Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_756/2014
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Urteil vom 16. Dezember 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiberin Schär.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Raban Funk,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafbefehl, Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 6. Juni 2014.
Sachverhalt:
A.
Mit Strafbefehl vom 26. November 2013 sprach die Staatsanwaltschaft Luzern X.________ der Veruntreuung sowie der Nichtabgabe der entzogenen Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises trotz behördlicher Aufforderung schuldig. Sie bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 900.--. Der Strafbefehl konnte X.________ am 29. November 2013 zugestellt werden. Am 6. Dezember 2013 liess er durch seinen Verteidiger bei der Staatsanwaltschaft per Telefax Einsprache gegen den Strafbefehl erheben.
B.
Am 10. März 2014 stellte die Staatsanwaltschaft Luzern die Ungültigkeit der Einsprache infolge fehlender Schriftlichkeit sowie die Rechtskraft des Strafbefehls vom 26. November 2013 fest.
C.
Am 6. Juni 2014 wies das Kantonsgericht Luzern die Beschwerde von X.________ gegen die Feststellungsverfügung ab.
D.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Beschluss des Kantonsgerichts Luzern sei aufzuheben und auf seine Einsprache vom 6. Dezember 2013 sei einzutreten.
E.
Das Kantonsgericht Luzern und die Oberstaatsanwaltschaft wurden beschränkt auf die Frage, ob die Staatsanwaltschaft befugt war, über die Gültigkeit der Einsprache gegen den Strafbefehl vom 26. November 2013 zu entscheiden, zur Vernehmlassung eingeladen. Das Kantonsgericht beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Die Oberstaatsanwaltschaft hat auf Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen).
2.
Wird gegen einen Strafbefehl Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind (Art. 355 Abs. 1 StPO). Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie am Strafbefehl festhält, das Verfahren einstellt, einen neuen Strafbefehl erlässt oder Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt (Art. 355 Abs. 3 StPO). Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache (Art. 356 Abs. 2 StPO).
Über die Gültigkeit der Einsprache vom 6. Dezember 2013 entschied die Staatsanwaltschaft und erliess zu diesem Zweck eine Feststellungsverfügung. Sie stützte sich dabei zu Unrecht auf Art. 438 Abs. 3 StPO. Gemäss dieser Bestimmung entscheidet die Behörde, welche einen Entscheid gefällt hat, über den Eintritt der Rechtskraft, wenn diese strittig ist. Denkbar sind Fälle, in denen der Eintritt der Rechtskraft überhaupt oder deren Zeitpunkt bestritten ist (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1333 Ziff. 2.11.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Verfahrensgang nach erfolgter Einsprache richtet sich ausschliesslich nach Art. 355 f. StPO. Die Staatsanwaltschaft war nicht befugt, über die Gültigkeit der Einsprache zu entscheiden. Dafür ist allein das erstinstanzliche Gericht zuständig. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der Beschluss des Kantonsgerichts Luzern vom 6. Juni 2014 ist aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit einzuräumen haben, über das weitere Vorgehen im Sinne von Art. 355 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a-d StPO zu entscheiden. Hält diese am Strafbefehl nach Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO weiterhin fest, wird das erstinstanzliche Gericht über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache zu befinden haben. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers näher einzugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_122/2014 vom 25. September 2014 E. 1.4, zur Publikation vorgesehen).
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 BGG). Der Kanton Luzern hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 6. Juni 2014 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Der Kanton Luzern hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Dezember 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Die Gerichtsschreiberin: Schär