Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
5A_25/2015
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Urteil vom 5. Mai 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber Traub.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans W. Stössel,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Abänderung Eheschutzmassnahmen (Unterhalt),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer, vom 29. Dezember 2014.
Sachverhalt:
A.
A.A.________ (geb. 1977) und B.A.________ (1969) heirateten im Jahr 2003 und wurden Eltern der Kinder C.A.________ (2003), D.A.________ (2005) und E.A.________ (2007). Das Bezirksgericht Schwyz bewilligte den Eheleuten am 6. Juli 2012 das Getrenntleben. Gleichentags schlossen sie eine gerichtlich genehmigte Vereinbarung ab, in welcher sie unter anderem die Kindesbelange und den Unterhalt regelten. Nachdem die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Innerschwyz die elterliche Obhut über Sohn C.A.________ vorsorglich von der Mutter an den Vater übertragen hatte (Beschluss vom 22. Oktober 2013), unterstellte das Bezirksgericht C.A.________ der Obhut des Vaters, D.A.________ und E.A.________ hingegen weiterhin der Obhut der Mutter. Es verpflichtete B.A.________ zu monatlichen Unterhaltszahlungen für die Kinder D.A.________ und E.A.________ von je Fr. 1'150.- (einschliesslich Kinderzulagen) und für die Ehefrau von Fr. 1'580.- (Verfügung vom 26. Juni 2014).
B.
Mit kantonaler Berufung focht A.A.________ diesen Entscheid im Unterhaltspunkt an. Sie beantragte, B.A.________ sei zu verpflichten, ihr monatlich und im Voraus für sich und die beiden Kinder einen gemeinsamen monatlichen Betrag von Fr. 4'714.35 (entsprechend der Summe der Existenzminima) zu bezahlen, wovon an die beiden Kinder je Fr. 1'200.- (inkl. Kinderzulagen) und für sie persönlich Fr. 2'314.35 zu entrichten sei; soweit das Einkommen von B.A.________ nicht ausreiche, habe er die Differenz aus seinem Vermögen zu bezahlen. Das Kantonsgericht wies die Berufung ab (Urteil vom 29. Dezember 2014).
C.
C.a. Mit Eingabe vom 9. Januar 2015 erneuert A.A.________ die vorinstanzlich gestellten Anträge vor Bundesgericht; der Beschwerdegegner habe mit der Leistung monatlicher Unterhaltszahlungen in Höhe von gesamthaft Fr. 4'714.35 ihr monatliches Manko von Fr. 837.15 zu decken. Eventualiter beantragt sie eine andere Aufteilung des geltend gemachten Betrages (für den Unterhalt der Kinder je Fr. 1'150.-, für den Ehegattenunterhalt Fr. 2'414.35). Ausserdem ersucht die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsverbeiständung) bis zu einem rechtskräftigen Entscheid über die Verpflichtung des Ehemannes, ihr einen Prozesskostenvorschuss zu leisten.
C.b. Nachdem das Bezirksgericht Schwyz den Beschwerdegegner zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 5'000.- verpflichtet hatte (Verfügung vom 2. Februar 2015), zog die Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren am 26. Februar 2015 zurück.
Erwägungen:
1.
Der angefochtene Entscheid betrifft den Unterhaltsbeitrag an Frau und Kinder als gerichtliche Massnahme zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft (Art. 172 ff. ZGB). Es handelt sich um den Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG). Die Sache unterliegt der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1 BGG; BGE 133 III 393). Dem Streitgegenstand nach ist die Angelegenheit vermögensrechtlicher Natur (Urteil 5A_705/2013 vom 29. Juli 2014 E. 1.1). Die gesetzliche Streitwertgrenze ist erreicht (Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 4; Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ). Insoweit ist auf die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde einzutreten.
2.
Eheschutzentscheide über den Unterhalt sind vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1 und 5.2 S. 396 f.). Mit der Beschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen prüft. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 133 II 396 E. 3.2 S. 399). Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es daher nicht aus, wenn die beschwerdeführende Person die Sach- oder Rechtslage aus ihrer Sicht darlegt und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich bezeichnet. Sie muss im Einzelnen dartun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leide (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Das Bundesgericht hebt einen Entscheid nur dann als willkürlich auf, wenn er nicht bloss in der Begründung, sondern auch im Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18; 134 II 124 E. 4.1 S. 133).
3.
