Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
Retour à la page d'accueil Imprimer
Ecriture agrandie
 
Chapeau

101 II 374


63. Urteil der I. Zivilabteilung vom 14. August 1975 in Sachen Nordfinanz-Bank Zürich gegen Nordic Verwaltungs & Finanz AG.

Regeste

Interprétation.
Art. 145 OJ. Celui qui est autorisé à publier le dispositif d'un arrêt du Tribunal fédéral dans des journaux étrangers ne peut pas demander que des explications soient introduites dans le dispositif du fait que la législation du pays où est faite la publication est différente de la législation suisse.

Considérants à partir de page 374

BGE 101 II 374 S. 374
Erwägungen:
Nach Art. 145 Abs. 1 OG ist die Erläuterung des Rechtsspruches eines bundesgerichtlichen Entscheides vorzunehmen, wenn er unklar, unvollständig oder zweideutig ist oder seine Bestimmungen untereinander oder mit den Entscheidungsgründen im Widerspruch stehen.
Die Gesuchstellerin hatte im Prozess gegen die Gesuchsgegnerin nicht verlangt, dass die zur Übersetzung des Urteilsspruchs in die schwedische Sprache zuständige Stelle bestimmt werde. Für eine solche Anordnung bestand und besteht kein Anlass, und zwar umso weniger als die Meinungsverschiedenheiten der Parteien nicht die sprachliche Fassung, sondern den Inhalt des Urteilsspruchs betreffen. Die Gesuchstellerin ist ermächtigt, auf Kosten der Gesuchsgegnerin das Dispositiv des fraglichen Urteils in den näher bezeichneten schwedischen Zeitungen zu veröffentlichen. Sie darf es also in deutscher oder schwedischer Sprache erscheinen lassen wie es lautet. Die Gesuchsgegnerin hat die Veröffentlichung auf ihre Kosten zu
BGE 101 II 374 S. 375
dulden, und sie ist nicht befugt, die "Berichtigung" einer dem Original entsprechenden Publikation des Urteils in der schwedischen Presse zu verlangen oder die Bezahlung der Publikationskosten zu verweigern. Inwiefern die Nichtbezeichnung eines autorisierten Übersetzers im Dispositiv die Gesuchstellerin an der ihr bewilligten Urteilspublikation hindern sollte, ist nicht zu ersehen. Der Widerstand der Gesuchsgegnerin richtet sich gegen die Durchsetzung des Urteils, und ihm ist daher mit den Mitteln des Vollzugs zu begegnen, der nicht dem Bundesgericht, sondern den hiefür vorgesehenen kantonalen Instanzen obliegt (Art. 39 OG).
Dass nach der schwedischen Gesetzgebung der Begriff des unlauteren Wettbewerbs nur im strafrechtlichen Sinne zu verstehen sei, ist ohne Belang. Es handelt sich hier nicht um ein schwedisches, sondern um ein vom Schweizerischen Bundesgericht in einem Zivilrechtsstreit zwischen in der Schweiz domizilierten Parteien nach schweizerischem Recht gefälltes Urteil. Als solches ist es zu veröffentlichen und wird es vom schwedischen Leser, an den sich die Publikation richtet, auch verstanden werden. Bedürfte es noch einer zusätzlichen Erläuterung des zivilrechtlichen Charakters des zwischen den Parteien durchgeführten Prozesses, so wäre es der Gesuchstellerin unbenommen, sie in den Ingress der Publikation aufzunehmen. In das materielle Erkenntnis selber gehört sie dagegen nicht.

contenu

document entier
regeste: allemand français italien

références

Article: Art. 145 OJ, Art. 145 Abs. 1 OG, Art. 39 OG