Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
Retour à la page d'accueil Imprimer
Ecriture agrandie
 

Regeste

Art. 4 BV. Rechtliches Gehör.
1. Der Anspruch, angehört zu werden, besteht in Strafsachen nicht nur im Falle einer Bestrafung sondern ebenso, wenn eine Massnahme angeordnet werden will, auch wenn diese - wie der Verfall von Zuwendungen an den Staat - rein vermögensrechtlicher Natur ist.
2. Wird die Verhängung einer Strafe oder Massnahme in Betracht gezogen, mit der nur mittelbar, etwa auf Grund der allgemeinen Bestimmungen des StGB, zu rechnen ist, so muss der Beschuldigte darauf aufmerksam gemacht und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
3. Dies gilt ebensosehr, wenn die Ausfällung einer Strafe oder die Anordnung einer Massnahme die vorgängige Feststellung tatsächlicher Verhältnisse erfordert.

contenu

document entier
regeste: allemand français italien

références

Article: Art. 4 BV