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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_474/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. Dezember 2013  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichterin Hohl, 
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, 
Gerichtsschreiber V. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Claudia Camastral, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dayana Berényi Kamm, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, 
vom 30. April 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
X.________ und Y.________ (geb. 1962 bzw. 1961) hatten am xx.xx.1989 geheiratet. Sie haben zwei Kinder, A.________ (geb. 1992) und B.________ (geb. 1996). Im Oktober 2007 trennte sich das Paar. 
 
B.  
 
B.a. Am 9. März 2010 machte X.________ beim Bezirksgericht Aarau den Scheidungsprozess anhängig. Im Laufe des Verfahrens reichte er eine Teilscheidungskonvention vom 18./23. Mai 2010 ein. In Ziffer 6 dieser Vereinbarung kamen die Parteien überein, die während der Ehe angesparten Altersguthaben der beruflichen Vorsorge hälftig zu teilen. Als "Stichtag für die Berechnung" bestimmten sie den 31. Mai 2010.  
 
B.b. Das Bezirksgericht schied die Ehe mit Urteil vom 6. Juni 2012. Soweit vor Bundesgericht noch von Bedeutung, verpflichtete es X.________, seiner früheren Ehefrau ab Rechtskraft der Scheidung bis zur Erreichung seines ordentlichen Pensionsalters monatlich vorschüssig den Betrag von Fr. 6'461.-- zu bezahlen. Weiter genehmigte es in Ziffer 7 seines Rechtsspruchs die erwähnte Teilscheidungskonvention. In Ziffer 9 des Urteilsdispositivs wies es X.________s Pensionskasse an, "Ziffer 6 der Vereinbarung zu vollziehen und den Betrag von Fr. 384'315.30" auf Y.________s Vorsorgekonto zu überweisen. Die erwähnte Konventionsklausel nahm es im Wortlaut in Ziffer 9 seines Urteils auf. Am 7. bzw. 10. Dezember 2012 stellte das Bezirksgericht den Parteien die begründete Fassung des Urteils zu. Darin "berichtigte" es den zu überweisenden Betrag "von Amtes wegen" auf Fr. 326'283.-- (anstatt Fr. 384'315.30).  
 
C.  
 
C.a. Beide Parteien legten beim Obergericht des Kantons Aargau Berufung ein. Y.________ focht Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils an und stellte das Begehren, ihrer Pensionskasse den Betrag von Fr. 384'315.30 zu überweisen. X.________ beantragte, die Frauenalimente auf Fr. 975.-- pro Monat festzusetzen und seine Unterhaltspflicht bis und mit Dezember 2013, eventualiter bis zu seinem Eintritt in das ordentliche Pensionsalter zu befristen.  
 
C.b. Mit Entscheid vom 30. April 2013 verurteilte das Obergericht X.________, Y.________ ab Rechtskraft der Scheidung bis zu ihrem Eintritt ins ordentliche AHV-Alter monatlich Fr. 3'480.-- und danach bis zu seinem Eintritt ins ordentliche AHV-Alter Fr. 2'700.-- an Unterhalt zu bezahlen. Hinsichtlich der Teilung der Austrittsleistungen entsprach das Obergericht Y.________s Begehren und änderte Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils entsprechend ab.  
 
D.   
Mit Beschwerde vom 24. Juni 2013 wendet sich X.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er verlangt, die monatlichen Unterhaltszahlungen an Y.________ (Beschwerdegegnerin) auf Fr. 2'838.-- ab Rechtskraft der Scheidung bis Ende Juni 2014 bzw. auf Fr. 1'119.-- ab 1. Juli 2014 bis zum Eintritt der Beschwerdegegnerin ins ordentliche Pensionsalter zu bestimmen. Was die berufliche Vorsorge angeht, verlangt er, seine Vorsorgeeinrichtung anzuweisen, auf das Vorsorgekonto der Beschwerdegegnerin einen Betrag von Fr. 326'283.-- zu überweisen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2013 stellt die Beschwerdegegnerin das Begehren, nicht auf die Beschwerde einzutreten; eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Das Obergericht des Kantons Aargau hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Eingaben wurden dem Beschwerdeführer zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG), der die vermögensrechtlichen Folgen einer Ehescheidung, also eine Zivilsache im Sinne von Art. 72 Abs. 1 BGG zum Gegenstand hat. Die Streitwertgrenze gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ist erreicht. Auf die rechtzeitig (Art. 100 BGG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 
 
2.   
Im ordentlichen Beschwerdeverfahren sind in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft behauptete Rechtsverletzungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) mit freier Kognition. Soweit sich der Rechtsstreit um die Festsetzung des nachehelichen Unterhalts dreht, ist aber zu beachten, dass der Richter in verschiedener Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen ist (Art. 4 ZGB; BGE 127 III 136 E. 3a S. 141 mit Hinweisen). Bei der Überprüfung solcher Entscheide auferlegt sich das Bundesgericht Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn die kantonale Instanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 128 III 161 E. 2c/aa S. 162; 131 III 12 E. 4.2 S. 15; 132 III 97 E. 1 S. 99). 
 
3.   
Anlass zur Beschwerde gibt im Streit um die Frauenalimente die Art und Weise, wie das Obergericht die Wohnkosten der Beschwerdegegnerin in deren gebührendem Unterhalt berücksichtigt. 
 
