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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.217/2006 /gyw 
 
Urteil vom 19. Februar 2007 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher, Hohl, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Gysel. 
 
Parteien 
X.________, 
Kläger und Berufungskläger, 
vertreten durch Fürsprecher Ralph George, 
 
gegen 
 
1. Y.________, 
verbeiständet durch Rechtsanwalt lic. iur. Duri Bonin, 
2. Z.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Walter Hofstetter, 
Beklagte und Berufungsbeklagte 
 
Gegenstand 
Vaterschaftsanfechtung (Wiederherstellung der Klagefrist), 
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts (Zivilgericht, 1. Kammer) des Kantons Aargau vom 27. Juni 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ und Z.________ heirateten im März 1989. Im November 1993 gebar Z.________ den Sohn Y.________. Nachdem X.________ und Z.________ anfangs 1999 den gemeinsamen Haushalt aufgelöst hatten, wurde ihre Ehe durch Entscheid des Familienrichters am Bezirksgericht A.________ vom 8. Januar 2002 geschieden. Der Scheidungsrichter teilte die elterliche Sorge über Y.________ der Mutter zu und genehmigte die Vereinbarung, worin festgehalten worden war, dass die Eltern sich über das Recht des Kindes und des Vaters auf gegenseitigen persönlichen Kontakt direkt einigen würden, wobei dem Kind ein seinem Alter entsprechendes Mitspracherecht zustehen solle, und für den Fall einer fehlenden Absprache ein Besuchsrecht von zwei Wochenenden im Monat (Freitagabend bis Sonntagabend) und ein Ferienrecht von zwei Wochen festgelegt worden war. Nach der genehmigten Vereinbarung verpflichtete sich X.________ ausserdem, an den Unterhalt von Y.________ Beiträge von monatlich Fr. 1'400.-- bis zum vollendeten 12. Altersjahr und von monatlich Fr. 1'600.-- ab dem 13. Altersjahr und bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Sohnes bzw. bis zum Abschluss einer Erstausbildung zu zahlen. 
B. 
Mit Eingabe vom 31. März 2004 an das Bezirksgericht B.________ reichte X.________ gegen Z.________ und Y.________ eine Anfechtungsklage ein und beantragte, seine Vaterschaft gegenüber Y.________ sei rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt zu beseitigen. 
 
Die Beklagten schlossen auf Abweisung der Klage. 
 
Am 20. Oktober 2005 erkannte das Bezirksgericht, dass das Kindesverhältnis zwischen dem Kläger und Y.________ (von den kantonalen Instanzen als Erstbeklagter bezeichnet) aufgehoben werde. 
 
Das Obergericht (Zivilgericht, 1. Kammer) hiess mit Urteil vom 27. Juni 2006 die von Z.________ (von den kantonalen Instanzen als Zweitbeklagte bezeichnet) eingereichte Appellation gut, hob den erstinstanzlichen Entscheid auf und wies die Klage ab. 
C. 
Der Kläger hat eidgenössische Berufung erhoben mit dem Rechtsbegehren, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage gutzuheissen. 
 
Berufungsantworten sind nicht eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid ist vorher ergangen, so dass noch die Bestimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) anzuwenden sind (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG). 
1.2 Die Anfechtung der Vaterschaft stellt eine nicht vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 44 (Ingress) OG dar. Angefochten ist ein Endentscheid der oberen kantonalen Instanz (Art. 48 Abs. 1 OG), so dass auch aus dieser Sicht auf die Berufung einzutreten ist. 
2. 
2.1 Ist ein Kind während der Ehe geboren, so gilt der Ehemann als Vater (Art. 255 Abs. 1 ZGB). Diese Vermutung kann der Ehemann beim Gericht anfechten (Art. 256 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Gemäss Art. 256c Abs. 1 ZGB hat er die Anfechtungsklage binnen Jahresfrist einzureichen, seitdem er die Geburt und die Tatsache erfahren hat, dass er nicht der Vater ist oder dass ein Dritter der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Geburt. Nach Ablauf der Frist wird eine Anfechtung zugelassen, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird (Art. 256c Abs. 3 ZGB). 
 
Die Klage ist hier nach Ablauf der Frist von fünf Jahren seit der Geburt des Kindes eingereicht worden. Zu prüfen ist daher, ob die Verspätung im Sinne von Art. 256c Abs. 3 ZGB mit wichtigen Gründen entschuldigt werden könne. 
2.2 Ein wichtiger Grund zur verspäteten Klageeinreichung liegt unter anderem dann vor, wenn der Kläger zuvor keine zureichende Veranlassung zu Zweifeln an seiner Vaterschaft und zur Anhebung der Anfechtungsklage gehabt hatte. Blosse Zweifel ohne bestimmte Anhaltspunkte bilden indessen keine Grundlage zur Anfechtungsklage mit ihren sehr strengen Anforderungen. Es geht nicht an, einem Klageberechtigten die Klageerhebung zuzumuten, bevor er die erforderlichen Grundlagen zur Klage besitzt. Wohl können aber die Umstände so liegen, dass der Kläger gehalten ist, sich über die tatsächlichen Verhältnisse Gewissheit zu verschaffen, und dass das Unterlassen von Abklärungen als unentschuldbar erscheint (BGE 132 I 1 E. 2.2 S. 4; Urteil 5C.130/2003 vom 14. Oktober 2003, abgedruckt in: FamPra.ch 2004, S. 142 ff. [E. 1.2]). 
3. 
Mit der ersten Instanz geht das Obergericht davon aus, dass der Kläger und die Zweitbeklagte sich medizinischen Abklärungen unterzogen hätten, da diese trotz Kinderwunsch nicht schwanger geworden sei. Die Untersuchungen hätten ergeben, dass die Fertilität des Klägers schwer gestört sei; allerdings stehe in den Arztberichten nichts von einer Zeugungsunfähigkeit. Sodann wird auf die Aussagen der Zeugen R.________ und S.________ hingewiesen, wonach der Bruder der Zweitbeklagten anlässlich der Kommunion des Erstbeklagten im April 2003 in Anwesenheit des Klägers geäussert habe, dass zwischen dem Erstbeklagten und T.________ eine grosse Ähnlichkeit bestehe. Der Kläger habe diese Äusserung gemäss eigener Zugabe gehört; er habe die Ähnlichkeit auch selbst erkannt und eine leichte Vermutung gehabt. Unbestritten sei, dass die Zweitbeklagte dem Kläger erstmals mit E-Mail vom 30. November 2003 mitgeteilt habe, dass nicht er, sondern T.________ der leibliche Vater des Erstbeklagten sei. In seiner an den Erstbeklagten gerichteten E-Mail vom 24. Dezember 2003 habe der Kläger erklärt, als er ihn, den Erstbeklagten, neben seinem Götti (T.________) habe stehen sehen, sei ihm zum ersten Mal die Ähnlichkeit aufgefallen. Schliesslich wird im angefochtenen Entscheid festgehalten, die Zweitbeklagte habe eingeräumt, vor der E-Mail vom 30. November 2003 dem Kläger nie klar kommuniziert zu haben, dass nicht er, sondern T.________ der leibliche Vater des Erstbeklagten sei; vorher hätten sie miteinander nicht darüber gesprochen. Auch der als Zeuge befragte T.________ habe gemäss eigener Angabe den Kläger nie darüber aufgeklärt, dass er der biologische Vater des Erstbeklagten sei. Von dritter Seite sei der Kläger ebenfalls unbestrittenermassen nie über die Unehelichkeit des Erstbeklagten in Kenntnis gesetzt worden. 
 
Diese Feststellungen tatsächlicher Natur sind für das Bundesgericht verbindlich, zumal der Kläger nicht geltend macht, sie seien unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen, und nichts auf ein offensichtliches Versehen hindeutet (vgl. Art. 63 Abs. 2 OG). 
4. 
Der Kläger hat im kantonalen Verfahren selbst erklärt, dass er anlässlich der Kommunion im April 2003 eine Ähnlichkeit zwischen dem Erstbeklagten und dessen Götti (T.________) bemerkt habe. Fest steht ausserdem, dass der Kläger um seine schwer gestörte Fertilität wusste. Bei diesen Gegebenheiten war es ihm zuzumuten, sich über seine Wahrnehmungen und die entsprechende Vermutung, die ja nicht auf blossen Gerüchten beruhte, Klarheit zu verschaffen. Dass er in der Zeit nach dem erwähnten Anlass die Zweitbeklagte auf die festgestellte Ähnlichkeit angesprochen und von ihr Auskunft verlangt oder andere Abklärungen getroffen hätte, macht der Kläger selbst nicht geltend. Sein Verzicht auf Erkundigung, für den er keine Gründe nennt, ist geradezu unverständlich. Er lässt sich namentlich nicht etwa mit persönlicher Rücksichtnahme rechtfertigen, zumal die Ehe mit der Zweitbeklagten bereits seit mehreren Jahren geschieden war und die beiden schon vorher getrennt gelebt hatten. Durch eine Befragung der früheren Ehefrau wäre ebenso der Sohn in keiner Weise verletzt worden. Auch wenn dem Kläger zugestanden werden mag, dass ihm angesichts der blossen Feststellung der Ähnlichkeit das Anstreben einer DNA-Analyse oder gar die Erhebung einer Anfechtungsklage nicht zuzumuten war, ist nicht zu verstehen, weshalb das Naheliegendste, die Befragung der Zweitbeklagten, unterblieb. Das monatelange Untätigsein ist unter den gegebenen Umständen unentschuldbar. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das Obergericht die vom Kläger Ende März 2004, d.h. rund elf Monate nach der eigenen Feststellung der Ähnlichkeit zwischen T.________ und dem Erstbeklagten im April 2003, aufgegebene Klage nicht zugelassen hat. 
5. 
Ebenso wenig verstösst sodann die Auffassung der Vorinstanz gegen Bundesrecht, die Frist zur Klage hätte auch dann nicht wiederhergestellt werden können, wenn der für die nachträgliche Entdeckung der Anfechtungsgrundlagen massgebende Zeitpunkt auf den Eingang des E-Mails der Zweitbeklagten vom 30. November 2003 festgesetzt werden wollte: Nach Wegfall des Hinderungsgrundes, d.h. von dem Zeitpunkt an, da er davon hätte ausgehen müssen, dass er nicht der leibliche Vater des Erstbeklagten sei, hätte der Kläger die Klage mit aller nach den Umständen möglichen Beschleunigung einzureichen gehabt (vgl. BGE 129 II 409 E. 3 S. 412). Diese Voraussetzung wäre hier nicht erfüllt worden: Zwischen dem (vom Kläger noch am gleichen Tag bestätigten) Empfang des erwähnten Mails und der Einreichung der Klage beim Bezirksgericht verstrichen genau vier Monate, ohne dass triftige Gründe für dieses lange Zuwarten dargetan wären. Der Kläger liess durch seinen Rechtsvertreter der Zweitbeklagten unter Beilage eines Vereinbarungsvorschlags zwar bereits mit dem vom Obergericht erwähnten Schreiben vom 29. Dezember 2003 mitteilen, dass die Aufhebung des Kindesverhältnisses angestrebt werde. Es könnte ihm zugebilligt werden, innert angemessener Frist einen Anwalt konsultiert und einen ersten Schritt unternommen zu haben, zumal die Weihnachtstage dazwischen gelegen hatten. Indessen verkennt der Kläger den von ihm angerufenen Entscheid des Bundesgerichts vom 14. Oktober 2003 (5C.130/2003; abgedruckt in: FamPra.ch 2004, S. 142 ff.), wenn er daraus glaubt ableiten zu können, die in der Folge verstrichene Zeit dürfe ihm nicht angelastet werden. Es trifft zu, dass das Bundesgericht in jenem Urteil (E. 1.4 am Ende) sowohl von gerichtlichen als auch von aussergerichtlichen Massnahmen sprach, doch bezog sich diese Äusserung nicht auf die Anfechtung als solche, sondern ausdrücklich auf die (vorangehende) "Klärung der Verhältnisse" im Zusammenhang mit aufgetauchten Zweifeln an der eigenen Vaterschaft. Derartiger Vorkehren bedurfte es hier nach dem E-Mail der Zweitbeklagten vom 30. November 2003 indessen nicht mehr. Dass das Kindesverhältnis sich anders als durch Klage hätte aufheben lassen, macht der Kläger zu Recht nicht geltend (vgl. Art. 256 ff. ZGB). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass er sogar nach Empfang der vom 17. Februar 2004 datierten (negativen) Antwort der Zweitbeklagten (18. Februar 2004) noch rund sechs Wochen zuwartete, bis er die Klage einreichte. Der Hinweis des Klägers auf sein Schreiben vom 25. Februar 2004, worin er den Rechtsweg in Aussicht gestellt habe, ist unbehelflich: Die Vorinstanz hat das Schreiben nicht erwähnt, und der Kläger macht nicht geltend, sie habe dadurch Bundesrecht verletzt. Im Übrigen vermöchte es am Gesagten ohnehin nichts zu ändern. 
6. 
Die Berufung ist mithin abzuweisen. Bei diesem Ausgang ist die Gerichtsgebühr dem Kläger aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine Berufungsantworten eingeholt worden sind und den Beklagten somit keine Kosten erwachsen sind, entfällt die Zusprechung von Parteientschädigungen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Kläger auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (Zivilgericht, 1. Kammer) des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 19. Februar 2007 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: