Avviso importante:
Le versioni vecchie di Netscape non sono in grado di mostrare i grafici. La funzionalità della pagina web è comunque garantita. Se volesse utilizzare frequentemente questa pagina, le raccomandiamo di installare un browser aggiornato.
Ritorno alla pagina principale Stampare
Scrittura aggrandita
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_319/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. Januar 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Mäder, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Meichssner, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 16. März 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
B.________ (geb. 1960) und A.________ (geb. 1957) haben 1984 in Rheinfelden geheiratet. Sie haben die gemeinsamen Kinder C.________ (geb. 1985) und D.________ (geb. 1987), welche bis zur Trennung der Parteien im Dezember 2009 im gemeinsamen Haushalt lebten. 
 
B.   
Die Parteien reichten am 14. November 2013 ein gemeinsames Scheidungsbegehren mit einer Teilvereinbarung betreffend das Güterrecht und die berufliche Vorsorge ein. 
Hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts verlangte A.________ Fr. 2'800.-- bis Februar 2017, Fr. 2'200.-- von März 2017 bis Februar 2022 und Fr. 900.-- von März 2022 bis November 2024. B.________ war bereit, Fr. 783.-- bis August 2015 und Fr. 683.-- von September 2015 bis Februar 2017 zu bezahlen. 
Mit Urteil vom 25. März 2015 schied das Bezirksgericht Rheinfelden die Ehe und verpflichtete B.________ zu Fr. 2'354.-- bis 21. Februar 2017, zu Fr. 1'875.-- vom 22. Februar 2017 bis 21. Februar 2022 und zu Fr. 497.-- vom 22. Februar 2022 bis 3. November 2024 an die Ehefrau, basierend auf einem hypothetischen Einkommen der Ehefrau von Fr. 1'800.-- und einem Einkommen des Ehemannes von Fr. 5'590.-- bzw. 4'481.-- bzw. 3'100.-- für die betreffenden Zeitperioden und unter Feststellung einer monatlichen Unterdeckung von Fr. 1'301.-- vom 22. Februar 2022 bis 3. November 2024. 
Mit Urteil vom 16. März 2016 verpflichtete das Obergericht des Kantons Aargau B.________ zu nachehelichem Unterhalt von Fr. 1'341.-- bis Februar 2017 und von Fr. 1'100.-- von März 2017 bis Februar 2022, basierend auf einem hypothetischen Einkommen der Ehefrau von Fr. 3'500.--; im Übrigen wies es die Berufung von B.________ ab. 
 
C.   
Gegen dieses Urteil hat A.________ am 29. April 2016 eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren um nachehelichen Unterhalt von Fr. 2'354.-- bis Februar 2017, von Fr. 1'875.-- von März 2017 bis Februar 2022 und von Fr. 497.-- von Februar 2022 bis November 2024, basierend auf ihrem hypothetischen Einkommen von Fr. 1'800.-- und einem Einkommen des Ehemannes von Fr. 5'590.-- bzw. Fr. 4'481.-- bzw. Fr. 3'100.-- für die betreffenden Zeitperioden und unter Feststellung einer monatlichen Unterdeckung von Fr. 1'301.-- von Februar 2022 bis November 2024. 
Mit Präsidialverfügung vom 19. Mai 2016 wurde für den verfallenen, nicht aber für den laufenden Unterhalt die aufschiebende Wirkung gewährt. 
In der Sache selbst wurden keine Vernehmlassungen eingeholt, aber die Akten beigezogen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten sind die vermögensrechtlichen Nebenfolgen eines kantonal letztinstanzlichen Scheidungsurteils mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert; die Beschwerde in Zivilsachen ist gegeben (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). 
Gerügte Rechtsverletzungen prüft das Bundesgericht frei (Art. 95 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 BGG). Hingegen legt es seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). In diesem Bereich kann lediglich eine offensichtlich unrichtige, das heisst willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, wobei das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt; ausserdem ist aufzuzeigen, inwiefern die Behebung der aufgezeigten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266). 
Willkür in der Beweiswürdigung setzt voraus, dass der Richter den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich nicht erkannt, ohne vernünftigen Grund ein entscheidendes Beweismittel ausser Acht gelassen oder aus den vorhandenen Beweismitteln einen unhaltbaren Schluss gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Was die Annahme eines hypothetischen Einkommens anbelangt, ist die effektive Erzielbarkeit (angesichts des Alters, der Gesundheit, der Ausbildung und persönlichen Fähigkeiten, der Arbeitsmarktlage, etc.) Tatfrage, hingegen Rechtsfrage, ob die Erzielung angesichts der Tatsachenfeststellungen als zumutbar erscheint (vgl. BGE 126 III 10 E. 2b S. 13; 128 III 4 E. 4c/bb S. 7; 137 III 102 E. 4.2.2.2 S. 108; 137 III 118 E. 2.3 S. 121). 
 
2.   
Unbestrittenermassen pflegten die Ehegatten während der Ehe eine klassische Rollenteilung, bei welcher die Ehefrau ihren Beruf als Coiffeuse aufgab und sich der Erziehung der inzwischen erwachsenen Kinder widmete. Im Eheschutzverfahren wurde für die Ehefrau eine teilzeitige Erwerbsarbeit von 60 % als zumutbar erachtet. Sie fand per Februar 2011 eine Teilzeitanstellung bei der E.________, wo sie inzwischen zu 50 % tätig ist und Fr. 1'707.-- verdient. Der Ehemann ist vollzeitig als Baggerfahrer tätig mit einem Nettoeinkommen von Fr. 5'590.--; er plant eine Reduktion auf 80 % per 1. März 2017. Er wird im Februar 2022 sein gesetzliches Rentenalter erreichen; für die Ehefrau wird dies im November 2024 der Fall sein. 
Das Obergericht ist für die Ehefrau von einem Existenzminimum von Fr. 3'726.60 und einem gebührenden Unterhalt von Fr. 4'589.60 ausgegangen. Sodann hat es in Bezug auf die umstrittene Erwerbsfähigkeit bzw. das umstrittene Ausmass der Arbeitsfähigkeit die ärztlichen Berichte und Atteste gewürdigt und das Folgende festgehalten: Gemäss Schreiben des Hausarztes Dr. F.________ vom 8. Dezember 2014 leide sie an einer leichten Rizarthrose beidseitig, Arthrose im DIP-Gelenk des linken Daumens sowie an einer geringgradigen Arthrose im Bereich des Radiocarpalgelenkes; trotz Tragens von Handgelenkschienen nachts wie auch bei körperlich anstrengenden Arbeiten persistierten die Parästhesien in den Digiti I-III beidseitig. Gemäss Bericht von Dr. G.________ (Rehaklinik U.________) sei aufgrund der multiokulären Schmerzsymptomatik im Bereich der Hände, der Handgelenke und der Unterarme aus rheumatologischer Sicht maximal eine 50%-Arbeitsfähigkeit als Raumpflegerin gegeben. Es sei davon auszugehen, dass auch in einer leichten Verweistätigkeit die Arbeitsfähigkeit kurz- und langfristig nicht weiter gesteigert werden könne. Die aktuelle Tätigkeit bei der E.________ in einem 50%-Pensum sei ideal, da es sich um eine Wechseltätigkeit ohne Zeitdruck handle. Gemäss dem zuhanden des Bezirksgerichts erstatteten Kurzgutachten des Amtsarztes Dr. H.________ vom 18. Dezember 2014 bestehe ohne Behandlung eine Einschränkung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit als Coiffeuse von ca. 50 %. Die Gelenkschmerzen seien indes medikamentös, physiotherapeutisch und ergotherapeutisch gut behandelbar. Aktuell finde aber keine konsequente Behandlung statt. Unter adäquater Behandlung sei bei angepasster Tätigkeit eine allgemeine Arbeitsfähigkeit von 100 % zu erwarten. 
Das Obergericht hat die beiden Berichte der aktuell behandelnden Ärzte F.________ und G.________ als Parteistandpunkte bzw. Parteibehauptungen angesehen, mit welchem sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dartun lasse. Aufgrund der Ergebnisse des Kurzgutachtens, welches zwar im Berufungsverfahren inhaltlich angegriffen werde, jedoch ohne dass eine anderweitige Begutachtung beantragt würde, sowie vor dem Hintergrund der Tatsache, dass sich die Ehefrau nie bei der IV angemeldet, ja gemäss Schreiben ihres Hausarztes nicht einmal Gedanken über eine mögliche Anmeldung gemacht habe, sei vielmehr von einer vollen Erwerbsfähigkeit auszugehen. 
Das Obergericht hat weiter erwogen, dass der Ehefrau, welche im Trennungszeitpunkt 49-jährig war und heute 55-jährig ist, eine volle Erwerbstätigkeit rechtlich auch zumutbar sei. Bereits im Eheschutzverfahren sei ihr eine Tätigkeit von 60 % zugemutet worden und angesichts der zwischenzeitlich aufgenommenen teilzeitigen Erwerbstätigkeit sei ihr eine Aufstockung auf 100 % zumutbar, wobei sich ein vollzeitiger Arbeitserwerb auch aus mehreren Teilpensen ergeben könne. 
Schliesslich hat das Obergericht festgehalten, dass eine Festanstellung zu 100 % oder aber eine weitere Teilanstellung als Raumpflegerin, Verkäuferin oder in ihrem gelernten Beruf als Coiffeuse nebst der bestehenden Tätigkeit bei der E.________ auch real möglich sei. Als gelernte Coiffeuse hätte sie einen Anspruch auf einen Basislohn von mindestens Fr. 3'800.--. Im Verkauf, wo es zahlreiche freie Stellen für Ungelernte gebe, betrage der Mindestbruttolohn inkl. 13. Monatslohn rund Fr. 4'100.-- (Lidl, Migros). Ein Einkommen von rund Fr. 3'500.-- sei deshalb zumutbar und effektiv erzielbar. 
Mithin habe der Ehemann ab März 2017 die Differenz zwischen ihrem gebührenden Unterhalt von Fr. 4'600.-- und ihrer Eigenversorgungskapazität von Fr. 3'500.-- zu bezahlen, und zwar bis zum Zeitpunkt seines Eintritts ins gesetzliche AHV-Alter. Ab diesem Zeitpunkt sinke sein Einkommen auf Fr. 3'100.--. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb vom Grundsatz abzuweichen wäre, wonach die Unterhaltspflicht mit dem Erreichen des eigenen AHV-Alters ende. 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin rügt in verschiedener Hinsicht eine willkürliche Beweiswürdigung sowie eine Gehörsverletzung. Dabei geht es primär um ihren Gesundheitszustand und sodann um die tatsächliche Möglichkeit, eine Vollzeitstelle oder eine weitere Teilzeitstelle zu finden, welche sich mit der momentanen Tätigkeit vereinbaren lässt. 
 
3.1. In erster Linie wirft die Beschwerdeführerin dem Obergericht vor, auf das Kurzgutachten von Dr. H.________ abgestellt zu haben, obwohl dieser Facharzt für Innere Medizin statt Rheumatologe sei und es sich auch nicht um ein Gutachten im Sinn von Art. 183 ff. ZPO handle, weil sie sich weder zur Person von Dr. H.________ habe äussern können noch die Möglichkeit zu Ergänzungsfragen gehabt habe, das Gutachten aber auch inhaltlich ungenügend, nämlich weder vollständig noch nachvollziehbar noch schlüssig sei.  
Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern sie ihre auf formelle Aspekte zielenden Gehörsrügen (angeblich fehlende Möglichkeit, zur Person des Gutachters Stellung nehmen zu können; angeblich ungenügende Fachkenntnisse des Gutachters; angeblich fehlende Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen) bereits im Zusammenhang mit der Erstellung des Kurzgutachtens vor erster Instanz oder wenigstens im Rahmen des kantonalen Berufungsverfahrens vorgebracht hätte. Sie macht zwar geltend (Beschwerde S. 12), diese Einwände mit ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2015 eingebracht zu haben. Dort hat sie aber einzig das Kurzgutachten inhaltlich kritisiert, wie dies im angefochtenen Entscheid denn auch festgehalten und demzufolge vom Obergericht nicht übersehen worden ist. Es ist treuwidrig und unzulässig, die Gehörsrüge, welche das kantonale Beweisverfahren beschlägt, erst vor Bundesgericht zu erheben (vgl. BGE 126 III 249 E. 3c S. 254; Urteil 4A_69/2009 vom 8. April 2009 E. 4.1), zumal nicht erst der angefochtene Entscheid hierzu Anlass gegeben hat: Angesichts der vom Beschwerdegegner gestellten Rechtsbegehren und seiner Berufungsbegründung war von Anfang an klar, dass das Obergericht sich mit dem Kurzgutachten befassen und wesentlich darauf abstellen würde. Im Übrigen hat es die - von der Beschwerdeführerin nicht beanstandete - Feststellung getroffen, dass sie im obergerichtlichen Verfahren kein neues oder vertiefendes Gutachten beantragt hat. 
 
