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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_2/2013 
 
Urteil vom 6. März 2013 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Schöbi, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Ernst Schmid und Dr. Christa Sommer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Z.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 19. November 2012./ 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
X.________ und Z.________ wurden mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Döbling (Österreich) vom 27. Juni 2011 geschieden. Die vermögensrechtlichen Nebenfolgen (Unterhalt und Güterrecht) sind Gegenstand hängiger Verfahren in Österreich. In diesem Zusammenhang erwirkte die Ehefrau eine Verfügungssperre auf zahlreichen Liegenschaften in Österreich. Sie verfügt ausserdem über Dokumente, welche nahelegen, dass der Ehemann in der Schweiz bei der Bank Y.________ über verschiedene Konten verfügt. 
 
B. 
Gestützt hierauf verlangte die Ehefrau mit Gesuch vom 15. Oktober 2012 beim Bezirksgericht Zürich, dass dem Ehemann im Sinn einer superprovisorischen Massnahme mit sofortiger Wirkung zu verbieten sei, bis zum Erlass einer weiteren Verfügung oder bis zu ihrem ausdrücklich schriftlich erklärten Einverständnis über seine bei der Bank Y.________ AG (Hauptsitze in A.________ und B.________ sowie Zweigniederlassungen in der Schweiz) belegenen Vermögenswerte inkl. Safeinhalte, insbesondere unter der Stamm-Nr. rrrr bzw. über das Konto beginnend mit den Nummern PO ssss, tttt, uuuu, vvvv und wwww zu verfügen, unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB, und dass die Bank Y.________ AG im Sinn einer superprovisorischen Massnahme mit sofortiger Wirkung anzuweisen sei, die betreffenden Vermögenswerte gesperrt zu halten, soweit sie den konkreten Verfügungen nicht vorgängig schriftlich zustimme. 
 
Mit Urteil vom 15. Oktober 2012 wies das Bezirksgericht Zürich das Gesuch ab mit der Begründung, es sei einzig glaubhaft gemacht, dass grundsätzlich Unterhalts- sowie güterrechtliche Ansprüche und dass grundsätzlich Vermögenswerte in der Schweiz bestünden. All diese Elemente würden jedoch nicht ansatzweise substanziiert und es werde nicht einmal der eigene Bedarf angegeben, weshalb sich weder eine Aussage über die tatsächliche oder drohende Verletzung der Ansprüche noch eine solche über die Erforderlichkeit der beantragten Massnahme machen lasse. 
Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung, mit welcher sie primär geltend machte, es werde von ihr Unmögliches verlangt, da sie gar nicht wissen könne, 
 
in welcher Höhe Werte in der Schweiz liegen würden; ihr Gesuch ziele gerade darauf, hierüber Klarheit zu erhalten. 
 
Mit Urteil vom 19. November 2012 wies das Obergericht die Berufung ab. 
 
C. 
Gegen dieses Urteil hat X.________ am 21. Dezember 2012 eine Beschwerde in Zivilsachen eingereicht mit dem Begehren um dessen Aufhebung und Erlass superprovisorischer Massnahmen im sub Lit. A aufgeführten Umfang, eventualiter um Rückweisung der Sache an das Obergericht, subeventualiter an das Bezirksgericht. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Beide Parteien sind österreichische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Österreich; die Begehren betreffen eine vorsorgliche Verfügungsbeschränkung für in der Schweiz vermutete Vermögenswerte. Vorweg stellt sich die (vom Obergericht nicht behandelte) Frage nach der internationalen Zuständigkeit für vorsorgliche Massnahmen. Zufolge des in Österreich hängigen Scheidungsverfahrens lässt sie sich nicht auf Art. 62 IPRG stützen, wohl aber auf Art. 10 lit. b IPRG und die betreffende Rechtsprechung (vgl. BGE 134 III 326 E. 3.5.1 S. 330 Konstellation Nr. 3), behauptet doch die Beschwerdeführerin, für die Vollstreckung ihrer Ansprüche auf die in der Schweiz belegenen Vermögenswerte angewiesen zu sein. Klarerweise kommt Art. 10 lit. b IPRG für den güterrechtlichen Anspruch zum Tragen. Für den Unterhaltsanspruch ist zu beachten, dass dieser - anders als das Güterrecht (Art. 1 Ziff. 2 lit. a LugÜ) - in den Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens fällt (vgl. Art. 5 Ziff. 2 LugÜ). Zwar gibt Art. 31 LugÜ den Weg für vorsorgliche Massnahmen im Ausland frei, nach der Rechtsprechung des EuGH aber nur dann, wenn eine - von der Lehre als ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung bezeichnete (KROPHOLLER/VON HEIN, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl. Frankfurt a.M. 2011, N. 15 zu Art. 31 EuGVVO) - "reale Verknüpfung" zwischen der beantragten Massnahme und der gebietsbezogenen Zuständigkeit besteht (Urteil C-391/95 vom 17. November 1998 [Van den Uden] Rz. 40), die zufolge Belegenheit der zu sichernden Vermögenswerten freilich gegeben ist (zitiertes Urteil Rz. 39; Urteil C-125/79 vom 21. April 1980 [Denilauler] Rz. 16; KOFMEL EHRENZELLER, Der vorläufige Rechtsschutz im internationalen Verhältnis, Tübingen 2005, S. 256). Die internationale Zuständigkeit für vorsorgliche Massnahmen ist mithin zu bejahen. 
 
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Endentscheid (Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG), mit welchem das Begehren um Erlass superprovisorischer Verfügungsbeschränkungen für bestimmte Konten sowie sämtliche Vermögenswerte des Beschwerdegegners bei der Bank Y.________ verlangt wurde. Die Begehren gründen auf Zivilrecht (siehe nachfolgend) und der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.--, womit die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich offen steht (Art. 72 Abs. 1 BGG und Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
Bei vorsorglichen Massnahmen kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte angerufen werden (Art. 98 BGG). Die Beschwerdeführerin erhebt Willkürrügen (Art. 9 BV). Aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) reicht es bei Willkürrügen nicht aus, die Rechtslage aus eigener Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Dabei genügt es nicht, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, ebenso wenig, wenn der angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 136 I 316 E. 2.2.2 S. 319). 
 
2. 
Das Obergericht hat sich bei seinem Entscheid auf Art. 276 Abs. 1 und 3 ZPO i.V.m. Art. 172 ff. ZGB gestützt. Entsprechend den Rechtsbegehren geht es um eine Verfügungsbeschränkung im Sinn von Art. 178 ZGB. In der Sache selbst hat das Obergericht befunden, mangels Angaben zum Umfang der Ansprüche und der in Österreich gesicherten Vermögenswerte seien die Voraussetzungen für den Erlass einer Verfügungsbeschränkung in der Schweiz zu wenig substanziiert. Daran ändere auch (der berufungsweise als verletzt gerügte) Art. 272 ZPO nichts, denn dieser verpflichte das Gericht keineswegs, den Sachverhalt zu erforschen; vielmehr gehe es bei der sog. sozialen Untersuchungsmaxime bloss um eine Unterstützung der unbeholfenen oder unerfahrenen Partei, was für die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nicht zutreffe. Zurückhaltung sei auch deshalb geboten, weil ausserhalb der Kinderbelange die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) und im Scheidungsverfahren für die vermögensrechtlichen Nebenfolgen überdies die Verhandlungsmaxime gelte (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Vorliegend sei einzig glaubhaft dargetan, dass grundsätzlich wohl ein Unterhalts- und ein güterrechtlicher Anspruch bestehe; sodann sei glaubhaft, dass der Beschwerdegegner in der Schweiz über Vermögenswerte verfüge und diese in die von den österreichischen Gerichten zu regelnden vermögensrechtlichen Nebenfolgen der Scheidung einzubeziehen seien. Indes mache die Beschwerdeführerin keinerlei Angaben zur Höhe ihrer Ansprüche, weshalb sich auch keine Rückschlüsse ziehen liessen, inwiefern diese verletzt sein könnten bzw. eine Verletzung dieser Ansprüche zu befürchten sei. Dem vermöge auch nicht abzuhelfen, dass der Beschwerdegegner in Österreich liegende Vermögenswerte verschoben haben soll und die österreichischen Gerichte daher einstweilige Sicherungsmassnahmen erlassen hätten. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach diese Massnahmen vom Umfang her nur ihre dortigen Ansprüche abzudecken vermöchten und es deshalb für die sich aus den schweizerischen Vermögenswerten ergebenden zusätzlichen Ansprüche einer hiesigen Verfügungsbeschränkung bedürfe, bleibe ohne jegliche Angabe von Zahlen eine blosse Behauptung. 
 
3. 
Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht eine willkürliche Anwendung von Art. 261 ZPO vor. 
 
3.1 Sie macht diesbezüglich geltend, Lehre und Rechtsprechung zu Art. 261 ZPO würden keine genaue Substanziierung fordern und das Obergericht lege auch nicht dar, weshalb es einer Bezifferung der im Hauptverfahren geltend gemachten Ansprüche bedürfe, um deren Gefährdung darzutun. Im Übrigen seien die konkreten Umstände zu berücksichtigen, wonach es ihr gar nicht möglich sei, ihre Ansprüche aus dem österreichischen Unterhalts- und Güterrecht bereits jetzt zu beziffern. Sie habe dem Obergericht dargelegt, dass sie am 7. Dezember 2011 beim Bezirksgericht Villach eine Unterhaltsklage anhängig gemacht habe, wobei ihr Unterhaltsanspruch gemäss Rechtsprechung zu § 66 EheG bzw. § 94 ABGB 40 % des Familieneinkommens betrage, reduziert um 3 % für die neue Ehefrau sowie abzüglich des eigenen Nettoeinkommens, und dass sie am 12. Juli 2011 beim Bezirksgericht Gänserndorf eine Aufteilungsklage (güterrechtliche Auseinandersetzung) erhoben habe, wobei gemäss § 81 EheG das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse aufzuteilen seien. Sodann habe sie aufgezeigt, dass die Sperre der in der Schweiz liegenden Vermögenswerte nötig sei, da sie ebenfalls als eheliche Ersparnisse gälten, wobei die Vermögenswerte in Österreich erst nach erfolgter Rechnungslegung und diejenigen in der Schweiz erst aufgrund des vorliegenden Verfahrens überhaupt substanziiert werden könnten. Sie habe auch die Gefährdung ihrer Ansprüche dargetan, indem sie aufgezeigt habe, dass der Beschwerdegegner in Österreich liegende Vermögenswerte verschoben habe und die österreichischen Gerichte deshalb einstweilige Sicherungsmassnahmen ergriffen hätten. Weil sich ihre Ansprüche durch die bislang unbekannten Vermögenswerte in der Schweiz entsprechend vergrösserten, reiche der Sicherungsbeschlag in Österreich für die gesamthaften Ansprüche nicht mehr aus. Ferner habe sie darauf hingewiesen, dass der Beschwerdegegner den persönlichen Kontakt mit ihr und den gemeinsamen Kindern abgebrochen und sie aus dem gemeinsam aufgebauten Unternehmen sowie den beiden Familienstiftungen, in welche die grössten Teile des Vermögens transferiert worden seien, hinausgeworfen habe. 
 
3.2 Zur Debatte steht eine gestützt auf Art. 10 lit. b IPRG i.V.m. Art. 276 ZPO erlassene vorsorgliche Massnahme, für welche sinngemäss die Bestimmungen über den Eheschutz Anwendung finden (Art. 276 Abs. 1 ZPO). Inhaltlich geht es um eine Verfügungsbeschränkung im Sinn von Art. 178 ZGB (zur Verfügungsbeschränkung im Rahmen vorsorglicher Massnahmen: BGE 120 III 67 E. 2a S. 69; Urteile 5A_852/2010 vom 23. März 2011 E. 3.2; 5A_259/2010 vom 26. April 2012 E. 7.3.2.1). Diese richtet sich in erster Linie gegen den Ehegatten (vgl. Art. 178 Abs. 1 ZGB), wobei gegenüber Dritten sichernde Massnahmen verfügt werden können (vgl. Art. 178 Abs. 2 ZGB). Dazu gehört auch die Kontosperre (vorerwähnte Urteile sowie übereinstimmende Lehre: HAUSHEER/REUSSER/GEISER, in: Berner Kommentar, N. 20b zu Art. 178 ZGB; BRÄM, in: Zürcher Kommentar, N. 22 zu Art. 178 ZGB; ISENRING/KESSLER, in: Basler Kommentar, N. 23 zu Art. 178 ZGB; CHAIX, in: Commentaire romand, N. 9 zu Art. 178 ZGB; VETTERLI, in: FamKommentar Scheidung, Band I, N. 6 zu Art. 178 ZGB). 
 
Art. 276 ZPO spricht von "nötigen Massnahmen" und Art. 178 Abs. 1 ZGB lässt eine Beschränkung der Verfügungsbefugnis nur zu, "soweit erfordert". Das bedeutet, dass zum einen die Forderung nach Bestand und Umfang darzutun ist, wobei hierfür kein strikter Beweis verlangt werden kann, und zum anderen das Sicherungsbedürfnis glaubhaft zu machen ist, nämlich die Gefährdung der Ansprüche durch eigenmächtiges Vorgehen des anderen Ehegatten wie Veräusserung, Schenkung, treuhänderische Übertragung u.ä. (ausführlich HASENBÖHLER, Verfügungsbeschränkungen zum Schutze eines Ehegatten, in: BJM 1986 S. 78 f.; sodann BGE 118 II 378 E. 3 S. 381). Werden die betreffenden Massnahmen bei ausländischer Hauptsachezuständigkeit gestützt auf Art. 10 lit. b IPRG verlangt, ist ausserdem die Erforderlichkeit schweizerischer Massnahmen darzutun, d.h. dass der Gesuchsteller für die Vollstreckung seiner Ansprüche auf die in der Schweiz belegenen Vermögenswerte angewiesen ist (vgl. E. 1; sodann WEBER, Anweisung an die Schuldner, Sicherstellung der Unterhaltsforderung und Verfügungsbeschränkung, in: AJP 2002, S. 245 mit Fn. 86). 
 
3.3 Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Anwendung von Art. 261 ZPO. Wohl verweist Art. 271 lit. a ZPO auf das summarische Verfahren und damit auf den 5. Titel (Art. 248 - 270 ZPO). Indes hat das Obergericht den Art. 261 ZPO nirgends erwähnt, sondern vielmehr die Voraussetzungen von Art. 276 ZPO i.V.m. Art. 172 ff. ZGB erörtert und inhaltlich auch auf diejenigen von Art. 10 lit. b IPRG Bezug genommen. Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, dass und inwiefern dies willkürlich wäre, indem z.B. Art. 261 ZPO gegenüber den speziellen Normen für die eherechtlichen Verfahren einen vorrangigen eigenständigen Regelungsbereich hätte (spezifisch zum Verhältnis zwischen Art. 261 und 276 ZPO bzw. Art. 178 ZGB siehe SPYCHER, in: Berner Kommentar, N. 13 zu Art. 276 ZPO). Ohnehin wäre aber bei topischen Rügen auch von der Sache her nicht erstellt, dass das Obergericht im Zusammenhang mit der Anwendung von Art. 276 ZPO i.V.m. Art. 178 ZGB sowie von Art. 10 lit. b IPRG in Willkür verfallen wäre. Jedenfalls ist es vor dem Hintergrund des in E. 3.2 Gesagten und der nachfolgenden Ausführungen nicht unhaltbar, wenn das Obergericht befunden hat, die Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen in der Schweiz seien nicht genügend dargetan. 
 
Was den Unterhaltsanspruch anbelangt, hat die Beschwerdeführerin einzig auf die in Österreich verbreitete Prozentmethode verwiesen. Diese findet nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch in gehobenen bzw. überdurchschnittlichen Verhältnissen Anwendung (vgl. Entscheidung 1Ob288/98d vom 14. September 1999, in: Juristische Blätter 1999 S. 725 ff.). Ob sie allerdings bei exorbitanten Verhältnissen wie den vorliegenden - es geht um eine der reichsten österreichischen Unternehmerfamilien und die Beschwerdeführerin beziffert ihr an die Unterhaltszahlungen anrechenbares eigenes Nettoeinkommen auf EUR 46'000.-- (Beschwerde S. 25) - strikt angewandt würde, scheint fraglich; in der Schweiz jedenfalls findet der Unterhaltsanspruch seine Grenze am gebührenden Bedarf, der sich nach dem gelebten Standard bestimmt, weshalb gerade in exorbitanten Verhältnissen regelmässig keine starre Aufteilung der insgesamt verfügbaren Einkommen vorgenommen wird (vgl. BGE 134 III 145 E. 4 S. 146; 134 III 577 E. 3 S. 579). Zusätzlich entdeckte Vermögenswerte bzw. Einkommensbestandteile würden vor diesem Hintergrund nicht zu einem höheren Unterhalt nach einem automatischen Schema führen. Ferner hat das Obergericht als Tatsache festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ihren Bedarf nicht ansatzweise darstellte. Was das Güterrecht betrifft, dürften zusätzlich entdeckte Vermögenswerte in der Schweiz zu höheren Ansprüchen der Ehefrau führen, ihr aber offensichtlich nicht integral zustehen. Was die internationale Anknüpfung am schweizerischen Vollstreckungsort anbelangt, ist für vorsorgliche Massnahmen in der Schweiz gemäss Art. 10 lit. b IPRG überdies ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis nachzuweisen (vgl. BUCHER, in: Commentaire Romand, N. 16 ff. zu Art. 10 IPRG). Das Obergericht hat diesbezüglich festgestellt, die Beschwerdeführerin lasse es bei der pauschalen Behauptung bewenden, die in Österreich gesperrten Vermögenswerte würden nur gerade ihre dortigen Ansprüche decken, weshalb sie mit Bezug auf die zusätzlichen in der Schweiz belegenen Vermögenswerte auf deren hiesige Sicherung angewiesen sei. 
 
Mit Bezug auf die vorerwähnten Tatbestandselemente hat das Obergericht von der Beschwerdeführerin keineswegs detaillierte Nachweise verlangt; vielmehr hat es befunden, eine minimale betragsmässige Substanziierung sei unabdingbar, um Rückschlüsse auf die Erforderlichkeit der anbegehrten Massnahmen zu ziehen. Dies ist nicht willkürlich, vermag doch die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, inwiefern sich die Erforderlichkeit aus der Glaubhaftmachung blosser Grundsätze ergeben könnte. Nicht ausser Acht bleiben darf sodann, dass im eherechtlichen Bereich die Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 178 ZGB gewissermassen das privatrechtliche Pendant zum Arrest ist, bei welchem es ebenfalls um die Sicherung von Substrat für die spätere Vollstreckung geht. Für dieses Sicherungsinstrument ist eine Forderung glaubhaft zu machen (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG), wofür ein blosser Grundsatz nicht genügt, sondern ein Bestand nachzuweisen ist (vgl. STOFFEL, in: Basler Kommentar, N. 28 zu Art. 271 und N. 8 zu Art. 272 SchKG; MEIER-DIETERLE, in: Kurzkommentar SchKG, N. 2 zu Art. 271 SchKG). Auch vor diesem Hintergrund lässt sich nicht sagen, dass das Obergericht in Willkür verfallen sei. 
 
4. 
Die Beschwerdeführerin rügt ferner eine willkürliche Anwendung von Art. 272 ZPO
 
4.1 Die Beschwerdeführerin macht im Zusammenhang mit den in E. 3 erörterten Substanziierungsanforderungen geltend, angesichts des Untersuchungsgrundsatzes hätten die kantonalen Instanzen eigene Abklärungen treffen müssen. Jedenfalls aber hätten sie ihr vor dem Hintergrund der richterlichen Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO konkret aufzeigen müssen, welche genaueren Angaben für eine positive Beurteilung des Gesuchs als notwendig erachtet würden. 
 
4.2 In der Lehre ist umstritten, ob sich Art. 272 ZPO nur auf die Eheschutzmassnahmen (so SPYCHER, in: Berner Kommentar, N. 12 zu Art. 276 ZPO; wohl auch LEUENBERGER, in: FamKommentar Scheidung, Band II, N. 19 zu Art. 276 ZPO) oder auch auf die vorsorglichen Massnahmen gemäss Art. 276 ZPO bezieht (so KOBEL, in: Schulthess-Kommentar zur ZPO, N. 42 zu Art. 276 ZPO; DOLGE, in: DIKE-Kommentar zur ZPO, N. 14 zu Art. 276 ZPO; TAPPY, in: Code de procédure civile commenté, N. 11 zu Art. 276 ZPO). Die Frage braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, weil Art. 272 ZPO ohnehin lediglich die sog. soziale bzw. eingeschränkte Untersuchungsmaxime vorsieht, welche das Gericht - anders als bei Kinderbelangen, wo die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 293 Abs. 1 ZPO) und überdies die Offizialmaxime gilt (Art. 293 Abs. 3 ZPO) - nicht zur eigentlichen Erforschung des Sachverhaltes verpflichtet, sondern ihm in erster Linie auferlegt, eine unbeholfene oder die schwächere Partei zu unterstützen, was sich in der Praxis namentlich in einer verstärkten Fragepflicht anlässlich der mündlichen Verhandlung (Art. 273 Abs. 1 ZPO) und der Aufforderung zur Einreichung fehlender Beweisunterlagen ausdrückt (vgl. Botschaft, BBl 2006 S. 7348 und 7358; VETTERLI, in: FamKommentar Scheidung, Band II, N. 2 zu Art. 272 ZPO). Die soziale Untersuchungsmaxime entbindet die Parteien nicht davon, dem Gericht die nötigen Tatbestandselemente zu nennen und ihm die verfügbaren Beweismittel zu liefern (BGE 125 III 231 E. 4a S. 238; 130 III 102 E. 2.2 S. 107). Ebenso wenig ergibt sich aus ihr eine Pflicht des Gerichts, die Parteien in prozessualen Fragen zu beraten (BGE 137 III 617 E. 5.2 S. 621). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern die kantonalen Gerichte für den Fall der Anwendbarkeit von Art. 272 ZPO in Willkür verfallen wären, wenn sie die von Beginn weg durch eine grössere Anwaltskanzlei vertretene Beschwerdeführerin für das sich nach wie vor im superprovisorischen Stadium befindende Verfahren nicht einseitig zur näheren Substanziierung ihrer Ansprüche angehalten haben. 
 
5. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde in Zivilsachen abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien (dem Beschwerdegegner auf dem Rechtshilfeweg) und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 6. März 2013 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli