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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_774/2023  
 
 
Urteil vom 26. Juni 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellung, verspätete Beschwerde; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 17. Mai 2023 (SBK.2023.115). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Nach einer Strafanzeige vom 19. Februar 2020 stellte die Kantonale Staatsanwaltschaft Aargau das Verfahren am 15. März 2023 ein, was die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 16. März 2023 genehmigte. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 17. Mai 2023 wegen Verspätung nicht ein. 
 
2.  
In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung der beschwerdeführenden Person gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
Die Frist für die Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO beträgt 10 Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO) und beginnt am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Entscheids zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Sie ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben wurde (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die 10-tägige Beschwerdefrist ist gesetzlich bestimmt und kann nicht abgeändert oder erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). 
 
3.  
Anfechtungs- und Beschwerdeobjekt ist allein der vorinstanzliche Entscheid vom 17. Mai 2023 (Art. 80 Abs. 1 BGG). Im vorliegenden Verfahren kann es nur um die Frage der Fristwahrung im kantonalen Beschwerdeverfahren und folglich darum gehen, ob die Vorinstanz zu Recht wegen Verspätung auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Soweit sich der Beschwerdeführer zur materiellen Seite der Angelegenheit äussert, ist er mit seinen Ausführungen nicht zu hören. 
Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, die Einstellungsverfügung vom 15. März 2023 sei am 22. März 2023 per Einschreiben an den Beschwerdeführer versandt und ihm am 24. März 2023 zugestellt worden. Die 10-tägige Beschwerdefrist nach Art. 396 Abs. 1 StPO habe folglich am 25. März 2023 zu laufen begonnen und am 3. April 2023 geendet (Art. 90 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer habe seine Beschwerde erst am 4. April 2023 und damit verspätet der Post übergeben. 
Der Beschwerde ans Bundesgericht ist nichts dafür zu entnehmen, dass die Erwägungen der Vorinstanz tatsächlich oder rechtlich fehlerhaft sein könnten. Die Vorinstanz stützt sich für den Nachweis der Zustellung der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsverfügung und für die Fristenberechnung auf die Sendungsverfolgung der Post, wonach der Beschwerdeführer die fragliche Verfügung am 24. März 2023 am Schalter persönlich gegen Unterschrift in Empfang nahm. Dass das Abstellen der Vorinstanz auf die Sendungsverfolgung der Post zu Unrecht erfolgt sein soll, macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht geltend. Sein Einwand, die staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung erst am 25. März 2023 erhalten zu haben, geht nicht über eine blosse unbelegte Behauptung hinaus. Damit lässt sich weder Willkür noch eine Bundesrechtswidrigkeit nachweisen. Die Beschwerde erfüllt die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.  
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Juni 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill