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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_820/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 7. April 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Schöbi, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Martin, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bank C.________, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Betreibungsamt Pfannenstiel. 
 
Gegenstand 
betreibungsamtliche Schätzung (Beschwerdefrist und Rechtsmittelbelehrung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 13. Oktober 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.A.________ und B.A.________ (Beschwerdeführer) sind Eigentümer des Grundstücks Kat. Nr. xxx an der D.________strasse yyy in V.________. Mit Schreiben vom 14. Juli 2014 teilte ihnen das Betreibungsamt Pfannenstiel das Ergebnis der betreibungsamtlichen Schätzung des Grundstücks samt Zugehör mit. 
 
 Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 25. August 2014 beim Bezirksgericht Meilen als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde Beschwerde mit dem Antrag, die Schätzung sei aufzuheben und das Grundstück sei neu auf mindestens Fr. 1'150'000.-- zu schätzen. Mit Zirkulationsbeschluss vom 23. September 2014 trat das Bezirksgericht auf die Beschwerde nicht ein. 
 
B.   
Gegen diesen Beschluss erhoben die Beschwerdeführer am 3. Oktober 2014 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Sie beantragten die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Rückweisung der Sache an das Bezirksgericht. Mit Urteil vom 13. Oktober 2014 wies das Obergericht die Beschwerde ab. 
 
C.   
Am 22. Oktober 2014 haben die Beschwerdeführer gegen dieses Urteil Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Sie verlangen die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an das Obergericht. Ausserdem ersuchen sie um aufschiebende Wirkung. 
 
 Mit Präsidialverfügung vom 12. November 2014 hat das Bundesgericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt, nachdem sich weder die Bank C.________ (Beschwerdegegnerin) noch das Obergericht noch das Betreibungsamt Pfannenstiel dagegen ausgesprochen hatten. 
 
 Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, in der Sache aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in Zivilsachen ist gegen den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unabhängig vom Streitwert zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75 BGG). Die Beschwerde ist rechtzeitig erfolgt (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG). 
 
2.   
Umstritten war und ist, ob die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Bezirksgericht erhoben haben. Nach eigenen Angaben haben sie die Mitteilung der betreibungsamtlichen Schätzung am 14. Juli 2014 erhalten. Die Beschwerde ist am 25. August 2014 eingereicht worden. Das Bezirksgericht ist davon ausgegangen, die Beschwerdefrist habe am 15. Juli 2014 zu laufen begonnen und sei am 24. Juli 2014 abgelaufen. Die Fristenstillstände gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO gälten nicht. 
 
 Vor Obergericht war unbestritten, dass der Fristenstillstand vom 15. Juli bis 15. August gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO nicht gilt. Hingegen beriefen sich die Beschwerdeführer darauf, dass sie nicht auf diese Ausnahme vom Fristenstillstand hingewiesen worden seien. Das Fehlen dieses Hinweises bewirke, dass der Fristenstillstand ausnahmsweise gelte (Art. 145 Abs. 3 ZPO). Das Obergericht hat dem entgegengehalten, Art. 145 Abs. 3 ZPO richte sich gemäss den Materialien und der Rechtsprechung an die Gerichte, nicht aber an die Vollstreckungsorgane wie Betreibungs- und Konkursämter. Das betreibungsrechtliche Schätzungsverfahren sei kein gerichtlicher Akt, sondern es handle sich um ein eigenständiges Verwaltungsverfahren, das vom Anwendungsbereich der ZPO nicht erfasst sei (vgl. Art. 1 lit. c ZPO). 
 
 Vor Bundesgericht halten die Beschwerdeführer an ihrer Ansicht fest, dass sie gemäss Art. 145 Abs. 3 ZPO auf Ausnahmen vom Fristenstillstand hätten hingewiesen werden müssen. Diese Norm gelte wegen des Verweises in Art. 31 SchKG analog auch für das Betreibungsamt. Mangels entsprechenden Hinweises stünden die Fristen während der Gerichtsferien (Art. 145 Abs. 1 ZPO) still. 
 
3.   
Die betreibungsrechtliche Beschwerde (Art. 17 f. SchKG) und entsprechend auch das vorliegende Verfahren auf Neuschätzung eines Grundstücks (Art. 99 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 der Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken [VZG; SR 281.42] i.V.m. Art. 17 SchKG) sind keine gerichtlichen Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts gemäss Art. 1 lit. c ZPO (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7258 Ziff. 5.1 zu Art. 1 und 2 des Entwurfs; Urteil 5A_471/2013 vom 17. März 2014 E. 2.1). Die Gerichtsferien gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO und die Pflicht zur Belehrung über die Nichtgeltung von Gerichtsferien (Art. 145 Abs. 3 ZPO; vgl. dazu BGE 139 III 78 E. 5 S. 83 ff.) gelten demnach für die Beschwerde von vornherein nicht. Vielmehr richtet sich die Frage der Fristwahrung nach Art. 56 Ziff. 2 SchKG (Betreibungsferien) und Art. 63 SchKG (Wirkungen der Betreibungsferien auf den Fristenlauf) (Urteil 5A_471/2013 vom 17. März 2014 E. 2.1). Eine Pflicht zur Belehrung über die Nichtgeltung der Gerichtsferien der ZPO (mit fristverlängernder Wirkung bei unterbliebener Belehrung) ist weder in diesen Normen noch andernorts im SchKG oder in der VZG vorgesehen. 
 
 Aus Art. 31 SchKG lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten. Gemäss dieser Norm gelten für die Berechnung, die Einhaltung und den Lauf der Fristen die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), sofern das SchKG nichts anderes bestimmt. Es ist damit nicht ausgeschlossen, dass die ZPO in diesem Rahmen durch Verweisung, und damit analogieweise ausserhalb ihres eigentlichen Anwendungsbereichs (Art. 1 lit. c ZPO), auch für das übrige Betreibungsverfahren herangezogen wird (vgl. Urteil 5A_633/2014 vom 6. Januar 2015 E. 2.5.3 hinsichtlich Art. 143 Abs. 1 ZPO). Wie soeben gezeigt, sieht das SchKG im Bereich der Ferien und des Fristenstillstands jedoch Abweichendes vor, so dass bereits nach dem Wortlaut von Art. 31 SchKG kein Anlass besteht, Bestimmungen der ZPO anzuwenden. Zusätzlich behält Art. 145 Abs. 4 ZPO die Bestimmungen des SchKG über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand ausdrücklich vor. Die ZPO selber verweist damit auf Art. 56 ff. SchKG zurück. Somit gehen Art. 56 ff. SchKG als Spezialbestimmungen den Bestimmungen der ZPO zu den Gerichtsferien vor (Botschaft ZPO, 7310 Ziff. 5.9.3 am Schluss; FRANCIS NORDMANN, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 2 und N. 19 zu Art. 31 SchKG). Was dies für die gerichtlichen Verfahren des SchKG bedeutet, für die die ZPO nicht bloss aufgrund des Verweises in Art. 31 SchKG gilt, sondern bereits deshalb, weil sie vom Anwendungsbereich der ZPO umfasst sind (Art. 1 lit. c und Art. 251 ZPO), braucht an dieser Stelle nicht beurteilt zu werden (vgl. dazu beispielsweise NINA J. FREI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 18 ff. zu Art. 145 ZPO). Für die vorliegende Konstellation bedeutet dies jedoch, dass jegliche Grundlage für die Anwendung von Art. 145 Abs. 3 ZPO entfällt. Es ist denn auch nicht anzunehmen, dass der Bundesgesetzgeber eine Belehrung über die Nichtgeltung einer bestimmten Ferienregelung (der Gerichtsferien) in einem Verfahren hätte vorsehen wollen, in welchem die fragliche Ferienregelung von vornherein nicht zur Anwendung kommen kann. Über dieses Ergebnis hilft auch nicht hinweg, dass die Beschwerdeführer darin eine Schlechterbehandlung der Parteien eines Schätzungsverfahrens im Vergleich zu den Parteien eines Zivilprozesses sehen. Sinngemäss dasselbe gilt für die angebliche Schlechterbehandlung zu den Parteien des Aufsichtsverfahrens. Zwar belehrt offenbar die zürcherische Praxis, und so jedenfalls das Bezirksgericht Meilen im vorliegenden Fall, über die Nichtgeltung der Fristenstillstände der ZPO im Aufsichtsverfahren (gestützt auf Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG [Einführungsgesetz vom 26. November 2007 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs; LS 281] i.V.m. §§ 83 f. GOG [Gesetz vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess; LS 211.1]). Wie es sich im Aufsichtsverfahren verhält, ist jedoch nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde. 
 
 Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 
 
4.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten, und zwar zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Pfannenstiel und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. April 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg