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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_679/2023  
 
 
Urteil vom 20. September 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Familiengericht Aarau, 
Kasinostrasse 5, 5001 Aarau 1 Fächer, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung (Beistandschaft), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 31. Juli 2023 (XBE.2023.33). 
 
 
Sachverhalt:  
Der Beschwerdeführer ist der Vater eines im August 2008 geborenen Sohnes, welcher bei der Scheidung (erstinstanzliches Urteil vom 18. Juni 2021; bestätigt mit obergerichtlichem Urteil vom 12. Juli 2022; diesbezüglich bundesgerichtliches Nichteintretensurteil 5A_555/2022 vom 4. August 2022) unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt wurde. 
In der Folge beantragte der Beschwerdeführer einen Wechsel der Beiständin, was das Familiengericht Aarau abwies, ebenso das Obergericht die hiergegen erhobene Beschwerde. Darauf reichte er beim Familiengericht eine Gefährdungsmeldung ein und beantragte, dass der Sohn bei ihm leben dürfe; später verlangte er einen persönlichen Termin, um die Erziehungsfähigkeit zu diskutieren. Nachdem er am 23. August 2022 ein Zweitgutachten und den Erlass einer anfechtbaren Entscheidung verlangt und in der Folge weitere Eingaben eingereicht hatte, hielt das Familiengericht mit Entscheid vom 14. Februar 2023 fest, dass die bestehende Beistandschaft unverändert weitergeführt werde. 
Darauf reichte der Vater am 24. Februar 2023 beim Familiengericht eine Aufsichtsbeschwerde gegen die Beiständin ein, mit welcher er auch um Obhutszuteilung ersuchte; das Familiengericht eröffnete ein Verfahren betreffend "Beaufsichtigung Beistand" und ein Verfahren betreffend "Änderung einer Massnahme". 
Am 21. März 2023 reichte der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Aargau eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung ein, auf welche dieses mit Entscheid vom 31. Juli 2023 nicht eintrat. 
Diesbezüglich wendet sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. September 2023 an das Bundesgericht. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Das Obergericht hat erwogen, das Scheidungsurteil - das nach Ansicht des Beschwerdeführers auf einem falschen Gutachten beruhe, welches seinen Ruf total zerstört habe - sei in Rechtskraft erwachsen und das Familiengericht in seiner Funktion als KESB gar nicht zuständig, ein Scheidungsurteil abzuändern. Als Folge sei auch die angerufene Kammer des Obergerichtes für Kindes- und Erwachenenschutz zur Behandlung der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht zuständig. 
Mit subsidiären materiellen Ausführungen hat das Obergericht sodann festgehalten, dass keine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung vorliegen würde, weil das Familiengericht mit Entscheid vom 14. Februar 2023 entschieden habe, dass die Beistandschaft unverändert fortgeführt werde, und der Beschwerdeführer auf das schriftlich eröffnete Dispositiv hin keine Entscheidbegründung verlangt habe, womit der Entscheid in Rechtskraft erwachsen sei. 
 
3.  
Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht in sachgerichteter Weise auseinander. Vielmehr macht er geltend, das seinerzeitige Zuteilungsgutachten habe Fälschungen und Mängel aufgewiesen; er habe sich zu dessen Überprüfung an zahlreiche Stellen gewandt und man weise ihn überall zurück. In diesem Zusammenhang seien Art. 185 Abs. 2, Art. 186 Abs. 2, Art. 187 Abs. 4 und Art. 188 Abs. 2 ZGB verletzt worden; er habe ein Recht darauf, dass das falsche Gutachten vom 21. Januar 2021 überprüft werde und dieses Recht werde ihm verweigert. 
All diese Vorbringen zielen auf das längst in Rechtskraft erwachsene Scheidungsurteil bzw. eine inhaltliche Überprüfung des dem rechtskräftigen Scheidungsurteil zugrunde liegenden Gutachtens. Damit verdeutlicht der Beschwerdeführer selbst, dass er mit dem Familiengericht in dessen Funktion als KESB nicht nur ein unzuständiges Gericht angerufen, sondern auch gar keine veränderten Verhältnisse geltend gemacht hat und er mithin nicht einen Abänderungsgrund vorbringt, sondern eine inhaltliche Überprüfung bzw. eine materielle Neubeurteilung auf der Grundlage eines Zweitgutachtens anstrebt. Dem steht indes die Rechtskraft des Scheidungsurteils entgegen. 
Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich und schon gar nicht vom Beschwerdeführer dargelegt, inwiefern das Obergericht gegen Recht verstossen haben könnte, wenn es auf die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht eingetreten ist. 
 
4.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 
 
6.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. September 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli