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Ecriture agrandie
 
Chapeau

123 III 89


15. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 17. Februar 1997 i.S. Erben B. gegen Versicherung X. AG (Berufung)

Regeste

Art. 761 CO. For pour les actions en responsabilité selon le droit de la société anonyme.
Le for du siège de la société est ouvert pour toutes les actions en responsabilité selon le droit de la société anonyme, en particulier aussi pour les actions intentées aux héritiers des responsables.

Faits à partir de page 89

BGE 123 III 89 S. 89

A.- B. gehörte dem Verwaltungsrat der Y. AG in Zürich an. Diese Gesellschaft fiel am 17. April 1985 in Konkurs. Am 19. Dezember 1985 verstarb B. in Herrliberg/ZH; sein letzter Wohnsitz war Rio de Janeiro (Brasilien). Die Versicherung X. AG liess sich am 9. Juli 1992 von der Konkursmasse der Y. AG eine Forderung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit in der Höhe von 3,13 Mio. Franken abtreten, die sie nunmehr gegenüber den Erben von B. geltend macht.

B.- Am 15. April 1994 reichte die Versicherung X. AG beim Bezirksgericht Zürich Klage gegen die Erben von B. ein. Sie verlangte - unter Vorbehalt des Nachklagerechts - die Verpflichtung der Beklagten, ihr Fr. 1'500'000.-- zu bezahlen. Das Bezirksgericht beschränkte das Verfahren mit Beschluss vom 5. Januar 1995 einstweilen auf die Fragen der örtlichen Zuständigkeit und der Passivlegitimation der einzelnen Erben. Mit Beschluss vom 30. August 1995 erklärte es sich für unzuständig, trat auf die Klage nicht ein und setzte der Klägerin Frist an, um das Gericht zu bezeichnen, an welches das Verfahren zu überweisen sei.
Die Klägerin rekurrierte an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses hob am 20. Dezember 1995 den Beschluss des Bezirksgerichts auf.

C.- Das Bundesgericht weist die Berufungen der Beklagten ab und bestätigt den Entscheid des Obergerichts.
BGE 123 III 89 S. 90

Considérants

Aus den Erwägungen:

3. a) Art. 761 OR lautet: "Die Klage kann gegen alle verantwortlichen Personen beim Richter am Sitz der Gesellschaft angebracht werden". Der Ausdruck "gegen alle verantwortlichen Personen" mag auf den ersten Blick zur Annahme verleiten, die Vorschrift knüpfe an die Person des Verantwortlichen und nicht rein sachlich an den Tatbestand einer Forderung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit an. Das würde bedeuten, dass Art. 761 OR nicht allgemein für alle Verantwortlichkeitsklagen, sondern nur für Klagen gegen die Verantwortlichen selbst Anwendung fände, womit insbesondere Klagen gegen deren Rechtsnachfolger ausgenommen wären. Bei näherem Zusehen muss jedoch bereits die Stellung des Ausdrucks "gegen alle verantwortlichen Personen" im Satzganzen Zweifel daran wecken, dass eine derartige Beschränkung des Anwendungsbereichs von Art. 761 OR der Absicht des Gesetzgebers entsprach. Das Gesetz spricht nicht von "Klagen gegen die verantwortlichen Personen", sondern es sagt zunächst nur, dass "die Klage" beim Gericht am Gesellschaftssitz erhoben werden kann. Wenn es zur Verdeutlichung beifügt, dass dies gegenüber "allen verantwortlichen Personen" gilt, so liegt die Betonung offensichtlich nicht auf "verantwortlichen", sondern auf "allen". Das deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber den einheitlichen Gerichtsstand am Gesellschaftssitz möglichst umfassend zur Verfügung stellen wollte. Betrachtet man die Vorschrift als Ganzes, so legt demnach bereits ihr Wortlaut nahe, dass der Gesetzgeber mit der Formulierung "gegen alle verantwortlichen Personen" ihren Anwendungsbereich nicht einschränken wollte, sondern dass es ihm im Gegenteil darum ging klarzustellen, dass auch dann am Sitz der Gesellschaft geklagt werden kann, wenn Verantwortlichkeitsansprüche nicht nur gegen einen, sondern gegen mehrere Verantwortliche geltend gemacht werden. Anlass für diese Klarstellung mag für den Gesetzgeber der Umstand gewesen sein, dass in Verantwortlichkeitsfälle häufig mehrere Personen verwickelt sind.
Im Lichte dieser Erwägungen zeigt sich, dass eine wörtliche Auslegung entgegen der Meinung der Beklagten keineswegs zum eindeutigen Ergebnis zu führen vermag, die Gerichtsstandsvorschrift von Art. 761 OR gelte nur gegenüber den Verantwortlichen selbst und nicht auch gegenüber deren Erben. Vielmehr ist festzuhalten, dass der Gesetzeswortlaut sich nicht als zum vornherein klar bezeichnen lässt, bezieht er doch Klagen gegen die Erben der
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Verantwortlichen weder ausdrücklich ein, noch schliesst er sie ausdrücklich aus. Die Beklagten berufen sich vergeblich auf den Grundsatz, dass vom wörtlichen Sinn eines klaren Gesetzestextes nur abgewichen werden darf, wenn die Berücksichtigung der anderen Auslegungselemente zeigt, dass der Wortlaut den wahren Sinn der Vorschrift nicht richtig wiedergibt (BGE 121 V 58 E. 3b S. 60 f.; BGE 120 II 243 E. 3e S. 247; BGE 119 II 147 E. 3b S. 151, je mit Hinweisen).
b) Im schweizerischen Gerichtsstandsrecht gilt als allgemeiner Gerichtsstand jener am Wohnsitz des Beklagten (vgl. Art. 59 BV). Dieser mit der Person des Beklagten verknüpfte Gerichtsstand steht grundsätzlich nur zu dessen Lebzeiten zur Verfügung; die Erben sind an ihrem eigenen Wohnsitz zu belangen. Neben dem allgemeinen Gerichtsstand sieht das Gesetz jedoch zahlreiche besondere Gerichtsstände vor, die nicht von der Beziehung zu einer bestimmten Person abhängig sind. So sind beispielsweise für Streitigkeiten aus der Miete oder der Pacht von unbeweglichen Sachen die Gerichte am Ort der gelegenen Sache zuständig (Art. 274b Abs. 1 und Art. 300 OR). Die Klage aus Arbeitsvertrag kann wahlweise entweder am Wohnsitz des Beklagten oder aber am Ort des Betriebs oder des Haushalts angebracht werden, für den der Arbeitnehmer Arbeit leistet (Art. 343 Abs. 1 OR). Zivilklagen aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen sind beim Gericht des Unfallorts anzubringen (Art. 84 SVG; SR 741.01). Mit solchen Gerichtsstandsvorschriften verfolgt der Gesetzgeber regelmässig das Ziel, die gerichtliche Durchsetzung bestimmter Kategorien von Forderungen zu vereinfachen (vgl. BGE 114 II 353 E. 1a und b S. 354 f.). Dem entspricht die sach- und nicht personenbezogene Anknüpfung. Die genannten Gerichtsstandsvorschriften beruhen einerseits auf dem Gedanken, dass sich sinnvollerweise diejenigen Gerichte mit einer Streitigkeit befassen sollen, die dem zu beurteilenden Sachverhalt räumlich am nächsten stehen (vgl. BGE 120 II 112 E. 3b/bb S. 114 f.; BGE 94 II 134 S. 136; HIGI, Zürcher Kommentar, N. 25 zu Art. 274b OR; SCHAFFHAUSER/ZELLWEGER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrecht, Bd. II, S. 248 Rz. 1530; HABSCHEID, Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 2. Aufl. 1990, S. 119 f. Rz. 214). Anderseits wollen sie Rechtswegbarrieren abbauen, indem sie dem Kläger ersparen, den Beklagten an seinem Wohnsitz suchen und womöglich gegen mehrere Beklagte je an unterschiedlichen Gerichten klagen zu müssen (vgl. VOGEL, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl. 1995, S. 95 f. Rz. 28). Schliesslich soll mit der Vermeidung von Mehrfachprozessen die Gefahr widersprechender
BGE 123 III 89 S. 92
Urteile gebannt werden (vgl. BGE 113 II 353 E. 2a S. 355 f.; SCHAFFHAUSER/ZELLWEGER, a.a.O.).
In die Reihe der für bestimmte Kategorien von Forderungen vorgesehenen besonderen Gerichtsstände fügt sich auch der Gerichtsstand am Sitz der Gesellschaft gemäss Art. 761 OR ein. Es liegt deshalb nahe, diese Vorschrift ebenfalls dahin auszulegen, dass sie nicht an die Person des Beklagten, sondern sachlich an die Natur der Klageforderung als Anspruch aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit anknüpft. In diesem Sinne fasste denn das Bundesgericht die Bestimmung offensichtlich auch in früheren Entscheiden unwillkürlich auf, indem es jeweils von einem "einheitlichen Gerichtsstand für die aktienrechtliche Verantwortlichkeit" sprach (BGE 115 II 160 E. 3b S. 163 f.; BGE 97 II 403 E. 1b S. 408). Im übrigen lassen sich für eine rein sachliche Abgrenzung des Anwendungsbereichs ohne Einschränkungen hinsichtlich der Person des Beklagten bei Art. 761 OR dieselben Gründe anführen wie bei anderen Gerichtsstandsvorschriften: Die Gerichte am Sitz der Gesellschaft sind angesichts ihrer räumlichen Nähe am besten geeignet, den Verantwortlichkeitsfall zu beurteilen; für den Kläger ist es äusserst umständlich, gegen mehrere Beklagte vor verschiedenen Gerichten vorzugehen; Mehrfachprozesse sind zudem mit der Gefahr widersprechender Urteile verbunden (vgl. BGE 115 II 160 E. 3b S. 162).
c) In die gleiche Richtung weist der Zusammenhang von Art. 761 OR mit den unmittelbar vorangehenden Bestimmungen. Dort werden die Voraussetzungen und die Geltendmachung von Ansprüchen aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit geregelt (Art. 752 ff. OR). Art. 761 OR ergänzt diese Regelung dahin, dass die Klage beim Gericht am Sitz der Gesellschaft angebracht werden kann. Wenn das Gesetz darüber hinaus betont, dass dies für die Klage gegen alle verantwortlichen Personen gilt, so ist darin nach dem Gesamtzusammenhang keine Einschränkung des Anwendungsbereichs von Art. 761 OR, sondern im Gegenteil ein zusätzlicher Hinweis auf dessen umfassende Geltung zu sehen. Der Zusatz "gegen alle verantwortlichen Personen" soll deutlich machen, dass der Einheitsgerichtsstand am Sitz der Gesellschaft auch dann zur Verfügung steht, wenn mehrere Personen zur Verantwortung gezogen werden. Dabei scheint dem Gesetzgeber entgangen zu sein, dass, was in dieser Hinsicht Klarheit schaffen sollte, in anderer Hinsicht Unklarheiten hervorrufen kann, weil die Formulierung "gegen alle verantwortlichen Personen" für sich allein betrachtet an eine personen- statt sachbezogene Anknüpfung denken lässt. Diese Unvollkommenheit der
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Gesetzesredaktion rechtfertigt es indessen nicht, den Anwendungsbereich der Vorschrift in sachwidriger Weise auf die Verantwortlichen selbst einzuschränken und deren Rechtsnachfolger davon auszunehmen, wie dies die Beklagten anstreben.
d) Die Entstehungsgeschichte von Art. 761 OR vermag den Standpunkt der Beklagten ebenfalls nicht zu stützen. Die Bestimmung wurde anlässlich der Aktienrechtsrevision von 1936 in das Gesetz eingefügt; bei der Revision von 1991 blieb sie unverändert. Ihrer Annahme ging ein zähes Ringen in der Bundesversammlung voraus. Während der Nationalrat die Schaffung eines einheitlichen Gerichtsstands am Gesellschaftssitz befürwortete, wollte der Ständerat an der Garantie des Wohnsitzgerichtsstands gemäss Art. 59 BV festhalten. Im Differenzbereinigungsverfahren vermochte sich die Auffassung des Nationalrats, wenn auch erst im zweiten Anlauf, schliesslich durchzusetzen. Die Voten der nationalrätlichen Berichterstatter belegen, dass man mit der Gerichtsstandsvorschrift in erster Linie die Durchsetzung von Ansprüchen aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit erleichtern wollte; man empfand es als unhaltbar, dass "gegen sieben Mitglieder einer Verwaltung unter Umständen an sieben verschiedenen Gerichten geklagt werden muss" (Sten.Bull. N 1936, S. 778, Votum Scherer; vgl. ferner a.a.O., Votum Aeby, sowie Sten.Bull. N 1935, S. 193 f., Voten Scherer und Aeby). Im weiteren wurde angeführt, die Schaffung eines gemeinsamen Gerichtsstands für die Verantwortlichkeitsklage sei wünschenswert, weil sonst dieselbe Verantwortlichkeitsfrage leicht zum Gegenstand mehrerer Prozesse vor verschiedenen Gerichten werden könne, die womöglich zu divergierenden Urteilen gelangen würden (Sten.Bull. N 1936, S. 346, Votum Scherer). Grundanliegen des Gesetzgebers war es demnach, dem Gläubiger eines Verantwortlichkeitsanspruchs eine sinnvolle Prozessführung zu ermöglichen. Diesem Ziel aber entspricht eine möglichst umfassende Anwendbarkeit des einheitlichen Gerichtsstands am Sitz der Gesellschaft.
Im übrigen geht aus den Materialien hervor, dass die Frage, ob die Gerichtsstandsvorschrift nur gegenüber den Verantwortlichen selbst oder auch gegenüber deren Erben gelten soll, anlässlich der Gesetzesberatung nicht aufgeworfen wurde. Ein ausdrücklicher gesetzgeberischer Wille, den Anwendungsbereich von Art. 761 OR auf die Verantwortlichen selbst zu beschränken, lässt sich daher den Materialien jedenfalls nicht entnehmen. Entgegen der Meinung des Bezirksgerichts und der Beklagten lässt sich ein solcher Wille auch
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nicht daraus ableiten, dass sich in den Ratsprotokollen unter anderem die folgende Äusserung findet: "Wer es sich gefallen lässt, in den Verwaltungsrat einer Gesellschaft gewählt zu werden, die ihren Sitz nicht an seinem Wohnort hat, der muss es sich auch gefallen lassen, dass er für seine Tätigkeit in diesem Verwaltungsrat ebenfalls am Sitz der Gesellschaft zur Verantwortung gezogen wird" (Sten.Bull. N 1935, S. 193, Votum Scherer). Hiezu ist zunächst festzuhalten, dass eine einzelne, im Rahmen der Gesetzesberatung gefallene Äusserung die Auslegung nicht entscheidend beeinflussen kann. Sodann kommt der zitierten Äusserung im vorliegenden Zusammenhang auch deshalb kein entscheidendes Gewicht zu, weil sie sich gar nicht direkt auf die Frage bezieht, ob gegen die Erben eines Verantwortlichen ebenfalls am Gesellschaftssitz geklagt werden kann. Schliesslich ist dem Bezirksgericht und den Beklagten zwar zuzugestehen, dass sich die Erben nicht in den Verwaltungsrat haben wählen lassen. Zufolge der im Erbrecht vorgesehenen Gesamtrechtsnachfolge treten die Erben jedoch immerhin umfassend in die Rechtsstellung des Erblassers ein (Art. 560 ZGB). Es ist deshalb nichts weiter als folgerichtig, wenn sie sich auch die Besonderheiten der gerichtlichen Geltendmachung entgegenhalten lassen müssen, die mit den auf sie übergegangenen Forderungen und Schulden verbunden sind.
e) Zusammenfassend ergibt sich, dass gestützt auf Art. 761 OR alle Forderungen aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit beim Gericht am Sitz der Gesellschaft geltend gemacht werden können. Da die Gerichtsstandsvorschrift sachlich an die Natur der Klageforderung anknüpft, ist sie unabhängig davon anwendbar, wer im Prozess als Kläger und als Beklagter auftritt. Es spielt daher keine Rolle, ob der ursprüngliche Gläubiger oder ein Abtretungsgläubiger klagt und ob sich die Klage gegen den Verantwortlichen selbst, gegen dessen Erben oder gegen den unverteilten Nachlass bzw. den Willensvollstrecker als dessen Vertreter richtet. Die Klage kann in jedem Fall beim Gericht am Sitz der Gesellschaft erhoben werden.
Was die Beklagten in ihren Berufungen zusätzlich einwenden, vermag daran nichts zu ändern. Das gilt insbesondere für den Hinweis darauf, dass der Gläubiger nach dem Tod des Verantwortlichen nicht mehr nur auf dessen Vermögen, sondern auch auf das persönliche Vermögen der Erben greifen kann und dass die einzelnen Erben ihm zudem je solidarisch für die ganze Forderung haften (Art. 560 Abs. 2, Art. 603 Abs. 1 und Art. 639 Abs. 1 ZGB). Den Beklagten ist zwar zuzugestehen, dass sich dadurch das Haftungssubstrat
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vergrössern kann, sofern die Erben eigenes Vermögen haben. Das ist aber kein Grund, den einheitlichen Gerichtsstand am Sitz der Gesellschaft für Klagen gegen die Erben auszuschliessen. Art. 761 OR regelt einzig die Frage, welche Gerichte zur Beurteilung eines Verantwortlichkeitsanspruchs örtlich zuständig sind. Die Frage des Haftungssubstrats liegt dagegen auf einer ganz anderen Ebene; sie betrifft nicht die prozessuale Durchsetzung des Verantwortlichkeitsanspruchs, sondern einzig die Bonität der als Beklagte ins Recht gefassten Personen. Es geht nicht an, die beiden Fragen miteinander zu vermengen und dem Kläger gewissermassen als "Ausgleich" für den Vorteil des - unter Umständen - grösseren Haftungssubstrats prozessuale Erschwernisse in den Weg zu legen.
Nichts zu helfen vermag den Beklagten auch, dass Art. 761 OR von "verantwortlichen" und nicht von "haftbaren" Personen spricht. Zwar trifft es zu, dass die Erben eines Verwaltungsratsmitglieds (bzw. eines Revisors, eines Gründers oder eines Liquidators) für dessen Fehlverhalten nicht verantwortlich, sondern höchstens haftbar sind. Bei der Auslegung von Art. 761 OR darf aber nicht blindlings auf ein einzelnes Wort abgestellt werden. Der wahre Sinn der Vorschrift wird, wie gezeigt, vielmehr erst erkennbar, wenn ihr Wortlaut in seiner Gesamtheit in Betracht gezogen wird und auch die weiteren massgebenden Auslegungsgesichtspunkte im Auge behalten werden. Die Beklagten suchen ihr Heil vergeblich in subtilen Abgrenzungen zwischen dem Begriff der Verantwortlichkeit und jenem der Haftbarkeit.

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Etat de fait

Considérants 3

références

ATF: 115 II 160, 121 V 58, 120 II 243, 119 II 147 suite...

Article: Art. 761 CO, Art. 59 BV, Art. 274b Abs. 1 und Art. 300 OR, Art. 343 Abs. 1 OR suite...