3.1. Die Vorinstanz erwog, strittig sei allein, ob dem Ehemann zugemutet werden könne, nicht nur mit seinem laufenden Einkommen (einschliesslich Vermögenserträgen; vgl. BGE 134 III 581 E. 3.3 S. 583), sondern auch mit Vermögenssubstanz zur Deckung des Unterhaltsbedarfs von Frau und Kindern beizutragen und so das monatliche Manko von Fr. 837.15 auszugleichen. Der Ehefrau könne nicht zugemutet werden, eine (Teil-) Erwerbstätigkeit aufzunehmen, weil sie zwei unter zehnjährige Kinder in ihrer Obhut habe (vgl. BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2 S. 109; 115 II 6 E. 3c S. 10; zur Anwendbarkeit dieses scheidungsrechtlichen Grundsatzes im Zusammenhang mit dem Eheschutz: Urteil 5A_319/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 2). Der Ehemann verfüge über Wertschriften und Guthaben von rund Fr. 144'000.- sowie über eine Liegenschaft mit einem Steuerwert von Fr. 1'001'407.- (bzw. einem Verkehrswert von gegen 1,5 Mio. Franken), die mit einer Hypothek von Fr. 442'000.- belastet sei (Stand Ende März 2014). Ein Verkauf der im Alleineigentum des Ehemannes stehenden Liegenschaft sei diesem unbestrittenermassen nicht zuzumuten; eine Erhöhung der Hypothek hätte zur Folge, dass sein Notbedarf um entsprechend höhere Wohnkosten heraufgesetzt werden müsste. In Anbetracht der Umstände sei dem Ehemann auch nicht zuzumuten, den Mankobetrag der Ehefrau von monatlich Fr. 837.15 aus seinem liquiden Vermögen (von Fr. 119'000.-, nach Abzug des Freibetrages von Fr. 25'000.-) zu decken. Mit der ersten Instanz müsse nämlich berücksichtigt werden, dass der Ehemann nicht nur das gesamte Familieneinkommen allein erwirtschafte, sondern auch für die Pflege und Erziehung von C.A.________ aufkomme und damit in grösserem Umfang für den gebührenden Unterhalt der Familie sorge. Nach Würdigung dieser Umstände schloss die Vorinstanz, der gesamte Unterhaltsbeitrag sei bei der erstinstanzlich verfügten Summe von Fr. 3'880.- zu belassen.
3.2. Anhand sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist, ob und in welchem Umfang es als zumutbar erscheint, Vermögen für den laufenden Unterhalt einzusetzen, wenn das Einkommen nicht ausreicht und sich dieses auch nicht ohne Weiteres steigern lässt. Von Bedeutung sind insbesondere der bisherige Lebensstandard, der allenfalls zusätzlich eingeschränkt werden kann und muss, die Grösse des Vermögens und die Dauer, für die ein Rückgriff auf das Vermögen nötig sein wird (zum zuletzt genannten Aspekt: Urteil 5A_706/2007 vom 14. März 2008 E. 4.4). Von Ehegatten im vorgerückten Alter darf in einer Mangelsituation verlangt werden, dass - wie im Recht der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV - jährlich ein Zehntel des Reinvermögens, das eine Freigrenze übersteigt, verbraucht wird (Urteil 5P.472/2006 vom 15. Januar 2007 E. 3.2; vgl. auch BGE 134 III 581 E. 3.3 S. 583).
3.3. Die Beschwerdeführerin wendet ein, mit Blick auf diese Kriterien halte die Ablehnung eines Vermögensverzehrs dem Willkürverbot nicht stand. So müsse auch die finanzielle Substanz der Liegenschaft in die Zumutbarkeitsprüfung einfliessen. Der Beschwerdegegner könne den ehemals hohen Lebensstandard der Eheleute weiterführen; dagegen verhalte der angefochtene Entscheid sie, mit zwei Söhnen unter dem Existenzminimum zu leben. Weder die Grösse des Vermögens noch die voraussichtliche Dauer stünden dem anbegehrten Vermögensverzehr entgegen.
Mit diesen Ausführungen setzt die Beschwerdeführerin dem angefochtenen Entscheid ihre eigene Gewichtung der massgebenden Umstände entgegen. Damit ist aber nicht dargetan, weshalb die Vorinstanz in Willkür verfallen sein sollte. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG).
3.4. Soweit die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Zumutbarkeitsbeurteilung darüber hinaus unter spezifischen Gesichtspunkten beanstandet, bleibt darauf im Rahmen der Kognition nach Art. 98 BGG einzugehen.
3.4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die vorinstanzlichen Überlegungen betreffend die beiderseitigen Anteile am Familienunterhalt (vgl. oben E. 3.1 a.E.) seien für die Frage des zumutbaren Vermögensverzehrs nicht von Belang. Die Argumentation des Kantonsgerichts werfe alle Grundregeln für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen über den Haufen; sie erweise sich daher als willkürlich. Das trifft jedenfalls im Ergebnis nicht zu: Der Unterhaltsbedarf wird aufgrund einer Bewertung der jeweiligen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit festgelegt. Verbleibt ein Manko, so ist dieses nach der ständigen Rechtsprechung als Ganzes von den Unterhaltsberechtigten zu tragen (BGE 140 III 337 E. 4.3 S. 339 mit Hinweisen). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zielt letztlich auf eine andere Verteilung des Mankos ab. Die Zuweisung des Fehlbetrags darf nicht unterlaufen werden, indem die unter anderem nach den einschlägigen Voraussetzungen betreffend Vermögensverzehr (oben E. 3.2) bestimmte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen erneut in Frage gestellt wird.
3.4.2. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin geht der angefochtene Entscheid auch insofern fehl, als er mit dem - noch nicht vorgerückten (vgl. oben E. 3.2) - Alter des Beschwerdegegners von 45 Jahren begründet werde. Die einseitige Gewichtung dieses Umstandes sei willkürlich, wenn der Wert der Liegenschaft des Beschwerdegegners berücksichtigt werde sowie der Umstand, dass er als Vollzeiterwerbstätiger Anspruch auf eine ordentliche Rente aus beruflicher Vorsorge haben werde und ihm zudem eine Lebens- und Rentenversicherung von über 50'000 Franken zustehe. Damit verfüge er über eine genügende Absicherung für das Alter. Ohnehin sei der Vermögensverzehr (von weniger als einem Zehntel jährlich) während des Trennungs- und Scheidungsverfahrens lediglich von beschränkter Dauer.
Je nach Funktion und Zusammensetzung des Vermögens der Ehegatten kann vom Unterhaltsschuldner und vom Unterhaltsgläubiger erwartet werden, dass sie das Vermögen angreifen. Insbesondere wenn dieses als Vorsorge für das Alter geäufnet wurde, spricht nichts dagegen, es für die Sicherstellung des Unterhalts der Eheleute nach der Pensionierung einzusetzen (vgl. Urteil 5A_279/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1 [zum nachehelichen Unterhalt nach Art. 125 ZGB]). Die Vorinstanz lehnte die Heranziehung des Wertschriftenvermögens zum Ehegatten- und Kindesunterhalt jedoch ab, auch weil sie davon ausging, unter dem Vorsorgeaspekt könne von dem 1969 geborenen Beschwerdegegner selbst in einer Mangelsituation kein Vermögensverzehr verlangt werden. Die vorinstanzliche Handhabung der dafür massgebenden Kriterien (vgl. auch oben E. 3.2) fällt nicht nur mit Bezug auf die einzelnen Beurteilungselemente (Grösse, Funktion und Zusammensetzung des Vermögens; Dauer, für die ein Rückgriff auf das Vermögen nötig sein wird) nicht aus dem Rahmen, sondern auch in einer Gesamtbetrachtung dieser Elemente. Die vorinstanzlichen Überlegungen zur Verteilung der Unterhaltslasten (vgl. Art. 163 ZGB) führen gerade deswegen nicht zu einem sachfremden oder stossenden Ergebnis, weil die Unterhaltsregelung im Eheschutzverfahren zeitlich (wohl) nur beschränkt wirksam sein wird. Bei einer späteren Scheidung wird der von der Beschwerdeführerin angestrebte Ausgleich der Vorsorgemittel über eine Teilung der Austrittsleistungen verwirklicht (vgl. Art. 122 ZGB). Der angefochtene Entscheid ist somit auch unter diesem Aspekt nicht willkürlich; eine weitergehende Überprüfungsbefugnis steht dem Bundesgericht nicht zu (oben E. 2).
3.5. Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung nicht verfassungswidrig. Offen bleiben muss, ob das von der Beschwerdeführerin Beantragte ebenfalls als vertretbar oder gar als zutreffender erscheinen könnte.
4.
Insgesamt ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin wird kostenpflichtig, nicht hingegen entschädigungspflichtig, zumal keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer, und dem Bezirksgericht Schwyz, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Mai 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Traub