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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{  
T 0/2  
 
}  
2C_741/2014  
   
   
 
 
 
Urteil 23. Oktober 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, 
Bundesrichter Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Matter. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.A.________ und C.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Aargau, Rechtsdienst,  
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Kirchensteuer, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 26. Juni 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Bei der Veranlagung der Eheleute A._ _______ für die Kantons- und Gemeindesteuern 2011 wurde für die Gattin ½ der römisch-katholischen Kirchensteuer erhoben. Die dagegen von den Betroffenen eingereichten kantonalen Rechtsmittel wurden allesamt abgewiesen, zuletzt durch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. Juni 2014.  
 
1.2. Am 22. August 2014 haben die Eheleute A.________ Beschwerde gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil erhoben: Es verstosse gegen Bundesrecht, die Religionsfreiheit, Art. 9 EMRK und Art. 18 Uno-Pakt II. Deshalb sei das angefochtene Urteil dahingehend zu ändern, dass B.A.________ nicht Mitglied der römisch-katholischen Landeskirche sei.  
 
1.3. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.  
 
2.  
 
2.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die direkten Steuern des Kantons. Dagegen steht gemäss Art. 82 ff. BGG in Verbindung mit Art. 73 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14) die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen. Auf das grundsätzlich form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel der gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG legitimierten Beschwerdeführer ist - unter dem folgenden wesentlichen Vorbehalt (vgl. unten E. 2.2) - einzutreten. Mit dem gegenüber Laienbeschwerden üblichen Wohlwollen ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführer in Wirklichkeit nicht eine Feststellung in Bezug auf die Kirchenmitgliedschaft beantragen, sondern die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils insoweit, als es die Erhebung einer halben Kirchensteuer aufgrund der Zugehörigkeit der Ehefrau zur römisch-katholischen Kirchgemeinde geschützt hat.  
 
2.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Rechtsschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
2.2.1. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
2.2.2. Unerlässlich ist u.a., dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin Bundesrecht verletzt wird. Die Beschwerdeschrift soll vor Bundesgericht z.B. nicht bloss die Rechtsstandpunkte und Argumente wiederholen, wie sie im kantonalen Verfahren vorgebracht worden sind, sondern muss sich konkret und spezifisch mit den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; 121 III 397 E. 2a S. 400; 116 II 745 E. 3 S. 749).  
 
2.2.3. Eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung liegt hier nur sehr teilweise vor. Unzureichend begründet sind die Vorbringen der Beschwerdeführer namentlich dort, wo sie sich auf verfassungsrechtliche Garantien bzw. auf Bestimmungen der EMRK oder des Uno-Paktes berufen (vgl. oben E. 2.2.1). Ausserdem setzen sie sich mit der urteilswesentlichen vorinstanzlichen Begründung kaum auseinander (vgl. oben E. 2.2.2), sondern bringen davon losgelöst Argumente vor, die sich zumeist nicht konkret auf die vom Verwaltungsgericht behandelten Probleme beziehen. In all diesen Punkten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.  
 
3.  
 
3.1. In Übereinstimmung mit den Vorschriften der kantonalen Verfassung (vgl. E. 2.1 des angefochtenen Urteils), der gültigen Regelung des aargauischen Steuergesetzes (E. 2.2) und der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Kirchensteuer (E. 2.2 und 2.3) hat das Verwaltungsgericht Folgendes festgehalten: Sämtliche im Kanton Aargau wohnhaften Angehörigen der römisch-katholischen Konfession (was hier in Bezug auf die Ehegattin unbestritten ist) sind Mitglieder der römisch-katholischen Kirche des Kantons Aargau, wenn sie nicht ihren Austritt erklärt haben; zugleich gehören sie auch der Kirchgemeinde an; die Mitgliedschaft setzt keine entsprechende Willenserklärung voraus; mit der Zugehörigkeit zur Kirchgemeinde ist die Kirchensteuerpflicht verbunden. Der Austritt erfordert eine entsprechende klare Willensäusserung, die an die zuständige kirchliche Behörde zu richten ist; eine Erklärung gegenüber den Steuerbehörden (hier das Anklicken von "Keine" bei der Rubrik Konfession) beendet die Steuerpflicht nicht.  
 
3.2. Mit der massgeblichen Begründung des Verwaltungsgerichts setzen sich die Beschwerdeführer vor Bundesgericht nur insoweit auseinander, als sie geltend machen, es sei unzulässig, eine Mitgliedschaft ohne Beitrittserklärung entstehen zu lassen und in jedem Fall eine förmliche Austrittserklärung zu verlangen. Diese Auffassung ist unzutreffend: Die Zugehörigkeit zur Landeskirche bedarf keiner ausdrücklichen Erklärung, was auch die Glaubens- und Gewissensfreiheit nicht verletzt, weil ein Austritt jederzeit erfolgen kann (Urteil 2C_510/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 3.1, mit Hinweis). Ferner ist es nicht verfassungswidrig, eine unzweideutige Austrittserklärung gegenüber der Landeskirche zu verlangen (zitiertes Urteil E.3.3 sowie ausführlich bestätigt mit Urteil 2C_406/2011 vom 9. Juli 2012 E.6-9), mithin ein blosses Ankreuzen eines Feldes in der Steuererklärung nicht als Austrittserklärung genügen zu lassen. Gründe, von der bestehenden Rechtsprechung abzuweichen, sind weder dargetan noch ersichtlich.  
 
4.   
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig (vgl. Art. 65 f. BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrungsbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Oktober 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Matter