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Ecriture agrandie
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_574/2009 
 
Urteil vom 4. Februar 2010 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Hurni. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwältin Monica Dairatani, 
 
gegen 
 
Agen?ia X.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 9. April 2008. 
In Erwägung, 
dass das Tribunal Arbitral du Sport (TAS) mit Entscheid vom 9. April 2008 nicht auf die Berufung der Beschwerdeführerin gegen das Urteil der Berufungskommission der rumänischen Anti-Doping-Agentur vom 25. Januar 2008 eingetreten ist; 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht zwei undatierte, am 11. November 2009 bzw. 17. Dezember 2009 der rumänischen Post übergebene Eingaben einreichte, aus denen sich ergibt, dass sie den Entscheid des TAS beim Bundesgericht anfechten will; 
dass die Beschwerde innerhalb von dreissig Tagen seit der Zustellung des angefochtenen Entscheides beim Bundesgerichts eingereicht werden musste (Art. 100 Abs. 1 BGG); 
dass den Akten keine Empfangsbescheinigung entnommen werden kann, sich aus einer am 29. April 2008 beim TAS eingegangenen Eingabe der Beschwerdeführerin jedoch ergibt, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls vor diesem Datum vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hatte; 
dass aus den nachfolgenden Gründen aber letztlich offen gelassen werden kann, ob die am 11. bzw. 17. Dezember 2009 der rumänischen Post übergebene Beschwerdeschrift dem Bundesgericht fristgerecht eingereicht wurde; 
dass im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit die Beschwerde in Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG zulässig ist (Art. 77 Abs. 1 BGG); 
dass sich der Sitz des Schiedsgerichts vorliegend in Lausanne befindet, die Parteien im relevanten Zeitpunkt weder ihren Sitz bzw. Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hatten und die Parteien die Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG nicht schriftlich ausgeschlossen haben, weshalb diese zur Anwendung gelangen (Art. 176 Abs. 1 und 2 IPRG); 
dass gegen internationale Schiedsentscheide allein die Rügen zulässig sind, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählt sind (BGE 134 III 186 E. 5 S. 187; 128 III 50 E. 1a S. 53; 127 III 279 E. 1a S. 282); 
dass das Bundesgericht nach Art. 77 Abs. 3 BGG nur die Rügen prüft, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind; 
dass die Beschwerdeführerin lediglich pauschal die Verletzung ihres "Verteidigungsrechts" ("right to defense") rügt, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz dadurch eine Rechtsverletzung im Sinne der in Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgesehenen Rügegründe begangen hätte; 
dass demzufolge auf die mangels rechtsgenüglicher Begründung offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist; 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 4. Februar 2010 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Hurni