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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4F_15/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. November 2015  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Kolly, 
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichterin Niquille, 
Gerichtsschreiberin Marti-Schreier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, 
Gesuchstellerinnen, 
 
gegen  
 
C.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Ender, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Obergericht des Kantons Aargau, 
Zivilgericht, 1. Kammer. 
 
Gegenstand 
Revision, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen 
Bundesgerichts 4A_249/2010 vom 16. November 2010. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
D.A.________ arbeitete seit Beginn der Lehre 1962 als Maschinenschlosser bei der E.________, später als Turbinenmonteur und als Turbinentechniker bei deren Rechtsnachfolgerinnen (heute: C.________ AG; Beklagte, Gesuchsgegnerin). Anfang 2004 wurde bei ihm ein malignes Pleuramesotheliom (Brustfellkrebs) diagnostiziert, das am 10. November 2005 zu seinem Tod führte. 
 
B.  
 
B.a. Am 25. Oktober 2005 hatte D.A.________ beim Arbeitsgericht Baden Teilklage eingereicht mit dem Antrag, die C.________ AG sei zur Zahlung von Fr. 212'906.-- nebst Zins als Schadenersatz und Genugtuung zu verurteilen, da die Erkrankung durch Asbestexposition am Arbeitsplatz verursacht worden sei. Nach seinem Tod traten seine beiden Töchter A.A.________ und B.A.________ (Klägerinnen, Gesuchstellerinnen) in den Prozess ein. Das Arbeitsgericht Baden wies die Klage mit Urteil vom 27. Februar 2009 ab. Es hielt u.a. fest, allfällige vor dem 25. Oktober 1995 entstandene Ansprüche seien verjährt.  
 
B.b. Die dagegen von den Klägerinnen erhobene Appellation wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 2. März 2010 ab. Auch das Obergericht erachtete sämtliche Ansprüche gestützt auf Handlungen, welche die Beklagte vor dem 25. Oktober 1995 (d.h. mehr als 10 Jahre vor der Klageeinreichung als erste Verjährungsunterbrechung) begangen haben soll, als verjährt. Das Obergericht hielt zudem nicht für erwiesen, dass nach diesem Zeitpunkt ein weiterer für die Erkrankung kausaler Kontakt erfolgt sei und dass die Beklagte diesbezüglich eine Pflichtverletzung begangen habe.  
 
B.c. Gegen dieses Urteil erhoben die Klägerinnen Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht. Sie wiederholten das erstinstanzliche Hauptbegehren und beantragten eventualiter die Rückweisung der Sache an das Obergericht zur materiellen Neubeurteilung. Mit Urteil 4A_249/2010 vom 16. November 2010 (BGE 137 III 16) wies das Bundesgericht die Beschwerde ab. Es kam ebenfalls zum Schluss, die Ansprüche der Klägerinnen seien verjährt.  
 
B.d. Daraufhin gelangten die Klägerinnen an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Dort war bereits ein durch die Witwe F.A.________ initiiertes Verfahren hängig; das Bundesgericht hatte in einem separaten Verfahren auch eine durch sie erhobene Beschwerde wegen Verwirkung der Ansprüche bzw. nicht nachgewiesener Asbestexposition im Zeitraum ab dem 14. November 1995 (zehn Jahre vor Einreichung ihres Begehrens) mit Urteil 8C_470/2009 vom 29. Januar 2010 abgewiesen (BGE 136 II 187). Der EGMR vereinigte die beiden Verfahren.  
Mit Urteil Nr. 52067/10 und 41072/11 vom 11. März 2014 stellte der EGMR eine Verletzung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht nach Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) fest. Den von den Gesuchstellerinnen geltend gemachten Schadenersatzanspruch von Fr. 200'579.-- nebst Zins wies der EGMR wegen fehlender Kausalität der EMRK-Verletzung zum Sc haden ab. 
Eine Verweisung der Rechtssache an die Grosse Kammer wurde nicht beantragt. 
 
C.  
Mit Revisionsgesuch vom 30. Juni 2014 beantragen die Klägerinnen dem Bundesgericht, es sei das Urteil 4A_249/2010 vom 16. November 2010 aufzuheben und es sei die C.________ AG zur Zahlung von Fr. 212'906.-- nebst Zins zu verurteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Arbeitsgericht Baden, subeventualiter an das Obergericht des Kantons Aargau zurückzuweisen. 
Das Obergericht des Kantons Aargau hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Gesuchsgegnerin hat am 29. August 2014 beantragt, das bundesgerichtliche Verfahren sei zu sistieren. 
Die Gesuchstellerinnen haben am 22. September 2014 eine Replik eingereicht. 
 
D.  
Mit Verfügung vom 25. März 2015 sistierte das Bundesgericht das vorliegende Verfahren bis zum Entscheid des Parlaments über die Motion der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 14. August 2014 zur Einrichtung eines "Fonds zur gerechten Entschädigung von Asbestopfern" bzw. im Falle einer Überweisung der Motion bis zum Entscheid des Bundesrates über die Einrichtung und Ausgestaltung des Fonds. 
Nach dem Rückzug der Motion vom 14. August 2014 durch die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hob das Bundesgericht die Sistierung des Verfahrens mit Verfügung vom 20. Juli 2015 auf. Gleichzeitig setzte es der Gesuchsgegnerin Frist zur Beantwortung des Revisionsgesuchs. Die Gesuchsgegnerin verzichtete auf Vernehmlassung. 
 
E.  
Die Abteilungen des Bundesgerichts führten einen Meinungsaustausch (Art. 23 BGG) zur Auslegung von Art. 122 lit. b BGG durch. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Nach Art. 122 BGG kann die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheids infolge einer Verletzung der EMRK verlangt werden, wenn der EGMR in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind (lit. a), eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen (lit. b), und die Revision notwendig erscheint, um die Verletzung zu beseitigen (lit. c; vgl. BGE 136 I 158 E. 2.1 S. 163 mit Hinweisen). Das Gesuch ist beim Bundesgericht innert 90 Tagen einzureichen, nachdem das Urteil des EGMR endgültig (vgl. Art. 44 EMRK) geworden ist (Art. 124 Abs. 1 lit. c BGG). Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu (Art. 128 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Mangels eines Antrags zur Verweisung der Rechtssache an die Grosse Kammer wurde das Urteil des EGMR vom 11. März 2014 nach drei Monaten, d.h. am 11. Juni 2014, endgültig (Art. 44 Ziff. 2 lit. b EMRK). Mit der Einreichung des Revisionsgesuchs am 30. Juni 2014 ist die Frist von 90 Tagen gewahrt. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf das Revisionsgesuch einzutreten. Es ist somit zu prüfen, ob die Revision nach den Voraussetzungen der lit. a - c von Art. 122 BGG, die kumulativ erfüllt sein müssen, zulässig ist.  
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 122 lit. a BGG ist für eine Revision zunächst erforderlich, dass der EGMR in einem endgültigen Urteil eine Verletzung der EMRK oder der Protokolle dazu festgestellt hat.  
Der EGMR hat vorliegend im Entscheid vom 11. März 2014 - nach Verbindung des Verfahrens mit der Beschwerde gegen das Urteil 8C_470/2009 der ersten sozialrechtlichen Abteilung vom 29. Januar 2010 (BGE 136 II 187) - mit sechs zu einer Stimme festgestellt, dass Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt worden ist (Dispositiv-Ziff. 3). Ausserdem hat er mit dem gleichen Stimmenverhältnis entschieden (Dispositiv-Ziff. 5), dass der beklagte Staat innert dreier Monate nach Rechtskraft des Entscheides gemäss Art. 44 Ziff. 2 der Konvention folgende Beträge (netto nach Steuern) zu bezahlen hat: Allen drei Beschwerdeführerinnen gemeinsam EUR 12'180.-- als Genugtuung (lit. i) und weiter als Entschädigung für Partei- und Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin im verbundenen Verfahren EUR 5'000.-- (lit. ii), den beiden anderen Beschwerdeführerinnen (Gesuchstellerinnen des vorliegenden Verfahrens) EUR 4'000.-- (lit. iii). Im Übrigen hat der EGMR das Begehren um eine angemessene Entschädigung abgewiesen (Dispositiv-Ziff. 6). 
Das Urteil ist am 11. März 2014 endgültig geworden, womit die Voraussetzung von Art. 122 lit. a BGG erfüllt ist. 
 
2.2. Eine Revision wegen Verletzung der EMRK setzt nach Art. 122 lit. b BGG weiter voraus, dass eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen.  
 
2.2.1. Diese Voraussetzung wurde mit der Totalrevision der Bundesrechtspflege neu normiert. Grund dafür war ein "Hin und Her zwischen Bern und Strassburg" (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4352 Ziff. 4.1.6.1), das durch Art. 139a OG, die Vorgängernorm von Art. 122 BGG, und durch Art. 41 EMRK verursacht wurde: Nach Art. 139a Abs. 1 OG war die Revision nur zulässig, wenn "eine Wiedergutmachung nur durch eine Revision möglich" war; gleichzeitig hängt eine gerechte Entschädigung nach Art. 41 EMRK davon ab, dass das innerstaatliche Recht "nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen [der] Verletzung" der EMRK oder der Protokolle dazu gestattet. Diese gegenseitigen Subsidiaritäten wollte der Bundesrat auflösen und damit das Verhältnis zwischen dem innerstaatlichen Revisionsverfahren einerseits und der Gewährung einer "gerechten Entschädigung" (Art. 41 EMRK) durch den EGMR andererseits klären. Zu diesem Zweck schlug der Bundesrat vor, Begehren um eine finanzielle Entschädigung wegen Verletzung der EMRK müssten neu zwingend im Rahmen des Verfahrens vor dem EGMR geltend gemacht werden (Botschaft BGG, BBl 2001 4353 Ziff. 4.1.6.1). Die innerstaatliche Revision solle mithin nur noch zulässig sein, wenn eine Entschädigung nicht geeignet sei, die Folgen der Verletzung der EMRK oder der Protokolle dazu auszugleichen (Art. 108 lit. b des Entwurfs, BBl 2001 4509).  
Zur Begründung der neuen Regelung führte der Bundesrat aus, das Verfahren zur Revision eines Bundesgerichtsentscheids solle nicht den Weg dazu öffnen, eine vom EGMR beurteilte Sache neu zu beurteilen oder Fehler zu korrigieren, die von einer Partei im Verfahren vor dieser Instanz begangen worden seien (Botschaft BGG, BBl 2001 4353 Ziff. 4.1.6.1). Ein Revisionsverfahren sei daher nicht nur ausgeschlossen, wenn der EGMR eine gerechte Entschädigung nach Art. 41 EMRK zugesprochen habe, sondern auch bei Abweisung eines entsprechenden Begehrens (weil jeglicher Schaden verneint oder die Feststellung der Menschenrechtsverletzung als hinreichend betrachtet worden sei). Die vorgeschlagene Bestimmung wurde wörtlich in Art. 122 lit. b BGG übernommen. 
 
2.2.2. Das Bundesgericht hat zur Auslegung von Art. 122 lit. b BGG namentlich im Revisionsverfahren Schlumpf (BGE 137 I 86 E. 3.2.2 S. 90) erwogen, dass für die Revision des bundesgerichtlichen Urteils kein Anlass mehr bestehe, wenn der EGMR eine die Folgen der Konventionsverletzung ausgleichende Entschädigung gesprochen habe. Denn möglich bleibe die Revision nur insoweit, als sie geeignet und erforderlich sei, um über die finanzielle Abgeltung hinaus fortbestehende, konkrete nachteilige Auswirkungen der Konventionsverletzung im Rahmen des ursprünglichen Verfahrens zu beseitigen. Stünden materielle Interessen zur Diskussion, bezüglich welcher die Konventionsverletzung zwar mit einer Entschädigung grundsätzlich vollständig gutgemacht werden könnte, habe der EGMR aber eine Entschädigung abgelehnt, weil ein Schaden fehle, oder habe er sich mangels eines entsprechenden Begehrens über das Vorliegen eines Schadens nicht ausgesprochen, so komme die Revision durch das Bundesgericht nicht mehr in Frage.  
Vorliegend hat der EGMR weitergehende Begehren der Gesuchstellerinnen abgewiesen (Dispositiv-Ziff. 6). Namentlich hat er das Begehren auf Zusprechung einer Entschädigung von Fr. 200'579.-- (ungefähr EUR 162'826.--) nebst Zins abgewiesen, welche die Gesuchstellerinnen als Ersatz für den Schaden beantragt hatten, der ihnen aus der Anwendung der schweizerischen Verjährungsregeln und der damit verbundenen Abweisung ihrer Klage erwachsen war (Ziff. 83 ff. Entscheid EGMR). Der EGMR sah keinen Kausalzusammenhang zwischen der von ihm festgestellten Konventionsverletzung und dem Schaden und wies aus diesem Grund die Forderung ab (Ziff. 87 Entscheid). Diese Konstellation wird in der Botschaft und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht erwähnt. Fraglich ist, ob auch in diesem Fall die Revision nach Art. 122 lit. b BGG ausgeschlossen ist. 
 
2.2.3. Die "gerechte Entschädigung" kann nach Art. 41 EMRK auch einen allfälligen Prozessgewinn umfassen, welcher der betroffenen Person durch Verletzung einer Verfahrensgarantie entgangen ist ("loss of a real opportunity"; vgl. GERHARD DANNEMANN, Haftung für die Verletzung von Verfahrensgarantien nach Art. 41 EMRK, Zur Herausbildung europäischer Haftungsmassstäbe, Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht 63/1999 S. 465 ff. mit Hinweisen). Auf dieser Grundlage hätte somit der EGMR im vorliegenden Fall eine Entschädigung für den Prozessverlust zusprechen können, wenn er zur Auffassung gelangt wäre, die Gesuchstellerinnen hätten den Prozess - wäre er ohne Konventionsverletzung geführt worden - ganz oder teilweise gewonnen.  
Teilweise lehnt es der EGMR aber ab, über den Ausgang des Verfahrens zu spekulieren, und spricht in diesen Fällen wegen fehlender Kausalität keinen Schadenersatz zu. Der Rechtsprechung lässt sich dabei oft nicht entnehmen, in welchen Fällen das Konzept des "loss of a real opportunity" einschlägig ist und in welchen Fällen umgekehrt der Antrag auf Entschädigung wegen nicht nachgewiesener Kausalität abgewiesen wird (DANNEMANN, a.a.O., S. 466 ff.; JENS MEYER-LADEWIG, Handkommentar EMRK, 3. Aufl. 2011, N. 11, 26 f. zu Art. 41 EMRK; NICOLA WENZEL, in: EMRK, Ulrich Karpenstein/Franz C. Mayer [Hrsg.], 2012, N. 17 zu Art. 41 EMRK). 
 
2.2.4. Im Entscheid des EGMR findet sich keine nähere Begründung für die Verneinung der Kausalität. Es bestehen freilich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der EGMR mit den Gewinnchancen der Gesuchstellerinnen nach Schweizer Recht - ohne Berücksichtigung der Verjährungseinrede - befasst hätte. Würde in einem solchen Fall das dem Bundesgericht eingereichte Revisionsgesuch abgewiesen, hätte schliesslich weder der EGMR noch das Bundesgericht die materiellen Interessen der Gesuchstellerinnen inhaltlich geprüft. Dies wollte der Gesetzgeber gerade vermeiden und stellte zu diesem Zweck die Entschädigung finanzieller Nachteile wegen Verletzung der EMRK in die alleinige Kompetenz des EGMR (vgl. oben E. 2.2.1). Nimmt der EGMR diese Kompetenz aber nicht wahr, so darf dies unter dem Gesichtspunkt, dass das Zusammenspiel des nationalen und internationalen Rechts insgesamt zu einer sinnvollen und zweckmässigen Wiederherstellung eines konventionskonformen Zustands führen und damit den effektiven Schutz der in der Konvention verankerten Garantien gewährleisten soll, nicht zum Nachteil der Gesuchstellerinnen gereichen (vgl. BGE 137 I 86 E. 7.1 S. 96). Einer Zulassung der Revision durch das Bundesgericht steht in solchen Fällen auch die dargelegte Intention des Gesetzgebers nicht entgegen. Durch die Zulassung der Revision sollte zwar nicht der Weg dazu geöffnet werden, eine vom EGMR beurteilte Sache neu zu beurteilen oder der Partei zu ermöglichen, einen vor dem EGMR versäumten Antrag doch noch einzureichen (vgl. E. 2.2.1). Wenn aber der EGMR trotz gehörigen Antrags der Partei eine Abschätzung der Prozesschancen (sinngemäss) ablehnt, ist insofern nicht von einer beurteilten Sache auszugehen. Im Meinungsaustauschverfahren nach Art. 23 BGG haben daher alle Abteilungen des Bundesgerichts bejaht, dass Art. 122 lit. b BGG wie folgt auszulegen ist: Eine Revision ist (auch) zulässig, wenn zwar materielle Interessen zur Diskussion stehen, der EGMR aber nach Feststellung der Verletzung von Verfahrensrechten die beantragte Entschädigung nach Art. 41 EMRK nicht inhaltlich prüft, sondern sie ohne nähere Begründung "unter Verneinung der Kausalität" ablehnt.  
 
2.2.5. Damit steht Art. 122 lit. b BGG vorliegend einer Revision nicht entgegen.  
 
2.3. Schliesslich setzt eine Revision wegen Verletzung der EMRK nach Art. 122 lit. c BGG voraus, dass die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen. Dies ist der Fall, wenn das Verfahren vor Bundesgericht ohne Konventionsverletzung einen anderen Verlauf genommen hätte oder hätte nehmen können und somit nachteilige Auswirkungen der Konventionsverletzung fortbestehen (BGE 137 I 86 E. 3.2.3 S. 91 und E. 7.3.1 S. 97).  
Der EGMR sah im vorliegenden Fall in der Anwendung der Verjährungsbestimmungen des Schweizer Rechts eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Recht auf Zugang zu einem Gericht). Ohne Berücksichtigung der Verjährungseinrede hätte das Verfahren vor Bundesgericht einen anderen Verlauf nehmen können. Damit ist auch die Voraussetzung nach Art. 122 lit. c BGG erfüllt. Das Revisionsgesuch ist folglich gutzuheissen und das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 4A_249/2010 vom 16. November 2010 ist aufzuheben (Art. 128 Abs. 1 BGG). Das ursprüngliche Verfahren ist wieder aufzunehmen und die Beschwerde in Zivilsachen der Klägerinnen ist unter Berücksichtigung der Vorgaben des EGMR neu zu beurteilen. 
 
3.  
Im Beschwerdeverfahren ist die Verjährung der eingeklagten Ansprüche umstritten. Das Obergericht erachtete sämtliche Ansprüche gestützt auf Handlungen oder Unterlassungen der Beklagten vor dem 25. Oktober 1995 (d.h. mehr als 10 Jahre vor der Klageeinreichung als erste Verjährungsunterbrechung) als verjährt. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien die Ansprüche nicht verjährt. 
Der EGMR hat im vorliegenden Fall entschieden, dass die Berücksichtigung der Verjährung Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt. Nach den Vorgaben des EGMR darf die Verjährung mithin in diesem Einzelfall nicht berücksichtigt werden, womit sich die Rüge der Beschwerdeführerinnen als begründet erweist. Da beide kantonalen Instanzen zum Schluss kamen, allfällige vor dem 25. Oktober 1995 entstandene Ansprüche seien verjährt, prüften sie die übrigen materiellen Anspruchsvoraussetzungen nicht. Dem Bundesgericht fehlen daher die für eine Beurteilung der Ansprüche erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen. Die Sache ist zur Ergänzung des Sachverhalts und neuer Entscheidung (ohne Berücksichtigung der Verjährung) an das Arbeitsgericht Baden zurückzuweisen. 
 
4.  
Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch gutzuheissen und das Urteil des Bundesgerichts 4A_249/2010 vom 16. November 2010 aufzuheben. Damit wird die Gesuchsgegnerin für das Revisionsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 2 BGG). 
Im Verfahren 4A_249/2010 ist die Beschwerde gutzuheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 2. März 2010 aufzuheben. Die Sache ist zur Ergänzung des Sachverhalts und neuer Entscheidung an das Arbeitsgericht Baden zurückzuweisen. Damit wird die Beschwerdegegnerin auch für das Beschwerdeverfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen und das Urteil des Bundesgerichts 4A_249/2010 vom 16. November 2010 wird aufgehoben. 
 
2.  
Das Dispositiv im Verfahren 4A_249/2010 wird neu wie folgt gefasst: 
 
"1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 2. März 2010 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Ergänzung des Sachverhalts und neuer Entscheidung an das Arbeitsgericht Baden zurückgewiesen. 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 7'000.-- zu entschädigen. 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt." 
 
3.  
Die Gerichtskosten für das Revisionsverfahren von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 
 
4.  
Die Gesuchsgegnerin hat die Gesuchstellerinnen für das Revisionsverfahren mit insgesamt Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. November 2015 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Die Gerichtsschreiberin: Marti-Schreier