3.1. Die kantonalen Instanzen haben den Unterhaltsanspruch der Beschwerdegegnerin gemäss der Methode ermittelt, die nach der Rechtsprechung bei lebensprägenden Ehen grundsätzlich zum Zuge kommt und der zufolge in einem ersten Schritt der gebührende Unterhalt zu bestimmen ist (zum Ganzen BGE 134 III 145 E. 4 S. 146 f.). Als monatlichen "Freibetrag" gesteht das Obergericht der Beschwerdegegnerin die Summe von Fr. 1'500.-- zu, die sie vor der ersten Instanz unter dem Titel "Sparquote/Ferien/Extras" verlangt hatte, um ihren bisherigen Lebensstandard beibehalten zu können. Zu diesem Betrag tritt dem angefochtenen Entscheid zufolge das "aktuelle Existenzminimum" der Beschwerdegegnerin, zu dem unter anderem der Hypothekarzins von Fr. 740.-- und Nebenkosten von Fr. 775.-- zählen. Das Obergericht räumt ein, die Beschwerdegegnerin habe in keiner von ihr beim Bezirksgericht eingereichten Rechtsschrift behauptet, dass sich die Nebenkosten auf Fr. 775.-- belaufen würden. Zutreffend sei auch, dass in den Bedarfszahlen der Empfehlungen, die zur Festsetzung des Minderjährigenunterhalts für B.________ herangezogen worden seien, Beträge für Unterkunft bzw. Energie und Heizung enthalten seien. Entscheidend sei aber, dass die Beschwerdegegnerin Anspruch auf einen gleichen Wohnstandard habe wie der Beschwerdeführer. Mit insgesamt Fr. 1'515.-- lägen die Wohnkosten, die das Bezirksgericht der Beschwerdegegnerin zugestehe, unter dem Betrag von Fr. 1'574.--, den der Beschwerdeführer unter diesem Titel für sich allein beanspruche. Daher bestehe keine Veranlassung, die Wohnkosten der Beschwerdegegnerin zu korrigieren.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer besteht darauf, es sei auf die effektiv anfallenden Wohnkosten und nicht auf hypothetische Ausgaben abzustellen. Da die Beschwerdegegnerin lediglich Nebenkosten in der Höhe von Fr. 701.-- beantragt habe, seien ihr nur diese Kosten "einzuberechnen". Weiter hält der Beschwerdeführer der Vorinstanz ihr eigenes Kreisschreiben entgegen, dessen sie sich bei der Festsetzung des Unterhalts des Sohnes B.________ bediene und dem zufolge im monatlichen Barbedarf des Kindes Wohnkosten im Umfang von Fr. 271.-- enthalten seien. Soweit die Wohnkosten der Beschwerdegegnerin bereits durch den Kindesunterhalt abgegolten seien, dürften diese bei der Festsetzung des Bedarfs der Beschwerdegegnerin "nicht noch einmal berücksichtigt werden". Beide Vorwürfe sind begründet:  
 
3.3. Hält das Obergericht an der skizzierten Berechnungsmethode fest, deren Anwendung unbestritten geblieben ist, so ist bei der Ermittlung des Notbedarfs - wie das Obergericht selbst ausführt (E. 3.1) - auf das  aktuelle Existenzminimum abzustellen. Davon zu unterscheiden ist der  gebührende Unterhalt und damit die Frage, welcher "Wohnstandard" einer Partei zusteht. Entgegen dem, was die Beschwerdegegnerin anzunehmen scheint, ist dieses Element bei der angewendeten Berechnungsweise nicht im aktuellen Existenzminimum zu berücksichtigen, sondern im Freibetrag von Fr. 1'500.-- enthalten, den die Beschwerdegegnerin gemäss der Vorinstanz zur Weiterführung ihrer ehelichen Lebenshaltung zusätzlich zu ihrem Notbedarf in Anspruch nehmen kann. Das aber bedeutet nichts anderes, als dass für die Wohnung der Beschwerdegegnerin grundsätzlich die tatsächlich anfallenden Kosten einzusetzen sind. Zu Recht rügt der Beschwerdeführer, ein allfälliges Ermessen des Gerichts bei der Festsetzung von Unterhaltskosten könne sich nur in dem Rahmen bewegen, in welchem solche Kosten von einer Partei überhaupt geltend gemacht worden sind. Indem das Obergericht unter Hinweis auf die Gleichbehandlung der Ehegatten als Wohnnebenkosten einen Betrag berücksichtigt, den die Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen gar nie behauptet hat, stellt es den Sachverhalt unrichtig fest und berücksichtigt einen Gesichtspunkt, der bei der Ermittlung des aktuellen Notbedarfs keine Rolle hätte spielen dürfen. Damit aber macht das Obergericht falschen Gebrauch vom Ermessen, das ihm bei der Unterhaltsfestsetzung zusteht (s. E. 2). Die vorigen Ausführungen gelten sinngemäss mit Bezug auf den Wohnkostenanteil, der gemäss den Erwägungen des Obergerichts in den Kinderalimenten enthalten ist. Dem Beschwerdeführer ist darin Recht zu geben, dass das Obergericht, indem es sich darüber hinwegsetzt, der Beschwerdegegnerin wiederum höhere Wohnkosten anrechnet, als sie beantragt hat. Seine fehlerhafte Ermessensausübung vermag das Obergericht auch nicht damit zu entschuldigen, dass der besagte Wohnkostenanteil "ohnehin" nur abgezogen werden könnte, solange der Sohn B.________ bei der Beschwerdegegnerin lebe. Der angefochtene Entscheid enthält keinerlei Anhaltspunkte darüber, wie lange der Sohn noch bei der Mutter wohnen wird.  
 
3.4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet, soweit der Beschwerdeführer beanstandet, das Obergericht habe im gebührenden Unterhalt der Beschwerdegegnerin Wohnkosten von insgesamt Fr. 1'515.-- (Hypothekarzins Fr. 740.-- und Nebenkosten Fr. 775.--) berücksichtigt. De m angefochtenen Entscheid selbst lassen sich keine Feststellungen darüber entnehmen, in welcher Höhe die Beschwerdegegnerin Nebenkosten behauptet hat und in welchem Betrag in B.________s Unterhaltsbeitrag Wohnkosten enthalten sind. Veränderungen im gebührenden Unterhalt haben überdies Auswirkungen auf die monatliche Steuerbelastung und den Vorsorgeunterhalt, deren Kalkulation der Beschwerdeführer unter rein methodischen Gesichtspunkten nicht in Frage stellt. Diesbezüglich ist die Sache daher zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
4.   
Die Auseinandersetzung dreht sich auch um die Eigenversorgungskapazität der Beschwerdegegnerin, die im Laufe des Scheidungsprozesses ein Arbeitspensum von 60 % aufgenommen hat und damit brutto Fr. 3'000.-- bzw. netto Fr. 2'558.40 verdient. 
 
4.1. Ob der Beschwerdegegnerin eine Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit auf 100 % zuzumuten ist, prüft das Obergericht unter dem "doppelten Gesichtspunkt der Möglichkeit und der Zumutbarkeit" (vgl. BGE 128 III 4 E. 4a S. 5 und 137 III 118 E. 2.3 S. 120 f.; je mit Hinweisen). Dass die Beschwerdegegnerin effektiv eine Vollzeitstelle finden kann, hält das Obergericht für möglich. Was das Zumutbarkeitskriterium angeht, stützt sich das Obergericht auf Erwägung 3.3 des bundesgerichtlichen Urteils 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012. Dieser Rechtsprechung zufolge stelle sich die Frage der Eigenversorgungskapazität bei der Bestimmung des nachehelichen Unterhalts akzentuierter als bei der Festsetzung des ehelichen Unterhalts im Rahmen vorsorglicher Massnahmen oder eines Eheschutzprozesses. Wie schnell und wie kategorisch sich der Ehegatte in den Arbeitsprozess eingliedern muss, hänge stark von den finanziellen Verhältnissen ab. Bei ausserordentlich günstigen Verhältnissen und langjähriger klassischer Rollenteilung könne eine Erwerbsarbeit unabhängig von der tatsächlichen Möglichkeit unzumutbar sein, während sie bei (bloss) guter finanzieller Situation allenfalls aufgrund der konkreten Umstände zu verneinen sei. Weiter verweist das Obergericht auf die bundesgerichtliche Erwägung, wonach auch von entscheidender Bedeutung sei, ob ein beruflicher (Wieder-) Einstieg nach jahrelangem Erwerbsunterbruch oder bloss die Ausdehnung einer bereits bestehenden Erwerbstätigkeit zur Diskussion stehe, stets aber die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls massgebend seien. Mit Hinweis auf diese Rechtsprechung kommt das Obergericht zum Schluss, die (gegenwärtigen) Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers dürften nicht als bloss gut, sondern durchaus als ausserordentlich günstig bezeichnet werden. Daher erscheine es "nicht opportun", der (im Urteilszeitpunkt) 51-jährigen Beschwerdegegnerin eine Ausdehnung der gegenwärtigen Erwerbstätigkeit auf 100 % zuzumuten, nachdem sie nach der in ihrem 47. Altersjahr erfolgten Trennung eine Anstellung in einem Pensum "von immerhin 60 %" gefunden habe.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, es könne nicht mehr von ausserordentlich günstigen finanziellen Verhältnissen ausgegangen werden, denn zwischenzeitlich sei ihm seine Arbeitsstelle ohne sein Verschulden gekündigt worden. Zum Beweis legt er neu das Schreiben seiner Arbeitgeberin vom 21. März 2013 vor, mit dem diese sein Arbeitsverhältnis per Ende September 2013 aufgelöst hat. Nun dürfen neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG im bundesgerichtlichen Verfahren aber nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern diese Voraussetzung erfüllt sein soll (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Das Schreiben stammt aus der Zeit, als das Obergericht den Parteien die gegnerischen Berufungsantworten zustellte. Der Beschwerdeführer erklärt nicht, warum er erst durch den angefochtenen Entscheid veranlasst worden wäre, den Umstand seines Stellenverlusts im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren vorzutragen. Allein die Mutmassung, er werde - falls überhaupt - nur noch eine Anstellung "im KMU Bereich mit entsprechend wesentlich tieferen Einkommensmöglichkeiten" finden, genügt hierzu jedenfalls nicht. Entsprechend ist das Vorbringen unbeachtlich.  
 
4.3.  
 
4.3.1. Unabhängig von seiner veränderten beruflichen Situation stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Höhe seines Einkommens könne bei der Beurteilung, ob der Beschwerdegegnerin eine Ausdehnung ihrer Arbeitstätigkeit zuzumuten sei, keine Rolle spielen. Indem das Obergericht auf seine "ausserordentlich guten" finanziellen Verhältnisse abstelle, verkenne es den Sinn und Zweck von Art. 125 Abs. 1 ZGB, wonach jeder Ehegatte nach der Scheidung die wirtschaftliche Selbständigkeit anzustreben habe. Ein solches Kriterium widerspreche auch dem Prinzip des "Clean Break". Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geniesse der Grundsatz der Eigenverantwortung gegenüber dem Unterhaltsanspruch nämlich Vorrang. Ein Ehegatte könne vom andern "nur dann und insoweit" Scheidungsalimente beanspruchen, als er seinen gebührenden Unterhalt nicht aus eigener Kraft zu decken vermag und der andere leistungsfähig ist. In der Tat ist die Beschwerde auch in diesem Punkt begründet.  
 
4.3.2. Soweit das Obergericht seine Beurteilung auf das Lebensalter der Beschwerdegegnerin stützt, sind ihm seine eigenen Ausführungen entgegenzuhalten, wonach schon mit Bezug auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit die Tendenz bestehe, den Richtwert des Alters, von dem an eine Erwerbsarbeit nicht mehr zumutbar ist, auf 50 Jahre anzuheben. Im Fall der Beschwerdegegnerin steht nicht die Aufnahme, sondern die blosse Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit von 60 % auf 100 % zur Diskussion. Angesichts dessen ist unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit nicht ersichtlich, inwiefern die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin im Urteilszeitpunkt 51 Jahre alt war, gegen eine Ausdehnung spräche. Das Obergericht nennt keinen Grund, weshalb es sich aufdrängen würde, die Alterslimite entgegen der erwähnten Tendenz sogar bei einer blossen Ausdehnung der Erwerbstätigkeit unter 50 Jahren anzusetzen. Im Gegenteil weist es ausdrücklich darauf hin, die Ausdehnung könne "allenfalls auch einer älteren Person zumutbar sein".  
 
 Mit Hinweis auf die Rechtsprechung meint das Obergericht sodann, der Zumutbarkeit eines Vollpensums stünden die "ausserordentlich günstigen" Einkommensverhältnisse beim Beschwerdeführer entgegen. Dabei übersieht das Obergericht, dass das von ihm zitierte Urteil 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012 und das Urteil 5A_272/2009 vom 16. September 2009, das jener Entscheid als Beispiel aufführt, Eheschutzmassnahmen bzw. vorsorgliche Massnahmen zum Gegenstand haben. Die Rechtsprechung, auf die sich der angefochtene Entscheid im Wesentlichen stützt, betrifft demnach den Trennungsunterhalt während der (noch) bestehenden Ehe. In dieser Konstellation stellt sich die Frage der Eigenversorgungskapazität - wie das Obergericht selbst ausdrücklich festhält - weniger akzentuiert als bei der Beurteilung der nachehelichen Unterhaltspflicht, die auf der nachehelichen Solidarität beruht und im Verhältnis zur Eigenversorgung, wie sich aus dem Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB ergibt, nachrangiger Natur ist (BGE 134 III 145 E. 4 S. 146). Jedenfalls mit Blick auf den hier interessierenden nachehelichen Unterhalt lässt sich den erwähnten Urteilen also gerade nicht entnehmen, dass ein besonders gutes Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten für sich allein ein Kriterium sein könnte, dem unterhaltsberechtigten Ehegatten eine Ausdehnung seiner Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten. 
 
4.3.3. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, hat das Obergericht bei der Beurteilung, ob der Beschwerdegegnerin die Ausdehnung auf ein Vollpensum zumutbar sei, in unzulässiger Weise auf Gesichtspunkte abgestellt, die jedenfalls bei der Bemessung des  nachehelichen Unterhalts keine Rolle spielen dürfen. Weder die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers noch das Alter der Beschwerdegegnerin stehen der Zumutbarkeit entgegen. Andere Umstände, die eine Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit auf 100 % als unzumutbar erscheinen liessen, macht die Beschwerdegegnerin nicht geltend. Sie sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere steht der Zumutbarkeit mit Blick auf den nachehelichen Unterhalt auch nicht entgegen, dass die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Trennung (2007) zwei Kinder im Alter von unter 16 Jahren betreute. Der Beschwerdeführer verlangt die Ausdehnung nämlich erst ab Juli 2014, dem Monat, in welchem das jüngere Kind volljährig wird, und will der Beschwerdegegnerin bis dahin eine Übergangsfrist gewähren. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde auch mit Bezug auf die Frage der Eigenversorgungskapazität der Beschwerdegegnerin als begründet. Entsprechend ist festzustellen, dass der Beschwerdegegnerin ab 1. Juli 2014 zuzumuten ist, ihre Erwerbstätigkeit auf ein Vollpensum zu erhöhen. Nachdem das Obergericht bereits bejaht hat, dass die Beschwerdegegnerin eine Vollzeitanstellung finden kann, wird es in seinem neuen Entscheid nur mehr abzuklären haben, wie viel sie in einer 100%-Anstellung wird verdienen können.  
 
5.   
Streitig ist weiter, bis wann der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin nachehelichen Unterhalt zu zahlen hat. Das Obergericht befristet die Alimente bis zum Eintritt des Beschwerdeführers ins ordentliche AHV-Alter. Ab dem Zeitpunkt, da die Beschwerdegegnerin das AHV-Alter erreicht, reduziert es sie um den Vorsorgeunterhaltsbeitrag. Der Beschwerdeführer will demgegenüber nur Unterhalt zahlen, bis die Beschwerdegegnerin (und nicht er) das Rentenalter erreicht. 
 
5.1. Die Praxis, wonach das Ende der Unterhaltspflicht an das Erreichen des AHV-Alters des Unterhaltspflichtigen geknüpft wird, beruht zum einen auf dem Grundsatz, dass bei der lebensprägenden Ehe beide Ehegatten Anspruch auf eine vergleichbare Lebenshaltung haben, und zum andern auf der Erkenntnis, dass sich die verfügbaren Mittel häufig verringern, sobald der Leistungspflichtige das Rentenalter erreicht, mit der Folge, dass der während der Aktivitätsphase gepflegte Lebensstandard nicht uneingeschränkt fortgesetzt werden kann und auch bei fortgeführter Ehe sinken würde (dazu BGE 132 III 593 E. 7.2 S. 596). Auch hier gilt indes der erwähnte Vorrang der Eigenversorgung (E. 4.3.2), der besagt, dass der eine Ehegatte nur so weit für den nachehelichen gebührenden Unterhalt des andern aufkommen muss, als dieser sich nicht selbst versorgen kann (BGE a.a.O.). Erreicht der unterhaltsberechtigte Ehegatte - wie hier - das Rentenalter vor dem unterhaltsverpflichteten, ist daher zu ermitteln, welche Einkünfte jenem Ehegatten ab seinem Eintritt ins Rentenalter zur Verfügung stehen. So muss der Richter im Hinblick auf die Frage, wie hoch die AHV-Altersrente des unterhaltsberechtigten Ehegatten ausfallen wird, beispielsweise auch Abklärungen betreffend das voraussichtlich massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen im Sinne von Art. 29quater ff. AHVG treffen (vgl. Urteil 5A_899/2012 vom 18. Februar 2013 E. 3.6.2.3). Ohne konkrete Anhaltspunkte darf er nicht einfach auf das gesetzliche Mindesteinkommen gemäss Rentenskala 44 abstellen (Urteil 5A_842/2010 vom 22. März 2011 E. 6). In einem Fall, wo die unterhaltsberechtigte Frau 61 und der Mann 55 Jahre alt war, sah das Bundesgericht von einer Befristung der Alimente bis zum AHV-Alter der Frau ab, weil diese über keine Vorsorge der 2. Säule verfügte und sich mit ihren Alimenten auch keine genügende berufliche Vorsorge aufbauen konnte. Auch in dieser Konstellation betonte das Bundesgericht aber, die Frau müsse sich ihre AHV-Rente und eine eventuelle Rente der beruflichen Vorsorge anrechnen lassen, da sie nicht Anspruch auf mehr habe, als zur Weiterführung ihrer ehelichen Lebenshaltung notwendig sei (Urteil 5A_249/2007 vom 12. März 2008 E. 8.3).  
 
5.2. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer mit seinem apodiktischen Einwand, der Eintritt des Pensionsalters der Beschwerdegegnerin mit entsprechender Einkommenseinbusse stelle keinen ehebedingten Nachteil dar, den er "im Rahmen des Unterhaltsrechtes" auszugleichen hätte. War die Ehe - wie hier - lebensprägend, so hat der Ehegatte, der für seinen Bedarf nicht selbst aufkommen kann, auch über sein eigenes Pensionsalter hinaus grundsätzlich Anspruch darauf, den während des Zusammenlebens gelebten Standard weiterführen oder - im Sinne der vorstehenden Erwägung (E. 5.1) - zumindest auf gleichem Niveau leben zu können wie der unterhaltsverpflichtete Ehegatte (s. Urteil 5A_249/2007 vom 12. März 2008 E. 8.1).  
 
5.3. Weiter stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin könne nach Erreichen ihres ordentlichen AHV-Alters ihren Bedarf mit ihren Einkünften selbst decken. Weil sich ihr Bedarf um den Vorsorgeunterhalt verringere, reduziere sich auch ihre Steuerlast; zusätzlich müsse sie auch die Kinderalimente für B.________ nicht mehr als Einkommen versteuern. Sodann betrage ihr Monatseinkommen ab diesem Zeitpunkt Fr. 5'285.--, bestehend aus einer maximalen AHV-Rente von Fr. 2'340.-- und einer Rente der beruflichen Vorsorge, die sich nach den Berechnungen des Beschwerdeführers auf Fr. 2'945.-- beläuft. Dass sie nur eine minimale AHV-Rente werde beanspruchen und/oder ihr aus der beruflichen Vorsorge keine Rente zustünde, behauptet die Beschwerdegegnerin nicht. Unter diesen Voraussetzungen sind die zitierten Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls insofern begründet, als er damit den Vorwurf erhebt, dass das Obergericht die Bedarfs- und Einkommensverhältnisse der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt ihres Eintritts ins ordentliche Pensionsalter überhaupt nicht berücksichtige. Dass das Gegenteil der Fall wäre, lässt der angefochtene Entscheid in der Tat nicht erkennen. Weder äussert sich das Obergericht dahin gehend, dass sich die unterhaltsrelevanten Parameter bei der Beschwerdegegnerin mit ihrem Übertritt ins Pensionsalter gar nicht verändern würden, noch liefert es eine Erklärung, weshalb es sich im konkreten Fall rechtfertigen sollte, allfällige Veränderungen ausser Acht zu lassen. Allein mit der Streichung des Vorsorgeunterhalts aus dem Unterhaltsbeitrag, den es für die Zeit vor Eintritt des Pensionsalters festsetzte, durfte sich das Obergericht nicht begnügen, denn damit ist über die Einkommensverhältnisse der Beschwerdegegnerin im Ruhestand noch nichts gesagt.  
 
5.4. Im Ergebnis trifft das Obergericht wiederum der Vorwurf, sein Ermessen bei der Bemessung des Unterhalts fehlerhaft ausgeübt zu haben, denn wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, hat es Gesichtspunkte nicht berücksichtigt, die eine Rolle hätten spielen müssen. Die Beschwerde erweist sich insofern als begründet. Wie es sich im Einzelnen mit der Unterhaltspflicht in der Zeit zwischen der Pensionierung der Beschwerdegegnerin und derjenigen des Beschwerdeführers verhält, wird das Obergericht neu zu beurteilen haben, namentlich unter Berücksichtigung der Erkenntnis, dass der Beschwerdegegnerin ab 1. Juli 2014 eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit anzurechnen ist.  
 
6.   
Was schliesslich die hälftige Teilung der beruflichen Vorsorge angeht, beharrt der Beschwerdeführer darauf, dass für die Berechnung der Austrittsleistungen entsprechend der Teilvereinbarung vom Mai 2010 (Sachverhalt Bst. B.a) als Stichtag der 31. Mai 2010 massgeblich sei. 
 
6.1. Das Obergericht prüft, ob die erste Instanz in der begründeten Fassung ihres Urteils Ziffer 9 des Rechtsspruchs in dem Sinne berichtigen durfte, dass die Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers derjenigen der Beschwerdegegnerin anstatt Fr. 384'315.30 den - auf der Basis des vereinbarten Stichtages vom 31. Mai 2010 errechneten - Betrag von Fr. 326'283.-- zu überweisen hat. Es kommt zur Erkenntnis, was die erste Instanz getan habe, sei keine Berichtigung gemäss § 281 des aargauischen Zivilrechtspflegegesetzes vom 18. Dezember 1984 (ZPO AG; in Kraft bis 31. Dezember 2010), sondern komme einer unzulässigen Abänderung des bereits eröffneten Entscheids gleich. Weil der Beschwerdeführer die erstinstanzliche Vorgehensweise "als korrekt erachtet" habe, sei die Vorsorgeteilung materiell zu prüfen. Diese Prüfung führt das Obergericht zum Schluss, allein durch die Zeit, die vom vereinbarten Stichtag (31. Mai 2010) bis zur Zustellung des erstinstanzlichen Urteils (12. Juni 2012) bzw. zur Auflösung der Ehe (25. Januar 2013) verstrichen sei, habe die von den Parteien getroffene Vorsorgeregelung den Charakter eines erheblichen Teilverzichts zu Lasten der Beschwerdegegnerin im Umfang von Fr. 58'032.30 bzw. ca. 18 % erhalten. Im Lichte von Art. 123 ZGB in Verbindung mit aArt. 141 Abs. 3 ZGB (in Kraft bis 31. Dezember 2010) sei eine "Behaftung der Parteien (bzw. der Beklagten) auf der einmal getroffenen Vereinbarung durch die Vorinstanz somit unzulässig", zumal die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme zum Beweisergebnis zum Ausdruck gebracht habe, "dass sie die knapp zwei Jahre früher getroffene Vereinbarung eines Berechnungsstichtags wegen der zwischenzeitlich verstrichenen Zeit nicht mehr als verbindlich betrachte". Gegen die vom 17. April 2012 datierende, an beide Parteien ergangene Aufforderung der ersten Instanz, die aktuellen Austrittsleistungen bekannt zu geben, habe der Beschwerdeführer "keineswegs opponiert".  
 
6.2. Die Art und Weise, wie das Obergericht zu seiner inhaltlichen Korrektur von Ziffer 6 der Teilvereinbarung der Parteien vom 18./23. Mai 2010 gelangt und auf den dort vereinbarten Stichtag vom 31. Mai 2010 zurückkommt, erweckt Bedenken.  
 
6.2.1. Das Obergericht ändert nur Ziffer 9 des erstinstanzlichen Richterspruchs ab. Es entspricht damit dem Antrag, den die Beschwerdegegnerin unter dem Titel "Begehren" in ihrer Berufungsschrift vom 21. Januar 2013 formuliert hatte (s. Sachverhalt Bst. C.a). Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils enthält die damals in aArt. 141 Abs. 2 ZGB (in Kraft bis 31. Dezember 2010) vorgeschriebene Mitteilung, mit der das Gericht den Einrichtungen der beruflichen Vorsorge das rechtskräftige Urteil bezüglich der sie betreffenden Punkte unter Einschluss der nötigen Angaben für die Überweisung des vereinbarten Betrages eröffnet. Das ist eine Vollzugsanordnung, die sich nicht an die Parteien, sondern an die Vorsorgeeinrichtungen richtet. Das Obergericht streicht den Passus, wonach die Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers "ermächtigt [wird], Ziffer 6 der Vereinbarung zu vollziehen", aus Ziffer 9 und lässt die wörtliche Wiedergabe von Ziffer 6 der Teilvereinbarung vom 18./23. Mai 2010 (s. Sachverhalt Bst. B.b) darin weg. Allein damit vermochte es aber nichts daran zu ändern, dass das Bezirksgericht die Teileinigung der Parteien vom 18./23. Mai 2010 in Ziffer 7 seines Urteils genehmigt hatte. Mit dieser Genehmigung verlor die Teilvereinbarung ihren privatrechtlichen Charakter und wurde zum vollwertigen Bestandteil des erstinstanzlichen Scheidungsurteils, und zwar unabhängig davon, ob sie den disponiblen oder den nicht disponiblen Teil der scheidungsrechtlichen Auseinandersetzung betrifft (BGE 105 II 166 E. 1 S. 168 f. und 119 II 297 E. 3 S. 301, bestätigt in Urteil 5A_46/2013 vom 1. Mai 2013 E. 4). Was hinsichtlich der Teilung der Austrittsleistungen unter den Streitparteien gilt, bestimmt sich also nach Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils. Mit der gerichtlichen Genehmigung der Teilvereinbarung vom 18./23. Mai 2010 wurde auch der vereinbarte Stichtag vom 31. Mai 2010 verbindlich, und zwar nicht nur für die Parteien, sondern gestützt auf aArt. 141 Abs. 1 ZGB (in Kraft bis 31. Dezember 2010) auch für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge). Daran hat sich im Übrigen auch unter der Herrschaft des neuen Rechts nichts geändert, wie ein Blick auf Art. 280 Abs. 2 ZPO zeigt.  
 
6.2.2. Wie die vorigen Ausführungen zeigen, krankt der angefochtene Entscheid, so wie das Obergericht ihn gefällt hat, an einem inhaltlichen Widerspruch zwischen der gerichtlich genehmigten Vereinbarung (Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils) und der Mitteilung an die Vorsorgeeinrichtung (abgeänderte Ziffer 9 gemäss obergerichtlichem Urteil). Bliebe er in seiner jetzigen Gestalt aufrecht, so bestünde die Gefahr, dass die betroffene Vorsorgeeinrichtung ihn gar nicht vollziehen könnte. Dazu kommt ein Weiteres: Meint das Obergericht, mit der gerichtlichen Genehmigung der Teileinigung vom 18./23. Mai 2010 müsse es sein Bewenden haben, und lässt es dementsprechend Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils unangefochten stehen, so folgt daraus nichts anderes, als dass mit dieser Ziffer 7 auch die besagte Abrede über den Stichtag in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Diese Rechtskraft bleibt bestehen, solange sie nicht durch ein ausserordentliches Rechtsmittel bzw. den ein solches Rechtsmittel gutheissenden Entscheid wieder aufgehoben wird (Max Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts nach den Prozessordnungen des Kantons Bern und des Bundes, 4. Aufl., 1984, S. 145). Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass das Obergericht unter den geschilderten Voraussetzungen (E. 6.2.1) nicht befugt war, auf die in Rechtskraft erwachsene Ziffer 7 des bezirksgerichtlichen Urteils zurückzukommen und die Teileinigung vom 18./23. Mai 2010 im Lichte von Art. 123 ZGB erneut auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen. Daran ändert nichts, dass das Gericht angesichts einer Abweichung von der hälftigen Teilung der Austrittsleistungen zu prüfen hat, ob eine entsprechende Alters- und Invalidenvorsorge auf andere Weise gewährleistet ist (Art. 123 Abs. 1 ZGB i.V.m. aArt. 141 Abs. 3 ZGB bzw. Art. 280 Abs. 3 ZPO). Diese Untersuchungsmaxime gilt nur im erstinstanzlichen Verfahren (Urteil 5A_796/2011 vom 5. April 2012 E. 5.3). Sie vermöchte die formelle Rechtskraft von Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils nicht umzustossen. Im vorliegenden Fall war dies auch nicht erforderlich. Das zeigt die nachfolgende Erwägung.  
 
6.2.3. Nach Art. 315 Abs. 1 ZPO hemmt die Berufung die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids nur im Umfang der Anträge. Die zitierte Norm ist hier anwendbar, obwohl das erstinstanzliche Verfahren noch dem alten kantonalen Recht unterlag. Für Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheids in Kraft ist (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Wie alle Prozesshandlungen sind Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung. Das hat das Bundesgericht mit Blick auf das kantonale Zivilprozessrecht festgehalten (Urteil 4A_551/2008 vom 12. Mai 2009 E. 2.2 mit Hinweisen). Der Grundsatz gilt gleichermassen unter der Herrschaft der Schweizerischen Zivilprozessordnung, auch mit Bezug auf die Berufungsanträge im Sinne von Art. 315 Abs. 1 ZPO. Das Obergericht übersieht diese Regel, indem es sich lediglich mit Ziffer 9 des bezirksgerichtlichen Urteils befasst. Zwar hat die Beschwerdegegnerin in ihrem Berufungsbegehren nur die Änderung dieser Ziffer 9 beantragt (E. 6.2.1) und in der Begründung ihrer Berufung von 21. Januar 2013 argumentiert, das Bezirksgericht habe seinen Urteilsspruch im Rahmen der schriftlichen Begründung nicht berichtigen dürfen (Sachverhalt Bst. B.b). Allerdings hat sie auch geltend gemacht, das Bezirksgericht sei "offensichtlich von einem nicht genehmigungsfähigen Teilverzicht" ausgegangen, ansonst es mit Beweisanordnung vom 17. April 2012 keine aktuellen Belege über die Austrittsleistungen der Parteien eingefordert hätte. Dieses Vorbringen lässt sich nicht anders als dahin gehend verstehen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Berufung auch die Genehmigung der Teilvereinbarung vom 18./23. Mai 2010 in Frage stellte. Aus dem Gesagten folgt, dass sie mit ihrer Berufung nicht nur die Rechtskraft von Ziffer 9, sondern auch diejenige von Ziffer 7 des erstinstanzlichen Entscheids zu hemmen vermochte.  
 
6.3. Mit der geschilderten Begründung - und nur mit dieser (zur Möglichkeit und Zulässigkeit der Motivsubstitution infolge Rechtsanwendung von Amtes wegen s. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262) - durfte das Obergericht auf den Inhalt der besagten Teilvereinbarung zurückkommen und die Vorsorgeteilung materiell prüfen. Ob diese Prüfung vor Bundesrecht standhält, ist im Folgenden zu untersuchen.  
 
6.3.1. Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten, so hat laut Art. 122 Abs. 1 ZGB jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 (FZG; SR 831.42) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des andern Ehegatten. Massgebender Zeitraum für die Teilung der Austrittsleistung ist nach der gesetzlichen Definition die Ehedauer. Damit legt das Gesetz die Eckwerte fest. Die Ehe beginnt mit dem Tag der Eheschliessung und endet mit der Auflösung durch das Scheidungsurteil. Dabei ist für den Zeitpunkt der Scheidung nicht das Urteilsdatum, sondern der Eintritt der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils massgebend (BGE 132 V 236 E. 2.3 S. 239). Dies schliesst nicht aus, dass die Parteien in einer Konvention oder einer Prozessvereinbarung einen früheren Zeitpunkt als die Rechtskraft des Scheidungsurteils für massgebend erklären, um so eine Berechnung im Scheidungsverfahren zu ermöglichen (BGE 132 V 236 E. 2.3 S. 240 mit Hinweisen). Bisher nicht beantwortet hat das Bundesgericht die Frage, welche Grenzen dieser Möglichkeit gesetzt sind (vgl. dazu die Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Vorsorgeausgleich bei Scheidung] vom 29. Mai 2013, BBl 2013 4915 f., und den Entwurf für einen neuen Art. 124b ZGB, BBl 2013 4960 f.). Die Lehre fordert einen Stichtag, der jenem Datum möglichst nahekommt, an dem die Scheidung mutmasslich rechtskräftig wird (Alexandra Rumo-Jungo, Der Vorentwurf zur Revision des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung: Lösungen für alte Probleme, in: FamPra.ch 2011, S. 6; Urs Gloor/Barbara Umbricht Lukas, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2012, N 12 zu Art. 122 ZGB).  
 
6.3.2. Ein Verzicht der Beschwerdegegnerin auf Vorsorgemittel käme nur dann in Frage, wenn eine entsprechende Alters- und Invalidenvorsorge auf andere Weise gewährleistet ist (Art. 123 Abs. 1 ZGB). Der erstinstanzliche (E. 6.2.2) Richter muss von Amtes wegen prüfen, ob dies der Fall ist (Art. 280 Abs. 3 ZPO und aArt. 141 Abs. 3 ZGB). Eine Vereinbarung über die berufliche Vorsorge untersteht damit einer umfassenden Überprüfung (Annette Spycher, Berner Kommentar, 2012, N 3 zu Art. 280 ZPO). Die richterliche Kontrolle beschränkt sich also nicht auf die Prüfung, ob die Vereinbarung "offensichtlich unangemessen" ist (s. Art. 279 Abs. 1 ZPO; vgl. Thomas Geiser, Das Sozialversicherungsgericht als Scheidungsgericht, in: Gächter/Mosimann [Hrsg.], Berufliche Vorsorge, Stellwerk der Sozialen Sicherheit, FS Hermann Walser, 2013, S. 71). Dass die zu teilende Austrittsleistung im Zeitpunkt der Auflösung der Ehe (25. Januar 2013) - entsprechend den vorinstanzlichen Feststellungen (E. 6.1) - um ca. 18 % höher ausfällt als am vereinbarten Stichtag (31. Mai 2010), stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede. Nachdem Ende April 2012 aktualisierte Belege über die Höhe der Austrittsleistungen vorlagen, musste sich schon das Bezirksgericht darüber im Klaren sein, dass die Genehmigung der Teileinigung vom 18./23. Mai 2010 einem erheblichen Teilverzicht zu Lasten der Beschwerdegegnerin gleichkommt. Das Bezirksgericht genehmigte die besagte Teileinigung aber, ohne sich auch nur ansatzweise dazu zu äussern, ob und gegebenenfalls inwiefern eine entsprechende Alters- und Invalidenvorsorge der Beschwerdegegnerin auf andere Weise gewährleistet wäre. Warum es sich aufgedrängt hätte, auf ein so weit von der Auflösung der Ehe entferntes Datum abzustellen, lässt sich dem erstinstanzlichen Entscheid nicht entnehmen und ist auch nicht ersichtlich. Jedenfalls im Ergebnis hält es daher vor Bundesrecht stand, wenn das Obergericht gestützt auf Art. 123 Abs. 1 ZGB auf die Teileinigung vom 18./23. Mai 2010 zurückkommt und der Beschwerdegegnerin unter dem Titel des Vorsorgeausgleichs den Betrag von Fr. 384'315.30 zuspricht, den sie verlangt hatte. Angesichts dessen kann offenbleiben, ob die Vorgehensweise des Bezirksgerichts (s. Sachverhalt Bst. B.b) eine zulässige Berichtigung im Sinne von § 281 ZPO AG darstellt.  
 
6.3.3. Weil das Obergericht hätte erkennen müssen, dass die Beschwerdegegnerin auch die Genehmigung der besagten Teileinigung angefochten hatte (E. 6.2.3), und es die vorbehaltlose Genehmigung dieser Konvention im Ergebnis auch zu Recht verweigert (E. 6.3.2), wird es den angefochtenen Entscheid im Rückweisungsverfahren insofern korrigieren müssen, als auch Ziffer 7 des erstinstanzlichen Entscheids aufzuheben und in dem Sinne neu zu fassen ist, dass die Abrede betreffend den Stichtag für die Berechnung der Altersguthaben von der gerichtlichen Genehmigung ausgenommen wird. Nur so lässt sich der in Erwägung 6.2.2 erwähnte Widerspruch im angefochtenen Entscheid aus der Welt schaffen und Missverständnissen vorbeugen.  
 
7.   
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts als begründet. Mit Bezug auf die Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge bleibt es, abgesehen von einer formellen Berichtigung (E. 6.3.3 ), beim angefochtenen Entscheid. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen. Die Sache ist zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen, so dass jede Partei die eigenen Parteikosten für das bundesgerichtliche Verfahren selbst trägt (Art. 66 Abs. 1 und 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 30. April 2013 wird aufgehoben. Die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 
 
3.   
Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Dezember 2013 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: V. Monn