Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
Retour à la page d'accueil Imprimer
Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_619/2023  
 
 
Urteil vom 31. August 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Familiengericht U.________. 
 
Gegenstand 
Hinfall einer Massnahme, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 13. Juni 2023 (XBE.2022.82). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Entscheid vom 8. Januar 2020 errichtete das Familiengericht U.________ für B.A.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung und setzte A.A.________ als Beistand ein. Am 29. Juni 2021 reichte dieser den Bericht mit Rechnung für die Zeit vom 8. Januar 2020 bis 31. Januar 2021 ein und verlangte u.a., es sei ihm für die vorbeistandliche Unterstützung/Betreuung über rund 20 Jahre ein Betrag von Fr. 100'000.-- zu gewähren. Mit Schreiben vom 1. März 2022 teilte ihm das Familiengericht mit, dass bei der Prüfung der Rechnung ein Schaden im Umfang von Fr. 5'996.-- festgestellt worden sei. Nachdem A.A.________ dem Familiengericht am 18. August 2022 mitgeteilt hatte, dass B.A.________ verstorben und er Alleinerbe sei, stellte dieses mit Entscheid vom 18. Oktober 2022 fest, dass die Massnahme mit dem Tod beendet worden sei, unter Genehmigung von Bericht und Rechnung und unter Verzicht auf einen Schlussbericht mit Schlussrechnung. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 13. Juni 2023 ab, soweit es darauf eintrat. 
Dagegen erhob A.A.________ am 25. August 2023 beim Bundesgericht eine Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 24. Juni 2023 zugestellt. Unter Berücksichtigung der Gerichtsferien ist die hiergegen erhobene Beschwerde vom 25. August 2023 am letzten Tag und somit fristgerecht eingereicht worden (Art. 46 Abs. 1 lit. b und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Begründung, die Angelegenheit habe ihn an den Rand eines Burnouts gebracht, verlangt der Beschwerdeführer eine Fristerstreckung zur Einreichung einer vollständigen Beschwerde bis Mitte Oktober 2023; dies ist jedoch nicht möglich, da gesetzliche Fristen nicht erstreckbar sind (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist mithin in dieser Form zu beurteilen, wie sie am letzten Tag der Beschwerdefrist eingereicht wurde. 
 
2.  
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
3.  
Die Beschwerde enthält weder ein Rechtsbegehren noch eine sachbezogene Begründung, sondern einzig die Aussagen des Beschwerdeführers, es gehe um ein Lebenswerk und um das Vertrauen in den Staat, weshalb er auf das Verständnis des Staates hoffe. Damit ist sie offensichtlich nicht hinreichend begründet und es ist auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Familiengericht U.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. August 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli