Regeste
Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 BV ; Rechtsnatur der Rekurskommission der Gemeinde Aigle für kommunale Steuern und Abgaben; Zulässigkeit des Hinzuziehens eines externen Dritten.
Die Rekurskommission der Gemeinde Aigle für kommunale Steuern und Abgaben, die gestützt auf Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Waadt vom 5. Dezember 1956 über die Gemeindesteuern eingerichtet wurde, ist kein Gericht im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV, da sie vom Gemeinderat nicht institutionell unabhängig ist (E. 6.2). Der Auftrag, den diese Kommission einem externen Dritten erteilt, um sie in einem Rekursverfahren zu unterstützen, verletzt Art. 29 Abs. 1 BV nicht, da dessen Rolle nicht über die eines Beraters hinausgehen kann, der die Kommission bei den vorbereitenden Arbeiten im Hinblick auf den von ihr zu treffenden Entscheid unterstützt (E. 7.2).
Inhalt
Ganzes Dokument
Regeste:
deutsch
französisch
italienisch
Referenzen
Artikel:
Art. 29 Abs. 1 und