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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_111/2007/bnm 
 
Urteil vom 8. Januar 2008 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Ruppen. 
 
Parteien 
M.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
F.________, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Rudolf Wild, 
 
Gegenstand 
Scheidungsfolgen (Güterrecht), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, vom 27. Februar 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
M.________ und F.________ heirateten am 14. April 1972 vor dem Zivilstandsamt in X.________. Sie schlossen keinen Ehevertrag ab. Am 12. Juni 1972 übernahm M.________ von seinem Vater das landwirtschaftliche Gewerbe L.________, bestehend aus den beiden Grundstücken Nrn. aa und bb in X.________, zum landwirtschaftlichen Ertragswert von Fr. 123'500.--, wobei der Besitzesantritt rückwirkend auf den 1. April 1972 erfolgte. Der Grundbucheintrag für diesen öffentlich beurkundeten Kaufvertrag erfolgte am 13. Juni 1972. Im Rahmen einer Landumlegung mit Neuparzellierung trat M.________ 1981 vom Grundstück Nr. aa einen Teil ab und erhielt neu das Grundstück Nr. cc in Z.________. Das Grundstück Nr. bb wurde in die Nr. dd umbenannt und verfügte neu über rund das doppelte Ausmass. Am 21. Juli 1981 schloss M.________ mit der I.________ AG einen Kauf- und Tauschvertrag ab; er tauschte das Grundstück Nr. cc gegen das Grundstück Nr. ee in X.________ und erwarb mit einem Teil des Erlöses das Grundstück Nr. ff in X.________. Dieses Grundstück wurde in der Folge mit dem Grundstück Nr. ee vereinigt und trägt seither auch diese Nummer. Mit dem übrigen Erlös, den M.________ aus dem Kauf- und Tauschvertrag erzielte, zahlte er seinen Geschwistern die Gewinnanteile aus und investierte in das Grundstück Nr. gg in Y.________, auf welchem er ein Mehrfamilienhaus errichten liess. 
 
B. 
Die Ehe von M.________ und F.________, aus der vier Kinder entsprangen, wurde nach der Anordnung von Eheschutzmassnahmen auf gemeinsames Begehren hin durch das Kantonsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 23. August 2006 geschieden. M.________ wurde durch das Urteil unter anderem verpflichtet, F.________ in Abgeltung der güterrechtlichen Ansprüche Fr. 1'385'908.-- zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 2a). 
 
C. 
Gegen dieses Urteil erhob M.________ Berufung an das Obergericht des Kantons Zug mit dem Antrag, einzig Dispositiv-Ziffer 2a des kantonsgerichtlichen Urteils aufzuheben und die güterrechtliche Abgeltungszahlung auf Fr. 149'400.-- festzusetzen. Eventualiter sei das kantonsgerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zur Neufestsetzung des güterrechtlichen Anspruchs von F.________ (fortan: Beschwerdegegnerin) an die Erstinstanz zurückzuweisen. 
 
Mit Urteil vom 27. Februar 2007 wies das Obergericht des Kantons Zug die Berufung ab und bestätigte das kantonsgerichtliche Urteil vom 23. August 2006. 
 
D. 
M.________ (fortan: Beschwerdeführer) ist mit Beschwerde in Zivilsachen vom 27. März 2007 an das Bundesgericht gelangt. Er verlangt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils sowie die Feststellung, dass sein landwirtschaftliches Gewerbe und die weiteren Vermögenswerte Eigengut darstellen. Des Weiteren begehrt er, die Sache zur Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Eine Vernehmlassung ist nicht eingeholt worden. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Strittig ist der Anteil der Beschwerdegegnerin am Vorschlag gemäss den Bestimmungen über die Errungenschaftsbeteiligung (Art. 120 Abs. 1 i.V.m. Art. 196 ff. ZGB). Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen materiellen Antrag in der Sache stellen. Gleich wie nach der Praxis zur Berufung gemäss OG, muss der Beschwerdeführer demnach angeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die Beschwerde unzulässig (BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 489). Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils, ohne einen konkreten Betrag zu nennen, den er zu leisten bereit wäre; er begehrt lediglich um Feststellung, dass sein landwirtschaftliches Gewerbe und die weiteren Vermögenswerte zu seinem Eigengut gehören. Im Ergebnis kann jedoch der Aufhebungs- und Feststellungsantrag des Beschwerdeführers vorliegend als rechtsgenüglich angesehen werden, da aus der Beschwerdebegründung ersichtlich wird, dass der Beschwerdeführer der ihm auferlegten Verpflichtung, der Beschwerdegegnerin aus Güterrecht Fr. 1'385'908.-- zu bezahlen, nicht oder nur teilweise nachkommen will. 
 
1.2 Nebst einem Rechtsbegehren hat die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 Satz 1 BGG). Auch Verfassungsrügen sind in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG), jedoch gilt hinsichtlich derer eine qualifizierte Rügepflicht (BGE 131 I 313 E. 2.2 S. 315; 125 I 71 E. 1c S. 76; 123 II 552 E. 4d S. 558). Auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfassungsrügen (formelle Rechtsverweigerung, Verbot des überspitzten Formalismus; Art. 29 Abs. 1 BV) kann mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht eingetreten werden. Bezüglich den vorgebrachten Bundesrechtsverletzungen obliegt es dem Beschwerdeführer, die behaupteten Rechtsverletzungen zu nennen und diese Rügen zu begründen (allgemeine Rüge- und Begründungspflicht). Grundsätzlich wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Rechtsverletzungen und Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, s. oben) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Somit gilt das vom Vater des Beschwerdeführers übernommene Gewerbe trotz des rückwirkenden Besitzesantritts nicht als dem Beschwerdeführer zu Beginn des Güterstandes gehörender Vermögenswert. Für die Rügen der Verletzung von Bundesrecht entsprechen die aus Art. 42 Abs. 2 BGG fliessenden Begründungsanforderungen denjenigen der altrechtlichen Bundesrechtsmittel (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287). Auf nicht oder ungenügend begründete Begehren tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 105 II 308 E. 6 S. 316). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Urteils eingeht und im Einzelnen aufzeigt, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 121 III 397 E. 2a S. 400; 116 II 745 E. 3 S. 748). Rechtsgenügliches bringt der Beschwerdeführer jedoch ausschliesslich in Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe L.________ vor, das er von seinem Vater übernommen hat. Insofern kann mit der vorliegenden Beschwerde nur die güterrechtliche Zuordnung dieses Gewerbes - inbegriffen die als Folge von Tausch- und Kaufgeschäften sowie Landumlegungen und Abparzellierungen neu entstandenen oder erworbenen und als Ersatzanschaffungen (vgl. Art. 197 Abs. 2 Ziff. 5 und 198 Ziff. 4 ZGB) zu qualifizierenden Grundstücke und Wertschriften - überprüft werden. 
 
1.3 Die Beschwerde richtet sich gegen ein kantonal letztinstanzliches Urteil (Art. 75 Abs. 1 BGG) und beschlägt güterrechtliche Fragen, mithin eine vermögensrechtliche Angelegenheit, bei der der Streitwert von 30'000 Franken (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) bei Weitem erreicht wird. Sie ist unter diesen Gesichtspunkten zulässig. 
 
2. 
Das erstinstanzliche Scheidungsurteil ist nur in Bezug auf das Güterrecht angefochten worden. Sowohl der Scheidungspunkt als auch die restlichen Nebenfolgen der Scheidung sind somit bereits nach Ablauf der kantonalen Berufungsfrist in Rechtskraft erwachsen. Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt einzig die güterrechtliche Zuordnung des landwirtschaftlichen Gewerbes L.________. Dabei ist es vor Bundesgericht nicht mehr bestritten und somit verbindlich, dass der Beschwerdeführer das landwirtschaftliche Gewerbe L.________ erst während des Güterstandes der Errungenschaftsbeteiligung zu Eigentum erhalten hat (Art. 198 Ziff. 2 ZGB, 1. Halbsatz; vgl. oben E. 1.2). Es bleibt somit zu prüfen, ob das landwirtschaftliche Gewerbe L.________ dem Beschwerdeführer durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zugefallen ist (Art. 198 Ziff. 2 ZGB, 2. Halbsatz; vgl. unten E. 4.2.2) oder ob es mit Eigengutsmitteln des Beschwerdeführers finanziert worden ist (vgl. unten E. 4.4.3). 
 
3. 
3.1 Vorweg rügt der Beschwerdeführer die falsche Anwendung von Beweisbestimmungen, ohne jedoch die entsprechenden Gesetzesartikel explizit zu nennen. Weil das Bundesgericht im Beschwerdeverfahren Bundesrecht von Amtes wegen anwendet mit der Folge, dass es an die rechtliche Begründung der Rügen nicht gebunden ist (Art. 106 Abs. 1 BGG; vgl. oben E. 1.2), tut der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht insofern genüge, da aus seinen Vorbringen hervorgeht, gegen welche Regeln des Bundesrechts die Vorinstanz verstossen haben soll (BGE 93 II 317 E. 2d S. 321 mit Hinweisen). Dass sein landwirtschaftliches Gewerbe einen grossen Unterschied aufweise zwischen dem Ertrags- und dem Verkehrswert müsse nicht von ihm bewiesen werden, sondern gelte als allgemein gültige Tatsache. Ebenfalls als solche gelte die Tatsache, dass sein Vater sich der hohen Differenz zwischen dem Ertrags- und dem Verkehrswert bewusst gewesen sei sowie diejenige, dass der unentgeltliche Teil den entgeltlichen übersteige. 
 
3.2 Das Güterrecht kennt besondere - Art. 8 ZGB vorgehende - Beweislastregeln. Art. 200 ZGB regelt in Absatz 1 die Beweislast in Bezug auf die sachenrechtliche Qualifikation eines bestimmten Vermögenswertes der Ehegatten sowie in Absatz 3 die Beweislast in Bezug auf dessen güterrechtliche Qualifikation. Dieser Artikel behandelt jedoch nicht die Beweislast, wenn streitig ist, ob ein bestimmter Vermögenswert überhaupt vorhanden gewesen ist oder nicht, so dass diesbezüglich auf Art. 8 ZGB zurückzugreifen ist (vgl. BGE 118 II 27 E. 2 S. 28; Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, N. 16 zu Art. 200 ZGB). Art. 200 Abs. 3 ZGB bestimmt, dass bei der Errungenschaftsbeteiligung die Zugehörigkeit eines Vermögenswertes zur Errungenschaft vermutet wird, solange nicht dessen Zugehörigkeit zum Eigengut bewiesen ist. 
 
Der Beschwerdeführer hat somit grundsätzlich den Nachweis für diejenigen Voraussetzungen zu erbringen, die auf die Zuordnung des von seinem Vater übernommenen landwirtschaftlichen Gewerbes zu seinem Eigengut schliessen lassen. Gegenstand des Beweises bilden sowohl äussere als auch innere Tatsachen, Übungen und Ortsgebräuche sowie das Gewohnheitsrecht. Eine Beweisführung erübrigte sich bloss dann, wenn die umfassende Kenntnis über Ertrags- und Verkehrswerte von Grundstücken als gerichtsnotorisch gälte, da über allgemein bekannte Tatsachen kein Beweis geführt werden muss (BGE 117 II 321 E. 2 S. 323; vgl. auch Schmid, Basler Kommentar, N. 2 f. zu Art. 8 ZGB). Art. 8 ZGB verbietet es dem Richter nicht, auf solche Sätze allgemeiner Lebenserfahrung abzustellen (Spühler, Wann sind Grundsätze der Lebenserfahrung allgemeine Rechtssätze?, in: SJZ 93 (1997), S. 393). Dabei kann es für den vorliegenden Fall offen bleiben, ob es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass der Ertragswert einer Liegenschaft stets tiefer ist als deren Verkehrswert. Denn dass der Verkehrswert einer Liegenschaft den landwirtschaftlichen Ertragswert um das Zehnfache übersteigt, ist sicherlich keine allgemein bekannte Tatsache, was auch nicht aus den vom Beschwerdeführer angeführten Bundesgerichtsentscheiden (BGE 83 II 109 und 94 II 240) hervorgeht. Fragen der Liegenschaftsbewertung hängen von vielen verschieden - mitunter regional geprägten - Faktoren (wie Lage, Kulturart, Nachfrage, Wirtschaftslage etc.) ab, so dass sich keine allgemein gültigen Aussagen über das konkrete Verhältnis zwischen Ertragswert und Verkehrswert machen lassen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie dem Beschwerdeführer den Beweis dafür auferlegt hat, dass das landwirtschaftliche Gewerbe L.________ in sein Eigengut falle. Vielmehr hat der Beschwerdeführer den vollen Beweis für das Vorhandensein derjenigen Voraussetzungen zu erbringen gehabt, welche auf die Zuordnung seiner Vermögenswerte zum Eigengut hätten schliessen lassen. 
 
4. 
4.1 Der Erwerb des aus zwei landwirtschaftlichen Grundstücken bestehenden Gewerbes ist zwei Monate nach der Eheschliessung im Jahre 1972 erfolgt, wobei der Besitzesantritt rückwirkend auf ein Datum vor der Eheschliessung festgelegt worden ist. Dass dem Beschwerdeführer das landwirtschaftliche Gewerbe L.________ allein durch diesen rückwirkend vereinbarten Besitzesantritt nicht schon zu Beginn des Güterstandes im Sinne des Gesetzes gehört hat (Art. 198 Ziff. 2 ZGB, 1. Halbsatz), hat die Erstinstanz ausführlich dargelegt und ist vor Vorinstanz nicht mehr bestritten gewesen (vgl. oben E. 1.2 und 2). Des Weiteren hat die Vorinstanz die erstinstanzliche Schlussfolgerung, dass das landwirtschaftliche Gewerbe L.________ dem Beschwerdeführer auch nicht während dem Güterstand unentgeltlich zugefallen ist (Art. 198 Ziff. 2 ZGB, 2. Halbsatz) bestätigt. Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen festgehalten, der Beschwerdeführer hätte kumulativ beweisen müssen, dass der Ertragswert im Übernahmezeitpunkt (12. Juni 1972) erheblich unter dem Verkehrswert lag, dem Vater des Beschwerdeführers diese Wertdifferenz bewusst war, jener diesen in diesem Umfang begünstigen wollte und der unentgeltliche Teil den entgeltlichen wertmässig überstieg. 
4.2 
4.2.1 Strittig war im kantonalen Verfahren vor allem das Verhältnis zwischen dem Ertrags- und dem Verkehrswert der beiden vom Beschwerdeführer übernommenen landwirtschaftlichen Parzellen, nicht hingegen die Tatsache, dass der Kaufpreis von Fr. 123'500.-- dem damaligen Ertragswert entsprach. Der Beschwerdeführer rügt vor Bundesgericht in allgemeiner Weise die Bestimmungen über die Zuweisung von Vermögenswerten zum Eigengut oder zur Errungenschaft als verletzt. 
 
Bei der güterrechtlichen Qualifikation von Vermögenswerten handelt es sich um Fragen des Bundesrechts, die vom Bundesgericht von Amtes wegen beantwortet werden (Art. 106 Abs. 1 BGG), auch wenn sie vom Beschwerdeführer nicht aufgeworfen werden (vgl. oben E. 1.2). 
4.2.2 Der Gesetzgeber hat in Art. 198 ZGB abschliessend geregelt, was von Gesetzes wegen Eigengut darstellt, wobei der sogenannte Kindskauf nicht als eigenständige Kategorie darunterfällt (vgl. Egon Bruhin, Der Kindskauf, Diss. Zürich 1965, S. 62). Vielmehr gilt es bezüglich der güterrechtlichen Zuordnung des landwirtschaftlichen Gewerbes zu unterscheiden, ob es sich um einen unentgeltlichen oder entgeltlichen Erwerb gehandelt hat. Als unentgeltlich im Sinne von Art. 198 Ziff. 2 ZGB gilt nicht nur der Erbgang, sondern jeder Erwerb, dem eine wirtschaftliche Gegenleistung fehlt. Unter solchen Gegenleistungen sind neben Zuwendungen aus dem Vermögen des Begünstigten auch dessen persönlichen Leistungen zu verstehen (Hausheer/ Reusser/Geiser, a.a.O., N. 30 zu Art. 198 ZGB). In der Lehre wird die Meinung vertreten, dass neben der Schenkung auch Aneignung, Fund, Ersitzung etc. unter den Begriff des unentgeltlichen Erwerbs zu subsumieren seien (vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O, N. 43 ff. zu Art. 198 ZGB; Elisabeth Lüthe, Eigengut und Errungenschaft im neuen ordentlichen Güterstand, Diss. Fribourg 1981, S. 92 ff.). Das Obergericht hat festgehalten, dass der vom Beschwerdeführer an seinen Vater entrichtete Kaufpreis von Fr. 123'500.-- (der dem Ertragswert entsprach, vgl. oben E. 4.2.1) nur um Fr. 22'500.-- unter dem Ende 1971 erstellten amtlichen Schätzwert lag und dass in der damaligen - als "Kauf-Vertrag" betitelten - öffentlichen Urkunde weder von einem Erbvorbezug noch von einem Kindskauf oder einer Schenkung die Rede war. Weiter hat es bei der güterrechtlichen Zuordnung der beiden landwirtschaftlichen Parzellen die Belastung des erworbenen Eigentums mit zwei lebenslänglichen und unentgeltlichen Wohnrechten zu Gunsten der Eltern des Beschwerdeführers, mit deren unentgeltlichem Bezugsrecht von landwirtschaftlichen Produkten sowie weiteren den Eltern zustehenden vermögenswerten Rechten berücksichtigt. 
 
Der Kauf eines landwirtschaftlichen Grundstückes oder Gewerbes zum Ertragswert führt für sich allein genommen nicht schon dazu, dass dieses ins Eigengut des Erwerbers fällt (BGE 133 III 416 nicht publizierte Erwägung 4.1). Allein der Umstand, dass das landwirtschaftliche Gewerbe L.________ vom Beschwerdeführer im Jahre 1972 zum Ertragswert übernommen worden ist, lässt dieses Geschäft demnach noch nicht zu einem teilweise unentgeltlichen werden, weshalb sich daraus bezüglich der Massenzugehörigkeit des übernommenen Gewerbes nichts entnehmen lässt. Darüber hinaus erhöht die Einräumung der beiden Wohnrechte - in Anbetracht des Ausmasses einer solchen Belastung - den vom Beschwerdeführer erbrachten Gegenwert über den hier relevanten und amtlich festgestellten Schätzwert von Fr. 146'000.--. Daraus muss gefolgert werden, dass es sich beim Kauf des landwirtschaftlichen Gewerbes L.________ weder um eine gemischte Schenkung noch um einen (teilweise) entgeltlichen Erbvorbezug gehandelt haben kann, womit von einem entgeltlichen Erwerb des Beschwerdeführers auszugehen ist (vgl. dazu: Elisabeth Escher, Wertveränderung und eheliches Güterrecht, Diss. Bern 1989, S. 58). 
4.2.3 Wird ein landwirtschaftliches Gewerbe zu Lebzeiten entgeltlich abgetreten, ist schliesslich zu unterscheiden, aus welcher Gütermasse der Kaufpreis finanziert worden ist (Geiser, Die bäuerliche Familie: Scheidung und Scheidungsfolgen, in: Blätter für Agrarrecht, BlAR 2000, S. 223 ff.). Denn ein Vermögensgegenstand ist stets der Masse zuzuordnen, mit welcher sein Erwerb finanziert worden ist (BGE 132 III 145 E. 2.2.3 S. 149 mit Hinweisen). Diesbezüglich ist erstellt, dass der Beschwerdeführer, der damals über keine eigenen Mittel zur Kaufpreisfinanzierung verfügte, den gesamten Kaufpreis durch die Übernahme bestehender Schulden sowie durch die Neuerrichtung von sechs Inhaberschuldbriefen getilgt hat. Besteht die Gegenleistung beim Kauf ausschliesslich aus der Übernahme oder Neubegründung von Hypotheken, welche die Höhe des Ertragswertes erreichen, so liegt ein reiner Kreditkauf vor, der als Erwerb zu Gunsten der Errungenschaft anzusehen ist. (vgl. Geiser, Ehegüterrecht und bäuerliches Bodenrecht, in: Wolf [Hrsg.], Güter- und erbrechtliche Fragen zur einfachen Gesellschaft und zum bäuerlichen Bodenrecht, Bern 2005, S. 110; Ders., a.a.O., in: BlAR 2000, S. 225; Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N. 55 zu Art. 196 ZGB; Hausheer/Aebi-Müller, Basler Kommentar, N. 27 zu Art. 209 ZGB). Das landwirtschaftliche Gewerbe L.________, worunter auch die damit zusammenhängenden und durch verschiedene Rechtsgeschäfte erworbenen Vermögenswerte zu verstehen sind, fällt somit in die Errungenschaft des Beschwerdeführers. Im Übrigen bliebe bezüglich dieser (Folge-)Vermögenswerte für die Anwendung von Art. 198 Ziff. 4 ZGB kein Platz, da es sich bei einem reinen Kreditkauf um Errungenschaft handelt. 
 
5. 
5.1 Nach dem Gesagten ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden, womit der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs.1 BGG). Da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist, wird keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
5.2 Der von der Erstinstanz errechnete güterrechtliche Anspruch der Beschwerdegegnerin beläuft sich auf Fr. 1'383'581.-- (erstinstanzliches Urteil E. 5 S. 30). In Dispositiv-Ziffer 2a, die durch die Abweisung der Berufung vom Obergericht inhaltlich bestätigt wurde, spricht die Erstinstanz der Beschwerdegegnerin jedoch Fr. 1'385'908.-- zu, wobei sie es offensichtlich unterlassen hat, den dem Beschwerdeführer zustehenden hälftigen Anteil der Errungenschaft der Beschwerdegegnerin von Fr. 2'327.-- in Abzug zu bringen. Aus prozessökonomischen Gründen und zur Vermeidung eines weiteren Verfahrens berichtigt das Bundesgericht solche seltenen Redaktionsfehler (Art. 105 Abs. 2 BGG) - worunter auch Rechnungsfehler zu verstehen sind - im erstinstanzlichen Urteilsdispositiv praxisgemäss direkt mit der Abweisung der Beschwerde von Amtes wegen (vgl. z.B. Urteil 4C.181/1999 vom 14. September 1999, E. 4; 5C.248/2003 vom 5. Februar 2004, E. 4; 5C.82/2002 vom 18. Juni 2002, E. 4). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
1.2 Das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Zug vom 23. August 2006 wird in Ziffer 2a von Amtes wegen wie folgt berichtigt: "In Abgeltung der güterrechtlichen Ansprüche der Beklagten wird der Kläger gestützt auf Art. 215 Abs. 1 ZGB verpflichtet, der Beklagten CHF 1'383'581.-- zu bezahlen, zahlbar spätestens innert 6 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils." 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 8. Januar 2008 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Raselli Ruppen