritts des Gesundheitsschadens auf den Bericht des Dr. med. D.________ vom 5. Februar 2021 und auf das Gutachten des Dr. med. C.________ vom 18. März 2022 abgestellt.  
Mit seinen ohne Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz, mithin appellatorisch gehaltenen Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die nach einlässlicher Würdigung der Beweise ergangene vorinstanzliche Beurteilung, wonach die versicherungsmässigen Voraussetzungen für die Ausrichtung einer ordentlichen oder ausserordentlichen Invalidenrente nicht erfüllt seien (vgl. E 3 hiervor), in tatsächlicher Hinsicht offensichtlich unrichtig oder anderweitig bundesrechtswidrig sein soll (vgl. nicht publ. E. 6.3 des Urteils BGE 141 V 25, veröffentlicht in SVR 2015 KV Nr. 8 S. 29; Urteil 8C_174/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 8.1). Da von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten sind, durfte die Vorinstanz willkürfrei davon absehen (Art. 29 Abs. 2 BV; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil 8C_73/2023 vom 28. Juni 2023 E. 11). 
 
7.  
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihm wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden (Art. 64 BGG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 13. November 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar