Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_20/2015
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Urteil vom 16. März 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Näf.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Paul Brantschen,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen,
2. A.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Peter Sorg,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Ungetreue Geschäftsbesorgung; Zivilforderung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 18. November 2014.
Sachverhalt:
A.
Das Kantonsgericht Schaffhausen sprach X.________ am 29. Mai 2009 der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Misswirtschaft und der mehrfachen Bevorzugung eines Gläubigers schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. Es entschied im Zivilpunkt, dass die "Zivilforderung der A.________ GmbH .... dem Grundsatz nach gutgeheissen" wird, in solidarischer Haftung mit den Mitangeklagten Y.________ und Z.________. "In Bezug auf die Höhe des Schadenersatzes" wurde "die Zivilforderung auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses gewiesen".
X.________ erhob Berufung. In der Berufungsbegründung stellte er unter anderem die Anträge, das Verfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und mehrfacher Bevorzugung eines Gläubigers sei infolge Eintritts der absoluten Verfolgungsverjährung einzustellen. Im Übrigen sei er von Schuld und Strafe freizusprechen. Die Zivilforderung der A.________ GmbH sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen verurteilte X.________ in teilweiser Gutheissung der Berufung mit Entscheid vom 18. November 2014 wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) und Bevorzugung eines Gläubigers (Art. 167 StGB) zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 230.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. Im Zivilpunkt erkannte das Obergericht, dass die "Zivilklage ... dem Grundsatz nach gutgeheissen (wird), nämlich in Bezug auf den Bestand der Schadenersatzpflicht des Angeklagten gegenüber der Zivilklägerin als solchen, in solidarischer Haftung mit dem Mitangeklagten Y.________".
B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er stellt die Anträge, er sei vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung freizusprechen und lediglich der Misswirtschaft und der Bevorzugung eines Gläubigers schuldig zu sprechen. Er sei unter Einbezug des Freispruchs angemessen zu bestrafen. Die Zivilforderung der A.________ GmbH sei vollumfänglich abzuweisen, eventualiter sei darauf nicht einzutreten.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer war einziger Verwaltungsrat der B.________ AG. In dieser Eigenschaft war er im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB damit betraut, das Vermögen der Gesellschaft zu verwalten beziehungsweise die Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen. Y.________ war Alleinaktionär und Direktor der B.________ AG.
1.2.
1.2.1. Der Beschwerdeführer erstellte den Jahresabschluss 2001 der B.________ AG verspätet erst am 25. Juni 2003 und hielt die Generalversammlung 2001 ebenfalls verspätet erst am 11. Juli 2003 ab.
Die Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat, nötigenfalls durch die Revisionsstelle, einberufen (Art. 699 Abs. 1 Satz 1 OR). Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt (Art. 699 Abs. 2 OR). Die Generalversammlung hat unter anderem die unübertragbare Aufgabe, die Jahresrechnung zu genehmigen (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 4 OR). Die Jahresrechnung muss mithin spätestens dann vorliegen, wenn die Generalversammlung tagt, also spätestens sechs Monate nach Schluss des Geschäftsjahres. Der Jahresabschluss 2001 der B.________ AG wurde erst am 25. Juni 2003 erstellt und an der ordentlichen Generalversammlung vom 11. Juli 2003 genehmigt. Dies war jedenfalls unter Berücksichtigung der konkreten Umstände pflichtwidrig verspätet, zumal nach den Aussagen des Beschwerdeführers schon im Jahr 2001 wegen der schlechten Auftragslage ein Umsatzrückgang absehbar war, wodurch das Aktienkapital und die gebundenen Reserven als erheblich gefährdet erscheinen mussten. Unter diesen Umständen hätte die finanzielle Situation der B.________ AG per Ende 2001 möglichst rasch festgestellt werden müssen, um allenfalls den Pflichten gemäss Art. 725 OR bei Überschuldung nachzukommen, und jedenfalls nicht erst lange nach Ablauf der Frist von sechs Monaten ermittelt werden dürfen. Insoweit liegt nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz, welche der Beschwerdeführer nicht in Zweifel zieht, eine Pflichtverletzung vor.
1.2.2. Der Beschwerdeführer nahm in der im Juni 2003 erstellten Bilanz der B.________ AG per 31. Dezember 2001 in Bezug auf eine Forderung der B.________ AG gegenüber der C.________ Inc. von US$ 134'000.-- (umgerechnet Fr. 195'640.--) in Verletzung seiner Pflichten eine ungenügende Wertberichtigung um Fr. 159'870.-- auf Fr. 35'770.-- vor. Die Forderung hätte nach der Einschätzung der Vorinstanz, welche der Beschwerdeführer nicht anficht, bei pflichtgemässer Anwendung des Vorsichtsprinzips im Rahmen einer Rechnungslegung nach allgemein anerkannten Grundsätzen vollständig wertberichtigt werden müssen.
1.2.3. Der Beschwerdeführer aktivierte eine angebliche Schadenersatzforderung der B.________ AG gegen die A.________ GmbH von Fr. 1'185'134.-- nebst Zins in der Bilanz per 1. Januar 2002 und nahm per 31. Dezember 2002 eine ungenügende Wertberichtigung um Fr. 780'000.-- auf Fr. 485'130.55 (inklusive Zins) vor. In Wahrheit bestand kein realistischer Ansatzpunkt für die Existenz beziehungsweise Berechtigung der behaupteten Schadenersatzforderung (unter anderem wegen angeblicher Verletzung von Kundenschutzklauseln, unlauterem Wettbewerb und mangelhafter Lieferungen) und hätte diese jedenfalls per Ende 2002 vollständig wertberichtigt werden müssen. Der Beschwerdeführer ficht auch diese Einschätzung der Vorinstanz nicht an.
1.3. Wäre die Forderung der B.________ AG gegenüber der C.________ Inc. pflicht- und ordnungsgemäss per 31. Dezember 2001 vollständig, d.h. um weitere Fr. 35'770.--, wertberichtigt worden, so wäre nach den Feststellungen der Vorinstanz per Ende 2001 eine Überschuldung der B.________ AG im Umfang von Fr. 30'860.96 ausgewiesen worden. Wäre die Forderung der B.________ AG gegenüber der A.________ GmbH pflicht- und ordnungsgemäss per 31. Dezember 2002 vollständig, d.h. um weitere Fr. 485'130.55, wertberichtigt worden, so wäre nach den Feststellungen der Vorinstanz per Ende 2002 eine Überschuldung der B.________ AG im Umfang von Fr. 363'456.90 ausgewiesen worden. In Anbetracht der bei ordnungsgemässen Verbuchungen ausgewiesenen Überschuldungen in den Jahren 2001 und 2002 hätte der Beschwerdeführer als Verwaltungsrat gestützt auf Art. 725 Abs. 2 OR mangels Alternativen den Richter benachrichtigen müssen, welcher gemäss Art. 725a Abs. 1 OR auf die Benachrichtigung hin den Konkurs über die B.________ AG eröffnet hätte. Stattdessen wurde der Konkurs erst viel später, nämlich am 23. September 2004 eröffnet. Der Beschwerdeführer bewirkte durch Verletzung der ihm als Verwaltungsrat obliegenden Pflichten im Zusammenhang mit der Rechnungslegung, dass die Konkurseröffnung über die B.________ AG zeitlich hinausgeschoben wurde. In dieser Zeit bezogen der Beschwerdeführer zulasten der B.________ AG weiterhin Honorare und der Alleinaktionär und Direktor Y.________ Löhne und Spesen. Diese Aufwände zu Lasten der B.________ AG wären bei früherer, rechtzeitiger Konkurseröffnung unterblieben. In der Summe dieser Zahlungen wurde die B.________ AG an ihrem Vermögen geschädigt.
1.4. In subjektiver Hinsicht hält die Vorinstanz fest, aufgrund der fachlichen und tatsächlichen Kenntnisse des Beschwerdeführers als erfahrener Treuhänder und Verwaltungsrat sei jedenfalls für den Zeitpunkt des effektiven Abschlusses der Jahresrechnungen 2001 und 2002 am 25. respektive 27. Juni 2003 der Schluss zu ziehen, dass es ihm darum gegangen sei, durch Buchungen entgegen den ihm bekannten Rechnungslegungsgrundsätzen und damit unter Verletzung seiner Pflichten als Vermögensverwalter zu verhindern, dass schon im Juni 2003 die Überschuldung der B.________ AG ausgewiesen würde und daher der Richter angerufen werden müsste. Der Beschwerdeführer habe gewollt beziehungsweise zumindest in Kauf genommen, dass die überschuldete, nicht mehr produktive B.________ AG nicht in Konkurs fiel, sondern weitergeführt wurde und zu ihrem Schaden weitere Zahlungen insbesondere in Form von Löhnen und Spesen an den Alleinaktionär und Direktor Y.________ leistete.
1.5. Aus diesen Gründen erfüllte der Beschwerdeführer nach der Auffassung der Vorinstanz den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil der B.________ AG.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, er hätte im Juni 2003 entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht sogleich den Richter anrufen müssen. Vielmehr hätte er nach Massgabe von Art. 725 Abs. 2 OR zuerst noch eine Zwischenbilanz zu Fortführungs- und zu Veräusserungswerten erstellen und diese zudem einem zugelassenen Revisor zur Prüfung vorlegen müssen. Weiter hätte er auf der Grundlage einer gründlichen rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Analyse (und immer in Rücksprache mit dem Alleinaktionär der Gesellschaft) die Möglichkeit einer Sanierung prüfen dürfen und prüfen müssen. Erst wenn er eine Sanierung pflichtgemäss hätte verwerfen müssen, hätte er den Richter benachrichtigen müssen. All dies hätte noch mehrere Monate Zeit in Anspruch genommen, so dass er mit einer Deponierung der Bilanz - auch nach den Prämissen der Vorinstanz - jedenfalls noch bis in den Spätherbst 2003 hätte zuwarten dürfen. Als strafrechtlich relevanter Vermögensschaden fielen damit einzig die Ausgaben in Betracht, welche ab Spätherbst 2003 bis zur Konkurseröffnung am 23. September 2004 noch zu Lasten der B.________ AG getätigt worden seien.
2.2. Der Einwand ist unbegründet. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, dass er in den Jahresrechnungen 2001 und 2002, welche er am 25. beziehungsweise am 27. Juni 2003 erstellte, zwei Forderungen in Verletzung der Buchführungsregeln viel zu hoch bewertete und dadurch die bei korrekter Verbuchung im Juni 2003 ersichtliche Überschuldung der B.________ AG verschleierte. Im Juni 2003 wäre mithin bei korrekter Buchung die Überschuldung ausgewiesen gewesen und konnte es daher nicht mehr bloss darum gehen, wegen begründeter Besorgnis einer Überschuldung eine Zwischenbilanz zu erstellen. Eine solche hätte der Beschwerdeführer allenfalls Mitte 2002 erstellen müssen, da gemäss den Ausführungen der Vorinstanz spätestens Mitte 2002 die begründete Besorgnis einer Überschuldung bestand, doch wird dem Beschwerdeführer in der Anklageschrift nicht auch zur Last gelegt, dass er es pflichtwidrig unterlassen habe, Mitte 2002 eine Zwischenbilanz zu erstellen (siehe angefochtenes Urteil S. 43, 50). Gemäss den vorinstanzlichen Ausführungen ist nicht ersichtlich, inwiefern im Juni 2003, als bei ordnungsgemässer Rechnungslegung in den Jahresabschlüssen 2001 und 2002 eine Überschuldung der B.________ AG ausgewiesen worden wäre, irgendwelche Sanierungsmassnahmen erfolgversprechend hätten sein können, und wurde solches vom Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren auch nicht geltend gemacht (angefochtener Entscheid S. 43). Der Beschwerdeführer legt nicht substantiiert dar, inwiefern diese Ausführungen der Vorinstanz unzutreffend sind.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Zahlungen zulasten der B.________ AG seien grossenteils - als Lohn und Spesen - an den Alleinaktionär und Direktor Y.________ gegangen. Dieser habe auch jederzeit Kenntnis von den übrigen Auslagen zu Lasten der B.________ AG gehabt und sie akzeptiert. Zwischen der B.________ AG und dem Alleinaktionär Y.________ habe eine wirtschaftliche Identität bestanden. Das Tun und Unterlassen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Tätigkeit als Verwaltungsrat habe in allen Teilen dem Willen des Alleinaktionärs entsprochen, und die B.________ AG habe in die Vermögensverfügungen des Beschwerdeführers eingewilligt. Damit aber habe die B.________ AG als solche gar nicht geschädigt werden können. Art. 158 StGB schütze im Unterschied zu Art. 165 StGB nicht die Interessen der Gläubiger. Die Vorinstanz verletze Art. 158 StGB, indem sie unter Berufung auf BGE 117 IV 259 den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung als erfüllt erachte.