3.2. Was sodann die Kritik anbelangt, das Kurzgutachten sei oberflächlich und führe ihre tatsächlichen Leiden zu wenig aus, so liegt es in der Natur eines Kurzgutachtens, eher summarisch auszufallen. Nach den obergerichtlichen Feststellungen hat die Beschwerdeführerin aber kein ausführliches Gutachten beantragt und entsprechend kann es nicht willkürlich sein, wenn das Obergericht auf das Kurzgutachten abgestellt hat. Entgegen dem sinngemässen Vorbringen hat es das Kurzgutachten im Übrigen nicht formell als Gutachtensbeweis im Sinn von Art. 183 ff. ZPO gewertet, sondern wie die Berichte der beiden anderen Ärzte eher als Urkunde im Sinn von Art. 177 ff. ZPO behandelt. Dabei hat es die Unabhängigkeit des Amtsarztes betont und deshalb dessen Beurteilung grössere Überzeugungskraft zugemessen als derjenigen der beiden behandelnden Ärzte. Insofern geht das Vorbringen, das Kurzgutachten vermöge die an ein Gutachten im Sinn von Art. 183 ZPO zu stellenden Anforderungen nicht zu erfüllen, an der Sache vorbei, jedenfalls insofern als daraus eine formelle Unbeachtlichkeit abgeleitet wird.  
Was die konkrete inhaltliche Kritik am Kurzgutachten anbelangt, stösst diese insofern ins Leere und ist deshalb eine detaillierte Auseinandersetzung entbehrlich, als nach den zutreffenden Bemerkungen des Obergerichts der Unterhaltsgläubiger die Behauptungs- und Begründungslast trägt, wieso aufgrund gesundheitlichen Beschwerden keine volle Erwerbsfähigkeit gegeben sein soll; dies folgt materiell aus der Beweislastregel von Art. 8 ZGB in Verbindung mit Art. 125 Abs. 1 ZGB, wonach der nacheheliche Unterhalt fehlende Eigenversorgungskapazität des Ansprechers voraussetzt (vgl. BGE 134 III 145 E. 4 S. 146 f.; 137 III 102 E. 4.2 und 4.2.2.1 S. 106 ff.), und prozessual aus Art. 277 Abs. 1 ZPO, welcher für den nachehelichen Unterhalt die Verhandlungsmaxime statuiert. Die Kritik der Beschwerdeführerin, das Kurzgutachten - welches im Ergebnis von einer vollen Erwerbsfähigkeit ausgeht - sei ungenügend, ist deshalb nicht zielführend. Vielmehr hatte sie im kantonalen Verfahren positiv den Beweis zu erbringen, dass ihre Erwerbsfähigkeit tatsächlich eingeschränkt ist, und muss sie im bundesgerichtlichen Verfahren aufzeigen, inwiefern das Obergericht in Willkür verfallen sein soll, wenn es den Beweis als nicht erbracht ansah (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4.2.2). 
 
3.3. Was die betreffende Beweisführung anbelangt, ist keine willkürliche Beweiswürdigung durch das Obergericht ersichtlich. Zunächst hat dieses die Berichte des Hausarztes - welcher eine leichte Rizarthrose und eine geringgradige Arthrose attestiert - sowie des Rheumatologen - welcher im Ergebnis von einer hälftigen Erwerbsfähigkeit ausgeht - aus sachlichen Gründen wenig Bedeutung zugemessen, indem es festhielt, als behandelnde Ärzte seien diese im Unterschied zum Amtsarzt nicht unabhängig. Insbesondere beim Bericht von Dr. G.________ sind gewisse Züge einer Gefälligkeitsbescheinigung auszumachen, indem er sich nicht auf die Anamnese beschränkt, sondern die konkrete Arbeitsstelle würdigt.  
Sodann hat das Obergericht in entscheidender Weise darauf abgestellt, dass die Beschwerdeführerin sich nicht einmal Gedanken über eine IV-Anmeldung gemacht habe. Es liegt nahe und ist somit nicht willkürlich, wenn das Obergericht daraus abgeleitet hat, dass die Beschwerdeführerin selbst nicht von objektivierbaren Einschränkungen in Bezug auf die Erwerbsfähigkeit ausgeht. Damit scheint übereinzustimmen, dass gemäss dem Kurzgutachten die Beeinträchtigungen eigentlich problemlos behandelt werden könnten; dass dem nicht so wäre, macht die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht substanziiert geltend. 
Insgesamt gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, Willkür aufzuzeigen in Bezug auf das Resultat der obergerichtlichen Beweiswürdigung, der Nachweis von erwerbshindernden Einschränkungen sei nicht gelungen. 
 
3.4. Was sodann die effektive Möglichkeit anbelangt, eine Vollzeitstelle oder mehrere Arbeitsstellen mit insgesamt 100 % zu finden, vermag die Beschwerdeführerin ebenfalls keine Willkür darzutun. Das Obergericht hat dargelegt, in welchen Branchen dies möglich wäre, und die Feststellung getroffen, dass dort auch tatsächlich Arbeitsstellen vorhanden sind. Ferner ist es notorisch bzw. gerade das Kennzeichen des Tieflohnbereiches, dass keine langjährige Berufserfahrung oder Weiterbildung nötig ist.  
Im Übrigen hat das Obergericht das hypothetische Einkommen nicht etwa abstrakt bestimmt, sondern rechtsprechungsgemäss anhand von Lohnstrukturerhebungen und anderen Quellen (vgl. BGE 137 III 118 E. 3.2 S. 122). Die Kritik der Beschwerdeführerin, es sei nicht nachvollziehbar, wieso das Obergericht nur auf die Löhne bei Migros und Lidl, nicht aber bei Coop, Aldi, Volg oder Denner abgestellt habe, geht insofern an der Sache vorbei, als sie selbst nicht behauptet, dass die betreffenden potenziellen Arbeitgeber für eine Vollzeitstelle weniger als die angerechneten Fr. 3'500.-- pro Monat zahlen würden. 
Insgesamt ist somit keine Willkür ersichtlich in Bezug auf die beweiswürdigende Annahme, dass der Beschwerdeführerin die Erzielung eines Erwerbseinkommens von Fr. 3'500.-- pro Monat unter den Aspekten der Gesundheit und der Lage auf dem Arbeitsmarkt möglich ist. 
 
4.   
In rechtlicher Hinsicht geht es um die Frage, ob der Beschwerdeführerin die Erzielung eines betreffenden Erwerbseinkommens zumutbar ist. 
 
4.1. Die Beschwerdeführerin erachtet nicht nur eine Ausdehnung ihrer aktuellen Erwerbstätigkeit von 50 % als unzumutbar, sondern sie ist der Ansicht, dass sie angesichts der langjährigen Ehe mit klassischer Rollenteilung und ihres fortgeschrittenen Alters überhaupt keiner Erwerbstätigkeit nachgehen müsste.  
 
4.2. Was das Zumutbarkeitskriterium angeht, stellt sich die Frage der Eigenversorgungskapazität bei der Bestimmung des nachehelichen Unterhalts akzentuierter als bei der Festsetzung des ehelichen Unterhalts im Rahmen vorsorglicher Massnahmen oder eines Eheschutzverfahrens (Urteil 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012 E. 3.3). Dort bleibt die Ehe vorderhand bestehen, weshalb das Element der wirtschaftlichen Eigenständigkeit der Ehegatten kleiner und ihre bisher gelebte Rollenteilung in grösserem Umfang zu schützen ist als bei der Scheidung; freilich wird bei fehlender Aussicht auf eine Wiederaufnahme des Ehelebens, was in der Praxis meist der Fall ist, dem unterhaltsberechtigten Ehegatten sogar schon ab der Trennung die Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbsarbeit zugemutet (BGE 128 III 65 E. 4a S. 67; 130 III 537 E. 3.2 S. 542; 137 III 385 E. 3.1 S. 387). Dabei ist zu beachten, dass sich die tatsächlichen Lebensverhältnisse mit der Trennung verändern; zum einen entstehen zur Finanzierung von zwei Haushalten höhere Kosten, zum anderen fallen für den haushaltsführenden Ehegatten bisherige gemeinsame Lasten weg, wenn neu jeder Teil einen eigenen kleineren Haushalt führt (Urteil 5A_122/2011 vom 9. Juni 2011 E. 4). Gleichzeitig bedeutet dies auch, dass der potentiell unterhaltspflichtige Ehegatte, jedenfalls wenn keine gemeinsamen Kinder zu betreuen sind, nicht mehr von den Leistungen des anderen Ehegatten im Haushalt profitiert. Insofern kann sich dieser sogar für die Trennung und umso mehr für die Scheidung nicht einfach auf die frühere Rollenteilung berufen und daraus ableiten, dass er eigentlich zu gar keiner eigenen Erwerbstätigkeit verpflichtet sei.  
Zusammengefasst hat nach der Ehescheidung grundsätzlich jeder Ehegatte seine wirtschaftliche Selbständigkeit anzustreben. Es gilt mithin der Grundsatz der Eigenversorgung. Die Tatsache allein, dass ein Ehegatte während der Ehe nicht erwerbstätig war, entbindet ihn nicht von dieser Obliegenheit (Urteil 5A_243/2007 vom 28. Januar 2008 E. 9). 
Nicht von Belang ist im vorliegenden Fall schliesslich die Richtlinie, dass nach dem 45. Altersjahr einem Ehegatten eine Erwerbsarbeit in der Regel nicht mehr zuzumuten ist (BGE 115 II 6 E. 5a S. 11; 137 III 102 E. 4.2.2.2 S. 109). Diese Richtlinie bezog sich seit je nur auf den Fall, dass ein Ehegatte bislang überhaupt nicht erwerbstätig war, mithin auf die Frage der Wiederaufnahme, nicht auf diejenige der Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit. Selbst für die Zumutbarkeit der Wiederaufnahme einer Erwerbsarbeit besteht heute die klare Tendenz, die Alterslimite bei 50 Jahren anzusetzen (BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2 S. 108 f.; Urteile 5A_206/2010 vom 21. Juni 2010 E. 5.3.2; 5A_909/2010 vom 4. April 2011 E. 5.2.1; 5A_340/2011 vom 7. September 2011 E. 5.2.2). Noch höher liegt die Schwelle, wenn es - wie vorliegend - um die Ausdehnung einer bereits bestehenden Teilzeitarbeit geht, weil dies in fortgeschrittenem Alter einfacher bleibt als der berufliche Wiedereinstieg. So wurde vor kurzem ein Entscheid des Obergerichtes Aargau, welches einer 51-jährigen Ehefrau die Ausdehnung von der bestehenden 60%-Tätigkeit auf einen Vollzeiterwerb ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit der Kinder nicht zumuten wollte, unbekümmert um die überdurchschnittlichen finanziellen Verhältnisse korrigiert (vgl. Urteil 5A_474/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 4.3). In einem anderen Fall wurde einer 54-jährigen Ehefrau, welche allerdings bereits während der ganzen Ehe einem Teilzeiterwerb nachgegangen war, die Ausdehnung des Arbeitspensums zugemutet (Urteil 5A_206/2010 vom 21. Juni 2010 E. 5). 
 
4.3. Im vorliegenden Fall besteht die Ausgangskonstellation, wonach die Kinder erwachsen sind, der Ehemann ebenfalls eher im Tieflohnbereich arbeitet, so dass nicht von insgesamt gehobenen Verhältnissen gesprochen werden kann, und die Ehefrau den Wiedereinstieg ins Berufsleben erfolgreich geschafft hat. Wenn das Obergericht in Ausübung des ihm zustehenden Ermessens (BGE 127 III 136 E. 3a S. 141; 134 III 577 E. 4 S. 580) von der Zumutbarkeit einer Ausdehnung des Pensums auf eine vollzeitige Erwerbsarbeit im Tieflohnbereich ausgegangen ist, hält dies vor Bundesrecht stand.  
 
5.   
Schliesslich kritisiert die Beschwerdeführerin, dass das Obergericht das Ende der Unterhaltspflicht auf das Erreichen des AHV-Alters des Ehemannes und nicht auf das spätere Erreichen des AHV-Alters der Ehefrau gesetzt habe. 
Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung endigt der nacheheliche Unterhalt in der Regel spätestens im Zeitpunkt, in welchem der Unterhaltspflichtige das gesetzliche AHV-Alter erreicht, weil sich die verfügbaren Mittel ab diesem Zeitpunkt verringern mit der Folge, dass der während der Aktivitätsphase gepflegte Lebensstandard nicht uneingeschränkt fortgesetzt werden kann und auch bei fortgesetzter Ehe gesunken wäre (BGE 132 III 593 E. 7.2 S. 596; 141 III 465 E. 3.2.1 S. 469). 
Im Zusammenhang mit der obergerichtlichen Erwägung, es bestünden keine Gründe, weshalb davon abzuweichen sei, ist weder eine Verletzung der aus dem rechtlichen Gehör fliessenden Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183) noch ein Verstoss gegen Art. 125 ZGB ersichtlich: Gemäss den Feststellungen des Obergerichtes wird das Einkommen des Ehemannes ab diesem Zeitpunkt Fr. 3'100.-- pro Monat betragen. Es liegt damit sowohl unter seinem eigenen gebührenden Unterhalt als auch unter dem Einkommen, welches zu erwirtschaften der Ehefrau zumutbar ist. 
 
6.   
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und sie hat den Beschwerdegegner für die Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner im bundesgerichtlichen Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Januar 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli