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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_899/2012 
 
Urteil vom 18. Februar 2013 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, Schöbi, 
Gerichtsschreiber V. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ (Ehemann), 
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Landolt, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Z.________ (Ehefrau), 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Lätsch, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung (Unterhalt), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Ober- 
gerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 27. August 2012. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Z.________ (geb. 1958) und X.________ (geb. 1959) haben am xxxx 1982 geheiratet. Die Ehe blieb kinderlos. Per 1. Januar 2008 trennten sich die Eheleute. Mit Verfügung vom 26. Februar 2008 genehmigte die Eheschutzrichterin am Bezirksgericht Hinwil eine Eheschutzvereinbarung. Darin verpflichtete sich X.________, seiner Frau ab 1. Januar 2008 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'300.-- zu bezahlen. 
 
B. 
Am 27. Januar 2010 stellten die Eheleute beim Bezirksgericht Hinwil ein gemeinsames Scheidungsbegehren. Mit Urteil vom 29. November 2011 sprach der Einzelrichter die Scheidung aus, genehmigte eine Teilkonvention und verurteilte X.________, soweit vor Bundesgericht noch relevant, seiner geschiedenen Frau bis zu deren ordentlichem Pensionierungsalter einen monatlichen indexierten Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'730.-- zu bezahlen. 
 
C. 
C.a Gegen dieses Urteil legte X.________ am 20. Februar 2012 beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung ein. Er stellte das Begehren, den nachehelichen Unterhalt auf Fr. 750.-- pro Monat festzusetzen. Als vorsorgliche Massnahme beantragte er, die vom Eheschutzrichter verfügten Unterhaltsbeiträge (Bst. A) auf monatlich Fr. 980.-- zu reduzieren. Z.________ erhob am 18. April 2012 Anschlussberufung und verlangte eine Erhöhung des nachehelichen Unterhalts auf Fr. 3'466.--. Für den Fall, dass sie ihre gegenwärtige Stelle binnen zweier Jahre seit Rechtskraft des Urteils verliere und keine gleichwertige Anstellung finde, seien die Alimente auf Fr. 4'945.-- zu bestimmen; für den Fall, dass sie in der Folge ausgesteuert werde, auf Fr. 5'996.--. Überdies stellte sie ihrerseits ein Massnahmebegehren. 
C.b Mit Urteil vom 27. August 2012 verpflichtete das Obergericht des Kantons Zürich X.________ in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung, Z.________ bis zum Erreichen ihres ordentlichen Pensionierungsalters im Jahr 2022 indexierte Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 3'200.-- zu bezahlen. Der Betrag setzt sich im Wesentlichen aus einem Beitrag an den laufenden Lebensunterhalt von Fr. 2'647.-- und einem solchen an die Altersvorsorge von Fr. 475.-- zusammen. Die Summe von Fr. 3'122.-- rundete das Obergericht unter Berücksichtigung der Differenz in der steuerlichen Belastung der Parteien auf. Mit Beschluss vom gleichen Tag änderte es überdies die am 26. Februar 2008 von der Eheschutzrichterin genehmigte Vereinbarung (Bst. A) ab und verurteilte X.________, seiner geschiedenen Frau mit Wirkung ab 21. April 2012 indexierte Alimente von monatlich Fr. 3'100.-- zu bezahlen. 
 
D. 
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 1. Oktober 2012 gelangt X.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. In der Hauptsache beantragt er, das Scheidungsurteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen (Ziffer 1). Eventuell sei der nacheheliche Unterhalt auf Fr. 1'325.--, eventuell auf Fr. 1'375.-- festzusetzen (Ziffer 2). Als weiteren Eventualantrag stellt er das Begehren, die erstinstanzlichen Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Ziffer 3). In der gleichen Rechtsschrift verlangt er, auch den obergerichtlichen Massnahmebeschluss aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen (Ziffer 1). Eventuell seien die vorsorglich geschuldeten Alimente auf monatlich Fr. 1'600.-- zu reduzieren (Ziffer 2). 
 
Es wurden die Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
Die Beschwerde in Zivilsachen gegen die vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens hat das Bundesgericht in das Verfahren 5A_725/2012 verwiesen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Angefochten sind die Fr. 30'000.-- übersteigenden vermögensrechtlichen Folgen eines kantonal letztinstanzlichen Ehescheidungsurteils. Die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig (Art. 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 lit. b, 75 Abs. 1 und 90 BGG). 
 
1.2 Im ordentlichen Beschwerdeverfahren sind vor Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft behauptete Rechtsverletzungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) an sich mit freier Kognition. Allerdings dreht sich der Rechtsstreit einzig um die Unterhaltsfestsetzung. Diesbezüglich ist der Richter in verschiedener Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen (Art. 4 ZGB; BGE 127 III 136 E. 3a S. 141 mit Hinweisen). Bei der Überprüfung solcher Entscheide auferlegt sich das Bundesgericht Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn die kantonale Instanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 128 III 161 E. 2c/aa S. 162; 131 III 12 E. 4.2 S. 15; 132 III 97 E. 1 S. 99). 
 
1.3 An den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ist das Bundesgericht grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer kann nur vorbringen, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden (Art. 97 Abs. 1 BGG), wobei "offensichtlich unrichtig" mit "willkürlich" gleichzusetzen ist (Botschaft, BBl 2001 IV 4338; BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398), oder er beruhe auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB). Der Beschwerdeführer muss ausserdem aufzeigen, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Für all diese Elemente gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 255). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt. Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es sodann nicht aus, die Lage aus Sicht des Beschwerdeführers darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). 
 
2. 
Der Streit dreht sich zunächst um das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers. 
 
2.1 Dem angefochtenen Entscheid zufolge verdient der Beschwerdeführer seit April 2012 monatlich Fr. 9'080.-- (brutto) bzw. Fr. 7'674.-- (netto). Das Obergericht hält fest, aus dem Arbeitsvertrag ergebe sich zudem ein Rechtsanspruch auf einen Bonus "mindestens in der Höhe eines 13. Monatslohnes". Unter Berücksichtigung der Sozialabzüge resultiere unter Einschluss eines 13. Monatsgehalts ein aktuelles Mindestnettoeinkommen von Fr. 8'394.--. Ein weitergehender Bonus sei von der Arbeitsleistung und dem Geschäftsergebnis abhängig. In den Jahren 2008 bis 2010 sei ein jährlicher Bonus in der Grössenordnung von zwei Monatslöhnen ausbezahlt worden. Mit Blick auf die konjunkturzyklische Branche, in welcher der Beschwerdeführer tätig sei, beurteilt das Obergericht die Wahrscheinlichkeit als intakt, dass dem Beschwerdeführer auch in naher Zukunft wieder Boni in der bisherigen Höhe ausgerichtet werden. Daher sei mit der ersten Instanz von einem Nettoerwerbseinkommen von Fr. 8'940.-- auszugehen, zumal die Differenz - übers Jahr gerechnet - weniger als einen Monatslohn ausmache. Die Anrechnung eines Bonus rechtfertige sich auch deshalb, weil der Beschwerdeführer die Abänderung der Alimente nach Art. 129 Abs. 1 ZGB verlangen könne, falls ein den 13. Monatslohn übersteigender Bonus längerfristig ausbleibe, während die Beschwerdegegnerin keine Erhöhungsmöglichkeit habe. Unter Berücksichtigung des unbestritten gebliebenen Vermögensertrags von Fr. 500.-- geht das Obergericht im Ergebnis von monatlichen Nettoeinkünften in der Höhe von Fr. 9'440.-- aus. 
2.2 
2.2.1 Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, gemäss Arbeitsvertrag habe er keinen Anspruch auf einen 13. Monatslohn. Dass ihm als "Mindestbonus" jährlich ein zusätzlicher, mithin ein dreizehnter Monatslohn zusteht, stellt er damit jedoch nicht in Abrede. Ob dieser Lohnbestandteil, der sich im Übrigen klar aus dem Arbeitsvertrag ergibt, nun als 13. Monatslohn oder als Bonus von mindestens einem Monatsgehalt bezeichnet wird, ist nicht von Belang. Der Einwand erweist sich als unbehelflich. 
2.2.2 Weiter stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Boni von brutto Fr. 18'845.-- (2008) bzw. Fr. 19'222.-- (2009 und 2010) jeweils zusätzlich zum Mindestbonus erhalten zu haben. Indem das Obergericht vom durchschnittlichen Bonus der Jahre 2008 bis 2010 zuerst den Mindestbonus in Abzug bringe, gehe es "von einem offensichtlich falschen Sachverhalt" aus. Die vorinstanzliche Rechnung ist indes eine andere: Das Obergericht prüft, wie viel der Beschwerdeführer über seine zwölf Monatsnettogehälter von Fr. 7'674.-- bzw. total Fr. 92'088.-- hinaus in Zukunft an Bonuszahlungen erzielen müsste, um das erstinstanzlich errechnete Nettoeinkommen von Fr. 8'940.-- pro Monat bzw. Fr. 107'280.-- pro Jahr zu erreichen. Nachdem im Sinne des Mindestbonus Anspruch auf einen 13. Monatslohn von rund Fr. 8'350.-- besteht (E. 2.2.1), ist es folgerichtig, wenn das Obergericht diesen festen Lohnbestandteil an die Differenz von rund Fr. 15'200.-- (Fr. 107'280 ./. Fr. 92'088.--) anrechnet, woraus ein Restbetrag von Fr. 6'850.-- pro Jahr bzw. Fr. 571.-- pro Monat resultiert. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, es würden ihm auch unter Berücksichtigung des Mindestbonus die ganzen Fr. 15'200.-- "fehlen", vermag er damit nichts zu seinem Vorteil auszurichten. 
2.2.3 Der Beschwerdeführer wehrt sich auch gegen die vorinstanzliche Erkenntnis, wonach es "durchaus realistisch" sei, dass er auch in Zukunft einen Bonus erzielen werde. Nachdem er in den Jahren 2005 bis 2011 nur in drei Jahren mehr als den Mindestbonus erhalten habe, sei diese Annahme des Obergerichts willkürlich. Der Bonus sei "freiwillig und auch bei besserer Wirtschaftslage nicht gesichert". Der Beschwerdeführer verlangt, den Bonus entweder separat zu behandeln und bei Auszahlung unter den Parteien aufzuteilen oder auf den Durchschnitt mehrerer Jahre abzustellen. Tatsächlich belaufen sich die Bonuszahlungen, die der Beschwerdeführer seinen eigenen Ausführungen zufolge in den Jahren 2008, 2009 und 2010 zusätzlich zum Mindestbonus tatsächlich erhalten hat, auf insgesamt Fr. 57'289.-- (E. 2.2.2). Gerechnet auf die Zeit seit der erstmöglichen Bonusauszahlung im Jahr 2005 entspricht dies einem jährlichen Durchschnitt von rund Fr. 7'100.--, und zwar selbst dann, wenn man auch noch das Jahr 2012 berücksichtigt, in welchem der Bonus ebenfalls ausgeblieben sein soll. Unter diesen Umständen kann von Willkür keine Rede sein, wenn das Obergericht im Ergebnis eine jährliche Bonuszahlung in der Höhe des oben erwähnten Restbetrages von Fr. 6'850.-- berücksichtigt. 
2.2.4 Als "falsch" bezeichnet der Beschwerdeführer schliesslich den Hinweis des Obergerichts darauf, dass sich die Anrechnung des Bonus auch angesichts der Abänderungsmöglichkeit rechtfertige. Da der Differenzbetrag von Fr. 6'850.-- lediglich sieben Prozent der Gesamtlohnsumme ausmache, würde eine Abänderungsklage an der Voraussetzung der Wesentlichkeit scheitern. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben. Nachdem der Beschwerdeführer unter dem Titel des Bonus den Durchschnitt mehrerer Jahre berücksichtigt haben will und sich der vorinstanzlich angerechnete Betrag im Rahmen dessen bewegt, was ihm sein Arbeitgeber seit seinem Stellenantritt überhaupt je durchschnittlich an Boni ausbezahlt hat, kommt dem Hinweis des Obergerichts auf Art. 129 Abs. 1 ZGB keine eigenständige Bedeutung mehr zu. 
 
2.3 Nach dem Gesagten ist an der vorinstanzlichen Ermittlung des Einkommens des Beschwerdeführers nichts auszusetzen. Soweit der Beschwerdeführer seine weitere Kritik auf die seiner Meinung nach falsche Einkommensermittelung stützt, ist darauf nicht einzutreten. 
 
3. 
Streitig ist weiter die Art und Weise, wie das Obergericht den Unterhaltsanspruch der Beschwerdegegnerin ermittelt. 
 
3.1 Das Obergericht stellt fest, die Parteien hätten im Jahr 2007, unmittelbar vor Einleitung des Eheschutzverfahrens, über gemeinsame Einkünfte von monatlich Fr. 10'238.-- verfügt (gemeinsames Jahresnettoeinkommen nach Abzug der Altersvorsorge [1. und 2. Säule] von Fr. 121'504.-- sowie jährlicher Vermögensertrag von Fr. 1'355.--). Von diesem Betrag subtrahiert das Obergericht eine Sparquote (Fr. 1'821.--), die Wohnkosten (Fr. 1'090.--) sowie die gemeinsamen Steuern (Fr. 935.--). Daraus resultiere ein monatlicher Verbrauch von Fr. 6'392.-- (total) bzw. von Fr. 3'196.-- (pro Person). Ausgehend von der Überlegung, dass die allgemeinen Lebenshaltungskosten einer Person in einem Einpersonenhaushalt rund 140 Prozent der Kosten für einen Ehepartner in einem Zweipersonenhaushalt ausmachen, errechnet das Obergericht einen Betrag von Fr. 4'474.-- zur Deckung der weiteren Bedürfnisse der Beschwerdeführerin. Diesen Betrag vergleicht das Obergericht mit dem Betrag von Fr. 4'020.--, der sich aus der Addition des errechneten Unterhaltsbeitrags (Fr. 3'200.--) und der - teilweise hypothetischen - eigenen Einkünfte der Beschwerdegegnerin (Fr. 4'250.--) abzüglich ihrer Wohnkosten (Fr. 1'620.--), ihrer Steuern (Fr. 860.--) und ihrer Altersvorsorge (Fr. 950.--) ergibt. Das Obergericht hält fest, der errechnete Unterhaltsbeitrag übersteige den zuletzt gelebten ehelichen Standard nicht; anderseits bestehe auch kein Anlass für eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge, ansonsten der gebührende Unterhalt des Beschwerdeführers überproportional eingeschränkt würde. 
 
3.2 Vorab ist der Beschwerdeführer daran zu erinnern, dass er den Anforderungen an die Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. Urteil 4A_22/2008 vom 10. April 2008 E. 1 mit Hinweisen) nicht genügt, wenn er die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung einfach dadurch kritisiert, dass er ohne weitere Erklärungen, geschweige denn Sachverhaltsrügen auf Zahlen abstellt, die im angefochtenen Entscheid keine Stütze finden. Darauf sowie auf die entsprechenden Folgerungen ist nicht einzutreten. Ebenso wenig reicht es aus, über den ganzen Schriftsatz verstreut bei jedem Thema gebetsmühlenartig eine Verletzung von Art. 125 ZGB zu rügen, ohne im Einzelnen aufzuzeigen, worin die Verletzung der angerufenen Norm liegt. 
 
3.3 In der Sache wendet der Beschwerdeführer zunächst ein, das Obergericht habe es willkürlich unterlassen, vor der Anwendung der erwähnten 140 Prozent-Regel die Berufskosten sowie die Krankenkassenbeiträge der Beschwerdegegnerin in Abzug zu bringen. Diese Beträge würden sich im Falle des Wechsels von einem Einpersonen- zu einem Zweipersonenhaushalt nämlich nicht auch erhöhen, sondern gleich bleiben. Der Beschwerdeführer übersieht, dass es sich bei der von ihm kritisierten vorinstanzlichen Rechnung lediglich um eine Kontrollrechnung handelt, anhand derer das Obergericht prüft, ob der ermittelte Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'200.-- es der Beschwerdegegnerin ermöglicht, den bisher gelebten Lebensstandard weiterzuführen. Stattdessen stützt er seine eigenen Berechnungen auf Zahlen, die im angefochtenen Entscheid keine Stütze finden (z.B. betreffend die Berufsauslagen), ohne aber diesbezüglich eine qualifizierte Sachverhaltsrüge zu erheben. Auf diese Vorbringen kann deshalb nicht eingetreten werden. Im Übrigen handelt es sich bei der vorinstanzlichen Kontrollrechnung um eine Gesamtbetrachtung, die nicht voraussetzt, dass sämtliche Bedarfspositionen infolge der Trennung um 40 Prozent ansteigen. 
 
3.4 Die vorigen Ausführungen gelten sinngemäss für den Vorwurf, das Obergericht rechne bei seiner Kontrollrechnung die aktuellen Mietkosten von Fr. 1'620.-- hinzu und ermögliche der Beschwerdegegnerin damit, "nachträglich ihren Bedarf unterhaltswirksam [zu] erhöhen". Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass diese Bedarfsposition mit der Ermittlung des Lebensstandards zuzüglich der trennungsbedingten Mehrkosten bereits berücksichtigt worden sei, denn darin seien die ursprünglichen Wohnkosten von Fr. 1'090.-- enthalten. Damit vermengt er wiederum die in Erwägung 3.1 wiedergegebenen zwei Rechnungen des Obergerichts. Von einer Verletzung von Art. 125 ZGB kann nicht die Rede sein. 
 
3.5 Der Beschwerdeführer macht auch geltend, die monatliche Steuerbelastung der Beschwerdegegnerin belaufe sich künftig auf Fr. 490.-- pro Monat, eventuell auf Fr. 557.--. Er stützt sich dabei auf provisorische Steuerberechnungen, die er mit Hilfe der Internetseite des Zürcher Steueramts erstellt hat. Mit den entsprechenden Berechnungen des Obergerichts, die zu einer Gesamtsteuerbelastung der Beschwerdegegnerin von monatlich Fr. 860.-- führen, setzt sich der Beschwerdeführer jedoch nicht auseinander. Anstatt aufzuzeigen, inwiefern der vorinstanzlich ermittelte Betrag fehlerhaft sein soll, begnügt er sich mit blossen Gegenbehauptungen. Darauf ist ebenso wenig einzutreten wie auf die Korrekturen, die sich daraus in seinen Kalkulationen ergeben (s. E. 1.3). 
 
3.6 Der Beschwerdeführer wehrt sich dagegen, dass das Obergericht im monatlichen Bedarf der Beschwerdegegnerin unter dem Titel der Altersvorsorge einen Betrag von Fr. 950.-- berücksichtigt und ihm die Hälfte davon (Fr. 475.--) zur Bezahlung auferlegt (s. Sachverhalt Bst. C.b). 
3.6.1 Zum einen meint der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin sei mit dem Einkommen von Fr. 4'250.-- in der Lage, für ihre Vorsorge selbst aufzukommen. Wie er zu dieser Erkenntnis kommt, lässt sich anhand seiner wenig verständlichen Ausführungen jedoch nicht nachvollziehen, zumal er im gleichen Atemzug ausführt, der Bedarf der Beschwerdegegnerin belaufe sich exklusive Steuern und Vorsorgebeitrag auf Fr. 4'953.--. Für den Fall, dass er mit diesem Einwand nicht gehört werden sollte, addiert der Beschwerdeführer in einem "Eventualstandpunkt" zum zuletzt erwähnten Betrag eine Steuerbelastung von Fr. 557.--. Von der Summe zieht er das Einkommen der Beschwerdegegnerin ab und kommt so zu einer Differenz von Fr. 1'260.-- (Fr. 4'953.-- + Fr. 557.-- ./. Fr. 4'250.--), auf deren Grundlage er einen Vorsorgeunterhalt von Fr. 452.-- errechnet. Auch damit vermag sich der Beschwerdeführer nicht zu behelfen, denn warum sich die Steuerbelastung der Beschwerdegegnerin auf lediglich Fr. 557.-- und nicht - wie vom Obergericht ermittelt - Fr. 860.-- belaufen soll, zeigt er nicht auf (E. 3.5). 
3.6.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Berechnung des Vorsorgeunterhalts sei "ohnehin falsch" und verletze Art. 125 ZGB
3.6.2.1 Das Obergericht will den Vorsorgeunterhalt nach den Vorgaben von BGE 135 III 158 errechnen. Danach ist die Lebenshaltung, auf deren Fortführung der unterhaltsberechtigte Ehegatte grundsätzlich Anspruch hat, in ein fiktives Bruttoeinkommen umzurechnen. Darauf sind die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zu berechnen, die zusammen, erweitert um eine allfällige Steuerbelastung, den Vorsorgeunterhalt ergeben (BGE a.a.O., E. 4.4 S. 160 f.). Im Lichte dieser Rechtsprechung erweist sich die vorinstanzliche Berechnungsweise in der Tat als fehlerhaft, und zwar in vierfacher Hinsicht: Erstens rechnet das Obergericht den gebührenden Unterhalt der Beschwerdegegnerin nicht in seiner Gesamtheit in ein fiktives Bruttoeinkommen um, sondern zieht vom Betrag von Fr. 6'897.-- zunächst das (hypothetische) Nettoerwerbseinkommen von Fr. 3'750.-- und die Vermögenserträge von Fr. 500.-- ab, woraus ein "Nettounterhaltsbedarf" von Fr. 2'647.-- resultiert. Damit übergeht das Obergericht, dass der Beschwerdegegnerin auch ihre eigenen Beiträge an die AHV und die berufliche Vorsorge in Rechnung zu stellen sind, soweit sie über ein eigenes Erwerbseinkommen verfügt bzw. ihr ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist. Diese Beiträge sind in der Berechnung in Abzug zu bringen (Urteil 5A_210/2008 vom 14. November 2008 E. 7.3, nicht publ. in: BGE 135 III 158). Zweitens berücksichtigt das Obergericht bei der Umrechnung in das fiktive Bruttoeinkommen lediglich die Lohnabzüge für die AHV und für die berufliche Vorsorge. Dabei verkennt es, dass die AHV-Beiträge und jedenfalls im obligatorischen Bereich auch die Abzüge für die berufliche Vorsorge auf der Basis desjenigen Bruttoeinkommens zu berechnen sind, das alle Sozialversicherungsabzüge einschliesst. Dazu zählen auch die Abzüge für die Invaliden- und Arbeitslosenversicherung, für die Erwerbsersatzordnung sowie für die obligatorische Berufsunfallversicherung. Drittens setzt das Obergericht bei der Ermittlung des fiktiven Bruttoeinkommens den Bedarf der Beschwerdegegnerin mit 73.6 % ein. Dieser Wert beruht auf der Annahme, es seien sowohl die Arbeitnehmer- als auch die Arbeitgeberbeiträge von insgesamt 26.4 % (8.4 % AHV + 18 % BVG) aufzurechnen. Für die Unterscheidung zwischen Netto- und Bruttoeinkommen sind indessen lediglich die vom Arbeitnehmer entrichteten Beiträge von Bedeutung; was der Arbeitgeber aus seiner eigenen Tasche an die Sozialversicherungen seines Arbeitnehmers zu bezahlen hat, ist nicht von Belang. Bei der Ermittlung des Vorsorgeunterhalts sind vom fiktiven Bruttoeinkommen freilich sowohl die Arbeitnehmer- als auch die Arbeitgeberbeiträge abzuziehen, denn für die Finanzierung der Vorsorge kommt es auf die gesamten Beiträge an. Viertens schliesslich ist für die Berechnung der Beiträge an die berufliche Vorsorge sowohl vom fiktiven Bruttoeinkommen als auch vom Erwerbseinkommen der Beschwerdegegnerin der Koordinationsbetrag gemäss Art. 8 Abs. 1 BVG abzuziehen. Auch diesem Umstand trägt der angefochtene Entscheid nicht Rechnung. 
3.6.2.2 Berücksichtigt man, dass ein Arbeitnehmer rund 13 % seines Bruttoeinkommens für Beiträge an die verschiedenen Versicherungs- und Vorsorgewerke verwenden muss (Urteil 5A_210/2008 vom 14. November 2008 E. 7.2, nicht publ. in: BGE 135 III 158) und dass der Koordinationsabzug für das Jahr 2012 Fr. 24'360.-- bzw. Fr. 2'030.-- (pro Monat) betrug (Art. 8 Abs. 1 BVG in der bis zum 31. Dezember 2012 gültigen Fassung), so ergibt sich auf der Grundlage der Zahlen, die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegen (gebührender Unterhalt: Fr. 6'897.--; hypothetisches Erwerbseinkommen der Beschwerdegegnerin: Fr. 3'750.--; Vermögenserträge der Beschwerdegegnerin: Fr. 500.--; AHV-Abzug: 8.4 %; BVG-Abzug: 18 %), und der Berechnungsweise, die das Bundesgericht in BGE 135 III 158 anwendet, ein Vorsorgeunterhalt von Fr. 954.95 pro Monat. Davon weicht das vorinstanzlichen Ergebnis von Fr. 949.-- nur unwesentlich ab, obwohl die Berechnungsweise des Obergerichts in verschiedener Hinsicht an Fehlern krankt (E. 3.6.2.1). 
3.6.2.3 Nun hegt der Beschwerdeführer mit Bezug auf den AHV-Vorsorgeunterhalt aber den Verdacht, das Obergericht spreche der Beschwerdegegnerin mehr Vorsorgeunterhalt zu, als zur Ausrichtung einer vollen Altersrente nötig sei. Diese Befürchtung ist unbegründet. Denn beim Einkommen von Fr. 83'520.--, das nach der Meinung des Beschwerdeführers "maximal rentenbildend" ist, handelt es sich um das durchschnittliche Jahreseinkommen im Sinne von Art. 29quater ff. AHVG, das im Jahr 2012 für die Gewährung einer ordentlichen vollen Altersrente in der damaligen Maximalhöhe von Fr. 2'320.-- mindestens erforderlich war (Art. 29 Abs. 2 lit. a, Art. 34 Abs. 3-5 AHVG in der bis zum 31. Dezember 2012 gültigen Fassung). Wie hoch das entsprechende durchschnittliche Jahreseinkommen im Zeitpunkt des ordentlichen Altersrücktritts der Beschwerdegegnerin - voraussichtlich im Jahr 2022 - sein wird, ist ungewiss. Überdies können in Zukunft entrichtete AHV-Beiträge auch dann rentenbildend sein, wenn das künftig erzielte Einkommen das dereinst massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen überschreitet - es sei denn, die Beschwerdegegnerin hätte schon bis anhin so viel an beitragspflichtigen Einkommen erzielt, dass der Durchschnitt davon - über die ganze Beitragsdauer gerechnet - bereits jetzt das voraussichtliche durchschnittliche Jahreseinkommen des Jahres 2022 erreicht oder übersteigt. Das behauptet der Beschwerdeführer aber nicht und ist auch nicht ersichtlich. 
3.6.2.4 Was die berufliche Vorsorge angeht, wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht vor, mit dem zugesprochenen Vorsorgeunterhalt sei die Beschwerdegegnerin über das gesetzliche Obligatorium hinaus versichert. Dies gehe nicht an, weil auch er selbst bei der Pensionskasse nur mit dem gesetzlichen Obligatorium versichert sei. Letztere Behauptung findet im angefochtenen Entscheid indes keine Stütze. Auch in seinen Eingaben an das Obergericht trug der Beschwerdeführer nichts Entsprechendes vor, obwohl das Bezirksgericht ausdrücklich festgehalten hatte, auch er sei über dem obligatorischen Minimum versichert. Das Vorbringen ist vor Bundesgericht mithin neu im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG. Inwiefern erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt, tut der Beschwerdeführer nicht dar, so dass darauf keine Rücksicht zu nehmen ist (vgl. BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Im Übrigen spricht das Obergericht der Beschwerdegegnerin "wegen der dadurch entstehenden Reduktion des hälftig zu teilenden Freibetrages" im Ergebnis lediglich die Hälfte des errechneten Vorsorgeunterhalts zu. Der Betrag von ca. Fr. 325.--, der auf die berufliche Vorsorge entfällt (Fr. 475.-- x 18 % / 26.4 %), erreicht selbst unter Hinzurechnung des auf den Eigenverdienst der Beschwerdegegnerin entfallenden BVG-Beitrags von rund Fr. 410.-- (18 % des um den Koordinationsbetrag reduzierten Bruttoeinkommens) nicht den Beitrag von Fr. 887.--, der bei einem Beitragsatz von 18 % für die Versicherung des Obligatoriums erforderlich wäre ([Fr. 83'520.-- ./. Fr. 24'360.--] / 12 x 18 %). 
3.6.3 Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer mit seinen Einwänden nichts zu seinen Gunsten auszurichten. Der angefochtene Entscheid hält jedenfalls im Ergebnis auch hinsichtlich des Vorsorgeunterhalts vor Bundesrecht stand. Immerhin gilt es zu bedenken, dass der auf die beschriebene Weise errechnete Vorsorgeunterhalt ohnehin auf einer Fiktion beruht. Denn was der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin zu bezahlen hat, kann diese nicht zusätzlich in die Alters- und Hinterlassenenversicherung einzahlen, um ihren späteren Rentenanspruch zu optimieren. Da es bei der unterhaltsrechtlichen Altersvorsorge aber um die Beurteilung der künftigen, allenfalls nur beschränkt vorhersehbaren Entwicklung der Lebensverhältnisse geht, sind gewisse Vereinfachungen unumgänglich und auch zulässig. Der Vorsorgeunterhalt bleibt eine Ermessensfrage, die das Sachgericht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls nach Recht und Billigkeit zu beantworten hat (BGE 135 III 158 E. 4.4 S. 161). 
 
3.7 Der Beschwerdeführer stört sich weiter daran, dass das Obergericht von einem höheren gebührenden Unterhalt ausgegangen sei als die Beschwerdegegnerin selbst. Diese Behauptung trifft nicht zu. Den vorinstanzlichen Berechnungen liegt ein gebührender Unterhalt von Fr. 6'897.-- zugrunde. Die Beschwerdegegnerin machte im vorinstanzlichen Verfahren - wie der Beschwerdeführer selbst schreibt - einen gebührenden Unterhalt von insgesamt Fr. 7'178.-- geltend. Der Beschwerdeführer vermengt die Zahlen der Beschwerdegegnerin einfach mit denjenigen des Obergerichts, indem er das vorinstanzlich errechnete Erwerbseinkommen der Beschwerdegegnerin vom gebührenden Unterhalt abzieht, den die Beschwerdegegnerin vor Obergericht geltend machte. Mit solcherlei sinnwidrigen Machinationen vermag er vor Bundesgericht nichts auszurichten. Unbehelflich ist im Übrigen auch der Einwand, das Obergericht spreche der Beschwerdegegnerin mehr zu, als diese selbst für sich beantragt habe. Der Dispositionsgrundsatz betrifft nur die Rechtsbegehren bzw. deren Anerkennung (vgl. Art. 58 ZPO). Der zugesprochene Unterhaltsbeitrag (Fr. 3'200.--) ist vom Antrag der Beschwerdegegnerin (Fr. 3'466.--) gedeckt. 
 
3.8 In ähnlicher Weise beklagt sich der Beschwerdeführer darüber, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf den angefochtenen Entscheid insgesamt mehr Mittel zur Verfügung habe als noch aufgrund des Eheschutzentscheids aus dem Jahre 2008 - dies obwohl sie jetzt mehr verdiene und die trennungsbedingten Mehrkosten im Eheschutzverfahren bereits berücksichtigt worden waren. Auch diese Kritik geht fehl. Denn in seinen Kalkulationen blendet der Beschwerdeführer vollkommen aus, dass dem angefochtenen Entscheid auch hinsichtlich seines eigenen Einkommens ein im Vergleich zum Eheschutzverfahren um über zweieinhalbtausend Franken höherer Betrag zugrunde liegt. Im Übrigen könnte der Beschwerdeführer aus einer blossen Gegenüberstellung zu Verhältnissen, die vier Jahre zurückliegen, im vorliegenden Scheidungsprozess ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten. 
 
3.9 Schliesslich kreidet der Beschwerdeführer dem Obergericht an, es lasse ausser Acht, dass die Parteien zur monatlichen Sparquote von Fr. 1'821.-- vor der Trennung in unterschiedlichem Ausmass beitrugen. Ihre Einkommen hätten in etwa im Verhältnis von 75 % (Beschwerdeführer) zu 25 % (Beschwerdegegnerin) gestanden; aktuell betrage das Verhältnis der Einkommen 2/3 (Beschwerdeführer) zu 1/3 (Beschwerdegegnerin). Daraus folgert der Beschwerdeführer, die hälftige Teilung des Überschusses verstosse gegen Art. 125 ZGB. Allein die Tatsache, dass die Parteien vor ihrer Trennung unterschiedlich hohe Einkommen erzielten, muss indessen keineswegs zwingend bedeuten, dass sie auch in unterschiedlichem Ausmass zum Sparen beitrugen. Schon unter diesem Gesichtspunkt steht der Protest des Beschwerdeführers auf tönernen Füssen. Im Übrigen trifft es zwar zu, dass ein jeder Ehegatte "nach seinen Kräften" zum gebührenden Unterhalt der Familie beizutragen hat (Art. 163 Abs. 1 ZGB). Allerdings ist ein jeder Ehegatte auch über die Dauer der Ehe hinaus im Vertrauen auf den (Fort-)Bestand der wirtschaftlichen Einheit zu schützen, welche die Eheleute bilden - im vorliegenden Fall über fast dreissig Jahre. Angesichts dessen sowie des Umstands, dass auch keine Kinder zu betreuen sind, erweist sich die hälftige Teilung des Überschusses nicht als unangemessen. 
 
3.10 Was seinen eigenen Bedarf angeht, beanstandet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihm unter dem Titel der Steuern anstatt Fr. 750.-- "willkürlich" lediglich Fr. 633.-- pro Monat angerechnet. Der Betrag von Fr. 750.-- sei ausgewiesen und von der Beschwerdegegnerin anerkannt. Damit verstosse das Obergericht gegen Art. 125 ZGB sowie gegen den Dispositionsgrundsatz. Weiter stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass sich seine Steuerbelastung aufgrund der Änderung des Unterhaltsbeitrages neu auf Fr. 900.-- pro Monat belaufe. Bei alledem geht der Beschwerdeführer freilich von ganz anderen Grundannahmen aus als das Obergericht, legt er seinen Berechnungen doch ein steuerbares Einkommen von Fr. 67'400.-- zugrunde. Mit der vorinstanzlichen Erkenntnis, wonach sein steuerbares Einkommen Fr. 53'050.-- beträgt, setzt sich der Beschwerdeführer indessen nicht auseinander. Auch von einer Verletzung des Dispositionsgrundsatzes kann keine Rede sein, betrifft dieser doch lediglich die Anträge bzw. deren Anerkennung (Art. 58 ZPO; oben E. 3.7). 
 
4. 
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Das Rechtsmittel ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kommt den Anträgen und dazugehörigen Ausführungen, die sich auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen beziehen, keine eigenständige Bedeutung mehr zu. Der Beschwerdeführer hat für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 18. Februar 2013 
 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: V. Monn