3.2. Die Einwände sind unbegründet. Die Einwilligung des Alleinaktionärs ist nicht relevant. Die Aktiengesellschaft ist auch in der Form einer Einpersonen-AG selbständige Vermögensträgerin, und ihr Vermögen ist nicht nur nach aussen, sondern auch im Verhältnis zu den einzelnen Gesellschaftsorganen ein fremdes. Die Einpersonen-AG ist auch für den sie als einziger Verwaltungsrat beherrschenden Alleinaktionär jemand anderer. Diese Verschiedenheit der Rechtssubjekte und damit die Fremdheit des Vermögens des einen Rechtssubjekts für das andere sind auch im Strafrecht grundsätzlich beachtlich (BGE 117 IV 259 E. 3b mit Hinweisen). Für Handlungen, die der Geschäftsführer einer AG als Organ derselben vornimmt, haftet grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen. Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers und Verwaltungsrats besteht nur unter bestimmten Voraussetzungen (Art. 754 ff. OR). Da grundsätzlich nur das Vermögen der AG gegenüber Dritten haftet, enthält das Aktienrecht eine ganze Reihe von Bestimmungen, die den Schutz des Gesellschaftsvermögens bezwecken. Diese Vorschriften muss auch der faktisch einzige Verwaltungsrat beziehungsweise Geschäftsführer und Alleinaktionär einer Einpersonen-AG beachten beziehungsweise darf der Verwaltungsrat und Geschäftsführer auch mit Zustimmung des Alleinaktionärs nicht missachten. Eine Handlung des Geschäftsführers, die im Widerspruch zu diesen gesetzlichen Vorschriften steht, ist pflichtwidrig und erfüllt den objektiven Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB, wenn als Folge des pflichtwidrigen Handelns die Einpersonen-AG am Vermögen geschädigt wird (siehe BGE 117 IV 259 E. 4 mit Hinweisen). Eine Vermögensdisposition, die als (verdeckte) Gewinnausschüttung (an den Verwaltungsrat beziehungsweise an den Alleinaktionär) zu qualifizieren ist, ist pflichtwidrig, wenn sie im Widerspruch zu zwingenden aktienrechtlichen Bestimmungen steht, die den Schutz des Gesellschaftsvermögens bezwecken. Über diese Vorschriften, die nach ihrer
"ratio legis" gerade auch dem Schutz Dritter dienen, welche mit der AG in Kontakt kommen, kann sich auch ein Alleinaktionär einer Einpersonen-AG nicht hinwegsetzen. Das Vermögen einer AG und damit auch einer Einpersonen-AG muss nach den aktienrechtlichen Vorschriften gerade auch im Interesse Dritter (Arbeitnehmer, Gläubiger der AG) in einem gewissen Umfang erhalten bleiben. Die Interessen der Gläubiger der AG an der Erhaltung des Gesellschaftsvermögens in einem gewissen Umfang werden nicht allein durch die Bestimmungen betreffend die Konkursdelikte (Art. 163 ff. StGB) strafrechtlich geschützt, welche als objektive Strafbarkeitsbedingung die Konkurseröffnung voraussetzen, sondern auch durch Art. 158 StGB betreffend die ungetreue Geschäftsbesorgung (BGE 117 IV 259 E. 5a). Eine Vermögensdisposition zu Lasten der Einpersonen-AG, welche das Reinvermögen der AG (Aktiven minus Passiven) im Umfang des Aktienkapitals und der gebundenen Reserven unberührt lässt, ist nicht pflichtwidrig im Sinne von Art. 158 StGB, egal, ob es sich bei der Vermögensdisposition um eine (verdeckte) Gewinnausschüttung oder um einen Aufwand handelt. Wird hingegen das Reinvermögen der Einpersonen-AG im Umfang des Aktienkapitals und der gebundenen Reserven angetastet, so ist die Vermögensdisposition pflichtwidrig, soweit sie eine (verdeckte) Gewinnausschüttung darstellt. Handelt es sich bei der Vermögensdisposition hingegen um Aufwand, so ist sie nur pflichtwidrig unter der weiteren Voraussetzung, dass sie mit den Pflichten des Geschäftsführers zur sorgfältigen Verwaltung der Geschäfte der Gesellschaft nicht vereinbar ist, was von den gesamten Umständen des konkreten Falles abhängt (BGE 117 IV 259 E. 5b).
Die in BGE 117 IV 259 vertretene Auffassung stützt sich auf eine Meinungsäusserung von MARTIN SCHUBARTH (Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, 2. Band, Delikte gegen das Vermögen, Art. 137 - 172, 1990, Art. 159 StGB N. 38). BGE 117 IV 259 hat bei einigen Autoren Zustimmung gefunden ( HANS SCHULTZ, ZBJV 129/1993 S. 38; ANDREAS DONATSCH, Aspekte der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB, ZStrR 114/1996 S. 200 ff., 211). Er ist bei andern Autoren auf Ablehnung gestossen ( MARCEL ALEXANDER NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, Art. 158 StGB N. 16; TRECHSEL/ CRAMERI, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl. 2013, Art. 158 StGB N. 8; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Aufl. 2010, § 19 N. 17; MATTHIAS HEINIGER, Der Konzern im Unternehmensstrafrecht gemäss Art. 102 StGB, Diss. Bern 2011, N. 578 ff., 584; MICHEL RIEDO, Ausgewählte strafrechtliche Aspekte bei der Einpersonen-AG, unter Berücksichtigung des deutschen Rechts, Diss. Freiburg 2011, S. 53 ff.). Die Kritiker wenden im Wesentlichen ein, die Rechtsprechung laufe darauf hinaus, dass durch Art. 158 StGB die Interessen der Gläubiger der Gesellschaft vor einer Gefährdung geschützt werden. Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung setze indessen einen Vermögensschaden voraus, und die Interessen der Gläubiger würden nicht durch Art. 158 StGB, sondern durch Art. 163 ff. StGB betreffend die Betreibungs- und Konkursdelikte geschützt. Die in BGE 117 IV 259 vertretene Auffassung entspricht im Wesentlichen der sog. eingeschränkten Gesellschaftstheorie, welcher die Rechtsprechung und wohl herrschende Lehre in Deutschland betreffend den Tatbestand der Untreue (§ 266 D-StGB) im Zusammenhang mit der Einmann-GmbH folgen (siehe BERND SCHÜNEMANN, in: Strafgesetzbuch, Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2012, § 266 D-StGB N. 249, 253, 254).
Das Bundesgericht hat seine Rechtsprechung gemäss BGE 117 IV 259 in mehreren Entscheiden - zumindest indirekt und implizit - bestätigt (siehe zum Beispiel Urteile 6S.277/2005 vom 25. November 2006 E. 2; 6B_326/2012 vom 14. Januar 2013 E. 2.5.5; 6B_34/2013 vom 17. Juni 2013 E. 2.2; 6B_606/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 2.3.2). An der Rechtsprechung ist festzuhalten.
Dass er auf der Grundlage dieser Rechtsprechung den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB erfüllte, stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede.
4.
4.1. Die A.________ GmbH beantragte als Zivilklägerin vor der ersten Instanz, die Angeklagten (unter ihnen der Beschwerdeführer) seien zu verpflichten, ihr unter solidarischer Haftung Fr. 784'379.60 nebst Zins zu 8,25 % seit 24. August 2001 sowie Fr. 55'011.60 nebst Zins zu 5 % seit 31. August 2004 zu bezahlen.
Die erste Instanz entschied im Zivilpunkt Folgendes:
"Die Zivilforderung der A.________ GmbH wird dem Grundsatz nach gutgeheissen, in solidarischer Haftung mit den Mitangeklagten Y.________ und Z.________. In Bezug auf die Höhe des Schadenersatzes wird die Zivilforderung auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses gewiesen."
In seiner Berufungsbegründung stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Zivilforderung der A.________ GmbH sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde.
Die A.________ GmbH beantragte in ihrer Berufungsantwort, die Berufungen seien vollumfänglich abzuweisen. Eventuell seien die Angeklagten (unter ihnen der Beschwerdeführer) in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu verpflichten, ihr unter solidarischer Haftung zu bezahlen: Fr. 594'177.65 zuzüglich Zins von 8,25 % seit 24. August 2001 und Fr. 85'144.15 zuzüglich Zins von 5 % seit 31. August 2004.
Die Vorinstanz entschied im Zivilpunkt Folgendes:
"Die Zivilklage wird dem Grundsatz nach gutgeheissen, nämlich in Bezug auf den Bestand der Schadenersatzpflicht des Angeklagten gegenüber der Zivilklägerin als solchen, in solidarischer Haftung mit dem Mitangeklagten Y.________". "In Bezug auf die Höhe des Schadenersatzes wird die Zivilklage auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses gewiesen."
4.2. Der Beschwerdeführer erhebt gegen die Formulierung der Urteilsdispositive im Zivilpunkt mehrere Einwände.
4.2.1. Soweit sich die Vorbringen auf den erstinstanzlichen Entscheid beziehen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens einzig der Entscheid der Vorinstanz bildet.
4.2.2. Das vorinstanzliche Urteilsdispositiv unterscheidet sich vom erstinstanzlichen Dispositiv unter anderem darin, dass nicht mehr die "Zivilforderung", sondern - terminologisch richtiger - die "Zivilklage" gutgeheissen wird. Zudem wird im vorinstanzlichen Urteilsdispositiv im Unterschied zum erstinstanzlichen Dispositiv erläutert, worauf sich die Gutheissung "dem Grundsatz nach" bezieht, nämlich "auf den Bestand der Schadenersatzpflicht des Angeklagten gegenüber der Zivilklägerin als solchen". Damit hält die Vorinstanz im Sinne eines Feststellungsurteils fest, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Zivilklägerin schadenersatzpflichtig ist. Dass im Urteilsdispositiv nicht ausdrücklich von einer Feststellung die Rede ist, ist unerheblich. Die Vorinstanz führt in ihren Urteilserwägungen aus, dass somit "die grundsätzliche Haftung des Angeklagten, d.h. das Bestehen von dessen Schadenersatzpflicht, als solche festzustellen und die Zivilklage in diesem Sinne dem Grundsatz nach gutzuheissen" ist (angefochtener Entscheid S. 86). In den Dispositiven beider Urteile wird sodann die Zivilforderung respektive die Zivilklage übereinstimmend "in Bezug auf die Höhe des Schadenersatzes" auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses gewiesen. Damit ist klar, worüber der Zivilrichter noch zu entscheiden hat. Er hat unter anderem die Höhe des Schadens festzusetzen (Art. 42 OR), den Schadenersatz zu bestimmen (Art. 43 OR), über allfällige Herabsetzungsgründe zu befinden (Art. 44 OR) und allenfalls über den Rückgriff (Art. 50 Abs. 2 OR) zu entscheiden (siehe auch angefochtener Entscheid S. 86).
4.2.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Privatklägerin habe vor der Vorinstanz - wie bereits vor der ersten Instanz - eine Leistungsklage erhoben. Der Entscheid der Vorinstanz, wonach die Zivilklage dem Grundsatz nach, nämlich in Bezug auf den Bestand der Schadenersatzpflicht gutgeheissen wird, sei indessen ein Feststellungsurteil. Somit habe die Vorinstanz der Zivilklägerin etwas anderes zugesprochen, als diese verlangt habe. Dies verstosse gegen die in Art. 253 aZPO/SH festgelegte Dispositionsmaxime, die auch im Adhäsionsprozess gelte.
Der Einwand ist unbegründet. Das Feststellungsurteil, wonach der Beschwerdeführer gegenüber der Zivilklägerin grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist, stellt gemessen an der Klage der Zivilklägerin auf Leistung einer Geldsumme als Schadenersatz ein Minus dar. Die Vorinstanz hat der Zivilklägerin somit weniger zugesprochen, als diese verlangt hat. Die Feststellung der Schadenersatzpflicht im Urteil mag gemessen an der in der Klage geforderten Leistung auf Zahlung einer Geldsumme etwas anderes sein. Die Zulässigkeit einer solchen Feststellung ergibt sich indessen unmittelbar aus dem Gesetz. Erfordert die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand, so kann nach Art. 45 Abs. 4 Satz 1 aStPO/SH, der hier zur Anwendung gelangt (siehe Art. 453 Abs. 1 StPO), der Strafrichter die Ansprüche nur dem Grundsatz nach entscheiden und den Geschädigten im Übrigen auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verweisen. Dieses Vorgehen im Adhäsionsprozess stellt eine Ausnahme von der im Zivilprozess geltenden Dispositionsmaxime dar. Die besonderen Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Art der Erledigung einer Zivilklage im Adhäsionsprozess gehen den allgemeinen zivilprozessualen Regeln vor, wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (S. 82) zutreffend bemerkt. Der Strafrichter darf gestützt auf Art. 45 Abs. 4 Satz 1 aStPO/SH den Zivilanspruch nur dem Grundsatz nach entscheiden, auch wenn die Zivilklägerin nur eine Klage auf Leistung einer Geldsumme und nicht eventualier auch eine Klage auf Feststellung des Anspruchs im Grundsatz eingereicht hat.
4.2.4. Das vorinstanzliche Urteilsdipositiv im Zivilpunkt stellt entgegen einem Einwand in der Beschwerde keine unzulässige Änderung des erstinstanzlichen Dispositivs dar. Letzteres wird lediglich präzisiert, indem klargestellt wird, worauf sich die Gutheissung dem Grundsatz nach bezieht, nämlich auf die Schadenersatzpflicht als solche.
4.2.5. Unbegründet ist auch der Einwand des Beschwerdeführers, die vorinstanzliche Gutheissung der Zivilklage dem Grundsatz nach sei eine Erledigungsart, die im Gesetz nicht vorgesehen sei, welches zwischen Feststellungs-, Leistungs- und Gestaltungsurteilen unterscheide. Die Gutheissung der Zivilklage dem Grundsatz nach lehnt sich Art. 45 Abs. 4 aStPO/SH an, wonach der Strafrichter die Ansprüche nur dem Grundsatz nach entscheiden kann. Damit trifft der Strafrichter eine Feststellung über das Bestehen eines Anspruchs beziehungsweise einer Ersatzpflicht.
4.2.6. Der Beschwerdeführer ficht das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils schliesslich auch in Bezug auf seine darin angeordnete solidarische Haftung mit dem Mitangeklagten Y.________ an. Er rügt insoweit eine Verletzung der Begründungspflicht und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Zur Begründung führt er aus, dass Y.________ gegen das erstinstanzliche Urteil ebenfalls Berufung erhoben habe. Wann und wie dieses Berufungsverfahren erledigt worden sei, wisse er aber nicht. Er wisse weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht, weswegen Y.________ schliesslich verurteilt worden sei. Aus dem angefochtenen Entscheid gehe dies nicht hervor. Es sei ihm daher nicht möglich, sich sachgerecht mit Argumenten gegen die angeordnete solidarische Haftung zur Wehr zu setzen.
Der Beschwerdeführer kann dem vorinstanzlichen Urteilsdispositiv entnehmen, dass er gegenüber der Zivilklägerin, d.h. der A.________ GmbH, im Grundsatz schadenersatzpflichtig erklärt worden ist. Er kann den vorinstanzlichen Urteilserwägungen (S. 81-87) entnehmen, dass er für die von ihm verübten strafbaren Handlungen zum Schaden der Zivilklägerin, nämlich die Straftaten der Misswirtschaft (angefochtener Entscheid S. 54 ff.) und der Bevorzugung eines Gläubigers (angefochtener Entscheid S. 63 f.), im Grundsatz schadenersatzpflichtig erklärt worden ist. Der Beschwerdeführer wird durch die im Urteilsdispositiv angeordnete solidarische Haftung mit dem Mitangeklagten Y.________ entgegen seinen Andeutungen nicht auch im Grundsatz schadenersatzpflichtig erklärt für allfällige Handlungen von Y.________, an welchen er gar nicht beteiligt war.
5.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. März 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Näf